Urteil
9 K 3413/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0425.9K3413.12.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte unter dem 30. Juni 2011 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag an dem Haus T.----------straße 47 in N. (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 42). Die Tafel soll ca. 3,80 m breit und 2,80 m hoch sein und an der südlichen Giebelwand des Hauses befestigt werden. Diese Wand steht grenzständig zum Nachbargrundstück T.----------straße 45 (Flurstück 41), das lediglich im hinteren Teil bebaut ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bauantrag, insbesondere die Bauvorlagen verwiesen. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift der Beklagten für den Bereich der Innenstadt N. vom 20. Januar 1987. Diese Satzung enthält eine nach der Schutzwürdigkeit gestufte Unterteilung ihres Geltungsbereichs in sog. „Kernbereiche“ von I bis IV. Das Antragsgrundstück zählt gemäß § 1 der Satzung zum „Kernbereich II (Norden)“. § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt: „Werbeanlagen innerhalb des Kerngebietes sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig.“ 4 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2011 mit, aufgrund dieser Regelung sei der Bauantrag nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2011 geltend, der generelle Fremdwerbeausschluss sei unzulässig. Nach weiterem Schriftwechsel bat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2011 erneut um positive Bescheidung, andernfalls Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. 5 Die Klägerin hat am 18. April 2012 (Untätigkeits-)Klage erhoben. 6 Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der hier beantragten Eurotafel handele es sich um eine Fremdwerbeanlage, die eigene Abstandflächen auslöse, denn von ihr gingen Wirkungen wie von Gebäuden aus. Die damit erforderlichen Abstandflächen könnten auf dem eigenen Grundstück nicht nachgewiesen werden. Zudem stehe der Genehmigung die Gestaltungssatzung entgegen. Mit gesondertem Gebührenbescheid vom selben Tage setzte die Beklagte hierfür eine Gebühr von 45,- Euro fest. 7 Die Klägerin hat den Ablehnungsbescheid mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 in die Klage einbezogen. Sie macht geltend, es sei keine Abstandfläche einzuhalten. Das Anbringungsgebäude Nr. 47 sei an die Grenze des benachbarten Grundstücks Nr. 45 angebaut und nach planungsrechtlichen Grundsätzen könne bzw. müsse vom Grundstück Nr. 45 auch an die Grenze angebaut werden. 8 Die Klägerin beantragt nunmehr, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 3. Mai 2012 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage an der südlichen Giebelwand des Hauses T.----------straße 47 in N. (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 42) gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung macht sie ergänzend geltend, das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es sich auf zwei Grundstücke erstrecke und damit eine Vereinigungsbaulast erforderlich sei. 13 Die Berichterstatterin hat durch eine Ortsbesichtigung am 15. Februar 2013 Beweis über die örtlichen Verhältnisse erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll einschließlich der beim Ortstermin gefertigten Fotos verwiesen. Die Klägerin hat in diesem Termin durch Erklärung zu Protokoll auf mündliche Verhandlung verzichtet, die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Klage nicht auch der zeitgleich mit dem Ablehnungsbescheid ergangene Gebührenbescheid ist. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat den Gebührenbescheid weder in ihren Klageantrag aufgenommen noch sonst erwähnt und ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 – im Gegensatz zu dem Ablehnungsbescheid – auch nicht beigefügt. 18 Die so zu verstehende Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. 19 Die Versagung der Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 20 Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil der Bauantrag nicht bescheidungsfähig ist. Denn aus den Bauvorlagen geht nicht hervor, wo auf der Giebelwand die Tafel angebracht werden soll. Zwar ist mit dem Bauantrag ein Foto des Hauses eingereicht worden, auf dem auf der fraglichen Giebelwand ein Foto einer Werbetafel aufgeklebt ist. Diese „Fotomontage“ ist jedoch, abgesehen davon, dass sie perspektivisch nicht korrekt ist, nicht bemaßt. Auch sonst enthält der Bauantrag keine näheren Angaben zu der Stelle, an der die Tafel angebracht werden soll. 21 Lediglich der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer auf folgendes hin: 22 Die Erteilung der Baugenehmigung scheitert zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits am Fehlen einer Vereinigungsbaulast gemäß § 4 Abs. 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück. 23 „Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken“ liegt hier nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass die Vorschrift nur für Gebäude gilt, nicht für sonstige bauliche Anlagen, 24 Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 4 Rn. 111. 25 Sie könnte damit nur zur Anwendung kommen, wenn man die streitgegenständliche Werbeanlage – die selbst kein Gebäude ist – als Teil des Gebäudes T.----------straße 47 betrachtet und nicht als selbständige bauliche Anlage. 26 Dies kann hier aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist Grundstück i.S. der Vorschrift („Baugrundstück“) nur das Grundstück T.----------straße 47, auch wenn die Anlage sich überwiegend im Luftraum des Nachbargrundstücks T.----------straße 45 befindet. Dafür, dass das Hineinragen in den Luftraum von der Vorschrift nicht erfasst wird, spricht zunächst ihr Wortlaut („Gebäude auf mehreren Grundstücken“). Ferner stellt auch die Definition der baulichen Anlagen (zu denen Gebäude gehören) in § 2 Abs. 1 BauO NRW entscheidend auf die Verbindung mit dem Erdboden ab. Eine solche ist vorliegend über die Anbringung an der Giebelwand des Hauses T.----------straße 47 allein mit dem dortigen Grundstück gegeben. Das Hineinragen in den Luftraum des Grundstücks T.----------straße 45 stellt sich demgegenüber als primär zivilrechtliche Problematik dar. 27 Das Vorhaben wahrt jedoch nicht die erforderlichen Abstandflächen. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies aus einer unmittelbaren Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ergibt oder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften über § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. 28 Geht man davon aus, dass eine an einem Gebäude angebrachte Fremdwerbeanlage Teil des Anbringungsgebäudes wird, kommt für das Gebäude samt Werbeanlage § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW unmittelbar zur Anwendung. Geht man davon aus, dass die Werbeanlage eine selbständige bauliche Anlage darstellt, gilt die Abstandflächenpflicht aus dieser Vorschrift gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW entsprechend, 29 die zuletzt genannte Vorschrift anwendend, die Frage, ob die Werbeanlage Teil des Gebäudes wird, allerdings offenlassend OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, BRS 54 Nr. 131 = NWVBl 1993, 224, juris-Rn. 25. 30 Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. 31 Die Werbeanlage ist unabhängig von der genauen Anbringungshöhe schon allein aufgrund ihrer eigenen Höhe von 2,80 m höher als 2 m über der Geländeoberfläche. 32 Ferner gehen von ihr auch Wirkungen wie von Gebäuden aus. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Werbetafeln der hier gegebenen Größe grundsätzlich auszugehen, 33 grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, NWVBl 1993, 224 = BRS 54 Nr. 131, juris-Rn. 23; ferner etwa Urteil vom 18. Dezember 1992, 11 A 2184/89; Beschluss vom 19. Dezember 2007, 10 A 2684/06, juris (Rn. 10). 34 Gemäß der somit entsprechend anwendbaren § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Daran fehlt es hier. 35 Es liegt kein Fall vor, in dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eine Abstandfläche nicht erforderlich ist. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass diese Vorschrift im hier gegebenen Fall der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 7 nach Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung finden dürfte. Denn sie stellt darauf ab, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Die entsprechenden planungsrechtlichen Vorschriften, d.h. die Vorschriften über die Bauweise dürften aber nur für Gebäude gelten, 36 vgl. zum beplanten Bereich (§ 22 BauNVO) OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1982, 7 A 2198/80, BRS 39 Nr. 111; Urteil vom 18. Dezember 1992, 11 A 2184/89. 37 Damit dürfte § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht, auch nicht sinngemäß, anwendbar sein, 38 so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1992, 11 A 2184/89; anders wohl noch Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, BRS 54 Nr. 131 = NWVBl 1993, 224 (vgl. juris-Rn. 24). 39 Aber auch, wenn man § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bei Anlagen nach Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 für grundsätzlich anwendbar hielte, würde es vorliegend bei der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verbleiben. Denn die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Satz 2 lit. b) liegen nicht vor. 40 Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. An dieser sog. Anbausicherung fehlt es hier. Weder bestehen Anhaltspunkte für eine wechselseitige Verpflichtung der Nachbarn zur Grenzbebauung, noch ist ein Gebäude vorhanden, das geeignet wäre, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das im hinteren Bereich des Grundstücks T.----------straße 45 gelegene Gebäude scheidet als Anbausicherung schon deshalb aus, weil es nicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, die sich nur etwa bis zur Hälfte der Tiefe des Grundstücks T.----------straße 45 erstreckt. 41 Im Übrigen macht eine an einer entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Hauswand angebrachte Plakattafel ohnehin nur Sinn, wenn diese Wand frei steht; eine wechselseitige Grenzbebauung würde die Anbringung der Werbetafel unmöglich machen oder bestenfalls – bei nicht deckungsgleichem Anbau – auf die freibleibende Wandfläche beschränken, zeigt also auch insoweit die Unanwendbarkeit des Gedankens der Anbausicherung in Fällen der vorliegenden Gegebenheiten. 42 Die somit mangels Einschlägigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW einzuhaltende Abstandfläche muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauO NRW, die hiervon Ausnahmen zulassen, sind nicht einschlägig. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine Abstandflächenbaulast bestünde. 43 Schließlich kommt auch die Gewährung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW nicht in Betracht. Die Abweichungstatbestände des § 6 BauO NRW sind grundsätzlich abschließend; eine Anwendung des § 73 BauO NRW ist insoweit nur in atypischen Fällen in Betracht zu ziehen, 44 st. Rspr. des OVG NRW, s. etwa Beschluss vom 26. Februar 2004, 10 A 4716/02. 45 Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. 46 Bewertet man die Werbeanlage aufgrund ihrer Verbindung mit der Hauswand als Teil des Gebäudes, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. 47 Bei dieser Betrachtung führt die Anbringung der Werbeanlage zu einer Änderung und Nutzungsänderung des Gesamtgebäudes mit der Folge, dass die Abstandflächenfrage für das Gesamtgebäude neu aufgeworfen wird. 48 Dieses wahrt die erforderliche Abstandfläche nicht. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW kommen unmittelbar zur Anwendung. Mangels Anbausicherung liegt, wie oben für die entsprechende Anwendung der Vorschrift bereits dargelegt, kein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW vor. Ebenso wenig ist ein Ausnahmefall nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BauO NRW gegeben oder die Gewährung einer Abweichung in Betracht zu ziehen. 49 Schließlich kommt auch eine Zulassung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW nicht in Betracht. 50 Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen bestehen, bestimmte – in den Nummern 1 bis 3 näher definierte – Änderungen und Nutzungsänderungen zulässig. Nach Satz 2 der Vorschrift können darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Ausübung des Ermessens hat durch eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Änderung bzw. Nutzungsänderung mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange zu erfolgen, 51 OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004, 7 A 4529/02, BauR 2004, 1765 = BRS 67 Nr. 143. 52 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 wie des Satzes 2 ist, dass das Gebäude tatsächlich vorhanden und früher einmal formell oder materiell legal errichtet worden ist, 53 Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 313; vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004, 7 A 4529/02, BauR 2004, 1765 = BRS 67 Nr. 143 m.w.N. 54 Hier kann dahinstehen, ob das Gebäude aufgrund des Bauscheins Nr. 81/1959 vom 20. April 1959, mit dem die „Erweiterung und Aufstockung des Hauses T.----------straße 47“ genehmigt worden ist, formell legal errichtet worden und der Anwendungsbereich der Vorschrift damit grundsätzlich eröffnet ist. Denn auch dann, wenn man dies bejaht, lassen weder Satz 1 noch Satz 2 die Änderung und Nutzungsänderung zu. 55 Satz 1 Nr. 1 betrifft nur Änderungen innerhalb des Gebäudes und ist deshalb nicht einschlägig. Nr. 2 (Nutzungsänderungen) und Nr. 3 (Änderungen ausgenommen solche innerhalb des Gebäudes) setzen beide voraus, dass der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt und scheiden deshalb ebenfalls aus. 56 Auch eine Genehmigung nach Satz 2 kommt nicht in Betracht, weil die danach vorzunehmende Abwägung zulasten der Klägerin ausgeht. Durch die Anbringung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag entlang der Grundstücksgrenze kommt es zu einer erheblichen Verschlechterung der nachbarlichen Situation. Die unmittelbare Präsenz einer ca. 3,80 m x 2,80 m großen, zudem beleuchteten Tafel mit Werbeplakaten kann das Wohlbefinden und damit den Wohnfrieden empfindlich stören, 57 vgl. – zur Begründung der gebäudegleichen Wirkung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW – OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, NWVBl 1993, 224 = BRS 54 Nr. 131, juris-Rn. 23. 58 Zudem würde der bestehende städtebauliche Missstand in Gestalt des einseitig grenzständigen Gebäudes durch die Anbringung der Werbeanlage weiter verfestigt. Das dem gegenüber stehende Interesse, das Grundstück T.----------straße 47 zusätzlich zur Anbringung einer Fremdwerbeanlage nutzen zu können, hat nicht das Gewicht, die entstehenden Beeinträchtigungen, ggf. auch nur vorübergehend, zu rechtfertigen. 59 Ob schließlich auch das generelle Fremdwerbeverbot in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten dem Vorhaben entgegensteht, oder ob dieses – jedenfalls für den hier betroffenen „Kernbereich II (Norden)“ – unwirksam ist, weil es – jedenfalls insoweit – Gebiete der Innenstadt der Stadt N. betrifft, in denen keine erkennbare einheitliche historische Prägung mehr vorliegt, 60 vgl. zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Gestaltungs- und Schutzsatzungen OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992, 11 A 2232/89, BRS 54 Nr. 112 = BauR 1992, 483 = NVwZ 1993, 87, 61 kann nach alledem dahinstehen. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. 64 Beschluss: 65 Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. 66 Gründe: 67 Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt. Danach sind für eine Eurotafel 2.500,- Euro und für eine, wie hier, beleuchtbare Eurotafel 3.000,- Euro festzusetzen, 68 s. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 10 A 2684/06 m.w.N. (www.nrwe.de).