OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 169/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei begünstigendem Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung kann das Gericht nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung für den Drittbetroffenen wiederherstellen, wenn Rechte des Dritten verletzt werden. • Nach dem UmwRG (§ 4a Abs.3-4) ist die aufschiebende Wirkung in der Hauptsache nur anzuordnen, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen kann die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) herangezogen werden; im Außenbereich ist unter speziellen Randbedingungen ein Wert bis 0,25 möglich, aber absolute Obergrenze. • Eine verlässliche Prognose der Geruchsimmissionsbelastung erfordert eine „auf der sicheren Seite“ liegende Ausbreitungsrechnung und gesicherte Erkenntnisse zur Wirksamkeit eingesetzter Abluftreinigungsanlagen. • Fehlen verlässliche Nachweise zur Wirksamkeit der eingesetzten Abluftreinigung und eine konkrete Einzelfallprüfung, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung und die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei zweifelhafter Geruchsprognose • Bei begünstigendem Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung kann das Gericht nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung für den Drittbetroffenen wiederherstellen, wenn Rechte des Dritten verletzt werden. • Nach dem UmwRG (§ 4a Abs.3-4) ist die aufschiebende Wirkung in der Hauptsache nur anzuordnen, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen kann die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) herangezogen werden; im Außenbereich ist unter speziellen Randbedingungen ein Wert bis 0,25 möglich, aber absolute Obergrenze. • Eine verlässliche Prognose der Geruchsimmissionsbelastung erfordert eine „auf der sicheren Seite“ liegende Ausbreitungsrechnung und gesicherte Erkenntnisse zur Wirksamkeit eingesetzter Abluftreinigungsanlagen. • Fehlen verlässliche Nachweise zur Wirksamkeit der eingesetzten Abluftreinigung und eine konkrete Einzelfallprüfung, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung und die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen. Antragsteller und Beigeladener streiten um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Mastgeflügelanlage mit 121.900 Tierplätzen. Der Antragsgegner erteilte am 4. Dezember 2012 die Genehmigung und erklärte sie für sofort vollziehbar. Der Nachbar (Antragsteller) rügte erhebliche Geruchsbelästigungen und klagte gegen die Genehmigung; er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Genehmigung stützt sich wesentlich auf ein Gutachten, das eine maximale Geruchsimmission im Planzustand für das Wohnhaus des Antragstellers mit 0,14 angibt. Die Prognose beruht unter anderem auf der Annahme, dass in den Ställen eine Abluftreinigungsanlage (Aerocleaner) mindestens 40 % Geruchsminderung erzielt. Der Antragsgegner und der Beigeladene verteidigen die Zulässigkeit der Genehmigung und die sofortige Vollziehbarkeit. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Bei Drittbetroffenheit kommt § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO zur Anwendung; UmwRG (§ 4a Abs.3-4) verlangt bei Umweltverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit für vorläufigen Rechtsschutz. • Schutznorm und Abwehrrecht: Ein Nachbar kann sich aus § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG auf ein Abwehrrecht berufen, wenn die genehmigte Anlage schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen verursacht. • Maßstab der Geruchsbeurteilung: Die GIRL dient als fachliche Orientierung; für Wohn-/Mischgebiete gelten niedrigere Immissionswerte (0,10 bzw. 0,15), im Außenbereich bis 0,25 als absolute Obergrenze unter engen Voraussetzungen. • Mangel der Prognose: Die vorgelegte Geruchsprognose ist unzureichend, weil sie nicht die geforderte „auf der sicheren Seite“ liegende Ausbreitungsrechnung enthält und die behauptete 40%ige Minderungswirkung des Aerocleaners nicht sachgerecht belegt ist. • Unzureichende Einzelfallprüfung: Der Antragsgegner hat die speziellen Randbedingungen des Einzelfalls, insbesondere für das Wohnhaus des Antragstellers, nicht verlässlich geprüft; pauschale Hinweise auf landwirtschaftliche Prägung genügen nicht. • Folgerung für vorläufigen Rechtsschutz: Wegen der unzureichenden Nachweise und fehlenden Einzelfallprüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung; daher ist die aufschiebende Wirkung in vollem Umfang wiederherzustellen. • Teilablehnung des Antrags des Beigeladenen: Der Antrag, die sofortige Vollziehbarkeit nur hinsichtlich der Errichtung beizubehalten, ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil das Gericht die Teilfrage im Rahmen des ursprünglichen Antrags prüft. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wieder her, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen. Hauptgründe sind die unzureichende, nicht nachvollziehbar belegte Prognose zur Geruchsimmission und das Fehlen verlässlicher Nachweise zur behaupteten Wirksamkeit der eingesetzten Abluftreinigung sowie eine unzureichende Prüfung der speziellen Randbedingungen beim Wohnhaus des Antragstellers. Der Hilfsantrag des Beigeladenen, die sofortige Vollziehbarkeit nur für die Errichtung beizubehalten, wird als unzulässig abgewiesen. Die Verfahrenskosten tragen Antragsgegner und Beigeladener je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.