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Beschluss

6 L 2518/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0321.6L2518.12.00
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Leitsätze

Derzeit ist kein rechtsmedizinisch gesicherter Beleg bekannt, dass bei einer zeitnah nach einer Cannabisfahrt entnommenen Blutprobe ab einer Konzentration zwischen 100 und 149,9 ng THC-COOH pro Milliliter Blutserum ein gelegentlicher Cannabiskonsum sicher feststeht.

- Abweichung von OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 16 E 410/10 -, juris Rdnr. 2.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit ist kein rechtsmedizinisch gesicherter Beleg bekannt, dass bei einer zeitnah nach einer Cannabisfahrt entnommenen Blutprobe ab einer Konzentration zwischen 100 und 149,9 ng THC-COOH pro Milliliter Blutserum ein gelegentlicher Cannabiskonsum sicher feststeht. - Abweichung von OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 16 E 410/10 -, juris Rdnr. 2. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war nach eigenem Bekunden seit September 2011 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 15. August 2012 wurde der Antragsteller um 7:20 Uhr durch die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, als er mit einem Kraftfahrzeug die Xstraße / B in E-S befuhr. Nach den Angaben der Polizisten machte der Antragsteller einen müden Eindruck und hatte stark gerötete, wässrige Augen, deren Pupillen verzögert auf Lichteinfall reagierten. Nachdem ein Drogenvortest mittels einer Urinprobe positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen war, gab der Antragsteller an, es sei sehr lange her, dass er das letzte Mal Marihuana konsumiert habe. Die dem Antragsteller am gleichen Tag um 8:40 Uhr durch den Arzt Dr. H entnommene Blutprobe ergab laut des toxikologischen Gutachtens des Univ.-Prof. Dr. E1 und des Dr. C von Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I-Universität E vom 19. September 2012 eine THC-Konzentration im Blutserum in Höhe von 11,2 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration in Höhe von 120 ng/ml. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Analysen zum Nachweis eines Cannabiskonsums geführt haben. Die Befunde sprächen für „vermutlich regelmäßigen** Konsum“ von Cannabisprodukten. In der Fußzeile wird der Doppelsternchenvermerk erläutert wie folgt: „** regelmäßig = täglich oder nahezu täglich“. Die bei der Polizeikontrolle von dem Antragsteller gezeigten Auffälligkeiten seien durch den nachgewiesenen Cannabiskonsum erklärbar. Nach vorheriger Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 13. November 2012, dem Antragsteller zugestellt am 15. November 2012, die Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung mit der Begründung an, diese sei erforderlich, um die Allgemeinheit wirksam vor Gefahren zu schützen, die eintreten, wenn der Antragsteller weiterhin als Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, obwohl er hierzu nicht geeignet sei. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung sei höher zu bewerten als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Fahrerlaubnis. Der Konsum von Cannabisprodukten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs führe regelmäßig zum Verlust der Kraftfahreignung. Zugleich setzte die Antragsgegnerin Gebühren in Höhe von 150,00 Euro zuzüglich entstandener Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Antragsteller am Montag, den 17. Dezember 2012, Klage (6 K 8866/12) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er bestreitet, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Ein Missbrauch von Betäubungsmitteln komme nicht in Betracht, weil er einer regelmäßigen Arbeit nachgehe und verheiratet und Vater eines kleinen Sohnes sei. Weiter macht er geltend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet sei. Die Antragsgegnerin unterstelle zu Unrecht, dass der Antragsteller Cannabis konsumiere und den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu trennen vermöge. Gründe für Anordnung der sofortigen Vollziehung seien nicht genannt. Im Übrigen bestehe auch kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Ein genügend konkretisierter Verdacht, dass der Antragsteller fahrungeeignet sei und deshalb der Ausgang des Klageverfahrens nicht abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2012 (6 K 8866/12) wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren, den Antrag abzulehnen. II. Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 8866/12) wiederherzustellen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht wiederherzustellen, weil die sofortige Vollziehung in formell rechtmäßiger Weise angeordnet wurde und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung Fahrerlaubnisentziehung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hochwertiges Rechtsgut und von Drogen konsumierenden Kraftfahrern gehen große Gefahren aus. Diese können sich jederzeit verwirklichen. Daher decken sich regelmäßig Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich darauf abgestellt, dass nur bei einem Sofortvollzug den Gefahren, die von dem kraftfahrungeeigneten Antragsteller ausgehen, wirksam begegnet werden könne. Sie hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit des Sofortvollzugs decken. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung an. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. August 2012 – 16 B 929/12 – und vom 22. April 2010 – 16 B 1730/09 –. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV ist für den Regelfall festgelegt (vgl. Vorbemerkung Nr. 3), wie sich der Genuss von Cannabis auf die Fahreignung auswirkt. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis lässt die Fahreignung stets entfallen. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis lässt die Fahrereignung nicht entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Der einmalige Cannabiskonsum wird in der Anlage 4 nicht aufgeführt. Regelmäßig konsumiert Cannabis, wer täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1/08 –, juris Rdnr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 16 B 428/10 –, juris Rdnr. 3. Gelegentlich konsumiert Cannabis, wer das Rauschmittel öfter als einmal, in voneinander unabhängigen selbstständigen Konsumakten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zueinander stehen, zu sich nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayerischer VGH), Beschluss vom 12. April 2010 – 11 CS 09.2751 –, juris Rdnr. 21. Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ist aufgrund der Cannabisfahrt des Antragstellers auszugehen. Anhand des toxikologischen Gutachtens des Univ.-Prof. Dr. E1 und des Dr. C ist nachgewiesen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die festgestellte THC-Konzentration in Höhe von 11,2 ng/ml Blutserum des Antragstellers belegt einen Cannabiskonsum des Antragstellers. Da die Blutprobe eine Stunde und 20 Minuten nach seiner Autofahrt am 15. August 2012 entnommen wurde, ist gleichsam belegt, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis Auto fuhr. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt die Kammer nach Maßgabe der dabei vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsbeurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung dem Oberverwaltungsgericht NRW folgend – anders als in Klageverfahren – an, dass schon bei einer einzigen nachgewiesenen Cannabisfahrt – wie bei dem Antragsteller am 15. August 2012 – von einem mindestens zweimaligem Konsum ausgegangen werden muss. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine Cannabisfahrt nicht gerade nach dem Erstkonsum stattgefunden hat und der Fahrerlaubnisinhaber auch noch ausgerechnet dabei auffällig geworden ist. Entkräftet wird dies nicht schon allein durch den Einwand des Antragstellers, er gehe einer regelmäßigen Arbeit nach und sei verheiratet und Vater eines kleinen Kindes. Die Kammer nimmt an, dass sich der gelegentliche Cannabiskonsum des Antragstellers im Klageverfahren noch weiter aufklären lassen wird. Vgl. Urteile der Kammer vom 13. April 2011 – 6 K 3674/10 –, und vom 24. März 2011 – 6 K 1156/11 –, juris Rdnr. 75; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2012 – 16 B 1050/12 –, vom 29. Juli 2009 – 16 B 895/09 –, juris Rdnr. 13, und vom 11. September 2008 – 16 B 868/08 –, juris Rdnr. 4. Im Klageverfahren wird gegebenenfalls zu klären sein, ob anhand des bei dem Antragsteller gemessenen THC-COOH Wertes in Höhe von 120 ng/ml Blutserum auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers geschlossen werden kann. Dies bedarf einer sachverständigen rechtsmedizinischen Klärung. Denn derzeit ist kein rechtsmedizinisch gesicherter Nachweis dafür bekannt, dass bei einer zeitnah seit der letzten Cannabisaufnahme entnommenen Blutprobe ab einer THC-COOH Konzentration von 100 ng/ml Blutserum ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Es ist nämlich umgekehrt rechtsmedizinisch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen worden, dass auch ein einmaliger Cannabiskonsum im Rechtssinne zu einer THC-COOH Konzentration von mehr als 100 ng pro Milliliter Blutserum führen kann. Es entspricht allein gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass sich auf der Grundlage von Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt werden und bei denen zwischen dem Vorfall (d. h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme nur kurze Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen, die sichere Annahme eines gelegentlichen Konsums unterhalb einer THC-COOH Konzentration von 100 ng/ml Blutserum nicht möglich ist. Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW. Der 16. Senat des OVG NRW nimmt an, dass Konzentrationen oberhalb von 100 ng THC-COOH pro Milliliter Serum den Schluss auf einen häufigeren, also gelegentlichen Konsum zulassen, sofern dieser Wert zeitnah nach dem Auffälligwerden oder der (letzten) Cannabisaufnahme ermittelt wurde. So ausdrücklich zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 16 B 1456/12; ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2012 – 16 B 950/12 –, vom 13. Juni 2012 – 16 B 366/12 –, vom 5. Juni 2012 – 16 B 580/12 –, und vom 14. Oktober 2010 – 16 E 410/10 –, juris Rdnr. 2. Diese Annahme begründet das OVG NRW nicht unter Heranziehung selbst gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der dort beigezogenen Erkenntnisse. Dort findet sich allerdings kein wissenschaftlicher Beleg für die Annahme des OVG NRW, dass Konzentrationen oberhalb von 100 ng THC-COOH pro Milliliter Serum den Schluss auf einen häufigeren Konsum zulassen, sofern dieser Wert zeitnah nach dem Auffälligwerden oder der (letzten) Cannabisaufnahme ermittelt wurde. Der Bayerische Verwaltungshof führt in dem vom OVG NRW in den zitierten Beschlüssen in Bezug genommenen Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris Rdnr. 36 aus: „Die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts eignet sich jedoch nur dann dazu, den Nachweis eines mehrmaligen Konsums zu führen, wenn die beim Betroffenen festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des fraglichen Betäubungsmittels im Höchstfall erreicht werden kann.“ [...] „Angesichts dieser Forschungslage ging das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2005 zu Recht davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht möglich“ ist. Erst THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sieht dieses Institut als Hinweis und bei Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis an (vgl. auch dazu die Stellungnahme vom 23.8.2005). In Übereinstimmung damit hält die Stellungnahme des gleichen Instituts vom 25. Oktober 2005 fest: „Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum ist … im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich.“ Diese Aussage bezieht sich auf Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem Vorfall (d. h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen; diese Prämissen sind vorliegend erfüllt.“ Fast wortgleich der Beschluss des Bayerischen VGH vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 –, juris Rdnr. 25. Der Bayerische VGH leitet damit aus der Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München nicht ab, dass bereits eine THC-COOH Konzentration oberhalb von 100 ng/ml „den Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum“ zuließe; dieser Schluss sei erst oberhalb einer Konzentration von 150 ng/ml zulässig. Zwischen 100 ng und 150 ng/ml bestehe lediglich ein „Hinweis“ auf gelegentlichen Cannabiskonsum. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom OVG NRW in Bezug genommenen Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Beide Obergerichte folgten der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ohne neue wissenschaftliche Erkenntnisse hinzuzufügen. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 M 142/06 –, juris Rdnr. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 1365/08 –, juris Rdnr. 17. Vor dem Hintergrund, dass die festgestellte THC-COOH Konzentration die Größenordnung überschreiten muss, die bei einmaliger Aufnahme des Rauschmittels Cannabis im Höchstfall erreicht werden kann, stellt der Hessische VGH zu Recht einschränkend klar, dass eine in zeitlichem Zusammenhang stehende Einnahme mehrerer Einzeldosen von Cannabis gegebenenfalls als ein einheitlicher Konsumvorgang im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn zu werten sein kann. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 1365/08 –, juris Rdnr. 17. Die Kammer lässt offen, ob bereits der „Hinweis“ auf gelegentlichen Cannabiskonsum oberhalb einer THC-COOH Konzentration von 100 ng pro Milliliter Serum im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der dabei gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, um einen gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen. Denn vorliegend genügt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits die einmalige Cannabisfahrt des Antragstellers, um einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers anzunehmen. Die im Blutserum des Antragstellers festgestellte Konzentration des Cannabisbestandteils THC von 11,2 ng/ml rechtfertigt auch die Annahme, der Antragsteller habe gegen das Trennungserfordernis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Die THC-Konzentration im Blutserum des Antragstellers lag über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dessen Überschreiten in der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren ausgegangen wird, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris Rdnr. 3, und vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rdnr. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rdnr. 7; anderer Ansicht (mangelnde Trennung erst oberhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml): Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 11 CS 04.2348 –, juris Rdnr. 16 bis 19, und vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdnr. 17 ff. Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 –, juris; bestätigt durch: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris Rdnr. 9. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage sogar vieles dafür spricht, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich, sondern sogar regelmäßig Cannabis konsumiert. Das rechtsmedizinische Gutachten stellt fest: „Die Befunde sprechen für vermutlich regelmäßigen** Konsum von Cannabisprodukten“. Das Doppelsternchen ** wird in der Fußzeile erläutert: „regelmäßig = täglich oder nahezu täglich“. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen, ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abzusehen, wenn der Betroffene – anders als der Antragsteller – bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nachweist. Steht – wie beim Antragsteller – die Fahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin die Entziehungsverfügung auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers gestützt hat, wenngleich – bei summarischer Prüfung – nur ein gelegentlicher Cannabiskonsum bei fehlendem Trennungsvermögen angenommen werden kann. Dadurch wird die Entziehungsverfügung jedoch nicht wesensverschieden zu einer Entziehungsverfügung, die auf diesen– eigentlich tragenden – Entziehungsgrund gestützt worden wäre. In beiden Fällen entfällt die Kraftfahreignung des Fahrerlaubnisinhabers. Beim Antragsteller bestehen auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010– 16 B 94/10 –, und vom 8. Mai 2009 – 16 B 528/09 –; Rspr. der Kammer, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 6 L 928/12 –. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, zu deren Schutz die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich, sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende – Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seines Drogenkontakts in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile hinnehmen muss. Der Antragsteller hat durch seinen Drogenkonsum die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen ihn die Folgen auch hart treffen. Neben der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Vgl. nur zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 16 B 1456/12 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierte Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.