Beschluss
7 L 2384/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0315.7L2384.12.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 8546/12 gegen die Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 8546/12 gegen die Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 6. Dezember 2012 gestellte, dem Beschlusstenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn ihr – wie hier gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hier besteht Anlass, der Klage der Antragstellerin entgegen dieser gesetzlichen Grundentscheidungen aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt dann in Betracht, wenn die angefochtenen Maßnahmen offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahmen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat – jedenfalls zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das Gericht geht davon aus, dass derzeit eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann besteht. Die streitbefangene Ordnungsverfügung ist insoweit offensichtlich rechtswidrig. Die Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 27 AufenthG normierten Grundsatz des Familiennachzugs wird zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Eine ausländerrechtlich schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 - m.w.N. auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. Bestehen gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die geltend gemachte Lebensgemeinschaft sprechen, obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller, die Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar auszuräumen und die Voraussetzungen für eine ausländerrechtliche schützenswerte Lebensgemeinschaft dazulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 18 B 1330/10 -. Im vorliegenden Einzelfall spricht derzeit jedoch Vieles für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Folgendes steht fest: Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige, ist seit dem 18. November 2005 mit dem Deutschen Q verheiratet. Sie lebte mit ihm zwischen Ende November 2005 (Beiakte zu 7 K 8546/12, Heft 1 – BA –, Bl. 26) und mindestens Anfang Juli 2008 (BA Bl. 49, 115), also gut zweieinhalb Jahre lang, in der gemeinsamen Wohnung in der O Str. 183 in E und trennte sich dann zunächst von ihm. Unstreitig wohnen aber beide seit Oktober 2012 wieder in einem Zimmer in der Wohnung Sweg 52 in E. Dabei handelt es sich um die Wohnung der Eheleute Q1 und Q2 sowie des Kindes B. Frau Q1 ist die Tochter der Antragstellerin, Herr Q2 ist der Bruder von Q. Die Antragstellerin lebt dort mindestens seit dem 1. November 2010 (BA Bl. 101, 112), ihr Ehemann spätestens seit der Zwangsräumung seiner vormaligen Wohnung am 8. Oktober 2012 (BA Bl. 283). Ebenfalls unstreitig gibt es in der Wohnung Sweg 52 außer dem Schlafzimmer der Hauptmieter noch ein weiteres Schlafzimmer im ausgebauten Dachgeschoss, auf dessen Boden zwei mit Bettzeug versehene und offensichtlich benutzte Matratzen liegen. In diesem Zimmer befinden sich zudem Kleiderstangen mit Herren- und Damenbekleidung (BA Bl. 191/192). Hinzu kommen Äußerungen der Beteiligten. Neben der Antragstellerin erklärten ihr Ehemann und die Hauptmieter der Wohnung Sweg 52 übereinstimmend, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann seit Monaten wieder zusammen leben (Niederschrift der Eheleute vom 11. Juli 2012, BA Bl. 178; gemeinsames Schreiben vom 22. Oktober 2012, BA Bl. 245; Vermerk über die Wohnungsbesichtigung vom 27. August 2012, BA Bl. 191). Die Antragstellerin erläuterte, dass Herr Q große Alkoholprobleme habe. Zwar sei es nicht zu häuslicher Gewalt gekommen, doch habe dies ein Zusammenwohnen zeitweilig erschwert. Seit 2008 habe es in der Ehe daher ein ständiges Auf und Ab gegeben. Seit Juni/Juli 2012 sei man aber wieder eine richtige Familie, da Herr Q sein Alkoholproblem langsam in den Griff bekomme. Auch vorher in der Zeit der räumlichen Trennung habe sie sich regelmäßig zu Herrn Q begeben, um den Haushalt zu machen und ihn vom Alkohol abzubringen; auch habe sie ihn finanziell unterstützt (BA Bl. 245 ff.). Das Gericht bewertet diese Einlassungen dahingehend, dass jedenfalls seit der Räumung der vormaligen Wohnung des Herrn Q am 8. Oktober 2012 die Ehegatten in der Wohnung Sweg 52 wieder eine familiäre Lebensgemeinschaft führen. Ob und ggf. wie lange dies auch in der Zeit zwischen der Trennung Mitte 2008 und dem 8. Oktober 2012 der Fall war, ist nicht entscheidungserheblich und daher ausdrücklich nicht Gegenstand der gerichtlichen Betrachtungen. Für die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute und die von ihnen gelebte Beistandsgemeinschaft spricht deren durchaus überzeugendes Vorbringen, die Antragstellerin habe ihren Ehemann sogar während der alkoholbedingten Zeiten räumlicher Trennung im Haushalt und finanziell unterstützt und versucht, ihn vom Alkohol abzubringen. Die Argumente der Antragsgegnerin vermögen demgegenüber die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht überzeugend zu widerlegen. Soweit das Zusammenleben vor dem 8. Oktober 2012 und der gemeinsame Urlaub angezweifelt werden, braucht darauf mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen zu werden. Sachlich begründbare Zweifel daran, dass die Antragstellerin in der Wohnung Sweg 52 leben, wurden nicht vorgebracht. Dafür, dass die Bekleidungsgegenstände im dortigen Dachgeschosszimmer anderen Gästen der Hauptmieter gehören, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch die im Schriftsatz vom 14. März 2013 vorgebrachte Behauptung, der erste Anschein spreche gegen das Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft, erscheint angesichts der objektiv feststehenden Umstände nicht haltbar. Ob der Ehemann der Antragstellerin zur Vermeidung seiner Obdachlosigkeit wieder zur Antragstellerin gezogen ist und ob das Zusammenleben von dem Zweck geprägt ist, der Antragstellerin zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen, mag dahinstehen. Jedenfalls spricht die objektive Wohnsituation und das übereinstimmende Vorbringen der unmittelbar Beteiligten für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft um ihrer selbst willen und ist letztlich nicht zu widerlegen. Selbst wenn man dem nicht folgte, kann die Trennung nach dem Vorstehenden zumindest nicht abschließend als endgültig beurteilt werden. In dieser Situation darf die Ausländerbehörde nicht in den rechtlich geschützten Bestand einer Ehe eingreifen; sie darf keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen treffen, solange die endgültige Trennung der Eheleute nicht feststeht. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 12. September 2007 – 24 CS 07.2053 - , juris Rn. 22; Zeitler, HTK-AuslR / § 31 AufenthG / zu Abs. 1 06/2012 Nr. 6. Ob es sich um ein dauerhaftes Zusammenleben handelt, wird die Antragsgegnerin zu gegebener Zeit bei einer Überprüfung des weiteren Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zu würdigen haben. Das Gericht hat in der Folge auch Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustizG NRW gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung anzuordnen. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Abschiebungsandrohung, da die Abschiebungsandrohung nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes offensichtlich rechtswidrig ist. Die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung aufgrund ihrer Eigenart als vollstreckungsrechtliche Maßnahme vorausgesetzte Ausreisepflicht (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG) ist nicht gegeben, denn die Antragstellerin hat – wie oben dargelegt – nach jetzigem Erkenntnisstand einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisverlängerung mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG von 5000,- Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.