Beschluss
17 L 580/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung kann in einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilweise wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, wenn das private Aussetzungsinteresse überwiegt.
• § 18 Abs. 7 KrWG begründet auch bei gebundenen Entscheidungen einen zu beachtenden Bestands-/Vertrauensschutz für bereits vor dem 1.6.2012 durchgeführte gewerbliche Sammlungen.
• Bei Behörden mit Doppelzuständigkeit kann eine ausreichende innere organisatorische und personelle Trennung die erforderliche Neutralität und Unabhängigkeit gewährleisten.
• Die Behörde hat bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG zu prüfen, ob mildere Maßnahmen möglich sind und ggf. den Bestandsschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung: Bestands-/Vertrauensschutz bei Untersagung von Altkleidersammlungen • Die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung kann in einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilweise wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, wenn das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • § 18 Abs. 7 KrWG begründet auch bei gebundenen Entscheidungen einen zu beachtenden Bestands-/Vertrauensschutz für bereits vor dem 1.6.2012 durchgeführte gewerbliche Sammlungen. • Bei Behörden mit Doppelzuständigkeit kann eine ausreichende innere organisatorische und personelle Trennung die erforderliche Neutralität und Unabhängigkeit gewährleisten. • Die Behörde hat bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG zu prüfen, ob mildere Maßnahmen möglich sind und ggf. den Bestandsschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen. Die Antragstellerin betreibt gewerbliche Altkleidersammlungen mit Containern in der Stadt E. Die untere Umweltschutzbehörde der Stadt (Antragsgegnerin) erließ am 14. März 2013 eine Untersagungsverfügung mit der Verpflichtung zur Entfernung der Container und einer Zwangsgeldandrohung. Die Antragsgegnerin stützte die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG könnten anders nicht gewährleistet werden. Die Antragstellerin focht die Verfügung an und beantragte beim Gericht die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ziffern 1 und 3 der Verfügung. Strittig war insbesondere, ob ein Bestands- bzw. Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG greift und ob die Behörde ausreichend Ermittlungen vorgenommen hat. • Zuständigkeit und formelle Rechtmäßigkeit: Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin als untere Umweltschutzbehörde ist bei summarischer Prüfung gegeben; eine besondere verfassungsrechtliche Befangenheit wegen Doppelzuständigkeit liegt nicht vor, weil bei der Stadt E die Entsorgungsaufgaben rechtlich und personell auf die WBD übertragen sind. • Ermächtigungsgrundlage: Die Untersagung stützt sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, wonach die Behörde untersagen muss, wenn Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit sprechen oder die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3/4 anders nicht gewährleistet werden kann. • Bestands- und Vertrauensschutz (§ 18 Abs. 7 KrWG): Die Vorschrift findet auch auf gebundene Entscheidungen Anwendung; sie ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und schützt gewerbliche Sammlungen, die vor dem 1.6.2012 ohne Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Entsorgungsträgers betrieben wurden. • Anforderungen an die Behörde: Die Behörde muss Ermittlungen durchführen, prüfen, ob und in welchem Umfang schutzwürdiges Vertrauen besteht, und gegebenenfalls schonendere Maßnahmen als eine Untersagung erwägen. • Offenheit der Erfolgsaussichten: Materielle Rechtmäßigkeit der Untersagung ist vorläufig unklar, insbesondere weil unklar ist, ob die Antragstellerin Bestands-/Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann und wie die Funktionsfähigkeit des Entsorgungsträgers betroffen ist. • Abwägung der Interessen: Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt vorläufig gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weil die Antragsgegnerin keine belastbaren Ermittlungen vorlegte und keine konkrete, schlüssige Konzeption zur Differenzierung oder Schonung bestehender Sammlungen entwickelt hat. • Zwangsgeldandrohung: Gegen die Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) bestehen keine eigenständigen nachvollziehbaren Bedenken; ihre Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgte jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage teilweise wiederhergestellt: Die Wiederherstellung wurde hinsichtlich der Untersagung (Ziffer 1) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) angeordnet. Begründet wurde dies mit überwiegendem privatem Aussetzungsinteresse, offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der Pflicht der Behörde, Bestands- und Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG zu prüfen sowie mildere Maßnahmen zu erwägen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 10.000,00 Euro. In der Hauptsache ist die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagung noch zu klären, insbesondere durch Nachermittlungen der Behörde zu Umfang, Dauer und Schutzwürdigkeit früherer Sammlungen sowie deren Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.