Beschluss
7 L 265/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0318.7L265.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1579/13 gegen Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2013 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es ist schon fraglich, ob er überhaupt zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, denn es erscheint offen, ob durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2013 in eine Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen wurde, die durch einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann. Der hier maßgebliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG dürfte nämlich zu einem Zeitpunkt gestellt worden sein, zu dem der Antragsteller ohne Aufenthaltstitel war. Ob er sich dennoch gegen einen Eingriff in seine Rechtsposition wendet und nicht etwa deren Erweiterung anstrebt, weil er sich auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stützen kann, erscheint fraglich. Nach dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor Ablauf seines (alten) Aufenthaltstitels beantragt hatte. Es spricht indes Vieles dafür, dass der Antragsteller die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Die ihm am 22. Oktober 2009 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis war nämlich bis zum 31. Juli 2012 befristet. Das Gericht geht aber davon aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG erst am 1. August 2012 und damit verspätet gestellt wurde. In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist eine Antragstellung zwar nicht ausdrücklich dokumentiert, doch finden sich unter dem 1. August 2012 mehrere Auskunftsersuchen und Vermerke der Ausländerbehörde, die auf eine Antragstellung an diesem Tag hindeuten. Insbesondere das an diesem Tag verfasste Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin und die vorgeheftete, auf den 31. Januar 2013 befristete Fiktionsbescheinigung lassen einen solchen Schluss zu. Damit ist aber der Verlängerungsantrag einen Tag nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis erfolgt, sodass die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ob wegen der Geringfügigkeit der Verspätung und des – wohl – bestehenden inneren Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem neuen Antrag die Fiktionswirkung der vorgenannten Vorschrift ausnahmsweise doch eingreift, 6 so zu § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F., der die Antragstellung nicht ausdrücklich „vor Ablauf des Aufenthaltstitels“ vorsah: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 – 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448; anders ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 -, juris, Rn. 15, 7 bedarf letztlich keiner Entscheidung, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 8 Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter anderem dann entfällt, wenn es ein Bundesgesetz vorschreibt. Das ist in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung geschehen. Es besteht kein Anlass, der vorliegenden Klage entgegen dieser gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 9 Die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise aufgefordert wurde, ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die Ordnungsverfügung verwiesen, die sich auch nach Berücksichtigung der vom Antragsteller erhobenen Einwendungen als zutreffend erweist. 10 Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 11 Die Vorschrift ist in der seit dem 1. Juli 2011 gültigen Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1266 ff.) anwendbar, weil der Gesetzgeber ein Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 1. Juli 2011 ohne Übergangsregelungen beschlossen hat. Hiernach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn [...] die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat [...] und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. 12 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers nicht drei Jahre bestanden hat. Der Beginn der rechtmäßigen, also mit einem Aufenthaltstitel geführten ehelichen Lebensgemeinschaft fällt auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung am 26. März 2008. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers als Ende der Lebensgemeinschaft erst seinen Einzug in eine Wohnung in der Anilinstraße 4 am 15. Juli 2010 (und nicht – den Angaben der Ehefrau folgend – die Trennung am 30. Juni 2010) zu Grunde legt, fehlt mehr als ein halbes Jahr an drei vollen Jahren. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig. 13 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist hier nicht die bis zum 30. Juni 2011 geltende Normfassung heranzuziehen, wonach eine eheliche Lebensgemeinschaft von zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ausreichte. 14 Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, DVBl. 2009, 650. 16 Es liegen keine besonderen Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts vor, die es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. 17 Vgl. zur Problematik Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. September 2011 – 3 B 1693/11 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 2 M 201/11 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. August 2012 – 3 B 156/12 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 10 ZB 12.1894 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 ‑ 22 K 3024/11 ‑, jeweils juris; zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2013 – 8 K 8157/12 -. 18 Das gilt auch dann, wenn – wie hier – noch vor Inkrafttreten der Neuregelung die eheliche Lebensgemeinschaft über zwei Jahre bestanden und sich dann aufgelöst hat, während der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden ist. Der Antragsteller musste sich nämlich immer darüber im Klaren sein, dass seine Aufenthaltserlaubnis von der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau abhängt. Er konnte deshalb auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, dass seine im Juni 2009 bis zum 31. Juli 2012 verlängerte Aufenthaltserlaubnis, die auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden war, auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft fortwirkt, zumal er nicht im Vertrauen auf die Billigkeitsregelung des § 31 Abs. 1 AufenthG seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt haben dürfte, sondern im Vertrauen auf den Bestand der Ehe. Vor Allem hätte er bei der zuständigen Ausländerbehörde nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Mitte 2010 rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beantragen können. 19 Hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O., auch unter dem Aspekt der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes. 20 Obwohl ihm dies in zumutbarer Weise möglich war, hat er es unterlassen, so dass kein Grund ersichtlich ist, die frühere Regelung heranzuziehen. 21 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht zudem darauf hin, dass Vieles dafür spricht, maßgeblich auf die Stellung des Antrages gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG abzustellen, die hier am 1. August 2012 und damit unter Geltung der Neuregelung erfolgte. Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis (hier vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013) bezieht, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 373. 23 entsteht erst in dem Zeitpunkt, in welchem alle hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Zu den vom Ausländer zu erfüllenden Bedingungen dürfte insbesondere auch die ausdrückliche oder jedenfalls konkludente Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehören. Dies dürfte sich aus § 81 Abs. 1 AufenthG ergeben. Danach wird ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dass ein Titel von Amts wegen erteilt wird, ist lediglich in § 33 AufenthG vorgesehen, nicht aber in § 31 AufenthG. Aus § 81 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG ist zu schließen, dass der Aufenthaltstitel nur auf den entsprechenden Antrag des Ausländers erteilt wird, der den konkreten Aufenthaltstitel für sich begehrt. Das Antragserfordernis dürfte damit nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung haben, sondern auch einen materiell-rechtlichen Gehalt. Dem Antrag dürfte die Funktion zukommen, die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu schaffen, der ohne den Willen des Ausländers nicht zu Stande kommen soll. Für die Überlegung, dass der Antrag eine Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels sein dürfte, dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen, nach der eine rückwirkende Legalisierung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeitraum, der vor der Beantragung des Titels liegt, ausgeschlossen ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 11 S 1843/12 – m.w.N., juris. 25 Selbst wenn man § 81 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG, der keine Entsprechung im Ausländergesetz 1990 hat und systematisch im Kapitel 7 Abschnitt 3 „Verwaltungsverfahren“ steht, lediglich einen verfahrensrechtlichen, deklaratorischen Charakter beimessen und keine allgemeine materiell-rechtliche Bedeutung zuerkennen wollte, wird sich das Antragserfordernis als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs aber auch unmittelbar aus § 31 AufenthG ergeben. Das Aufenthaltsrecht, das aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultiert, wandelt sich nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht automatisch in ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht um oder verselbstständigt sich. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 – 1 C 20.03 -, InfAuslR 2004, 427 zu § 19 AuslG 1990; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O. 27 Dies gilt erst Recht nach dem Trennungsprinzip unter der Geltung des Zuwanderungsgesetzes. Der Ehegatte, dem bislang ein von seinem Partner abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Verfügung stand, erhält durch § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, nach dem Wegfall des seinen Aufenthalt bislang legitimierenden Aufenthaltszwecks im Bundesgebiet verbleiben zu können. Einen Anspruch hierauf hat er jedoch nur, wenn er dies vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG entsprechend beantragt und damit auch zum Ausdruck bringt, dass er gewissermaßen auf einen bestehenden ehebezogenen Aufenthaltstitel verzichtet. 28 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O. 29 Hiernach wäre wegen der erst am 1. August 2012 erfolgten Antragstellung ebenfalls auf die ab dem 1. Juli 2011 geltende Neuregelung des § 31 AufenthG abzustellen. 30 Auch die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 59 AufenthG) und ist nicht zu beanstanden, zumal die Antragsgegnerin mit einer Fristsetzung von 30 Tagen am oberen Rand des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von sieben bis 30 Tagen geblieben ist. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,‑‑ Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.