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Urteil

3 K 6048/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0317.3K6048.13.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen durch die Bezirksregierung E.          erteilte Genehmigung vom 9. Januar 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage und zur Aufzucht von Rindern incl. Milchherstellung (Milchviehbetrieb) durch Erweiterung eines bestehenden Boxenlaufstalles und der bestehenden Fahrsiloanlage wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen durch die Bezirksregierung E. erteilte Genehmigung vom 9. Januar 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage und zur Aufzucht von Rindern incl. Milchherstellung (Milchviehbetrieb) durch Erweiterung eines bestehenden Boxenlaufstalles und der bestehenden Fahrsiloanlage wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter www.umweltbundesamt.de, Stand: 15. Dezember 2014). Zudem wurde er im Jahr 1980 auch vom Beklagten als Vereinigung anerkannt (MBl. NRW 1980, S. 2765). Zum Aufgabenbereich des Klägers gehört nach seiner Satzung unter anderem die Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensgrundlagen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, die Mitwirkung bei den für Natur- und Umweltschutz sowie den Schutz des Menschen vor Umweltbeeinträchtigungen bedeutsamen Planungen und das Eintreten für einen umfassenden Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung. Der Beigeladene ist (Mit-) Inhaber eines Betriebes zum Halten und zur Aufzucht von Rindern inklusive Milchherstellung am Standort P. 86 in 00000 L. (Gemarkung T. und H. , Flur 4 und 2, Flurstück 3 und 22). Auf diesem Grundstück errichtete er auf Grundlage der ihm erteilten entsprechenden Baugenehmigung vom 15. Mai 2009 einen Boxenlaufstall für Rinder und eine Fahrsiloanlage. Am 15. Februar 2011 beantragte der Beigeladene bei der Bezirksregierung E. die Genehmigung für die Erweiterung des bereits bestehenden Boxenlaufstalls auf insgesamt 790 Plätze sowie für die Erweiterung der bereits bestehenden Fahrsiloanlage. Im Genehmigungsverfahren wurde der Antrag nicht ausgelegt und weder die Öffentlichkeit noch speziell der Kläger beteiligt. Die Bezirksregierung E. führte weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durch. Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 erteilte die Bezirksregierung E. die Genehmigung für die Erweiterung des Boxenlaufstalls auf 790 Plätze sowie die Erweiterung der Fahrsiloanlage wie vom Beigeladenen beantragt. In Bezug auf die formellen Verfahrensvoraussetzungen führte sie an, dass von einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren abzusehen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Unter „5. Immissionsschutz“, 5.4, findet sich in der Genehmigung die Nebenbestimmung: „Die von der Anlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen einen Wert von 0,25 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie-GIRL) an der nächstgelegen Wohnbebauung im Außenbereich (nordöstlich, P. ) bzw. 0,10 an der nächstgelegenen Wohnbebauung der Ortschaft H. nicht überschreiten.“ Im Genehmigungsverfahren war ein Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingeholt worden. Dieses bewertet das Ergebnis der belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die durch das Vorhaben hervorgerufen wird, dahingehend, dass bei dem nächstgelegenen Wohnhaus nordöstlich eine zu erwartende Belastung von IGb = max 20 % und bei der geschlossenen Wohnbebauung im Westen von IGb = max 8 % erreicht wird. Die Genehmigung zugunsten des Beigeladenen wurde nicht amtlich bekanntgemacht und dem Kläger auch nicht auf andere Weise durch die Bezirksregierung E. zur Kenntnis gebracht. Im Frühjahr 2012 begann der Beigeladene mit den Arbeiten zur Erweiterung des Boxenlaufstalls und der Fahrsiloanlage. Dazu wurde zunächst eine vor dem Stall befindliche zwei Meter tiefe Grube aufgefüllt und darauf ein Plateau für den Stall errichtet. Diese Arbeiten wurden im September 2012 abgeschlossen. Jedenfalls im Juni 2013 informierten Mitglieder des Klägers diesen darüber, dass der Beigeladene seine Anlage erweitere. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 beantragte der Kläger zunächst bei dem Kreis L. Akteneinsicht in die Genehmigungsunterlagen zu dem Vorhaben des Beigeladenen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 richtete der Kläger diesen Antrag an die zuständige Bezirksregierung E. . Spätestens erfuhr der Kläger von der der Genehmigung des Erweiterungsvorhabens des Beigeladenen, jedenfalls als ihm, dem Kläger, am 15. Juli 2013 auf seinen Antrag hin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge gewährt wurde. Der Kläger hat am 25. Juli 2013 Klage gegen die Genehmigung erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus: Er sei eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Die Klage richte sich gegen eine nach dem UmwRG rechtsbehelfsfähige Entscheidung. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlaube ein Vorhaben, das einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen könne. Für die Zulässigkeit der Klage nach dem UmwRG genüge bereits die Möglichkeit, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die mögliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folge aus § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 UPVG, weil bei der Erweiterung des Boxenlaufstalls für Rinder auf insgesamt 790 Plätze die Schwelle von 600 Tierplätzen gem. § 3c i. V. m. Nr. 7.5.2 Anlage 1 UVPG erstmals überschritten werde. Der Kläger sei gem. § 2 Abs. 1 UmwRG auch klagebefugt. Er mache im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Verletzung immissionsschutz- und naturschutzrechtlicher Vorschriften sowie solcher des UVPG geltend. Er werde zudem gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Schließlich habe er gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG im laufenden Genehmigungsverfahren keine Gelegenheit erhalten, sich zu der Sache zu äußern, obwohl dies durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 c der 4. BImschV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImschG vorgeschrieben sei, weil das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen nicht ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung hätte genehmigt werden dürfen. Die erhobene Anfechtungsklage sei nicht verfristet, auch wenn die Genehmigung bereits Anfang 2012 erteilt wurde. Die Klagefristen der §§ 74, 58 VwGO seien nicht in Gang gesetzt worden, weil der an den Beigeladenen gerichtete Genehmigungsbescheid dem Kläger weder zugestellt noch auf anderem Wege amtlich bekannt gemacht worden sei. Sein Klagerecht habe der Kläger auch nicht verwirkt. Anders als der Beklagte und der Beigeladene behaupteten, habe der Kläger erst im Juni 2013 Kenntnis von den Baumaßnahmen zur Erweiterung der Anlage des Beigeladenen erlangt. Von dem angegriffenen Genehmigungsbescheid selbst habe er erst nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht am 15. Juli 2013 erfahren. Anschließend habe er ungesäumt von dem ihm zustehenden Rechtsbehelf Gebrauch gemacht. Weder Erdarbeiten im Frühjahr 2012 noch die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte in den Monaten März und Mai 2012, deren Vornahme der Beigeladene behauptet, habe er wahrgenommen. Selbst wenn man davon ausginge, dass im Mai 2013 der Rohbau fertiggestellt wurde, sei der Kläger lediglich einen Monat lang untätig geblieben. In rechtlicher Hinsicht sei es angesichts der speziellen in § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG geregelten Jahresfrist bereits zweifelhaft, ob die Grundsätze der Verwirkung im Rahmen einer Umweltverbandsklage angewandt werden können. Jedenfalls habe der Kläger nicht treuwidrig mit der Klageerhebung zugewartet. Ebenfalls fehle es für die Annahme einer Verwirkung des Klagerechts an einem von dem Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestand. Weder für den Beklagten noch für den Beigeladenen habe das Verhalten des Klägers die berechtigte Erwartung geweckt, er werde von dem ihm zustehenden Klagerecht keinen Gebrauch machen. Hierfür fehle es an einer amtlichen Bekanntmachung oder anderweitigen Information des Klägers über die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung. Die erteilte Genehmigung vom 9. Januar 2012 sei rechtswidrig. Die Bezirksregierung E. sei schon nicht zuständig für den Erlass der angegriffenen Verfügung. Die Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2, 3 ZustVU NRW im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Biogasanlage. Der Boxenlaufstall werde nicht vom Beigeladenen, sondern von der Oyvernest-Milch-KG betrieben. Die genehmigte Anlage liege deshalb nicht innerhalb des Betriebsbereiches der Biogasanlage. Die Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 ZustVU. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die genehmigte Anlage gewerblichen Zwecken dienen würde. Dies werde von dem Beklagten aber gerade bestritten. Weiterhin sei vor Erteilung der Genehmigung gem. § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 UVPG wegen der Überschreitung der in Nr. 7.5.2 Anlage 1 UVPG bezeichneten Schwelle von 600 Tierplätzen eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich gewesen. Diesem Erfordernis sei die Bezirksregierung E. rechtswidrig nicht gerecht geworden. Zudem sei bei dem Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen auch die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich geboten gewesen, weil die Anlage des Beigeladenen innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liege und sein Erweiterungsvorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen entfalten könne. Für das Erweiterungsvorhaben würden Flächen in Anspruch genommen, die sich im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen beidseits des Rheinstroms vom 1. August 1972 (ABl. Reg. Ddorf 1072, S. 379) befänden. Diese Verordnung untersage die Errichtung baulicher Anlagen. In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht verstoße die Genehmigung an den Beigeladenen gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, weil durch die Erweiterung des Boxenlaufstalls die Bewohner des nordöstlich der Anlage liegenden Wohnhauses einer nicht zumutbaren Geruchsbelastung ausgesetzt seien. Zwar dürfe im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles ein Wert für die Geruchstundenhäufigkeit von IGb bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Dies sei vorliegend aber nicht einschlägig, da sich das Erweiterungsvorhaben als gewerbliche Tierhaltungsanlage darstelle. In Bezug auf den Habitatschutz sei nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zudem eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Außerdem führten die betriebsbedingten Ammoniakemissionen des erweiterten Boxenlaufstalls zu einer Stickstoffbelastung der in den umliegenden FFH-Gebieten geschützten Lebensraumtypen, die nicht mit § 34 Abs. 2 BNatSchG vereinbar sei. Auch der gesetzliche Biotopschutz werde durch die Genehmigung nicht gewahrt. Die im Umfeld der Anlage des Beigeladenen befindlichen Wälder seien zu den von § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG geschützten Biotopen zu zählen. Durch die Erweiterung des Boxenlaufstalls des Beigeladenen werde die bereits bestehende hohe Stickstoffbelastung der Wälder substantiell verstärkt, was dazu führe, dass bestimmte Pflanzen in ihrem Bestand zurückgedrängt werden. Dies liefe dem Ziel von § 30 Abs. 2 BNatSchG zuwider. Schließlich werde die Genehmigung den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts nicht gerecht. Die Bezirksregierung habe es entgegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vor Erteilung der Genehmigung versäumt, den Sachverhalt zur Bewertung der Frage, ob die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind, hinreichend zu ermitteln. Zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben landwirtschaftlicher oder gewerblicher Natur sei, habe der Beigeladene ein detailiertes Verzeichnis sämtlicher in Rede stehender landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Angaben zu den gehaltenen Tierbeständen nach Tierart und Anzahl vorzulegen. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern incl. Milchherstellung (Milchviehbetrieb) durch Erweiterung eines bestehenden Boxenlaufstalls und der bestehenden Fahrsiloanlage aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, dass die Klage aufgrund einer Verwirkung unzulässig sei. Dies liege nahe, weil der Kläger erst über ein Jahr nach dem Beginn des Erweiterungsvorhabens Klage erhoben hat, obwohl sich die Durchführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens durch die von dem Beigeladenen vorgenommenen umfangreichen Erdarbeiten bereits im Frühjahr 2012 hätte aufdrängen müssen. Der Kläger sei daher so zu behandeln, als ob die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung im Frühjahr 2012 bekanntgemacht worden sei. Aus Treu und Glauben sowie aufgrund einer analogen Anwendung der Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO ergebe sich, dass der Kläger innerhalb eines Jahres ab Frühjahr 2012 hätte Klage erheben müssen. Die Bezirksregierung E. sei auch zuständig. Sie habe dem Beigeladenen unter dem 26. Juli 2012 die Genehmigung für eine Biogasanlage erteilt. Diese Biogasanlage vermittle die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. , da durch die Biogasanlage ein Betriebsbereich im Sinne der 12. BImSchV begründet werde und die Bezirksregierung als obere Immissionsschutzbehörde gem. § 2 Abs. 1 mit Anhang I der ZustVU für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der 12. BImSchV zuständig sei. Die Biogasanlage und der Milchviehbetrieb stünden in einem räumlich-organisatorischen Zusammenhang und unterfielen der Aufsicht desselben Betreibers, dem Beigeladenen. Die Genehmigung erweise sich jedenfalls nunmehr als rechtmäßig. Die unterbliebene UVP-Vorprüfung könne nachgeholt werden. Als deren Ergebnis sei festzuhalten, dass für das streitgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Genehmigung durfte unter Heranziehung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL 2008 ein Wert von 0,25 für landwirtschaftstypische Gerüche zugrunde gelegt werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass das im Genehmigungsverfahren eingeholte Geruchsgutachten nicht mit 790, sondern mit 823 Tierplätzen gerechnet habe. Die von der tatsächlich genehmigten Tieranzahl verursachten Geruchsimmissionen würden somit überschätzt. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger sein Klagerecht verwirkt habe. Dies folge zum einen aus der zeitlichen Differenz zwischen Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen und der Klageerhebung. Der Beigeladene behauptet desweiteren, dass er bereits im Frühjahr 2012 mit umfangreichen Erdarbeiten zur Umsetzung seines Erweiterungsvorhabens begonnen habe. Im März 2013 seien die Fundamente, im Mai 2013 das Dach auf dem Gebäude und damit der Rohbau fertiggestellt worden. Zur Zeit der Klageerhebung habe das Vorhaben schon kurz vor der Fertigstellung gestanden. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Verwirkung in baurechtlichen Nachbarkonstellationen sei auf die vorliegende Situation übertragbar. Der Kläger könne als Inhaber eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG keine privilegierte Stellung im Vergleich zu einem Nachbarn genießen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne jeglichen Anlass Akteneinsicht in Bezug auf das Genehmigungsverfahren beantragt hat. Vielmehr hätten die Bauarbeiten vor Ort den Kläger zu dem Informationsgesuch veranlasst, was eine Kenntnis der entsprechenden Genehmigung voraussetze. In materieller Hinsicht sei zu beachten, dass die angegriffene Genehmigung sich als rechtmäßig erweise. Die erforderliche UVP-Vorprüfung sei nachholbar. Der Beigeladene habe entsprechende Unterlagen zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG, insbesondere auch eine Ermittlung der Stickstoff-Desposition, erstellen lassen. Die Unterlagen versetzen den Beklagten in die Lage festzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Weiterhin sei für den Außenbereich eine Geruchstundenhäufigkeit von 25 % als zulässig anzusehen. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine gewerbliche Tierhaltung handele. Die Betreiberin verfüge über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 255 ha. Die in den Akten vermerkte Nutzfläche von 225 ha basiere auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Damit verfüge die Betreiberin über eine überwiegend eigene Futtergrundlage. Hinsichtlich der Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes nach § 67 BNatSchG liege auch kein Ermessensnichtgebrauch vor. Nach der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung vom 1. August 1972 sei für das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, eine Ausnahme zuzulassen. Auf Antrag des Beigeladenen hat die Bezirksregierung E. unter dem 26. Mai 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der angegriffenen Genehmigung vom 9. Januar 2012 handelt es sich um einen den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, der von einem Dritten angefochten werden kann. Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift muss ein Kläger geltend machen können, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO findet sich in § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine solche Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen hier vor. Der Kläger ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Seine Klage richtet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG. Nach dieser Vorschrift muss sich die Klage einer anerkannten Vereinigung gegen Entscheidungen gem. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeitsprüfung von Vorhaben richten, für welche nach dem UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Anforderungen an die angegriffene Entscheidung erfüllt die Genehmigung vom 9. Januar 2012. Zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UPVG zählen auch Genehmigungen. Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung entscheidet zudem über die Zulässigkeit des von ihm beantragten Erweiterungsvorhabens, denn auf der Grundlage dieser Genehmigung darf er die Erweiterung seines Boxenlaufstalls und seiner Fahrsiloanlage durchführen und die erweiterten Anlagen betreiben. Es besteht auch die Möglichkeit, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach §§ 3c Satz 5, 3b Abs. 3 UPVG i. V. m. Nr. 7.5.2 Anlage 1 UVPG findet wegen der Überschreitung von 600 Tierplätzen durch die von dem Beigeladenen beantragte Erweiterung seines Boxenlaufstalls für Rinder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu der Frage statt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des UmwRG unbeachtlich. Für das Bestehen einer Klagebefugnis einer Vereinigung kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 UmwRG nicht darauf an, ob eine solche Pflicht tatsächlich besteht. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, Rn. 35 ff. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage gem. § 2 Abs. 5 UmwRG. Schieferdecker , in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 1 UmwRG Rn. 22. Die weiteren Anforderungen von § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwRG sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger macht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Begriff des Umweltschutzes ist weit zu verstehen und umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutze der Umwelt mit Ziel der Erhaltung einer natürlichen Lebensgrundlage aller Lebenswesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 11 K 10.00643 -, juris, Rn. 37; Fellenberg/Schiller , in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, § 2 UmwRG, 65. EL (Stand: 2012), Rn. 12. Eine Vorschrift dient dem Umweltschutz, wenn sie zumindest auch die Förderung und Verbesserung des Umweltschutzes bezweckt. Der Kläger rügt Verstöße gegen die Vorschriften des UVPG, des BImSchG und des BNatSchG. Diese Gesetze haben mit jeweils unterschiedlichen Ansätzen das Ziel, zur Erhaltung von Natur und Umwelt beizutragen, was sich jeweils aus deren § 1 ergibt. Die Vorschriften, deren Verletzung der Kläger rügt, können für die Genehmigung vom 9. Januar 2012 als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auch von Bedeutung sein. Hierfür genügt es, dass die Relevanz von Umweltschutz-Vorschriften nicht von vorherein offensichtlich ausgeschlossen ist. Happ , in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 7. Handelt es sich wie bei der hier angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung, ist ein Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften regelmäßig als entscheidungsrelevant zu qualifizieren. Es besteht nach einer für die Zulässigkeitsprüfung gebotenen vorläufigen Einschätzung jedenfalls die Möglichkeit, dass die Genehmigung zugunsten des Beigeladenen gegen die von dem Kläger zitierten Vorschriften zum Zwecke des Umweltschutzes verstößt. Der Kläger ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG durch die angegriffene Genehmigung auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Zwischen dem durch die Satzung des Klägers beschriebenen Aufgabenbereich und dem Gegenstand der Genehmigung besteht der erforderliche Zusammenhang. Ein solcher besteht zunächst in sachlicher Hinsicht. Die Genehmigung, nach der der Beigeladene seinen Boxenlaufstall auf 790 Tierplätze erweitern darf, betrifft den Themenkreis der Aufgaben, die der Kläger laut seiner Satzung wahrnimmt. Diese sind insbesondere die Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensgrundlagen einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und das Eintreten für einen umfassenden Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung. Auch der räumliche Aufgabenbereich des Klägers als ein nordrhein-westfälischer Landesverband wird durch die Genehmigung für die Erweiterung der in Nordrhein-Westfalen liegenden Anlage des Beigeladenen berührt. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG liegt ebenfalls vor. Diese Vorschrift eröffnet die Klagebefugnis einer Vereinigung auch dann, wenn dieser entgegen den geltenden Verwaltungsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Der Kläger wurde in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen nicht beteiligt. Ein Mitwirkungsrecht stand dem Kläger im Verfahren der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedoch nach § 9 Abs. 1 UPVG sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 c der 4. BImschV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImschG zu. Der Kläger war als anerkannte Vereinigung Teil der von der Genehmigungsentscheidung über das Erweiterungsvorhaben betroffenen Öffentlichkeit. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen gegen die Genehmigung vom 9. Januar 2014 nicht gem. § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert. Diese Vorschrift schließt die Klagebefugnis einer Vereinigung nur aus, wenn diese im Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG eine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat. Der Kläger wurde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren jedoch gerade nicht beteiligt. Die Klage ist nicht verspätet erhoben worden. Die Klagefrist richtet sich hier nicht nach § 74 Abs. 1 VwGO, weil eine Ausfertigung der Genehmigung zugunsten des Beigeladenen dem Kläger nicht bekanntgegeben worden ist. Es gilt auch nicht die Jahresfrist gem. § 74 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO. Für den Fall, dass eine Entscheidung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben wurde, stellt § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG eine Sonderregelung zu §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO dar. Happ , in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 20; Schlacke , in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2013, § 2 UmwRG, Rn. 54. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG muss eine Vereinigung, wenn wie hier eine Entscheidung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, binnen eines Jahres Klage erheben, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Positive Kenntnis von der Genehmigung zugunsten des Beigeladenen selbst erlangte der Kläger jedenfalls am 15. Juli 2013 im Rahmen der ihm von der Bezirksregierung E. gewährten Akteneinsicht. Auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis kommt es jedoch nicht an, wenn eine Vereinigung die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt hätte kennen können. Wann von einem Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG auszugehen ist, ist in Anlehnung an die im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze der Verwirkung des Klagerechts zu bestimmen. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 44; Schlacke , in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2013, § 2 UmwRG, Rn. 55. Denn die in § 2 Abs. 4 UmwRG geregelte Jahresfrist regelt die Grundsätze zur Verwirkung des Klagerechts positivrechtlich. Dies zeigt zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der den Beginn der Klagefrist an das Kennenkönnen der Vereinigung knüpft und dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend ebenfalls eine einjährige Frist vorsieht, innerhalb derer die Klage einer nicht beteiligten Vereinigung zulässig ist. Auch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 UmwRG spricht dafür, diese Vorschrift parallel zu den im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätzen der Verwirkung zu orientieren. Die Norm des § 2 Abs. 4 UmwRG ist der Fristenregelung des § 61 BNatSchG a. F. für naturschutzrechtliche Verbandsklagen nachempfunden. Vgl. BT-Drs. 16/2495, S.12; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 36 f.; Balensiefen , UmwRG, Kommentar, 2013, § 2 Rn. 11; Kment , in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 2 UmwRG Rn. 16. Die Fristregelung des § 61 BNatSchG a. F. wiederum orientierte sich nach der Gesetzesbegründung an den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Verwirkung des Klagerechts entwickelt hat. Vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 62. Unter Heranziehung der im Baunachbarrecht entwickelten Regeln zur Verwirkung als Auslegungshilfe ist davon auszugehen, dass eine Vereinigung eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kennen kann, wenn sich deren Vorliegen aufgrund objektiver Kriterien aufdrängen muss. Besteht wie hier die Entscheidung in einer Genehmigung, ist es beispielsweise als ein solches objektives Kriterium anzusehen, wenn der Vorhabenträger Baumaßnahmen erkennbar begonnen hat und es der Vereinigung zumutbar und möglich ist, sich bei diesem oder bei der Genehmigungsbehörde über den Sachverhalt zu erkundigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 44. Bei der Bestimmung des Kennenkönnens im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG ist der Unterschied zwischen einer Vereinigung gem. § 3 UmwRG und einem Nachbarn als natürliche Person zu berücksichtigen. Anders als ein Nachbar, der als natürliche Person etwaige Baumaßnahmen unmittelbar vor Ort bemerken kann, ist eine Vereinigung auf Informationen ihrer Mitglieder angewiesen. Dabei muss sich eine Vereinigung nicht die Kenntnis irgendeines ihrer Mitglieder zurechnen lassen. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein zur Klageerhebung befugtes Organ Kenntnis erlangt. Vgl. Happ, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 21. Zuzurechnen ist einer Vereinigung nur die Kenntnis ihres Vorstandes oder seiner besonders beauftragten Mitglieder oder hauptamtlich Angestellten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 42; Schlacke , in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2013, § 2 UmwRG, Rn. 55. Für das Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG reicht nicht das Bewusstsein darüber aus, dass überhaupt eine Entscheidung getroffen wurde. Vielmehr muss auch die vollständige Entscheidung selbst bekannt sein. Vgl. Happ , in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG, Rn. 21. Nach diesen Maßstäben ist nicht von einem Kennenkönnen des Klägers vor der ihm gewährten Akteneinsicht am 15. Juli 2013 bzw. vor der Kenntnis einzelner Mitglieder des Klägers von dem Vorhaben des Beigeladenen im Juni 2013 auszugehen. Auch wenn der Beigeladene bereits im Frühjahr 2012 mit Erdarbeiten zur Umsetzung der genehmigten Erweiterung seines Boxenlaufstalls und seiner Fahrsiloanlage begonnen hätte, begründet dies nicht automatisch ein Kennenkönnen des Klägers. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Umweltvereinigung nicht wie ein Nachbar bauliche Veränderungen unmittelbar bemerken kann. Anders als ein Nachbar ist für ihn auch nicht jede bauliche Veränderung relevant und lässt einen Bezug zu seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu. Damit es als ihm zumutbar angesehen werden kann, sich bei dem Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde über den Sachverhalt zu erkundigen, bedurfte es konkreter Umstände, die den Kläger auf die Genehmigung vom 9. Januar 2012 hinweisen konnten. Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, sich innerhalb seines Aufgabengebietes dauerhaft und ohne jegliche Anhaltspunkte über möglicherweise ergangene Entscheidungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu erkundigen, weil ein gemeinnütziger Verein eine solche Leistung nicht erbringen kann. Eine Erkundigung bei dem Beigeladenen oder der Bezirksregierung E. über das Erweiterungsvorhaben war dem Kläger allein aufgrund etwaig im Frühjahr 2012 durchgeführter Erdarbeiten nicht zumutbar, weil es an ausreichenden Hinweisen fehlte, die verantwortliche Mitglieder des Klägers auf das Vorliegen einer Genehmigung an den Beigeladenen hätten aufmerksam machen müssen. So fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren nicht statt. Auch eine anderweitige Beteiligung des Klägers unterblieb. Selbst wenn man für den Fristbeginn auf die Kenntnis einzelner Mitglieder des Klägers von der Genehmigung zugunsten des Beigeladenen im Juni 2013 und nicht auf die Erkenntnis durch die dem Kläger am 15. Juli 2013 gewährte Akteneinsicht abstellte, wahrt die am 25. Juli 2013 erhobene Klage offensichtlich die Jahresfrist des § 2 Abs. 4 UmwRG. Diesbezüglich ist ohnehin zu berücksichtigen, dass die Erstellung des Plateaus für den Stall im Sommer 2012 für den Kläger keinen sicheren Hinweis darauf gab, dass dem Beigeladenen eine – für die Beteiligungsrechte des Klägers relevante – Genehmigung erteilt worden war. Ausweislich des von dem Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, welches unstrittig die Verhältnisse im Januar 2013 wieder gibt, stellte das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Plateau keine bauliche Veränderung dar, die überhaupt einen verlässlichen Rückschluss darauf zuließ, was der Beigeladene auf seinem Hof verwirklichen wollte. Die Klage ist auch nicht unter Anwendung der im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung der Klagebefugnis nach Treu und Glauben unzulässig. Sofern die Erhebung einer Klage wie hier innerhalb der von § 2 Abs. 4 UmwRG vorgesehenen Jahresfrist erhoben wurde, ist für eine Verwirkung des Klagerechts nach Treu und Glauben kein Raum mehr. Die Grundsätze der Verwirkung sind im Geltungsbereich des § 2 Abs. 4 UmwRG nicht zusätzlich korrigierend anwendbar, da diese Vorschrift ebendiese Grundsätze gesetzlich normiert. Dem Gedanken, welcher der Verwirkung des Klagerechts zugrunde liegt, ist mit der Regelung des § 2 Abs. 4 UmwRG bereits abschließend Rechnung getragen worden. Die dort geregelte einjährige Klagefrist ist spezieller als die aus Treu und Glauben entwickelten allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Dadurch wird eine Vereinigung im Vergleich zu einem Nachbarn entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht bevorzugt, weil die Grundsätze der Verwirkung bereits durch Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 UmwRG berücksichtigt werden. Die Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung war gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1, Abs. 3 Satz Nr. 1 JustG NRW entbehrlich. Die Klage ist nach § 2 Abs. 5 UmwRG auch begründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. 3 113 Abs. 1 VwGO). Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gem. der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen an der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich (nordöstlich, P. ). Diesbezüglich ist unter „5. Immissionsschutz“, 5.4, in der angegriffenen Genehmigung geregelt: „Die von der Anlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen dürfen einen Wert von 0,25 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie-GIRL) an der nächstgelegen Wohnbebauung im Außenbereich (nordöstlich, P. ) (…) nicht überschreiten.“ Diese Regelung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise. Grundsätzlich sind nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. (m. w. N.). Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. (m. w. N.). Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen der genannten Wohnbebauung verlässlich ausschließt, liegt nicht vor. Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zu Grunde. Dieses bewertet das Ergebnis der belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die durch das Vorhaben hervorgerufen wird, dahingehend, dass bei dem nächstgelegenen Wohnhaus nordöstlich eine zu erwartende Belastung von IGb = max 20 % erreicht wird. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Vorliegend ist aber nicht feststellbar, dass es sich bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen um landwirtschaftliche Gerüche handeln würde. Die angegriffene Genehmigung trifft keine Feststellungen oder Regelungen dahingehend, dass der Betrieb des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 201 BauGB erfüllt, also die Tierhaltung überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat hierzu auch – abweichend von allen anderen dem Gericht bekannten Fällen – insbesondere keine Stellungnahme der Landwirtschaftkammer eingeholt und zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Damit fehlt der Erlaubnis ein nach der GIRL im Hinblick auf die Überschreitung des Grenzwertes 0,15 notwendiger Inhalt, nämlich die Regelung der Frage, ob hier ein landwirtschaftlicher oder ein gewerblicher Betrieb genehmigt werden soll. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42, sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f. Die Kammer folgt nicht der Ansicht, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde. Vgl. Urteil der Kammer vom 6. Mai.2014 - 3 K 5877/11 -, juris. Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird. Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff., auch Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris. Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil die im Genehmigungsbescheid und Geruchsgutachten vorgesehene Überschreitung des Wertes von 0,15 nicht hinreichend gerechtfertigt ist. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von mehr als 15 %. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 41, und VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 8057/11 -, juris Rn. 89 ff. (m .w. N.). Eine solche Einzelfallbeurteilung hat die Bezirksregierung hier nicht vorgenommen, obwohl diese zwingend im Genehmigungsbescheid selbst zu erfolgen hatte. Vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 - (m. w. N.). Unabhängig davon findet sich die erforderliche Einzelfallbetrachtung und –begründung auch nicht in den sonstigen Verfahrensakten; sie ist auch im Klageverfahren nicht nachgeholt worden. Fehlt die Einzelfallbetrachtung, verbleibt es nach Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL bei der Obergrenze von 15 %. Bei diesem Grenzwert stellen aber weder der Genehmigungsbescheid noch das eingeholte Geruchsgutachten eine ausreichende Grundlage für eine Prognose dar, auf der unzumutbare Geruchsbelästigungen der genannten Wohnbebauung verlässlich ausgeschlossen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Ziffer 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.