Beschluss
10 A 2684/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.10A2684.06.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Mai 2006 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Mai 2006 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Beklagte kann schon deshalb nicht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchtbaren Eurotafel im Format 3,66 m x 2,60 m an der nördlichen Seitenwand des Mehrfamilienhauses I.----straße 24 in C. (Gemarkung C. , Flur 65, Flurstück 180) verpflichtet werden, da der darauf gerichtete Bauantrag der Klägerin vom 25. November 2004 mit den dazu vorgelegten Unterlagen nicht bescheidungsfähig ist. Hierauf hat der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 28. Juni 2007 hingewiesen. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BRS 62 Nr. 172. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dies gilt selbstverständlich auch für baugenehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150 = BauR 2003, 1358. Die Bauvorlagen dienen ebenfalls der Konkretisierung des Bauvorhabens, sodass sie eindeutig sein müssen. Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen nicht gerecht. Sie leiden an erheblichen Mängeln, die Anlass für eine Zurückweisung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hätten sein müssen. Sie genügen insbesondere nicht den Anforderungen, die § 14 BauPrüfVO an Bauvorlagen für Werbeanlagen stellt. Entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauPrüfVO hat die Klägerin keinen Lageplan und keine Bauzeichnungen vorgelegt. Nach § 14 Abs. 2 BauPrüfVO muss die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. Zudem stellt die eingereichte Lichtbildmontage nicht die vorhandenen Werbeanlagen auf den angrenzenden Grundstücken dar. Somit sind die Bauvorlagen derartig ungenügend, dass es nicht möglich ist, auf ihrer Grundlage eine bestimmte Baugenehmigung zu erteilen. Völlig unklar ist, wo genau und in welcher Höhe die Werbeanlage an die Außenwand angebracht werden soll und wie weit sie vor diese vorragt. Während die Werbeanlage in der eingereichten Liegenschaftskarte bis an die Straßenbegrenzungslinie zur I1.----straße heranreicht, ist sie in der Lichtbildmontage deutlich davon abgerückt. Da eine Bauzeichnung über den Anbringungsort der Werbeanlage mit exakten Maßangaben fehlt, ist es unmöglich, die genaue Lage der Abstandfläche zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW zutreffend davon ausgegangen, dass die hier fragliche Eurotafel, die an die Außenwand des Gebäudes I.----straße 24 angebracht werden soll, als Fremdwerbeanlage eigene Abstandflächen nach § 6 BauO NRW auslöst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131 = NwVBl. 1993, 224 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2007, § 13, Rn. 123 f. mit weiteren Nachweisen. Nach § 6 Abs. 2 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abgesehen davon, dass auf Grund der mangelhaften Bauvorlagen die genaue Lage der Abstandfläche nicht bestimmt werden kann, handelt es sich bei dem angrenzenden Flurstück 181, das im Eigentum der Stadt C. steht, jedenfalls derzeit nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsschrift zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlich vorgesehenen Sicherungspflicht für den Fall, dass Abstandflächen auf anderen Grundstücken liegen, entbehrt der sachlichen Grundlage. Ihre Ausführungen, sie habe mit den Bauvorlagen sowohl einen Lageplan als auch eine Bauzeichnung eingereicht, wertet der Senat als unsubstantiierte Schutzbehauptung. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die von der Klägerin genannte Frage, ob es gegen Artikel 14 Abs. 1 GG verstößt, wenn für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für eine Abstandsfläche zum Zwecke der Anbringung einer Wandwerbetafel nicht auf das Erfordernis der Baulast verzichtet wird, wenn genau dasselbe Ziel durch die Erteilung einer Baugenehmigung unter Widerrufsvorbehalt erreicht würde, würde sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen in einem Berufungsverfahren nicht stellen und ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert war von 2.500,00 Euro auf 3.000,00 Euro heraufzusetzen, da die beantragte Eurotafel beleuchtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 10 E 2861/04 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.