Urteil
13 K 2289/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dienstliche Beurteilung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Fehler liegen vor, wenn der Endbeurteiler die für seine Abweichung vom Erstbeurteiler erforderlichen Erkenntnisgrundlagen nicht hinreichend ermittelt.
• Wenn sich Bewertungsmaßstäbe zwischen Vor- und Schlussbeurteilung ändern (Einführung der Stufe "3 Punkte oberer Bereich"), muss der Endbeurteiler darlegen, in welchem Bereich der früheren Note die frühere Beurteilung einzuordnen war, damit eine Rückstufung oder Gleichhaltung nachvollziehbar ist.
• Der Endbeurteiler darf sich bei fehlender eigener Anschauung anderer geeigneter Erkenntnisquellen bedienen; unterbleibt die Tatsachenermittlung oder ist die Abweichungsbegründung spekulativ, ist die Beurteilung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Erkenntnisgrundlage und fehlende Differenzierung bei dienstlicher Endbeurteilung • Die dienstliche Beurteilung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Fehler liegen vor, wenn der Endbeurteiler die für seine Abweichung vom Erstbeurteiler erforderlichen Erkenntnisgrundlagen nicht hinreichend ermittelt. • Wenn sich Bewertungsmaßstäbe zwischen Vor- und Schlussbeurteilung ändern (Einführung der Stufe "3 Punkte oberer Bereich"), muss der Endbeurteiler darlegen, in welchem Bereich der früheren Note die frühere Beurteilung einzuordnen war, damit eine Rückstufung oder Gleichhaltung nachvollziehbar ist. • Der Endbeurteiler darf sich bei fehlender eigener Anschauung anderer geeigneter Erkenntnisquellen bedienen; unterbleibt die Tatsachenermittlung oder ist die Abweichungsbegründung spekulativ, ist die Beurteilung rechtswidrig. Der Kläger, Ministerialrat (A16), war im Beurteilungszeitraum 1.12.2001–30.11.2004 im damaligen Ministerium für H. tätig. Eine Beurteilung zum Stichtag 1.12.2001 ergab 2002 die Gesamtnote 3 Punkte; 2005 erstellte der Erstbeurteiler eine höhere Bewertung, die Endbeurteilerin hingegen senkte zahlreiche Einzelmerkmale und setzte 2005 das Gesamturteil auf 3 Punkte oberer Bereich. Mehrere Gerichtsentscheidungen bemängelten bereits die Begründung der Abweichungen. Nach Aufhebungen und weiteren Verfahren erteilte der jetzige Staatssekretär ohne erneute Beteiligung der früheren Endbeurteilerin am 30.01.2012 erneut eine Endbeurteilung mit Gesamturteil 3 Punkte oberer Bereich und zahlreichen herabgesetzten Einzelmerkmalen. Der Kläger klagt und macht geltend, die Beurteilung entspreche nicht den rechtskräftigen Entscheidungen und enthalte keine nachvollziehbare individuelle Abweichungsbegründung; er beantragt hilfsweise eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. • Zulässigkeit: Die Klage ist insoweit zulässig, als der Hilfsantrag auf Neubeurteilung verstanden wird; Verpflichtungsklage ist entsprechend auszulegen. • Prüfungsmaßstab: Verwaltungsgerichte prüfen dienstliche Beurteilungen nur auf Rechtsfehler (Missachtung des anwendbaren Begriffsrahmens, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verfahrensverstöße, Nichteinhaltung von Richtlinien). • Erforderliche Tatsachengrundlage: Endbeurteiler müssen bei fehlender eigener Anschauung alle geeigneten Erkenntnisquellen (z. B. Stellungnahmen früherer Vorgesetzter) einbeziehen; sie sind nicht an fremde Feststellungen gebunden, müssen aber Beurteilungsbeiträge in die Würdigung einstellen. • Fehlende Ermittlung und Beteiligung: Der Staatssekretär als Endbeurteiler gehörte im Beurteilungszeitraum nicht dem ehemaligen Ministerium an und hat die frühere Endbeurteilerin nicht erneut beteiligt; es ist nicht erkennbar, dass er andere geeignete Erkenntnisquellen hinzuzog. Damit fehlt die tragfähige Tatsachengrundlage. • Unzureichende Abweichungsbegründung bei Systemwechsel: Da die maßgeblichen Richtlinien zwischen Vor- und Schlussbeurteilung von fünf auf sechs Notenstufen (Einführung "3 Punkte oberer Bereich") umgestellt wurden, muss der Endbeurteiler darlegen, in welchem Bereich der früheren Note die Vorbeurteilung zu verorten war; darauf hat der Endbeurteiler nicht ausreichend abgestellt. • Spekulationen in der Begründung: Teile der Abweichungsbegründung geben Bewertungen vor, die nicht durch Äußerungen der früheren Endbeurteilerin belegt sind; einzelne Formulierungen erscheinen spekulativ und nicht durch Tatsachen gestützt. • Rechtsfolge: Wegen dieser Rechtsfehler ist die Beurteilung rechtswidrig; dies begründet Anspruch auf Aufhebung und erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung, nicht jedoch auf Übernahme der Erstbeurteilung als zwingendes Ergebnis. Das beklagte Land ist zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 30.01.2012 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 1.12.2001–30.11.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil der Endbeurteiler die erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen nicht hinreichend ermittelt und die Abweichungsbegründung nicht den Anforderungen genügt, insbesondere die notwendige Zuordnung der früheren Note in das erweiterte Notenspektrum fehlt. Es besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung einer bestimmten Gesamtnote (4 Punkte); die Behörde bleibt im Rahmen des rechtlich Zulässigen zur Neubewertung befugt, muss dabei aber die ausgeführten Anforderungen erfüllen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Land jeweils zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.