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Beschluss

16 B 868/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0911.16B868.08.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung durch den Senat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Es sprechen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erhebliche Umstände für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2008, also dafür, dass der Antragsgegner mit Recht von fehlender Kraftfahreignung des Antragstellers ausgegangen ist, weil dieser Cannabis konsumiert und nicht zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr trennt bzw. trennen kann (vgl. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kein "gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, die vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung geht dahin, dass noch kein "gelegentlicher" Cannabiskonsum vorliegt, wenn der Betreffende lediglich einmal Cannabis zu sich genommen hat; vgl. VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 29. September 2003 10 S 1294/03 , DÖV 2004, 129 = VRS 106 (2004), 74 = NZV 2004, 215 = DAR 2004, 48; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 13. Dezember 2004 4 B 206/04 , Blutalkohol 43 (2006), 161; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 11 CS 05.1453 , DAR 2006, 349 = VRS 110 (2006), 469 = Blutalkohol 43 (2006), 422; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 1 M 64/06 , Blutalkohol 44 (2007), 386; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Dezember 2006 1 M 142/06 , Juris; vgl. auch Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 17, sowie § 14 FeV Rn. 4; anderer Ansicht (auch einmaliger Konsum ist "gelegentlicher" Konsum) aber OVG Hamburg, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 3 Bs 87/05 , VRS 109 (2005), 214, = Blutalkohol 43 (2006), 165, und vom 15. Dezember 2005 3 Bs 214/05 , NJW 2006, 1367 = VRS 110 (2006), 388 = Blutalkohol 43 (2006), 427, ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. Zwar ist ein solcher Fall nicht rundweg auszuschließen, und auch der festgestellte Wert der Abbausubstanz THC-COOH dürfte, ohne dass dies abschließend zu erörtern wäre, einen mehr als einmaligen Cannabiskonsum nicht sicher nachweisen. Es spricht aber eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kfz eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten im Straßenverkehr einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2008 16 B 1833/07 ; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Juni 2005 4 MB 49/05 , Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 10 S 2302/06 , Blutalkohol 44 (2007), 190 = VRS 112 (2007), 373. Daran fehlt es indessen. Vielmehr ist die Angabe des Antragstellers, der Konsum habe zur Zeit der Blutentnahme bereits annähernd 22 Stunden zurückgelegen und er habe auch lediglich "hier und da mal gezogen", womit er wohl eine nur geringfügige Cannabisaufnahme behaupten möchte, angesichts des nicht unbeträchtlichen THCWertes von 4,9 ng/ml durchgreifend zweifelhaft. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben, und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178. Aber selbst wenn man aufgrund der allenfalls geringen verbleibenden Restzweifel von einer offenen Rechtslage auszugehen hätte, müsste doch angesichts des konkreten Versagens des Antragstellers, der unbestritten unter deutlichem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die zu treffende Abwägung zwischen seinen persönlichen Belangen und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung ungeeigneter Personen vom motorisierten Straßenverkehr zu seinen Lasten ausgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).