Urteil
A 11 K 4941/07
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hoher Suizidalität kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG bestehen, auch wenn zuvor asylrechtlicher Schutz versagt wurde.
• Die Behörde kann ungeachtet der Rechtskraft früherer Entscheidungen zur Frage eines Abschiebungsverbots verpflichtet werden, wenn das Ermessen zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf null reduziert ist.
• Klinische psychiatrische Gutachten sind zur Feststellung einer PTBS und ihrer Folgen ausreichend; aussagepsychologische Analysen gehören nicht in den Regelbereich klinischer Gutachten.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG bei schwerer PTBS und Suizidalität • Bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hoher Suizidalität kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG bestehen, auch wenn zuvor asylrechtlicher Schutz versagt wurde. • Die Behörde kann ungeachtet der Rechtskraft früherer Entscheidungen zur Frage eines Abschiebungsverbots verpflichtet werden, wenn das Ermessen zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf null reduziert ist. • Klinische psychiatrische Gutachten sind zur Feststellung einer PTBS und ihrer Folgen ausreichend; aussagepsychologische Analysen gehören nicht in den Regelbereich klinischer Gutachten. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft, stellte 2003 einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Sie legte 2007 einen Asylfolgeantrag und medizinische Gutachten vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schwerer Depression leidet, verursacht durch eine im März 2002 erlittene Vergewaltigung durch einen Angehörigen türkischer Sicherheitskräfte. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag ab und verneinte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Klägerin klagte auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Das Gericht prüfte insbesondere die Glaubhaftigkeit der traumatischen Angaben, die medizinischen Gutachten und die Frage, ob bei Rückkehr eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehe. • Klage zulässig und insoweit begründet: Das Gericht verpflichtet das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. • Wiederaufgreifenrechtlich war das Bundesamt wegen Fristen aus § 51 VwVfG nicht verpflichtet, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen; das ändert nichts an dem materiellen Anspruch der Klägerin auf Feststellung, wenn Abschiebungsverbote tatsächlich bestehen. • Rechtliche Grundlagen und Prinzipien: maßgeblich sind §§ 51, 48, 49 VwVfG i.V.m. Art.1 und Art.2 GG sowie § 60 AufenthG; materielle Beurteilung ist unabhängig von früherer asylrechtlicher Rechtskraft. • Diagnose und Gutachten: Sachverständige der M.-B.-Klinik und der Fachklinik R. stellten zweifelsfrei PTBS (ICD-10 F43.1) und schwere Depression fest; das Gericht folgte diesen fachärztlichen Feststellungen. • Glaubhaftigkeit des Traumavorbringens: Wegen der Natur von Traumafolgestörungen und typischer Gedächtnisstörungen kann spätes oder widersprüchliches Vorbringen die Glaubhaftigkeit nicht grundsätzlich widerlegen; die Klägerin legte hinreichende Realkennzeichen dar, sodass das Gericht von der Vergewaltigung im März 2002 überzeugt war. • Retraumatisierungsrisiko und Prognose: Bei einer erzwungenen Rückkehr bestünde konkret und landesweit die Gefahr einer Retraumatisierung mit Dekompensation, massivem Verschlechterungsrisiko und akuter Lebensgefahr, gestützt auf die medizinischen Gutachten. • Behandlungszugang im Herkunftsstaat reicht nicht aus: Selbst wenn Behandlung in der Türkei grundsätzlich verfügbar wäre, ist bei dieser Erkrankung und aufgrund der sozialen/psychischen Einschränkungen der Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie erreichbar oder wirksam wäre; daher bleibt das Abschiebungsverbot einschlägig. • Ermessensreduktion auf Null: Aufgrund der vorliegenden extremen individuellen Gefahr ist das Ermessen des Bundesamts zur Wiederaufnahme in Bezug auf die Feststellung des Abschiebungsverbots auf null reduziert, sodass die Behörde zur positiven Feststellung verpflichtet ist. Das Gericht hat der Klage insoweit stattgegeben, dass die Beklagte zu verpflichten ist, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht; der Bescheid des Bundesamtes vom 07.09.2007 ist insoweit aufzuheben. Die Entscheidung stützt sich auf überzeugende fachärztliche Diagnosen (PTBS, schwere Depression), die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr und die daraus folgende erhöhte Suizidalität und Lebensgefahr. Die Feststellung erfolgt unabhängig von früheren negativen asylrechtlichen Entscheidungen, weil materieller Schutzgehalt und medizinische Fakten eine Ermessensreduktion rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.