Beschluss
17 L 585/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0508.17L585.13.00
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Tenor
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 3364/13 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2013 wird hinsichtlich deren Ziffer I (Untersagung) wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer III (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 3364/13 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2013 wird hinsichtlich deren Ziffer I (Untersagung) wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer III (Zwangsgeldandrohung) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage – 17 K 3364/13 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2013 hinsichtlich Ziffer I wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III anzuordnen, hat in vollem Umfange Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, insbesondere kommt der Anfechtungsklage abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu; hinsichtlich Ziffer I der Ordnungsverfügung (Untersagung) aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich Ziffer III der Ordnungsverfügung (Zwangsgeldandrohung) schon kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW. Der Antrag ist auch begründet. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und öffentlichem Vollzugsinteresse überwiegt ersteres. A. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, denn die Ordnungsverfügung ist weder offenkundig rechtswidrig noch offenkundig rechtmäßig. I. Ermächtigungsgrundlage für die darin unter Ziffer I erfolgte Untersagung der laufenden gewerblichen Sammlung von diversen Metallen, bestimmten Kabeln, biologisch abbaubaren Abfällen, Bauschutt und Holz aus privaten Haushalten ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (erste Alternative), oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (zweite Alternative). 1. Von der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als unterer Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, ist auszugehen. Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte hinsichtlich des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG. Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris, Rn. 21. Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris, Rn. 13 ff., und vom 6. Mai 2013 – 17 L 580/13 –;VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – 4 K 1905/10 –, juris, Rn. 67. Letzteres ist bei der Antragsgegnerin der Fall. Die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat sie unterschiedlichen „Teams“ und unterschiedlichen Personen (Sachbearbeitern) zugewiesen, deren Unabhängigkeit voneinander sie durch eine Trennung auch der jeweiligen Vorgesetzten- und Weisungsfunktion organisatorisch abgesichert hat (vgl. Organisationsverfügung des Herrn E vom 25. Mai 2012). Soweit in der Literatur vertreten wird, dass es vor dem Hintergrund von Art. 102 und 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – ehemals Art. 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – und deren Auslegung in der sogenannten N-Entscheidung, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 1. Juli 2008 – C-49/07 –, juris, auch europarechtlich problematisch sei, wenn der Rechtsträger des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers über die Sammlungen von dessen Wettbewerbern entscheide, vgl. Diekmann/Ingerowski, AbfallR 2013, 12, 16; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18, Rn. 8 f.; Weidemann, AbfallR 2013, 96, 100; Hurst, AbfallR 2013, 176, 177; ähnlich Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3.Aufl., § 18, Rn. 11; a.A. Wenzel, AbfallR 2013, 231, 233, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Zum Einen spricht angesichts der dezentralen Betrauung der Landkreise und kreisfreien Städte mit den Aufgaben der Abfallbewirtschaftung schon einiges gegen eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV, so wohl auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 –, juris, Rn. 39. Zum Anderen handelt es sich bei der Abfallbewirtschaftung als Aufgabe der Daseinsvorsorge – anders als bei der Veranstaltung von Motorrennen im Fall N – um eine unter die Ausnahmevorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV fallende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 –, juris, Rn. 40. Zudem unterliegen – anders als beim Fall N, in dem der im Wettbewerb stehende Veranstalter unkontrolliert über die Zulassung von anderen Wettbewerbern bestimmen konnte und das griechische Berufungsgericht selbst angegeben hatte, keinen effektiven innerstaatlichen Rechtsschutz gewähren zu können, – hier sowohl der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als auch die erst nach eigener unabhängiger Prüfung entscheidende und allein vom Rechtsträger her, nicht aber personell und organisatorisch mit ihm identische untere Umweltschutzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse Beschränkungen, Bindungen und einer effektiven beim ersteren rechtsaufsichtlichen, bei letzterer sonderaufsichtlichen sowie nicht zuletzt auch verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. 2. Ob Ziffer I der Ordnungsverfügung auch materiell rechtmäßig ist, ist jedoch derzeit offen und bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen. Denn selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der zweiten Alternative des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG – auf die die Antragsgegnerin die Untersagung allein gestützt hat – i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG als gegeben unterstellt würden, wäre gänzlich offen, ob und wie im hiesigen Fall Bestands-/Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen wären. Nach dieser Vorschrift ist, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 oder 6 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten. a) § 18 Abs. 7 KrWG ist bereits nach seinem eindeutigen – nicht einschränkenden – Wortlaut („ist bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 [...] KrWG“) auch bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG anwendbar, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 17 L 580/13 –; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2012, § 18 KrWG, Rn. 47 f.; wohl auch: Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris, Rn. 29; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18, Rn. 33. Bei § 18 Abs. 7 KrWG handelt es sich nach der Gesetzesbegründung zum damaligen § 18 Abs. 6 des Entwurfs um: „eine materiell-rechtliche Sonderregelung für gewerbliche Sammlungen, die auf Basis der bestehenden Rechtslage bislang ohne Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des Rücknahmesystems durchgeführt wurden. Die Sammlungen [...] sind aber unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, der auch für die Schutzgüter des Artikel 14 GG relevant ist, schonend an die neue Rechtslage heranzuführen“, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, BT-Drs. 17/6052, S. 89. Vor diesem Hintergrund trägt die Regelung des § 18 Abs. 7 KrWG de lege lata als dessen Ausformung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – der ohne eine solche positivrechtliche Regelung wohl ohnehin in den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG hineinzulesen wäre – Rechnung. Die Annahme, der Norm im Wege einer teleologischen Reduktion lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG aber nicht bei der gebundenen Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG Geltung verschaffen zu können, so VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 13 L 1796/12 –, juris, Rn. 20; ohne Begründung Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 18, Rn. 20; Giesberts, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Januar 2013, § 18 KrWG, Rn. 20, verfängt nicht, denn bereits Verfassungsrecht verlangt die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch bei gebundenen Entscheidungen, da dieser – abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. den Grundrechten (hier vor allem Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz) selbst – zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen bei allen Einwirkungen des Staates in den Rechtskreis des einzelnen zählt, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2259/04 –, juris, Rn. 23, und vom 15. Dezember 1965 – 1 BvR 513/65 –, juris, Rn. 17; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 20, Rn. 187. Auch erschließt sich bei einem partiellen Ausschluss vom Bestandsschutzkonzept für bestehende Sammlungen nicht, weshalb gerade bei der Untersagung als weitgehendster, quasi Ultima Ratio-Maßnahme dieses Konzept keine Geltung beanspruchen soll; dies umso weniger, als unabhängig davon, ob es sich um eine bestehende oder eine erstmalige Sammlung handelt, die Behörde – ebenfalls als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. a.E. KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“) – zweistufig zu prüfen hat, ob anstelle einer Untersagung nicht auch mildere Mittel (z.B. nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG) erfolgversprechend sind, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 17 L 1943/12 –, juris, Rn. 6 ff. b) Ob und wenn ja, in welchem Umfang, sich die Antragstellerin auf Bestands-/Vertrauensschutz berufen kann und wie genau die Antragsgegnerin diesem im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnisse Geltung zu verschaffen hat, ist derzeit offen. Es obliegt der Antragsgegnerin, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen und sodann ein schlüssiges Konzept zu erarbeiten. § 18 Abs. 7 KrWG macht in seinem ersten Halbsatz die zwingende Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwar nur davon abhängig, dass eine gewerbliche Sammlung einerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde und andererseits die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat. Der zweite Halbsatz der Norm mit der Konkretisierung, unter diesen Voraussetzungen sei insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu beachten, verdeutlicht jedoch, dass Bestandsschutz nach summarischer Prüfung zusätzlich sowohl ein vor dem 1. Juni 2012 betätigtes Vertrauen des Sammlers als auch die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens erfordert. Schutzwürdig ist ein Vertrauen nur, wenn der Sammler vor dem 1. Juni 2012 seine Sammlung so betrieb, dass er nach damaliger Rechtslage mit keiner Untersagung derselben zu rechnen brauchte und sich auch zwischenzeitlich nicht als unzuverlässig erwiesen hat. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des bis zum 31. Mai 2012 gültigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) regelte, dass die grundsätzliche Überlassungspflicht hinsichtlich Abfällen aus privaten Haushaltungen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht besteht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anerkennung eines Vertrauens auf den Fortbestand einer Sammlung als schutzwürdig nach § 18 Abs. 7 KrWG setzt insoweit voraus, dass der Sammler vor dem 1. Juni 2012 von ihm gewerblich gesammelte Abfälle tatsächlich einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt hat, grundsätzlich jedoch nicht, dass er Letzteres bereits zu diesem Zeitpunkt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen hatte, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 17 L 580/13 –; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris, Rn. 29. Stattdessen – mit der Antragsgegnerin – bei wegen damals (noch) nicht geführtem Nachweis allein aus formellen Gründen fehlender Ordnungsmäßigkeit der bisherigen Sammlung auf den Ausschluss jeden Vertrauensschutzes zu schließen, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 – AN 11 K 12.00358 –, juris, Rn. 38; Wenzel, AbfallR 2012, 231, 236, der ohne bis zum 1. Juni 2012 erbrachten Nachweis schon den § 72 Abs. 2 KrWG für nicht anwendbar hält, ist nicht tragfähig. Zum einen handelte es sich unter dem KrW-/AbfG um ein Nachweis- und kein Genehmigungs-/Erlaubnisverfahren, welches auch gegenüber dem heutigen bloßen Anzeigeverfahren dem Sammler eine geringere „Bringschuld“ auferlegte. Zum anderen übersieht diese Auffassung die hinsichtlich Genehmigungsverfahren anerkannten Wirkungen des Bestandsschutzes. Selbst im Bereich von Genehmigungspflichten kann im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ggf. zu berücksichtigender Bestandsschutz nicht nur durch eine Genehmigung, sondern auch durch über einen erheblichen Zeitraum bestehende materielle Rechtmäßigkeit (eines Vorhabens) vermittelt werden, vgl. zum Baurecht OVG NRW, Urteil vom 15. November 2007 – 10 A 3015/05 –, juris, Rn. 51, sowie Beschlüsse vom 15. April 2009 – 10 B 186/09 –, juris, Rn. 3, und vom 3. Februar 2006 – 7 A 1908/05 –, juris, Rn. 4. Dafür, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der im Zeitraum bis zum 31. Mai 2012 gesammelten Abfälle auch noch nachträglich erbracht werden kann, spricht insbesondere, dass ein Sammler bei bis dahin zunächst unterbliebenem Nachweis seinerzeit nicht mit dem Erlass einer Untersagungsverfügung zu rechnen brauchte, wenn er spätestens im Anhörungsverfahren vor Erlass einer entsprechenden Verfügung den Nachweis hätte führen können. Betreffend die Antragstellerin spricht zudem alles dafür, dass diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Sammlerin bekannt war und dieser jahrelang kein Bedürfnis sah, die Antragstellerin mit dem Nachweiserfordernis zu konfrontieren. Denn es handelt sich nach ihrem unwidersprochenen Vortrag bei ihr um einen ortsansässigen und ortsfesten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten sowie nach § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG anerkannten Entsorgungsfachbetrieb, der von der Antragsgegnerin regelmäßig überprüft wird, für bestimmte Abfallfraktionen systematisch Kunden an die H mbH & Co KG – das frühere Amt 00 der Antragsgegnerin – verweist und seit bald 20 Jahren über eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung seiner Container verfügt. Bei der Prüfung einer bislang bestehenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG bzw. der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung als Voraussetzung für in der Vergangenheit begründetes schutzwürdiges Vertrauen ist schon wegen des jeweils eindeutigen Bezugs („bislang nicht gefährdet hat“) zu diesem früheren Zeitabschnitt auf die für die Zeit bis zum 31. Mai 2012 geltende Rechtslage abzustellen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 17 L 580/13 –; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18, Rn. 33; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2012, § 18 KrWG, Rn. 50; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris, Rn. 29; a.A. VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 13 L 1796/12 –, juris, Rn. 22. c) Dahinstehen kann, wer diesbezüglich die materielle Beweislast bei Nichtermittelbarkeit trägt, da die Antragsgegnerin sich bisher der ihr jedenfalls obliegenden Amtsermittlungspflicht – nach ihrer Rechtsauffassung konsequent – insoweit weitgehend enthalten hat. Die Erlangung genauerer Erkenntnisse insbesondere auch zu Umfang und Gestaltung der vor dem 1. Juni 2012 bereits ausgeübten Sammlungen in ihrem Stadtgebiet dürfte überdies schon deshalb in ihrem Interesse liegen, um nicht nur Sicherheit darüber zu erlangen, ob, sondern auch in welchem konkreten Umfang (Sammlungsgebiete, Standorte, Mengen etc.) für eine Sammlung schutzwürdiges Vertrauen besteht – Grenzen/Reichweite des Bestandsschutzes –, was ihre Entscheidung beeinflussen dürfte, wie sie die einzelne Bestandssammlung „schonend an die neue Rechtslage heranzuführen“ gedenkt, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, BT-Drs. 17/6052, S. 89. II. Eigenständige – über die ohnehin bestehende Abhängigkeit von der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung (Untersagung) hinausgehende – Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW beruhenden Zwangsgeldandrohung (Ziffer III der Ordnungsverfügung) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. B. Angesichts offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache spricht mehr für ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses. Die Antragsgegnerin hat die durchzuführende Prüfung eines Bestandsschutzes der gewerblichen Sammlung oder eines Teiles dieser nicht vorgenommen. Eine solche Prüfung drängte sich angesichts nach Jahr und Abfallfraktion aufgeschlüsselter auf 100 kg genauer Angaben der Antragstellerin zu Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle seit dem 1. Januar 2008 geradezu auf. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im vorangegangenen Verwaltungsverfahren augenscheinlich bemüht war, von der Antragsgegnerin angeforderte Unterlagen beizubringen (z.B. zu elf meist namhaften Verwertern, mit denen sie kooperiert, und zu ihrer Zuverlässigkeit). Mangels über die vorgelegten Unterlagen hinausgehender Fragen der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, kann Letztere von sich aus – in Unkenntnis vom Inhalt einer erst noch von der Antragsgegnerin zu entwickelnden Konzeption zur Gewährung von Vertrauensschutz – nicht weitergehend zielgerichtet vortragen. Auch das Gericht ist nicht befugt, derartigen grundsätzlichen Überlegungen vorzugreifen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des bloß vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, orientiert am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, nur die Hälfte des in einem Klageverfahren maßgeblichen Streitwertes von 20.000,00 Euro für die Untersagung (Streitwertkatalog Ziffern 1.5, 2.4.2) angesetzt hat. Der Zwangsgeldandrohung kam wegen der Verbindung mit dieser Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung mehr zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).