Urteil
26 K 5779/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0430.26K5779.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.1979 in F geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie ist seit 1998 mit Herrn B verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 00.0.2000 in N geborene B1 und der am 0.0.2009 in D geborene E. 3 Die Klägerin verließ gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem ältesten Sohn B1 im Jahr 2008 die Türkei und reiste auf dem Landweg über Tschechien in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte sie mit ihrer Familie die Anerkennung als Asylberechtigte. In diesem Asylverfahren berief sich der Ehemann der Klägerin, der angab, selbständiger Gas- und Wasserinstallateur zu sein und sein Geschäft bis zur Ausreise aus der Türkei betrieben zu haben, darauf, dass er in der Türkei für die DHKP-C aktiv gewesen sei. Wegen seiner Aktivitäten sei er mehrfach den Sicherheitskräften aufgefallen und immer wieder kurzfristig festgenommen worden. Es sei aber nie zur Verurteilung gekommen, weil es keine Beweise gegen ihn gegeben habe und er alles abgestritten habe. Zuletzt sei er deshalb festgenommen worden und man habe ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Bei einer Hausdurchsuchung hätte man verschiedene Zeitschriften gefunden und beschlagnahmt. Er sei vom 11.05.2006 bis 14.05.2006 in Untersuchungshaft genommen und verhört, anschließend jedoch freigelassen worden. Er sei zu einer Haft von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zu dem Gerichtstermin sei er nicht erschienen, weil der Rechtsanwalt ihm vorher gesagt habe, wie das Urteil ausfallen werde. Deshalb sei im November 2007 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Seit er von der Verurteilung wisse, habe er sich in der Türkei illegal aufgehalten. Er habe sich bis zu seiner Ausreise teils in seiner Wohnung, teils bei Freunden aufgehalten. 4 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bejahte die Klägerin die Frage, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, Fragen zu ihrer Person, den Gründen für die Ausreise und die Einreise nach Deutschland zu beantworten und fügte hinzu, dass sie es sagen werde, wenn es ihr aufgrund der Schwangerschaft schlecht gehen sollte. Im Folgenden machte die Klägerin zusammengefasst folgende Angaben: Sie sei Hausfrau. Ihr Mann habe ein Geschäft für Heizung, Wasser und Service gehabt. Er sei selbständig gewesen. Gegen ihren Mann sei wegen seiner politischen Tätigkeit ein Haftbefehl ergangen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb hätten sie in der Türkei nicht mehr leben können. Seit gegen ihren Mann ein Hafturteil ergangen sei, habe er sich nicht ganz so oft zu Hause aufgehalten. Er sei nur gekommen, um seine Sachen zu holen und sich zu waschen. Dann sei er wieder gegangen. Er habe sich immer nur eine bis eineinhalb Stunden zu Hause aufgehalten. Nach ihrem Mann sei gesucht worden. Sie – die Sicherheitskräfte – seien zweimal da gewesen, aber ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen. Sie selbst habe keine eigenen Gründe, sie beziehe sich auf die Gründe ihres Mannes. Ihr sei in der Türkei nichts passiert. Bei einer Rückkehr der Familie in die Türkei befürchte sie, dass ihr Mann ins Gefängnis komme. Sie befürchte auch, dass sie wegen ihres Mannes unter Druck gesetzt werden könne. Ferner erklärte die Klägerin, dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern und alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in ihr Heimatland oder einen anderen Staat entgegenstünden. 5 Durch einen Bescheid vom 13.02.2009 erklärte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin und der Familie wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat zunächst für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Tschechien an. Die hiergegen beim VG Düsseldorf erhobene Klage, die insbesondere auf die vorgetragene Reiseunfähigkeit des inzwischen geborenen Sohnes E gestützt wurde, blieb erfolglos (26 K 2039/09.A). 6 Durch Bescheid vom 19.08.2009 hob das Bundesamt den Bescheid vom 13.02.2009 jedoch auf, weil inzwischen infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war. 7 Im nunmehr eingeleiteten Asylverfahren legte das Bundesamt dem Auswärtigen Amt diverse Unterlagen, die von den Klägern zum Beweis der von ihnen behaupteten politischen Verfolgung vorgelegt worden waren, zwecks Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente vor. In seiner Auskunft vom 06.01.2001 führte das Auswärtige Amt im Wesentlichen aus: Bei allen vorgelegten Dokumenten handele es sich um Fälschungen. Die angebrachten Aktenzeichen im gerichtlichen Verfahren seien beim 10. Gericht für schwere Straftaten Istanbul nicht existent. Der im Schriftstück vom 14.05.2006 aufgeführte Staatsanwalt und Richter sei im Jahr 2006 in Istanbul nicht tätig gewesen. Die Namen dieser Personen mit den im Schreiben benutzten Dienstnummern seien dem türkischen Justizministerium nicht bekannt. Weitere Nachforschungen hätten zum Ergebnis geführt, dass bei den Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsbehörden Istanbul keine Vorgänge gegen den Ehemann der Klägerin aktenkundig seien. Bei den in den vorgelegten Dokumenten bezeichneten Behörden liege nichts gegen Herrn B vor. In diesem Zusammenhang könne auch kein Fahndungsersuchen nach Herrn B festgestellt werden. 8 Durch Bescheid vom 28.01.2011 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin, ihres Ehemannes und des ältesten Sohnes als offensichtlich unbegründet ab Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Klägerin und die weiteren in dem Bescheid Genannten wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – wie auch die weiteren Adressaten – kein Rechtsmittel ein. 10 Am 25.05.2011 wurde die Klägerin mit ihrer Familie am Flughafen X bei dem Versuch festgenommen, unter Verwendung gefälschter bulgarischer Reisepässe nach London auszureisen. 11 Am 22.07.2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau C aus X1 und einer Klinisch-psychologischen Stellungnahme der Frau Dipl.-Psych. O die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. 12 Zur Begründung führte sie aus: Bei der Asylantragstellung sei sie nicht fähig gewesen, ihre psychischen Beschwerden darzulegen. Sie sei nicht befragt worden. Sie habe sich nicht getraut, zu Ärzten zu gehen, weil sie Angst und Scham gehabt habe. Durch die Hilfe von Frau B2 von der Flüchtlingsberatung der Diakonie X1 habe sie die Möglichkeit bekommen, mit der Psychologin Frau O zu sprechen, weil ihre Ängste vor der Abschiebung sie sehr belasten würden. 13 Durch Bescheid vom 27.07.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 28.01.2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Im Wesentlichen stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf folgende Gründe: Der Antrag auf Wiederaufgreifen scheitere bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Die Klägerin berufe sich auf Umstände, die sie bereits im Verlaufe ihres Erstverfahrens habe darlegen müssen. In Bezug auf die Stellungnahme der Dipl. Psych. O sei zudem festzustellen, dass es sich auch nicht um ein neues Beweismittel handele. Die Stellungnahme setze sich nämlich nicht mit der Glaubwürdigkeit der Klägerin auseinander, obwohl sich dies angesichts der Umstände, dass die psychischen Beschwerden erstmals drei Jahre nach Einreise geltend gemacht worden seien, geradezu aufgedrängt hätte. Es entstehe der Eindruck, dass in der Stellungnahme die Angaben der Klägerin zu den angeblichen Geschehnissen einfach übernommen worden seien, ohne diese zu hinterfragen. Allein die Schilderung von Beschwerden durch den Betroffenen und das Beobachten von Symptomen, die aus einer PTBS herrühren könnten, lasse nicht darauf schließen, dass die psychische Erkrankung durch im Herkunftsland erlebte Verfolgungssituationen ausgelöst worden sei. Es fehle eine fundierte Abgrenzung und Bewertung der erlebnisreaktiven Störungen zu solchen Störungen, die aus der unsicheren Aufenthaltssituation der Klägerin resultieren könnten. Die Stellungnahme enthalte weiterhin keine hinreichend nachvollziehbaren Aussagen, warum die nunmehr diagnostizierten psychischen Erkrankungen erstmalig zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides im Asylerstverfahren Anlass gegeben hätten, eine Fachärztin für Psychiatrie aufzusuchen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt nicht ansatzweise gesundheitliche Probleme geltend gemacht und zudem ausdrücklich erklärt habe, selbst keine Probleme zu haben. Im Erstverfahren sei durch das Bundesamt ausführlich dargelegt worden, dass keine Verfolgung stattgefunden habe. Auch könne nicht außer acht gelassen werden, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Feststellung einer Erkrankung habe, um ihre Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der das Vorhandensein einer PTBS objektiv festzustellen habe, dürfe es deshalb kein uneingeschränktes Vertrauen in die persönlich gemachten Angaben geben. Abgesehen davon fehle es auch an hinreichenden Aussagen dazu, aus welchem konkreten Grund bei einer Rückkehr in die Türkei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten sollte. Die Gefahr einer Retraumatisierung sei nicht nachvollziehbar, zumal es bisher an einer nachvollziehbaren Darlegung fehle, welches Ereignis überhaupt zu einer Traumatisierung geführt haben könnte. 14 Gründe, die eine Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung zu Abschiebungsverboten von Amts wegen rechtfertigen könnten lägen ebenfalls nicht vor. Abgesehen davon, dass keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden seien, welche Therapien für eine weitere Behandlung der Klägerin zwingend erforderlich seien, sei die vorgetragene Erkrankung nach den bestehenden Erkenntnissen auch in der Türkei angemessen behandelbar, so dass eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu befürchten sei. Die medizinische Versorgung in der Türkei sei grundsätzlich gewährleistet. Dies gelte auch für psychisch kranke Menschen. 15 Gegen diesen – ihr am 07.08.2012 zugestellten - Bescheid hat die Klägerin am 16.08.2012 Klage erhoben, die sie nicht näher begründet hat. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2012 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. 18 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 19 die Klage abzuweisen. 20 In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Einzelrichter die Klägerin unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Dipl. Psych. O als sachverständige Zeugin. Wegen der klägerischen Angaben und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass hinsichtlich der Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. 24 Das Bundesamt ist für die von der Klägerin angestrebte Entscheidung zuständig, denn dieses hat in dem abgeschlossenen Asylerstverfahren mit Bescheid vom 28.01.2011 gegenüber der Klägerin festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei nicht vorliegt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die entsprechende Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. 25 Eine fortwirkende Zuständigkeit des Bundesamtes für die Entscheidung über einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkten Antrag besteht aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG und im Umkehrschluss zu § 42 Satz 2 AsylVfG dann, wenn das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens eine wirksame Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten getroffen hat. In derartigen Fällen folgt aus § 42 AsylVfG die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes, diese Entscheidung gegebenenfalls abzuändern. 26 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A - InfAuslR 2007, 130; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 593/00 – juris. 27 Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn 28 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 29 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 30 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. 31 Maßgeblich ist nicht nur, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist, sondern auch, ob der Ausländer ohne grobes Verschulden außer Stande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und die Antragsfrist (drei Monate ab Kenntnis des Betroffenen vom Wiederaufgreifensgrund) nach § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist. 32 Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht hiernach nicht. 33 Weder hat sich nachträglich die der ersten Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch liegen neue Beweismittel vor, die eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). 34 Die Klägerin kann sich nicht auf eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. 35 Für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es nicht, dass eine Änderung der Sachlage pauschal behauptet wird. Vielmehr muss sich aus dem Vorbringen eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich ergeben. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33/90 - EZAR 212 Nr. 8; Urteil vom 23. Juni 1987 ‑ 9 C 251.86 - DVBl. 1987, 1120. 37 Dies setzt wiederum voraus, dass neue Tatsachen glaubhaft und substantiiert vorgetragen werden. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslG 1993, 300; Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl. 2000, 1048; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2004 ‑ 15 A 2738/02.A -. 39 Die Klägerin trägt selbst vor, dass die behauptete Erkrankung (Traumatisierung) schon bei Ausreise aus der Türkei, also schon vor Einleitung des ersten Asylverfahrens vorgelegen habe und ihr bekannt gewesen sei. Demgemäß hat sich die Sachlage nicht nachträglich geändert. 40 Auf ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann ein Antragsteller seinen Folgeantrag nur dann stützen, wenn er schlüssig vorträgt, dass dieses Beweismittel geeignet ist, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere muss das Beweismittel geeignet sein, gerade die Richtigkeit derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die rechtskräftige Entscheidung in dem abgeschlossenen Verfahren tragend waren, 41 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 - InfAuslR 1992, 122; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - DVBl. 1982, 998. 42 Neu ist ein Beweismittel, wenn es im vorangegangenen Verfahren noch nicht vorhanden oder verfügbar war, oder wenn der Betroffene keine Kenntnis von ihm hatte. Dies setzt zugleich voraus, dass es sich auf eine bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragene Tatsache bezieht. 43 Zwar sind die vorgelegten Beweismittel insofern neu, als das Attest der Frau Dr. C und die gutachterliche Stellungnahme der Frau O erst nach Abschluss des Erstverfahrens erstellt worden sind. Die von der Klägerin mit dem Folgeantrag vorgelegten Beweismittel beziehen sich allerdings auf eine im abgeschlossenen Asylverfahren gerade nicht vorgetragene Tatsache, nämlich auf die Behauptung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Im Asylverfahren hatte die Klägerin aber noch ausdrücklich erklärt, sie habe keinen eigenen Asylgründe und beziehe sich auf die Gründe ihres Ehemannes. Sie habe nichts weiter vorzubringen. 44 Ungeachtet dessen sind, selbst wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG erfüllt wären, die Fristen des § 51 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten: 45 Das Attest von Dr. C datiert vom 02.03.20011. Der Wiederaufnahmeantrag ist jedoch erst am 22.07.2011 gestellt worden. Die Stellungnahme der Zeugin O lag zwar im Erstverfahren noch nicht vor. Dies ist aber ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin sich zuvor nicht darum bemüht hatte, die von ihr behauptete Erkrankung, die schon vor der Ausreise aus der Türkei bestanden haben soll, feststellen zu lassen. Dass sie in der Zeit ab Stellung des Asylantrages im Dezember 2008 bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides am 19.02.2011, also über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, nicht in der Lage gewesen sein soll, einen entsprechende psychologische Fachkraft zur Begutachtung aufzusuchen, wie sie es dann Ende Februar 2011 getan hat, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist nicht schlüssig, dass sie erst in der Zeit nach Eintritt der Bestandskraft Mitte Februar 2011 in der Lage gewesen sein soll, sich einer psychologischen Fachkraft anzuvertrauen. 46 Nach alldem ist nicht feststellbar, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen. 47 Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens – was hiernach der Fall ist - nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG, der für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessenentscheidung ausschließt, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Anträge zur Feststellung von Abschiebungsverboten anzuwenden, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77. 49 Hat die Behörde nach § 51 Abs. 5 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist ihr Ermessen allerdings nur dann zu Gunsten eines Ausländers auf Null reduziert, wenn er über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinaus einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt ist und deshalb ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, 50 vgl. BVerwG, vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 – Juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2007 – 8 LB 210/05 - Juris. 51 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, 52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - Juris; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ff. 53 Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, 54 BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – Juris, 55 d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, 56 vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG, 57 wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 58 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, und Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 - NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - a.a.O., 59 die überdies landesweit droht, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - a.a.O. 61 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann auch in einer Krankheit begründet sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Erkrankung auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert. Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde. 62 Vgl. BVerwG, Urt. vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 - Juris. 63 Das kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet. 64 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33. 65 Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. 66 Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206, vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322. 67 Die Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt zunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. 68 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 - NVwZ 2000, 206, vom 18. März 1998 ‑ 9 C 36.97 - juris, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, vom 15. Oktober 1999 ‑ 9 C 7.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24, und vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125. 69 Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl. 2003, 463, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60. 71 Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-) Traumatisierung - nicht zuzumuten ist. 72 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A – Juris und vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A - InfAuslR 2005, 281. 73 Dies zugrunde gelegt steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Abschiebung der Klägerin in die Türkei nicht entgegen. 74 Eine erhebliche Gefahr im zitierten Sinne kann allein wegen einer bei einer Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung regelmäßig nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der türkischen Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden privaten Gesundheitssektor sichergestellt. Das gilt insbesondere auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen. 75 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - Juris; darauf Bezug nehmend Beschlüsse vom 27. April 2006- 8 A 4447/04.A - und vom 15. Dezember 2008 - 8 A 2245/08.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. September 2008, S. 30 ff einschließlich Anlage I, vom 11. April 2010, S. 26 ff einschließlich Anlage II "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei" sowie Lagebericht Türkei vom 26. August 2012, S. 28 ff mit Anlage I. 76 Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert auch psychisch Kranken regelmäßig den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Generell ist die Situation gekennzeichnet durch eine Dominanz medikamentöser, krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungs- und Therapieangebote, wobei auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ein steigender Standard festzustellen ist. Psychotische, endogene, traumatische oder reaktive Depressionen sind in der Türkei in sämtlichen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie behandelbar. Die medikamentöse Versorgung ist gesichert. Auch Neuroleptika stehen in großer Vielzahl zur Verfügung. 77 Nur wenn ein Asylbewerber substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden erheblichen Verschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden können, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich. 78 Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, vom 18. Januar 2005 ‑ 8 A 1242/03.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2009, Anlage II (Seite 32 f.). 79 Beachtliche Umstände, die geeignet wären, eine solche nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben für die Klägerin zu belegen sind, weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. 80 Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - wie von ihr geltend gemacht wird - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ihr deshalb, namentlich wegen drohender Retraumatisierung, die Rückkehr in das Heimatland und eine Inanspruchnahme des dortigen Gesundheitssystems nicht zumutbar wäre. 81 Bei der posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS – (F 43.1 der ICD 10) handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Die posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde und mit starker Furcht und Hilflosigkeit einhergeht. Typische Merkmale der PTBS sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (sog. Intrusionen), die so weit gehen können, dass der Körper das schlimme Ereignis noch einmal wie in der Ursprungssituation nacherlebt (Flashbacks). Weitere Merkmale sind das andauernde Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber und Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und eine übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit. Angst und Depressionen sind häufig mit den vorstehend genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Die PTBS kann zu einer Beeinträchtigung des Erinnerungs- und Wiedergabevermögens und zu Konzentrationsschwierigkeiten führen, zu Schweigsamkeit aus Scham, Angst vor Erinnerung, Apathie, 82 vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 11 K 766/08 – Juris, m.w.N. 83 In der internationalen Klassifikation sind Traumata definiert als kurz oder lang anhaltende Ereignisse oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmaß, die nahezu bei jedem Betroffenen tiefgreifende Verzweiflung auslösen werden, 84 vgl. Koch in: Asylpraxis, Band 9, Seite 61, 69ff. 85 Es gibt keine PTBS ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat, 86 VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2011 – 26 K 8012/10.A – (n.v.); VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 5 K 16.09 – Juris und VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323 m.w.N. 87 Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen traumatischen Ereignissen in Folge von Unfällen oder Katastrophen und willentlich durch Menschen verursachten Traumata (z. B. Folter, Misshandlung, Vergewaltigung und Kriegserlebnisse). Da es sich bei der PTBS um ein innerpsychisches Erlebnis handelt, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht, kommt es nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, 88 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 – 21 A 3093/04.A – sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 20 K 4660/04.A –juris ‑ und VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2008 a.a.O., 89 in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrunde liegende faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes, 90 vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2008 a.a.O., m.w.N. 91 Da weder mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln noch mit Hilfe der Psychopathologie sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich ein traumatisches Ereignis stattgefunden hat und wie dieses geartet war, muss das behauptete traumatisierende Ereignis zur Überzeugung des Gerichts stattgefunden haben. 92 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2008 – a.a.O. 93 Das Gericht konnte vorliegend nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin tatsächlich einem traumaauslösenden Verfolgungserlebnis ausgesetzt war. Dabei ist Ausgangspunkt der Überlegungen, dass die Asylanträge der Klägerin und ihres Ehemannes bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt sind. Da die Klägerin geltend macht, sie sei wegen der politischen Betätigung ihres Ehemannes Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, eine politische Verfolgung ihres Ehemannes in der Türkei vom Bundesamt jedoch nicht festgestellt worden ist, kann sich ein Anknüpfungspunkt für die behaupteten Übergriffe der Sicherheitskräfte nur aus einem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin zu den Umständen und zu dem Anlass dieser Übergriffe ergeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin das Vorbringen ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren zueigen gemacht hat, indem sie auf dessen Asylgründe ausdrücklich Bezug genommen hat. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher Grundlage, weil sich die hierzu vorgelegten Dokumente als Fälschungen erwiesen haben und zudem Nachforschungen des Auswärtigen Amtes ergeben haben, dass gegen den Ehemann der Klägerin bei den von ihm bezeichneten Behörden nichts vorliegt und auch kein Fahndungsersuchen festgestellt werden konnte. Damit fällt aber die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann habe politische Probleme wegen seiner Tätigkeit für die DHKP-C gehabt und sie selbst sei immer mitgenommen und jedes Mal sexuell genötigt worden, wenn ihr Mann in Istanbul oder in Adana mitgenommen worden sei, in sich zusammen. Zudem steht der heutige Vortrag zu den Mitnahmen in Widerspruch zu den gegenüber der Zeugin O gemachten Angaben. Während die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst angab, sie habe ihren Sohn bei den Mitnahmen entweder bei ihrer Schwiegermutter oder bei ihrer Schwägerin gelassen, gab sie ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der Zeugin O in den mit ihr geführten Gesprächen an, mehrmals seien sie und ihr Sohn mit auf die Wache genommen worden. Auf entsprechenden Vorhalt des Einzelrichters erklärte die Klägerin sodann, ihr Sohn sei einmal mit ihr zusammen mitgenommen worden. 94 Zwar wird durch die sachverständige Zeugin O eine bei der Klägerin bestehende PTBS (ICD 10: F 43.1) und eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10: F32.1) diagnostiziert. Hierzu führt die Zeugin in ihrer schriftlichen Stellungnahme unter Punkt 7. aus: „Die Beschwerden, die Frau B3 angab, die Beobachtung ihres Verhaltens in der Untersuchungssituation sowie die Testergebnisse sprechen eindeutig dafür, dass bei Frau B3 eine psychische Erkrankung vorliegt.“ Aufgrund der Angaben der Klägerin, der Beobachtungen durch die Zeugin und die Analyse der von der Klägerin ausgefüllten Fragebögen ergäben sich vielfältige – im Einzelnen aufgeführte – Symptome, die bei einer PTBS vorkämen. Das insgesamt sehr komplexe Störungsbild widerspreche eindeutig einer auswendig gelernten oder geschauspielerten Störung. Symptome, Testergebnisse und der klinische Eindruck im diagnostischen Prozess würden überein stimmen. Die gemachten Angaben und der begleitende psychopathologische Befund würden wichtige Indizien enthalten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür sprächen, dass die geschilderten traumatisierenden Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten und ursächlich für die Entstehung der festgestellten psychischen Erkrankung seien. 95 Das Gericht vermochte jedoch weder aufgrund der schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme noch aufgrund der Bekundungen der Zeugin die notwendige Überzeugung gewinnen, dass bei der Klägerin eine PTBS vorliegt. 96 Bei der gutachterlichen Stellungnahme von Frau O handelt es sich um eine klinisch-psychologische Stellungnahme zur psychischen Situation der Klägerin, die sich zum Bestehen von psychischen Traumafolgen verhält, hingegen nicht die Aussagen der Klägerin anhand der Kriterien der Aussagepsychologie analysiert. Diese Kriterien (Konstanzanalyse, Aussageentstehung und Aussageentwicklung oder Motivationsanalyse) gehören auch nicht in den Rahmen eines (klinischen) Gutachtens. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen. 97 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2011 – 26 K 8012/10.A – (n.v.); VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2008 a.a.O., mit Verweis u.a. auf Gierlichs u.a., ZAR 2005, 158 ff; 98 Die Diagnose einer auf äußerer Einwirkung und Schädigung beruhenden körperlichen oder seelischen Störung setzt nie voraus, dass die Schädigung zuvor nachgewiesen wurde. Sie kann lediglich Hinweise auf das zu Grunde liegende Geschehen geben und Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärung sein. Eine Klärung des objektiven Ablaufs dieses Geschehens im Sinne einer Verlagerung der Beweisaufnahme in die heilberufliche Untersuchung kann und soll ein medizinisches Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme nicht liefern, 99 vgl. Gierlichs, ZAR 2010, 102. 100 Ein solches Gutachten stellt deshalb in der Regel kein geeignetes Beweismittel dafür dar, dass ein vom Kläger vorgetragenes Trauma auslösendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, 101 vgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 15 A 330/06.A – und vom 22. Dezember 2005 – 15 A 4944/05.A -. 102 Die Zeugin räumt dies auch selbst ein, wenn sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2011 ausführt, das Vorliegen einer (diagnostizierten) PTBS sei kein Beweis dafür, dass sich die berichteten belastenden Ereignisse, welche die PTBS verursacht haben, so abgespielt haben, wie sie berichtet wurden. 103 Bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung räumte die Zeugin ferner ein, dass die von ihr eingesetzten Testverfahren (M.I.N.I; SCL-90-R; ETI; Hopkins Symptom Checklist 25; Fragebogen nach Haenel und Pöldinger) sämtlich voraussetzen, dass die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden, ansonsten – so bekundete die Zeugin -könne der jeweilige Test keine zuverlässigen Ergebnisse hervorbringen. Erfasst werden mithin subjektive Einschätzungen der Testperson betreffend psychische Symptome oder Beeinträchtigungen, die naturgemäß kein objektives Beschwerdebild darstellen können. Bei der hier zugrundeliegenden Ausgangslage kann aber nicht ohne Berücksichtigung bleiben, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Feststellung des Bestehens einer PTBS oder einer vergleichbaren schwerwiegenden Erkrankung hat und dass sie sich in der Vergangenheit gemeinsam mit ihrem Ehemann gefälschter Dokumente bedient hat, um die Chancen auf ein Bleiberecht im der Bundesrepublik Deutschland vermeintlich zu erhöhen, so dass gerade zweifelhaft erscheint, ob die Klägerin wahrheitsgemäß Angaben gemacht hat. 104 Ausdrücklich außerhalb der Beurteilung der Zeugin ist geblieben, dass die Klägerin nicht schon im ersten Asylverfahren auf ihre psychische Störung hingewiesen hat (vgl. S. 14 letzter Absatz der Stellungnahme vom 07.06.2011). Die Einlassung der Klägerin in diesem Zusammenhang, sie sei nicht danach gefragt worden, wertet das Gericht angesichts dessen, dass die Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf ihre Schwangerschaft hinwies und hinzugefügte, sie werde es sagen, wenn es ihr schlecht gehen sollte, als bloße unbeachtliche Schutzbehauptung. Zumal sie gegenüber dem Bundesamt seinerzeit sogar ausdrücklich erwähnte, dass die Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause gewesen seien, ohne dass ihr etwas passiert sei. Darüber hinaus hätte auch zu späteren Zeitpunkten noch ausreichend Gelegenheit bestanden, das Bestehen einer psychischen Erkrankung gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Dass die Klägerin sich aus Scham und Angst nicht offenbaren konnte oder wollte, sondern sich einzig der Zeugin O anvertrauen konnte, ist wenig glaubhaft. Es hätte im Laufe des Asylverfahrens zunächst lediglich – ohne Angabe von Einzelheiten – eines bloßen Hinweises auf das Bestehen einer psychischen Erkrankung bedurft. Es ist auch nicht schlüssig, dass sich die Klägerin – wie die Zeugin O bekundet hat - nicht einmal gegenüber Frau Dr. C anvertrauen konnte, andererseits aber in der heutigen mündlichen Verhandlung gegenüber dem Einzelrichter offen aussprechen konnte, dass sie – so wörtlich – „natürlich auch sexuell genötigt“ worden sei. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Klägerin ihren Vortrag nicht an der Realität, sondern nach dem ausrichtet, was ihr im Asylverfahren bzw. im aufenthaltsrechtlichen Verfahren einen Vorteil zu bringen verspricht. 105 Die gutachterliche Stellungnahme der Zeugin ist – hieran vermochte die Befragung in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern - auch insofern nicht stimmig, als Frau O einerseits ausführt, es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geschilderten traumatisierenden Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, andererseits darauf hinweist, dass die Klägerin ein starkes Vermeidungsverhalten an den Tag legte, woraus die die Zeugin schlussfolgerte, dass die Klägerin nur über „relativ harmlose“ belastende Erlebnisse gesprochen und über stärker belastende Ereignisse geschwiegen habe. Hierzu hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Ausführungen in ihrer schriftlichen Stellungnahme („keine lineare Korrelation zwischen der Schwere eines belastenden Ereignisses und der Intensität der daraus folgenden reaktiven psychischen Störung“) erläutert, es gebe keine Relation zwischen der Schwere eines traumatisierenden Ereignisses und der Schwere der Folgen, die hieraus für den Betroffenen entstünden. Im Falle der Klägerin erschien ihr das, was diese erzählt habe, nicht so furchtbar, wohl aber für die Klägerin. Als sie die Unterlagen bearbeitet habe, hätte sie hierüber noch einmal darüber nachgedacht und es sei ihr bewusst geworden, dass sie bei der Klägerin einen inneren Konflikt festgestellt hatte. In ihr sei der Gedanke entstanden, dass die Klägerin vielleicht nicht alles gesagt haben könnte, was sie erlebt habe. Damit steht aber die Feststellung, dass die geschilderten Ereignisse traumatisierend gewesen sein könnten, in Frage. 106 Die von der Zeugin anlässlich der Verhaltensbeobachtung gemachten Feststellungen können zwar auf eine PTBS hindeuten, können ihre Ursache aber auch in anderen seelischen Erkrankungen finden oder auch einer erheblichen Stresssituation aufgrund des ungesicherten Aufenthaltsstatus geschuldet sein. 107 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der nach Abschluss eines Asylverfahrens gestellte Folgeschutzantrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG stellt zwar keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG dar, er begründet aber wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine asylrechtliche Streitigkeit. 108 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 a.a.O. 109 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.