Beschluss
11 S 1843/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in der Interessenabwägung auch dann stattgegeben werden, wenn die materielle Rechtsfrage (Anwendung der alten oder neuen Fassung des § 31 AufenthG) nicht abschließend geklärt ist.
• Für die Entstehung des Anspruchs nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht nur das Vorliegen der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch die (konkludierte oder ausdrückliche) Antragstellung als konstitutive Voraussetzung zu berücksichtigen.
• Die Erhöhung der Mindestbestandszeit von zwei auf drei Jahre in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG greift bei noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten regelmäßig nur mit unechter Rückwirkung ein und ist grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip und verfassungsrechtlichem Vertrauensschutz vereinbar, wenn Verhältnismäßigkeit und Gesetzeszweck gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Neufassung des § 31 Abs.1 AufenthG und Erfordernis der Antragstellung • Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in der Interessenabwägung auch dann stattgegeben werden, wenn die materielle Rechtsfrage (Anwendung der alten oder neuen Fassung des § 31 AufenthG) nicht abschließend geklärt ist. • Für die Entstehung des Anspruchs nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht nur das Vorliegen der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch die (konkludierte oder ausdrückliche) Antragstellung als konstitutive Voraussetzung zu berücksichtigen. • Die Erhöhung der Mindestbestandszeit von zwei auf drei Jahre in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG greift bei noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten regelmäßig nur mit unechter Rückwirkung ein und ist grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip und verfassungsrechtlichem Vertrauensschutz vereinbar, wenn Verhältnismäßigkeit und Gesetzeszweck gewahrt sind. Der Antragsteller, 1987 geboren, war 2008 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und mit Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland eingereist. Er hielt seitdem eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis 02.03.2012 galt. Die Ehe wurde nach Auffassung des Antragstellers im Februar 2011 beendet und in Kroatien am 16.08.2011 geschieden. Am 17.02.2012 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs.1 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Verfügung vom 18.06.2012 mit der Begründung ab, die erforderliche dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht bestanden, und drohte Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht ordnete daraufhin am 17.08.2012 aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an; die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim VGH ein. • Die Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO stattgegeben, weil der Anspruch des Antragstellers nach der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des § 31 AufenthG (zwei Jahre) entstanden gewesen sei und eine Anwendung der zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Neuregelung eine unzulässige echte Rückwirkung darstellen könnte. • Der Senat des VGH räumt ein, dass die Kammer formale Übertragungsfragen des Verfahrens an einen Einzelrichter nicht gerügt hat und ändert dies nicht; materiell hält der Senat die Auffassung des VG nicht in allen Punkten für zutreffend. • Der Senat führt aus, dass es sich bei der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 und der akzessorischen nach § 28 oder § 30 um rechtlich verschiedene Institute handelt und der Anspruch nach § 31 erst entsteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, zu denen nach § 81 Abs.1 AufenthG auch die Antragstellung gehört; eine rückwirkende Legalisierung vor Antragseinreichung ist ausgeschlossen. • Damit sei im vorliegenden Fall die entscheidende Frage, ob auf den Antrag des Antragstellers die alte (zwei Jahre) oder neue (drei Jahre) Fassung des § 31 anzuwenden sei, dahin gestellt; denn die Antragstellung erfolgte erst nach Inkrafttreten der Neuregelung, so dass materiell die Neufassung gelten dürfte und ein Anspruch am Dreijahres-Erfordernis scheitern könnte. • Der Senat prüft die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Neuregelung; belastende echte Rückwirkung liegt nicht vor, höchstens eine unechte Rückwirkung, die angesichts des legitimen Gesetzeszwecks (Bekämpfung von Scheinehen) und der Verhältnismäßigkeit verfassungsgemäß sein kann. • Trotz materieller Erfolgsaussichten der Antragsgegnerin gewichtet der Senat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Interessen: wegen der erheblichen Bindungen des Antragstellers in Deutschland (langjährige Beschäftigung, Einkünfte) überwiegt sein Interesse am vorläufigen Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung; deshalb bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen. • Der Senat betont, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren das Risiko trägt, sollte das Verfahren gegen ihn entschieden werden; aus der aufschiebenden Wirkung ergibt sich kein Vertrauensschutz hinsichtlich dauerhafter Aufenthaltsrechte. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2012 wurde zurückgewiesen. Der VGH bestätigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach § 80 Abs.5 VwGO, weil in der Interessenabwägung die erheblichen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet dessen vorläufigen Verbleib rechtfertigen. Materiell weist der Senat darauf hin, dass die Neufassung des § 31 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG (Dreijahresfrist) auf den nach dem 01.07.2011 gestellten Antrag anwendbar sein dürfte und daher ein Anspruch des Antragstellers an der Dreijahresanforderung scheitern könnte; dies ändert jedoch nichts an der vorläufigen Entscheidung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.