Leitsatz: 1. Die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um die Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu erfolgen. 2. Sind Bewerber um einen Platz im Aufstiegsverfahrennach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Greift der Dienstherr stattdessen unmittelbar auf die Ergebnisse von Auswahlgesprächen zurück, ist dies rechtsfehlerhaft. 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig an dem Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, welcher am 1. April 2013 beginnen soll, teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Zulassungsbegehren des Antragstellers entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 13 K 3054/13.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. März 2013 bei Gericht eingegangene Antrag dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, den Antragsteller zum Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, welcher am 1. April 2013 beginnen soll, zuzulassen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu dem Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, welcher am 1. April 2013 beginnen soll, zuzulassen, weiter hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, über die Bewerbung des Antragstellers um die Teilnahme am Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, welcher am 1. April 2013 beginnen soll, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und alles unterlassen, was zu einer endgültigen Besetzung der für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Verfügung gestellten Aufstiegsmöglichkeiten führen könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers um Teilnahme am Lehrgang für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, weiter hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, den Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, welcher am 1. April 2013 beginnen soll, durchzuführen, solange nicht dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben ist, zumindest vorläufig an dem Lehrgang teilzunehmen, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 19. März 2013 kommt es dabei nicht an. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Würde er darauf verwiesen, sein Begehren auf Zulassung zu dem am 1. April 2013 beginnenden Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung allein im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, wäre im Falle des Erfolgs seiner Klage davon auszugehen, dass der Antragsteller bis dahin so viel von dem Lehrgang verpasst hätte, dass eine Teilnahme hieran nicht mehr zu dem angestrebten Erfolg führen könnte. Hierdurch würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf Teilnahme an diesem Lehrgang faktisch vereitelt und würden ihm wesentliche Nachteile entstehen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch in dem tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995, GV. NRW. 1996 S. 1, (Laufbahnverordnung - LVO) können Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. Zur Einführung kann nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LVO zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer (grundsätzlich) mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. In Übereinstimmung hiermit regelt § 2 Abs. 1 der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2011 (GV. NRW. 2011, S. 378) ‑ AufstiegsVO ‑, dass Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeignet sind, auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden können, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 und bei der Verleihung eines Amtes die des § 30 Abs. 5 Nr. 1 und 2 LVO erfüllen. § 2 Abs. 2 AufstiegsVO weist die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium - hier dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - zu. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung eines ggfs. erforderlichen Auswahlverfahrens enthält die Verordnung nicht; auch die allgemeinen Vorschriften zu Aufstiegsbeamten in § 23 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) und § 30 LVO regeln dies nicht näher. Richtet sich die Auswahl der Beamten für das Aufstiegsverfahren hiernach nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen, entsprechen diese Zulassungskriterien den allgemeinen beamtenrechtlichen Auswahlprinzipien; entsprechend ist die Auswahl zwischen den aufstiegswilligen Beamten - wovon auch der Antragsgegner zutreffend ausgegangen ist - nach den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 20 Abs. 6 LBG NRW folgenden Grundsätzen der Bestenauslese vorzunehmen. Auch wenn die Zulassung zum Aufstiegsverfahren kein öffentliches Amt verleiht und auch nicht (allein) über eine Beförderung entscheidet, rechtfertigt sich die Anwendung dieser auch für Beförderungen geltenden Maßstäbe daraus, dass die Zulassung zum Aufstieg einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahekommt, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 5. Entsprechend hat ein Bewerber um die Zulassung zum Aufstiegsverfahren - ebenso wie ein Bewerber um eine Beförderungsstelle - zwar keinen Anspruch auf eine solche Zulassung. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. So für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Beförderungsstelle Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 ‑ 1 B 40/02 ‑, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 ‑, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Zulassungsentscheidung zu Gunsten des Mitbewerbers/der Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. So für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Beförderungsstelle Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu Gunsten der zugelassenen Mitbewerber getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers materiell rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Sind Bewerber um einen Platz im Aufstiegsverfahren - wie hier der Antragsteller und mehrere ausgewählte Mitbewerber - nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. So für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Beförderungsstelle Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133. Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N. Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f. Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998– 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist die hier angegriffene Auswahlentscheidung schon deshalb fehlerhaft, weil der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Vergabe von neun Plätzen in dem Aufstiegslehrgang lediglich die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der insoweit in Betracht kommenden Beamten in den Blick genommen und sich sodann aufgrund des von ihm insoweit angenommenen Qualifikationsgleichstandes entschieden hat, Auswahlgespräche durchzuführen. Nach den o.g. Grundsätzen wäre er jedoch gehalten gewesen, vorrangig die Einzelfeststellungen der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen. Eine solche inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsgegner jedoch offenkundig nicht vorgenommen. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten hierzu nichts. Aus ihnen ist noch nicht einmal ersichtlich, ob dem zuständigen Ministerium überhaupt die Beurteilungen der in Rede stehenden Beamten vorgelegen haben oder ob ihm - wie in der Antragserwiderung anklingt - lediglich die den Beamtinnen und Beamten zuerkannten Gesamtnoten und die jeweilige Beurteilung ihrer Beförderungseignung von den Bezirksregierungen bekannt gegeben worden sind. Soweit der Antragsgegner sich darauf berufen hat, dass auf der Grundlage der Beurteilungsergebnisse der verschiedenen Endbeurteiler und der damit eingeschränkten Vergleichbarkeit keine weitere ausreichend sichere Differenzierung der Qualifikation möglich gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Diesem Einwand ist schon nicht hinreichend klar zu entnehmen, warum der Antragsgegner von einer eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausgegangen ist. Soweit dem die Vorstellung zu Grunde liegen sollte, dass eine inhaltliche Ausschärfung bei verschiedenen Endbeurteilern nicht möglich sei, wäre dies rechtsfehlerhaft. Jedenfalls bei einem Beurteilungssystem wie dem vorliegenden, in dem die Leistungen der Beamtinnen und Beamten nicht nur in der Gesamtnote, sondern auch in den einzelnen Leistungsmerkmalen mit Punktwerten beurteilt werden, ist eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen auch über die Gesamtnote hinaus auch bei einer Verschiedenheit der jeweiligen Endbeurteiler gegeben, da insoweit sowohl die zu beurteilenden einzelnen Leistungsmerkmalen wie auch die Maßstäbe für die jeweiligen Punktwerte durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegeben sind. Etwaige Divergenzen bei der konkreten Umsetzung der entsprechenden Maßstäbe zwischen den verschiedenen Endbeurteilern sind einem übergreifenden Beurteilungssystem grundsätzlich immanent und rechtfertigen es deshalb nicht, von einer inhaltlichen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen gänzlich abzusehen. Im Übrigen würde dieser Einwand des Antragsgegners schon der Vergleichbarkeit der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung entgegenstehen, so dass sich aus den Beurteilungen überhaupt keine Grundlage für einen Qualifikationsvergleich der Bewerber ableiten ließe. Hiervon geht aber auch der Antragsgegner ersichtlich nicht aus. Ob die angegriffene Auswahlentscheidung darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner die Gruppe der Beamtinnen und Beamten, die er unmittelbar zum Lehrgang zugelassen hat, in rechtsfehlerhafter Weise von der Gruppe der Beamtinnen und Beamten abgegrenzt hat, von denen er die Teilnahme an dem Auswahlverfahren verlangt hat, kann auf der Grundlage der dem Gericht gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend entschieden werden. Dies folgt schon daraus, dass dem zuständigen Ministerium, wie oben ausgeführt, augenscheinlich die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten nicht vorlagen und diese deshalb in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten sind. Dementsprechend kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob der von dem Antragsteller erhobene Einwand, ihm seien zu Unrecht Beamte vorgezogen worden, die zuletzt in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 mit fünf Punkten beurteilt worden seien und denen die Beförderungseignung "sehr gut geeignet" zuerkannt worden sei, durchgreift. Ebenso wenig kann derzeit mangels Erkenntnissen über die von dem Antragsgegner im einzelnen zu Grunde gelegten Beurteilungen festgestellt werden, dass die Auswahlentscheidung auch deswegen rechtsfehlerhaft ist, weil ein Teil dieser Beurteilungen aufgrund einer nachfolgenden Beförderung der jeweiligen Beamten nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sein könnte. Erweist sich die Auswahlentscheidung aber jedenfalls mangels inhaltlicher Ausschöpfung der Beurteilungen der Beamten als rechtswidrig, mit denen der Antragsgegner Auswahlgespräche geführt hat, kann eine Auswahl des Antragstellers bei einer neuen rechtsfehlerfreien Entscheidung nicht ausgeschlossen werden. Sie ist damit in dem o.g. Sinne möglich. Allerdings kann der Antragsteller aus diesem Rechtsfehler des Antragsgegners keinen Anspruch auf die (endgültige) Zulassung zu dem Aufstiegslehrgang ableiten. Wie oben ausgeführt, ist dem Dienstherrn bei dem Vergleich der Qualifikation konkurrierender Beamter und namentlich bei der inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dass dieser sich hier zu Gunsten des Antragstellers derart verdichtet haben könnte, dass allein seine Zulassung rechtmäßig wäre, kann das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen. Dementsprechend kann der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zu einer solchen Entscheidung verpflichtet werden. Auch im Falle weiterer Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung, namentlich bei der Bildung der verschiedenen Vergleichsgruppen, würde nichts anderes gelten. Ausreichend zur Wahrung der Rechte des Antragstellers ist danach eine Regelung, die ihm vorläufig - bis zu einer neuen Auswahlentscheidung des Dienstherrn oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, wenn keine neue Entscheidung ergeht - die Teilnahme an dem Aufstiegslehrgang ermöglicht. Die Einräumung einer weiteren Frist von zwei Wochen ab der Bekanntgabe einer etwaigen neuen Auswahlentscheidung sichert die Rechtsposition des Antragstellers auch für eine gewisse Überlegungszeit im Hinblick auf einen möglichen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und geht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wonach bei Klagen gegen die Nichtzulassung zum Aufstiegsverfahren der Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007 ‑ 6 E 488/07 -, juris. Eine Reduzierung dieses Streitwertes mit Blick auf den regelmäßig vorläufigen Charakter einer Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war hier im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte endgültige Zulassung zu dem in Rede stehenden Lehrgang nicht geboten.