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Urteil

25 K 6604/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0322.25K6604.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Mit Gewerbesteuerbescheid für den Erhebungszeitraum 2003 vom 20. Mai 2005 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gewerbesteuer für das Jahr 2003 in Höhe von 84.612,‑ Euro fest. Dieser Festsetzung der Gewerbesteuer liegt zugrunde der Bescheid des Finanzamts L. für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 20. Mai 2005; der Gewerbesteuermessbetrag für 2003 wurde auf 19.230,- Euro festgesetzt. Durch Gewerbesteuerzinsbescheid vom 20. Mai 2005 forderte die Beklagte von der Klägerin Zinsen gemäß § 233a AO für das Jahr 2003 in Höhe von 423,- Euro. In Folge einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 2. Februar 2012) wurde mit Bescheid des Finanzamts L. für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 17. August 2012 der Gewerbesteuermessbetrag für 2003 auf 119.460,- Euro festgesetzt. Mit daraus resultierendem Gewerbesteuerbescheid vom 17. August 2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu Gewerbesteuer für das Jahr 2003 in Höhe von 525.624,- Euro – die Gewerbesteuer 2003 erhöhte sich mithin um 441.012,‑ Euro. Durch Gewerbesteuerzinsbescheid vom 17. August 2012 setzte die Beklagte Nachforderungszinsen für 2003 gemäß § 233a AO in Höhe von 194.463,- Euro fest; unter Anrechnung der bisherigen Zinsen von 423,- Euro ergibt sich ein erhöhter Zinsanspruch in Höhe von 194.040,- Euro. Der Gewerbesteuerzinsbescheid vom 17. August 2012 ist bei der Klägerin am 20. August 2012 eingegangen; hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20. September 2012 erhobenen Klage. Zur Begründung dieser Klage macht die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen geltend, spätestens seit dem Jahr 1998 reichten die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger durch Anlage des Kapitals erzielen könne, das ihm aufgrund späterer Steuerzahlung vorübergehend zur Verfügung stehe, bei Weitem nicht aus, um die Zinsen nach § 233a AO aufzubringen. Dies ergebe sich daraus, dass die Diskrepanz zwischen dem Zinsniveau auf den Geld- bzw. Kapitalmärkten und dem Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 AO alle Steuerpflichtigen betreffe, die nach Ablauf der Karenzfrist Steuernachzahlungen zu leisten hätten. Es hätten in dem streitgegenständlichen Zeitraum für alle Steuerpflichtigen weitaus geringere potenzielle Zinsvorteile bestanden, als die Verzinsung mit dem Zinssatz nach § 238 Abs. 1 AO voraussetze. Der potenzielle Zinsvorteil habe im Streitfall höchstens 69.127,‑ Euro betragen. Im Steuerrecht werde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt. Die Zinsfestsetzung übersteige den potenziellen Zinsvorteil und verursache eine zusätzliche Belastung des Gewerbeertrags. Der Verstoß gegen das Gebot der Belastung nach der Leistungsfähigkeit ergebe sich aus dem Verlangen einer höheren Zinsleistung als potenziell erzielbar, ferner daraus, dass die übersteigende Zinslast aus dem Gewerbeertrag geleistet werden müsse. Die Zinsen würden nicht in eine Gesamtbelastungsbetrachtung einbezogen. Die Anwendung des § 238 Abs. 1 AO auf die Vollverzinsung gemäß § 233a AO führe ferner zu einer in sich widersprüchlichen Regelung und verstoße damit gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Darüber hinaus entspreche die Verwendung des starren Zinssatzes gemäß § 238 Abs. 1 AO im Zusammenhang mit § 233a AO nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Potenzielle Liquiditäts- bzw. Zinsvorteile seien losgelöst von dem Geschehen auf den Geld- und Kapitalmärkten nicht denkbar und veränderten sich dementsprechend im Zeitablauf. Wenn Vorteile nicht einmal potenziell bestünden, sei ihre Abschöpfung aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Überhang der Zinsen stelle ein durch den Zweck der Maßnahme nicht erforderliches Übermaß eines staatlichen Eingriffs dar. Für einen Zinssatz typisch seien die allgemein zugänglichen Zinssätze auf den Geld- und Kapitalmärkten. Die Typisierung des im Rahmen des § 233a AO zu verwendenden Zinssatzes dürfe nicht ohne Rücksicht auf diese Zinssätze erfolgen; genau dies geschehe aber durch die Festlegung des Zinssatzes gemäß § 238 Abs. 1 AO. Für die Jahre von 2005 bis 2012 ergebe sich ein Wert von 2,05 % p. a. als durchschnittlicher Geldmarktzins für den Zeitraum des Streitfalls. Der Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 AO belaufe sich auf ca. 293 % dieses Betrags. Eine Typisierung, die den Regelfall in solchem Ausmaß verfehle, sei nicht verfassungsgemäß. Die Gesetzgebung verwende in mehreren Fällen flexible, an Marktzinsen orientierte Zinssätze. Die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid der Beklagten vom 17. August 2012 insoweit aufzuheben, als er eine festgesetzte Höhe von 69.127,-- Euro übersteigt, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 17. August 2012 die Zinsen gemäß § 163 AO auf 69.127, ‑‑ Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie sich zusammengefasst darauf beruft, die Zinsen im Rahmen der sogenannten Vollverzinsung entstünden kraft Gesetzes. Die Zinsfestsetzung sei gesetzlich vorgeschrieben und stehe nicht im Ermessen des Steuergläubigers. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz sei verfassungsgemäß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt sowohl hinsichtlich des Haupt- wie hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage, den Zinsbescheid der Beklagten vom 17. August 2012 insoweit aufzuheben, als er eine festgesetzte Höhe von 69.127,- Euro übersteigt, ist unbegründet. Der Gewerbesteuerzinsbescheid der Beklagten vom 17. August 2012, der für das Jahr 2003 Nachforderungszinsen in Höhe von 194.040,- Euro neu festsetzt, ist – auch – in der den Betrag von 69.127,- Euro übersteigenden Höhe rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß §§ 233a, 238, 239 AO ist der Unterschiedsbetrag zu verzinsen, wenn die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem solchen Unterschiedsbetrag führt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat ½ v. H. Rechnerische Bedenken gegen die Zinsfestsetzung gemäß Bescheid der Beklagten vom 17. August 2012 hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind desweiteren nicht von Amts wegen ersichtlich. Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 6 % jährlich. Die Kammer hat keine maßgeblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Zinssatzes von 6 % jährlich für Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO und sieht deshalb von der seitens der Klägerin angeregten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG ab. Gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dabei kann ein Gericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Neben der Entscheidungserheblichkeit muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, begründen. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung genügt ein Vorlagebeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzt. Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinander zu setzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Der Vorlagebeschluss muss ferner auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen, vgl. zum Vorstehenden Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2012 ‑ 1 BvL 20/12 -. Angesichts bestehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs ist die Kammer nicht überzeugt von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der §§ 233a, 238 AO. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits wiederholt mit der Verfassungs-mäßigkeit des § 233a AO auseinander gesetzt und diese ausnahmslos bejaht, vgl. BFH, Beschluss vom 20. Juni 2007 – X B 116/06 -. In dem maßgeblichen Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 hat das Bundes-verassungsgericht – 1 BvR 2539/07 u. a. – Folgendes ausgeführt: „Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die auf der Grundlage des § 233a AO erfolgte Festsetzung von Nachzahlungszinsen wendet, erweist sich die Verzinsung nach dieser Vorschrift – auch im Hinblick auf den über § 238 AO anzuwendenden Zinssatz von 0,5 % je Monat – als verfassungsgemäß. ........................ . Die angegriffene Festsetzung der Nachzahlungszinsen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. ................................. . Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Das gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes. ............................. . Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung für die Vollverzinsung in § 233a AO im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums gehalten. ........................... . Für die mit dieser typisierten Festsetzung der Nachzahlungszinsen einhergehende unterschiedliche Behandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern fehlt es nicht an einem hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund. ............................... Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden. ....................... . Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der für die Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger mit Nachzahlungszinsen sprechenden Sachgründe ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO gleichermaßen zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkt. ...................... . Der Gesetzgeber bewegt sich in Umsetzung dieser Ziele mit § 233a AO im Rahmen seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen und zugleich praktikablen Besteuerungsverfahrens. Es liegt in der Konsequenz der beschriebenen Regelung, dass sie grundsätzlich unabhängig davon greift, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Auch ungewollte oder unwissentliche Zins- oder Liquiditätsvorteile sollen ausgeglichen werden. Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung bzw. die bloße Verfügbarkeit über einen bestimmten Kapitalbetrag reichen aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Nachforderungen – z. B. aufgrund einer Außenprüfung oder der Auswertung von Grundlagenbescheiden – nicht voraussehen konnte. Denn tatsächlich hatte er im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die ihre zum gleichen Zeitpunkt entstandene Steuer zeitnah entrichtet haben, entsprechende Liquiditätsvorteile. ........................ . Die Verzinsung eines durch das Finanzamt veranlassten Unterschiedsbetrags führt auch nicht wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Artikel 20 Abs. 3 GG. Denn bei der Verzinsung handelt es sich nicht um eine steuerliche Sanktion. Vielmehr soll nur der potenzielle Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen abgeschöpft werden. ....................... . Indem der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil und ‑nachteil typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzt hat, ist dies jedenfalls rechtsstaatlich unbedenklich und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen. .......................... . Zudem ist auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der hohe Zinssatz des § 233a i. V. m. § 238 AO gleichermaßen zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkt.“ Damit übereinstimmend hat der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 20. April 2011 ‑ I R 80/10 – entschieden, die Vollverzinsung nach § 233a AO sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Zinssatz an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen. Das Bundesverfassungsgericht sei in seiner einschlägigen Entscheidung insbesondere auf die Argumentation eingegangen, am Kapitalmarkt habe in den Jahren 2001 bis 2006 auf dem deutschen Kapitalmarkt mit einer üblichen Anlageform eine Verzinsung mit 6 % pro Jahr nicht erreicht werden können. An dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hält die Kammer fest, insbesondere, da sie durch neuerliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist. Der Bundesgerichtshof hatte in dem Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 360/11 – u. a. ausgeführt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % pro Jahr (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren wisse, entspreche es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinne abwerfe; erst recht gelte dies für eine Verzinsung von 4 % jährlich. Unter Zitierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 BvL 18/11 – zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs. 6 GWB) ausgeführt: „Zudem erreichen die nach § 81 Abs. 6 GWB auf die Geldbuße zu zahlenden Zinsen im Regelfall keine Größenordnung, die bei vernünftiger Betrachtung den Rechtsweg für die betroffenen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verstellen oder auch nur spürbar erschweren könnte. Der Annahme einer Rechtsschutz hemmenden Wirkung steht entgegen, dass die Betroffenen bis zur Rücknahme des Einspruchs oder dessen gerichtlicher Verwerfung als unzulässig die Möglichkeit hatten, während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens entweder Zinsen für Kredite zu sparen oder durch Einsatz der Gelder im operativen oder investiven Geschäftsbereich Einnahmen zu erzielen. Ob es dem betroffenen Unternehmen im Einzelfall möglich war, tatsächlich die gesamte später nach § 81 Abs. 6 GWB zu entrichtende Zinssumme auf dem Kapitalmarkt zu erwirtschaften, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.“ Das Bundesverfassungsgericht hat mithin noch im Dezember 2012 die Grundsätze bestätigt, die ebenfalls für die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO maßgeblich waren. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssatz nicht an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen, stellt sich mithin als verfassungsgemäß dar. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO etwa in dem Sinne, den Zinssatz niedriger zu bestimmen, ist der Kammer nicht möglich, weil damit in den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum eingegriffen würde. Die Anfechtungsklage war mithin abzuweisen. Des Gleichen ist die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 17. August 2012 die Zinsen gemäß § 163 AO auf 69.127,-- Euro festzusetzen, unbegründet. Liegt eine sachliche Unbilligkeit vor, kann der Abgabengläubiger die Steuer bzw. die Nebenleistungen aus Billigkeitsgründen niedriger festsetzen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies erfordert eine gesonderte Entscheidung neben der Zinsfestsetzung. Eine solche Entscheidung, die grundsätzlich im Ermessen des Abgabengläubigers steht, kann auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dem Abgabengläubiger die Tatsachen für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit bei der Steuer- bzw. Zinsfestsetzung bereits bekannt sind. Diese Voraussetzungen sind zu verneinen. Die Frage, ob der durch § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Zinssatz von 0,5 % pro Monat sich noch im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hält, kann im Billigkeitsverfahren nicht geklärt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesfinanzhofs dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand inne wohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen. Daraus folgt, dass mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsmaßnahmen nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen werden kann. Müssten solche Maßnahmen ein Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage konnte daher nur Gegenstand eines Rechtsmittel-verfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche sein und nicht zu der begehrten Billigkeitsentscheidung führen, vgl. zum Vorstehenden Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Mai 2011 – X B 184/10 -. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.