Beschluss
14 L 296/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0304.14L296.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 1784/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2013 hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Rechtliche Bedenken gegen die Fahrtenbuchauflage in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2013 bestehen nicht. Nach § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 29. April 1999– 8 A 699/97 –. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 9.September 2004 - 8 B 1815/04 - und vom 5. Oktober 2005- 8 A 4268/04 -; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 - 6 A 156/05 -. Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 StVZO hier erfüllt. Vorliegend dürfte ein entsprechender Verkehrsverstoß vorliegen. Ausweislich des Bußgeldvorganges des Regierungspräsidiums L hat der Führer des Pkw mit dem Kennzeichen XX-XX 111 am 19. April 2012 auf der A 44 in Richtung Dortmund bei Fuldabrück (Km 0,850) um 14:29 Uhr eine Ordnungswidrigkeit begangen. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h. Dieser Verstoß würde auch eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. Zeichen 274 der StVO darstellen, die mit einer Geldbuße von 80,00 Euro und einem Punkteeintrag von 3 im Verkehrszentralregister geahndet würde. Nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin vom 19. April 2012 konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich. Insbesondere oblag der Antragstellerin als Kaufmann eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit ihren betrieblich genutzten Fahrzeugen begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von diesen Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 – m.w.N.. Angesichts dessen würde es die Antragstellerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoßes benennen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 –. Nach diesen Grundsätzen wäre es der Antragstellerin nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb , bei dem ein Firmenfahrzeug - wie hier - mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige mit ihren jeweiligen Adressen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 - juris. Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines von mehreren Berechtigten zu nutzenden Betriebsfahrzeugs - wie hier - kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können, vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 12. April 2012 – 7 B 3093/12 – juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – 1 K 11.557 – juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin nicht alles Zumutbare und Erforderliche getan, damit der tatsächliche Fahrzeugführer ermittelt werden konnte und damit nicht ordnungsgemäß an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Insbesondere hat sie offensichtlich die Geschäftsfahrten nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Denn in diesem Falle wäre auch ohne Foto feststellbar gewesen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit auf der A 44 gesteuert hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat. Dies ist hier – anders als in dem seitens der Antragstellerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 1990(10 S 962/90 – juris) gerade nicht geschehen. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Fahrzeughalter nämlich unmittelbar den Fahrer des Fahrzeuges mit Namen und Anschrift benannt. Diese Mitwirkungshandlung hat die Antragstellerin vorliegend nicht erbracht. Die Antragstellerin hat nämlich zunächst im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass sie zur Ermittlung des Fahrers ein besseres Foto benötige. Nach Zusenden eines besseren Beweisfotos hat sie lediglich mit Schreiben vom 13. Juni 2012 mitgeteilt, dass das besagte Fahrzeug der Geschäftsleitung zugeordnet sei, zu der die Herren E, T, L, W, C und G gehörten. Sie könne keinem dieser Herren das Foto zuordnen. Im weiteren Ermittlungsverfahren hat der zur Geschäftsleitung gehörende Herr C dem bei der Antragstellerin erschienenen Ermittlungsbeamten der Kreispolizeibehörde N laut Polizeibericht an Hand des Fotos nicht den verantwortlichen Fahrzeugführer nennen können. Im Gerichtsverfahren hat die Antragstellerin sich darauf zurückgezogen, dass das Lichtbild von so schlechter Qualität sei, dass sie einen ihrer Mitarbeiter darauf nicht erkennen könne. Diesen gesamten Vortrag der Antragstellerin wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung, da das Foto zum einen nicht so schlecht ist, dass man eine Person, die einem bekannt ist, nicht identifizieren kann. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin selbst den Personenkreis auf 6 Herren (Schreiben vom 13. Juni 2012) bzw. auf 5 mögliche Fahrzeugführer (Polizeibericht vom 29. Juni 2012) eingegrenzt hat. Aus diesem Personenkreis hätte nach der Überzeugung des Gerichts an Hand des Fotos der Fahrzeugführer unschwer ermittelt werden können. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass das Foto so unscharf war, dass der konkrete Fahrzeugführer nicht eindeutig festzustellen ist, so hätte die Antragstellerin nach den oben angegebenen Grundsätzen aufgrund organisatorischer Vorkehrungen sicherstellen müssen, dass auch 2 Monate nach Begehen des Verkehrsverstoßes noch festzustellen ist, welcher der Herren aus der Geschäftsleitung sich am Donnerstag, dem 19. April 2012 auf der Autobahn 44 Richtung Dortmund befunden hat. Nach Auffassung des Gerichts wäre diese Rekonstruktion auch bei gutem Willen möglich. Dass die Antragstellerin als Kaufmann jedoch vorträgt, dass ihr diese Rekonstruktion mangels Führen einer Dokumentation von Geschäftsfahrten nicht möglich ist, geht zu ihren Lasten. Da die Einlassung der Antragstellerin im Bußgeldverfahren keine konkreteren Anhaltspunkte - etwa durch Angaben der Adressen der Mitglieder der Geschäftsleitung - für weitere Ermittlungen bot, war eine weitere Aufklärung durch weiteres Nachfragen im Betrieb der Antragstellerin nicht geboten. Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht ersichtlich (§ 114 VwGO). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich die Fahrtenbuchauflage auch hinsichtlich ihrer Dauer von 9 Monaten als verhältnismäßig erweisen dürfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, Urteil vom 28. April 1995 - 25 A 3935/93 -. Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von 9 Monaten für einen gemäß Nr. 5 der Anlage 13 zur FEV mit drei Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonders öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahme gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme heraus gezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 8 B 807/02 -, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Beachtung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Danach sind für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 9 Monaten hier also 3.600,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.