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Urteil

17 K 12388/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0929.17K12388.17.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Unternehmen, das nach eigenen Angaben Alttextilien mittels Containern sammelt, zeigte mit Schreiben vom 25. Juli 2012 (Eingang beim Beklagten: 30. Juli 2012), vertreten durch ihren seinerzeitigen Mitarbeiter O. X. , die von ihr im Kreisgebiet des Beklagten durchgeführte gewerbliche Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten nach § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an. In der Anzeige gab die Klägerin an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben und im Jahr ca. 100 t Alttextilien im Bringsystem mittels Container zu sammeln, die sodann nach der Zwischenlagerung von der W. U. S. Sp. z o.o. verwertet werden. Geschäftsführer der Klägerin im Zeitpunkt der Sammlungsanzeige war N. L. E. . Am 5. September 2013 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen und W1. L1. zum neuen Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Zugleich wurde Herrn E. Einzelprokura erteilt. Am 12. Dezember 2014 ist die Einzelprokura von Herrn E. erloschen und I. N1. , der bereits vor dem Geschäftsführer N. L. E. Geschäftsführer der Klägerin gewesen ist, wurde Einzelprokura erteilt. Am 18. Januar 2016 wurde der Geschäftsführer W1. L1. abberufen und I. N1. unter gleichzeitigem Erlöschen der ihm am 12. Dezember 2014 erteilten Einzelprokura zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Der Mitarbeiter O. X. , der bei der Klägerin als Leiter der Niederlassung C. und später als Abfallbeauftragter tätig war, ist zum 30. Juni 2016 entlassen worden. Unter dem 17. August 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihre Sammlungsanzeige sei unvollständig und forderte von ihr ergänzende Angaben. Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 weitere Angaben zur Sammlung und legte entsprechende Unterlagen vor. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 15. Mai 2013, die Klägerin habe ihre Anzeige nur unzureichend vervollständigt, da sie insbesondere Angaben zu ihren Containerstandorten verweigere. Zudem habe der Beklagte Erkenntnisse darüber, dass die Klägerin in seinem Kreisgebiet sowie in weiteren Städten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse an Grundstücken verstoße. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, die angezeigte Sammlung zu untersagen. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. In der Folgezeit wurde durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteile vom 2. September 2014 – 17 K 4202/13 – und – 17 K 3552/13 –, vom 22. September 2014 – 17 K 2730/13 – und vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –), des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 11. September 2014 – 13 K 7220/12 –) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteile vom 10. Februar 2015 – 9 K 5640/12 – sowie 24. Februar 2015 – 9 K 2302/13 – und – 9 K 2303/13 –) die Unzuverlässigkeit der Klägerin, ihrer ehemaligen Geschäftsführer, N. L. E. und W1. L1. sowie ihres ehemaligen Sammlungsverantwortlichen, O. X. , im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG festgestellt. Die Unzuverlässigkeitsprognose wurde im Wesentlichen damit begründet, die Klägerin habe bei der Durchführung gewerblicher Alttextilsammlungen unter der Verantwortung ihrer ehemaligen Geschäftsführer, N. L. E. und W1. L1. sowie ihres ehemaligen Sammlungsverantwortlichen, O. X. , u.a. in den Städten X1. , S1. , E1. , L2. , M. , H. , F. , I1. , M1. sowie in weiteren Kommunen massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse an Grundstücken verstoßen. Insoweit habe sie ihre Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum ohne Einholung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis sowie auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis des jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgestellt. Die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sind rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, – 20 A 2042/14 –, – 20 A 2077/14 – und – 20 A 2079/14 –, vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 – sowie vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, – 20 A 835/15 – und – 20 A 785/15 –) die hiergegen von der Klägerin gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Die abfallrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin wurde – soweit bekannt – zuletzt durch das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 2. März 2017 – 4 A 345/15 –) angenommen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 7 LB 71/17) hiergegen die Berufung zugelassen hat. Bereits im Jahr 2013 wurde durch das Verwaltungsgericht Leipzig (Beschluss vom 21. Januar 2013 – 1 L 542/12 –) festgestellt, dass die Klägerin im Gebiet der Stadt M2. illegal insgesamt 760 Altkleidersammelcontainer ohne vorherige Einholung einer Sondernutzungserlaubnis aufgestellt hat. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die Beschwerde der Klägerin durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. März 2013 – 1 B 300/13 –) zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 25. August 2016, 22. September 2016 und 20. März 2017 wurde der Klägerin seitens des Beklagten mitgeteilt, ihre Sammlungsanzeige werde zurzeit erneut geprüft. Sie wurde in diesem Zusammenhang abermals aufgefordert, ihre Sammlungsanzeige zu vervollständigen, insbesondere ihre Containerstandorte im Kreis W2. offenzulegen. Daraufhin machte die Klägerin unter dem 10. Oktober 2016 und dem 4. April 2017 weitere Angaben zu ihrer Sammlung und legte entsprechende Unterlagen vor. Sie übersandte u.a. eine Stellplatzliste ihrer im Kreis W2. aufgestellten Altkleidersammelcontainer und teilte mit, sie lasse diese insgesamt 34 Container von ihrem Drittbeauftragten, P. T4. , entleeren. Am 2. Mai 2017 forderte der Beklagte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 4 KrWG zu der von der Klägerin angezeigten Sammlung auf. Die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2017 vorgelegt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der von ihr angezeigten gewerblichen Sammlung an. Insoweit führte er aus, es seien Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergäben. Im Übrigen stünden der angezeigten gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen, deren Einhaltung anders nicht zu gewährleisten sei. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2017 zur beabsichtigten Sammlungsuntersagung Stellung. Mit Bescheid vom 4. Juli 2017 (zugestellt am 7. Juli 2017) untersagte der Beklagte der Klägerin im Gebiet des Kreises W2. (L3. , O1. , U1. , W2. , X2. , C1. , H1. , O2. , T. ) eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne des § 18 KrWG durchzuführen (Ziffer I.). Der Klägerin wurde aufgegeben, alle von ihr und in ihrem Auftrag von Drittfirmen aufgestellten und betriebenen Container in dem unter Ziffer I. genannten Gebiet innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen und die darin enthaltenen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer II.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I. und II. des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer III.). Für den Fall, dass die Klägerin nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gegen die Anordnung unter Ziffer I. des Bescheides verstoßen sollte, drohte der Beklagte ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an (Ziffer IV.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer II. des Bescheides nicht fristgemäß nachkommen sollte, drohte der Beklagte ihr die Ersatzvornahme an und bezifferte die vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme auf 6.600,00 Euro (Ziffer V.). Der Beklagte stützte die verfügte Sammlungsuntersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 KrWG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die Klägerin habe im Gebiet des Kreises W2. in 13 Fällen Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum bzw. auf Privatgrundstücken aufgestellt, ohne zuvor die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. privatrechtliche Gestattung des jeweiligen Verfügungsberechtigten einzuholen. Im Einzelnen handele es sich um die Standorte X4---ring 107 in U1. auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle T1. -O3. eG (1 Container, festgestellt am 28. Februar 2013), T2. Straße in W2. auf dem Gelände der Firma B. Süd (2 Container, festgestellt am 28. Februar 2013), F1. -N2. -B1. -Straße/Ecke H2. Straße in W2. auf dem Gelände der Firma L4. ‘s (4 Container, festgestellt am 2. Mai 2013), T3. Straße in W2. (2 Container, festgestellt am 2. Mai 2013), L5. Weg 90-92 in L3. (1 Container, festgestellt am 26. März 2014) sowie H3. Straße 104 in U1. (3 Container, festgestellt am 14. April 2015). Ein derartiges Geschäftsgebaren lege die Klägerin auch in anderen Kommunen an den Tag. Aus diesem Grund sei ihre abfallrechtliche Unzuverlässigkeit bereits in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren, zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 2. März 2017 – 4 A 345/15 –, bestätigt worden. Die angezeigte Sammlung sei vor diesem Hintergrund zu untersagen. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung, ohne dass dem Beklagten ein Ermessensspielraum eingeräumt sei. Unabhängig davon sei die angezeigte Sammlung auch gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu untersagen, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Klägerin hat am 10. Juli 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 17 L 3421/17) gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Bescheid des Beklagten sei formell rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vor, weil die Begründung des Bescheides in weiten Teilen mit der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vom 19. Mai 2017 übereinstimme und der Beklagte keine eigenverantwortliche Ermessensentscheidung getroffen habe. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es bestünden keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die vom Beklagten angeführten 13 Rechtsverstöße im Kreis W2. seien im Zeitraum vom 28. Februar 2013 bis zum 14. April 2015 festgestellt worden, lägen mithin zwei bis vier Jahre zurück und rechtfertigten daher keine negative Zuverlässigkeitsprognose. Im Übrigen könne sie in ihren Unterlagen nichts dazu finden, dass die Container an den benannten Standorten von ihr bzw. ihrem Drittbeauftragten P. T4. aufgestellt worden seien. Sie verfüge bundesweit über mehr als 6.500 Altkleidercontainer. Es würden ihr pro Monat etwa 30 Container gestohlen und sodann von unbekannten Dritten erneut aufgestellt, ohne vorher die Aufkleber mit ihren Daten zu entfernen. Von daher sei es ohne weiteres möglich, dass die 13 Container im Kreis W2. ihr schon vor längerer Zeit irgendwo in Deutschland gestohlen und von unbekannten Dritten im Gebiet des Kreises W2. aufgestellt worden seien. Sie – die Klägerin – habe seit dem Jahr 2015 erhebliche personelle und organisatorische Veränderungen vorgenommen. Der aktuelle Geschäftsführer I. N1. übe dieses Amt erst seit Januar 2016 aus und sei für Rechtsverstöße, die vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden seien, nicht verantwortlich. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass der aktuelle Geschäftsführer bereits seit Dezember 2014 als Einzelprokurist der Klägerin tätig gewesen sei, weil er in dieser Funktion keine Verantwortung für die Durchführung der gewerblichen Sammlungen getragen habe. Die früheren Geschäftsführer, N. L. E. und W1. L1. sowie ihr früherer Sammlungsbeauftragter O. X. seien nicht mehr bei ihr angestellt. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn O. X. sei zum 30. Juni 2016 beendet worden. Mit den personellen Veränderungen sei auch eine Neuorganisation der Arbeitsabläufe einhergegangen. Es seien detaillierte Arbeitsanweisungen für die einzelnen Mitarbeitergruppen erstellt worden, um in Zukunft etwaigen Verstößen gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern entgegenzuwirken. Ihre Mitarbeiter seien insbesondere angehalten zu prüfen, ob sich der jeweilige Aufstellort auf Privatgelände befinde und der jeweilige Vertragspartner eine Verfügungsberechtigung hinsichtlich der anzumietenden Fläche habe. Die vom Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen seien gleichfalls nicht geeignet, Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit zu begründen. Diese lägen überwiegend schon geraume Zeit zurück, seien inhaltlich wegen unzureichender Würdigung des Sach- und Streitstandes nicht überzeugend und berücksichtigten im Übrigen nicht die von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen personellen und organisatorischen Veränderungen. Die in der Vergangenheit liegenden Vorgänge, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen gewesen seien, könnten ihrem aktuellen Geschäftsführer nicht vorgeworfen werden. Darüber hinaus sei das vom Beklagten im Bescheid zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen noch nicht rechtskräftig, nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hiergegen die Berufung zugelassen habe. Ihre Unzuverlässigkeit folge auch nicht aus einer fehlenden Bereitschaft zur Transparenz und Aufklärung, denn sie habe im Rahmen des Anzeigeverfahrens stets alle erforderlichen Angaben gemacht und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Klarzustellen sei, dass sie ihre abfallrechtliche Unzuverlässigkeit für die Vergangenheit nicht eingeräumt habe. Sie habe jedoch die aus ihrer Sicht zu Unrecht ergangenen Entscheidungen von Behörden und Gerichten zum Anlass genommen, organisatorische Veränderungen vorzunehmen. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihres Drittbeauftragten P. T4. . Dieser sei lediglich für die Entleerung der Container verantwortlich, nicht jedoch für die Auswahl der Standorte und die Aufstellung der Container. Zudem enthalte das Gewerbezentralregister für die Klägerin als juristische Person sowie für ihren aktuellen Geschäftsführer keine Eintragungen. Die Sammlungsuntersagung könne auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden, weil der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Schließlich sei die ausgesprochene Sammlungsuntersagung unverhältnismäßig. Der Beklagte hat die in Ziffer IV. des Bescheides vom 4. Juli 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 Euro in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2017 in der Fassung vom 29. September 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, der Bescheid sei formell rechtmäßig. Er habe nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, weil er als untere Umweltschutzbehörde eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen habe. Es bestehe eine hinreichende personelle und organisatorische Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und der unteren Umweltschutzbehörde andererseits. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei nicht gehindert gewesen auch zur Zuverlässigkeit der Klägerin Stellung zu nehmen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Da die Klägerin in der Vergangenheit unzuverlässig gewesen sei gelte ein strenger Maßstab für die Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit. Insoweit müsse sich nachweislich etwas zum Guten geändert haben, um überhaupt eine günstige Zuverlässigkeitsprognose für die Zukunft stellen zu können. Hierfür bedürfe es eines schlüssigen und tragfähigen Konzepts der Neuorganisation, welches die Klägerin nicht dargetan habe. Es bestehe weiterhin eine personelle Kontinuität in der Unternehmensführung. Ihr gegenwärtiger Geschäftsführer sei bereits seit Dezember 2014 als Prokurist für die Klägerin tätig gewesen und habe insoweit auch Verantwortung für die Durchführung der gewerblichen Sammlungen getragen. Auch die von der Klägerin vorgelegten internen Arbeitsanweisungen für ihre Mitarbeiter böten keine Gewähr dafür, dass es zukünftig nicht wieder zu Rechtsverstößen bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern kommen werde. Hiernach prüfe die Klägerin nicht etwa selbst die erforderliche Verfügungsberechtigung des jeweiligen Vertragspartners, sondern verlasse sich allein auf dessen Angaben. Ein wirksames Kontrollsystem um zukünftigen Rechtsverstößen vorzubeugen habe die Klägerin damit nicht entwickelt. Es sei von einer fortbestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 17 L 3421/17 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer IV. des Bescheides vom 4. Juli 2017) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. B. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2017 in der Fassung vom 29. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung (Ziffer I. des Bescheides vom 4. Juli 2017) als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32. Ermächtigungsgrundlage für die vom Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen). II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. 1. Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG. Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24. Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 36.15 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2016 – 20 A 318/14 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 669/13 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 8550/12 –, juris Rn. 58 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 17. Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –, n.v.; VG Düsseldorf , Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2013 – 17 L 440/13 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/13 –, juris Rn. 9 ff. Nach Maßgabe dieser Kriterien war eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides bei dem Beklagten gegeben; diese besteht auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Innerhalb des Dezernats III (Bauen und Umwelt) der Verwaltung des Beklagten werden die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung 70/E1 Abfallbetrieb des Kreises W2. wahrgenommen (Betriebsleiter: B2. C2. und S2. S3. ), während die Funktion der unteren Umweltschutzbehörde von der Abteilung 66/2 Abfall, Bodenschutz, Altlasten des Amtes für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen (Abteilungsleiter: Dr. C3. T5.----weg ) ausgeübt wird. Mit der Sachbearbeitung bezüglich der Fertigung von Stellungnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewerblichen Sammlungen im Kreisgebiet des Beklagten ist bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 70/E1 Frau L6. betraut. Die Sachbearbeitung für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Abteilung 66/2 des Amtes für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen obliegt Herrn I2. . Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte die bestehende organisatorische und personelle Trennung in der Praxis generell nicht beachtete oder im vorliegenden Fall nicht beachtet hätte. Eine faktische Nichtbeachtung der vorgenannten Trennung lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – insbesondere nicht daraus herleiten, dass mehrere Textpassagen der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vom 19. Mai 2017 in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen worden sind. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die untere Umweltschutzbehörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Sammlungsuntersagung nicht eigenständig geprüft hätte. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat die untere Umweltschutzbehörde des Beklagten vielmehr die der Sammlungsuntersagung zugrunde liegenden Tatsachen ermittelt und sich mit den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 im Rahmen der Anhörung erhobenen Einwänden in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt. Dass die untere Umweltschutzbehörde des Beklagten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein faktisches, inhaltliches Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung eingeräumt hätte, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund begegnet die Übernahme von Textpassagen aus der Stellungnahme vom 19. Mai 2017 keinen rechtlichen Bedenken, denn sie ist letztlich in der von § 18 Abs. 4 KrWG vorgesehenen Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angelegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2016 – 20 A 318/14 –, juris Rn. 33. Die bestehende organisatorische und personelle Trennung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sich in seiner Stellungnahme auch zu Aspekten der Zuverlässigkeit der Klägerin geäußert hat. Denn die Vorschrift des § 18 Abs. 4 KrWG enthält keine Vorgaben bezüglich des Inhalts der fakultativ abzugebenden Stellungnahme. 2. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 19. Juni 2017 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden und hat vor Erlass des streitbefangenen Bescheides mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 zur Untersagung der gewerblichen Sammlung Stellung genommen. III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind erfüllt. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die gewerbliche Sammlung der Klägerin erst nach Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG normierten dreimonatigen Anzeigefrist untersagt hat. Denn § 18 Abs. 1 KrWG normiert keine Entscheidungsfrist für die zuständige Abfallbehörde. Vielmehr ist diese auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht gehindert, Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG zu treffen, um auf Umstände reagieren zu können, die – wie hier Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden – erst nach Fristablauf eintreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 36.15 –, juris Rn. 21. 2. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder – wie hier – juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 66. Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 EfbV diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung – insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen – bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 68; Karpenstein/Dingemann , in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75. Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ, der Geschäftsführer oder der Prokurist sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein, vgl. Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 51, 101; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 70, 111. 3. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11. Ob der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten „annähernd feststehen“, vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 22 ff., weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn in jedem Falle – gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – müssen in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 64; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 20 AS 13.700 –, juris Rn. 22 und 25. Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 66. Es besteht indes keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung allein auf den Zuständigkeitsbereich der untersagenden Behörde zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 67. Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, welches vom Gericht voll zu überprüfen ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche und sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften kommen wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11. Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 27. Zu den sonstigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder über die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn – wie dargelegt – ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 12. Entsprechendes gilt für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV), die abgesehen von kleineren Abweichungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht bleiben müssen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, können sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht auf Vorschriften beziehen, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 83; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 77. Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 76. Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, juris Rn. 33. Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist zudem dann anzunehmen, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 83; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13. Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung (GewO) rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 90; Ehlers , in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat , in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75. Dabei können sowohl – bei hinreichender Schwere – einzelne Verstöße eine Untersagung rechtfertigen, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 72 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 92; Karpenstein/Dingemann , in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77. Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen. 4. Dies zugrunde gelegt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichende Tatsachen bekannt, aus denen sich nach wie vor die Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ergibt. a) Es steht fest, dass die Klägerin selbst, ihre ehemaligen Geschäftsführer, N. L. E. und W1. L1. sowie ihr ehemaliger Sammlungsverantwortlicher, O. X. , in der Vergangenheit unzuverlässig waren. Dies folgt aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 4202/13 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 3552/13 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 – 17 K 2730/13 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris, des Verwaltungsgerichts Köln, vgl. VG Köln, Urteil vom 11. September 2014 – 13 K 7220/12 –, n.v., und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 K 5640/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2302/13 –, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris. Die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sind rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen von der Klägerin gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung allesamt abgelehnt hat, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2042/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2077/14 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2079/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v. Den vorgenannten Entscheidungen, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zu entnehmen, dass die Klägerin unter der Verantwortung ihrer ehemaligen Geschäftsführer, N. L. E. und W1. L1. sowie ihres ehemaligen Sammlungsverantwortlichen, O. X. , in der Vergangenheit bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im öffentlichen Straßenraum sowie auf Privatgrundstücken massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse verstoßen hat. Daraus haben die Gerichte eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hergeleitet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die in den vorzitierten Entscheidungen festgestellten Rechtsverstöße der Klägerin überwiegend nicht auf das Kreisgebiet des Beklagten, sondern auf andere Stadt- oder Kreisgebiete beziehen. Denn die Zuverlässigkeit ist – wie dargelegt – ein personenbezogenes und kein regionales Merkmal. Es besteht daher keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung allein auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zu Tage getreten sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 67; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 –, n.v. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls bis zum 6. Juni 2016, dem Zeitpunkt der letzten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die von der Klägerin gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung, unzuverlässig war. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist – sofern es wie hier wegen Vorliegens von Dauerverwaltungsakten nach materiellem Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt – grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Für den von der Klägerin in den vorgenannten Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) ist insoweit geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung ist und nicht der Fristablauf für die Stellung und Begründung des Zulassungsantrages, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 – 7 AV 3.02 –, juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 –, juris Rn. 4; Seibert , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124, Rn. 97, § 124a, Rn. 257. b) An dieser Beurteilung hat sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Ergebnis nichts geändert. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im hiesigen Verfahren kann eine positive Zuverlässigkeitsprognose gegenwärtig (noch) nicht gestellt werden. Es ist auch weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG derzeit (noch) unzuverlässig ist. aa) War ein gewerblicher Sammler – wie hier – in der Vergangenheit unzuverlässig, ist für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere führt nicht schon der Umstand, dass nach Eintritt der Bestandskraft von gegenüber dem gewerblichen Sammler in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keine weiteren Rechtsverstöße bekannt geworden sind, für sich zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit. Weiter ist zu berücksichtigen, dass einem Wohlverhalten des Betroffenen unter dem Druck laufender Untersagungsverfahren von vornherein ein allenfalls beschränkter Beweiswert zukommt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2077/14 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2042/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2079/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v. Sofern die festgestellte Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit – wie hier – maßgeblich auf Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen beruht, können derartige Verstöße in der Vergangenheit zwar mit zunehmender Zeitdauer ihre Aussagekraft für die erforderliche Prognose zukünftiger Zuverlässigkeit tendenziell einbüßen. Dies bedeutet indes nicht, dass insoweit ein fester zeitlicher Rahmen zwingend vorzugeben wäre, wonach Rechtsverstöße grundsätzlich nach einem Jahr als unbeachtlich angesehen werden müssten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, BA S. 7, n.v. Für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit bedarf es vielmehr nachhaltiger und ernsthafter Veränderungen in personeller und sachlich-organisatorischer Hinsicht, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, sich bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen in jeder Hinsicht rechtstreu zu verhalten. Haben die Rechtsverstöße in der Vergangenheit – wie im Falle der Klägerin – eine Vielzahl behördlicher Untersagungsverfahren und gerichtlicher Auseinandersetzungen nach sich gezogen, ist Voraussetzung einer positiven Zuverlässigkeitsprognose insoweit grundsätzlich eine Zäsur im Sinne eines Neuanfangs, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, BA S. 7, n.v.; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2017 – 4 A 345/15 –, juris Rn. 33 ff. bb) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Klägerin weiterhin unzuverlässig. (1) Die Klägerin hat schon in personeller Hinsicht keine hinreichend nachhaltigen und ernsthaften Veränderungen vorgenommen, die eine Zäsur im Sinne eines Neuanfangs erkennen lassen. Allein aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, sie werde sich zukünftig bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen in jeder Hinsicht rechtstreu verhalten. Die am 18. Januar 2016 in das Handelsregister eingetragene Bestellung des aktuellen Geschäftsführers der Klägerin, I. N1. , kann bereits deshalb nicht als personeller Neuanfang qualifiziert werden, weil Herr N1. bereits vor der Bestellung des nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unzuverlässigen ehemaligen Geschäftsführers, N. L. E. , Geschäftsführer der Klägerin gewesen ist (vgl. Amtsgericht C. , HRB 10812) und damit leitend in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden war. Dessen ungeachtet folgt die fortbestehende Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus, dass Herr I. N1. im Zeitraum vom 12. Dezember 2014 bis zu seiner erneuten Bestellung als Geschäftsführer am 18. Januar 2016 schon mehr als ein Jahr als Einzelprokurist für die Klägerin tätig war (vgl. Amtsgericht C. , HRB 10812). Während dieses Zeitraumes war Herr W1. L1. , der nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unzuverlässig ist, Geschäftsführer der Klägerin. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, I. N1. , hat damit als Einzelprokurist gemeinsam mit dem unzuverlässigen ehemaligen Geschäftsführer W1. L1. mehr als ein Jahr lang bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis und das Sammlungsverhalten der in diesem Zeitraum gleichfalls als unzuverlässig geltenden Klägerin gehabt. Der Einzelprokurist eines Unternehmens übt bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis aus, weil die Prokura nach §§ 49 – 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme: § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 99; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 109; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 114 ff. Angesichts dieses durchgreifenden Einflusses auf die Unternehmenspraxis ist der Einzelprokurist – ungeachtet des ihm konkret zugewiesenen Aufgabenbereiches – wegen seiner handelsrechtlich umfassenden Vollmacht zugleich eine für die Leitung und Beaufsichtigung der durchgeführten Sammlungen verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 101; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 111. Folge dieses bestimmenden Einflusses auf die Unternehmenspraxis ist u.a., dass Herr N1. als Einzelprokurist neben dem unzuverlässigen Geschäftsführer W1. L1. , der die Geschäftsführung der Klägerin vom 5. September 2013 bis zum 18. Januar 2016 innehatte, mitverantwortlich dafür war, dass in den von der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig gemachten Berufungszulassungsverfahren bewusst irreführende Angaben zur Verantwortlichkeit des gleichfalls unzuverlässigen ehemaligen Leiters der Niederlassung C. und späteren Abfallbeauftragten, O. X. , für das Sammlungsgeschehen der Klägerin gemacht worden sind. Diese bewusste Irreführung hat nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wesentlich zur Annahme der fortbestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin beigetragen, vgl. hierzu ausführlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2077/14 –, juris Rn. 28 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2042/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2079/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, Herr N1. sei in der Zeit seiner Tätigkeit als Einzelprokurist nach der internen Aufgabenverteilung nicht für die Leitung und Beaufsichtigung der von der Klägerin durchgeführten Sammlungen zuständig gewesen, hat sie dies nicht ansatzweise substantiiert belegt, weshalb dieses Vorbringen als verfahrensangepasste Schutzbehauptung zu werten ist. Unabhängig davon ist eine nachhaltige und ernsthafte personelle Veränderung der verantwortlichen Personen bei der Klägerin auch deshalb nicht erkennbar, weil Herr N1. , nachdem er am 18. Januar 2016 erneut als Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde, keine unverzüglichen Konsequenzen aus der gerichtlich mehrfach festgestellten Unzuverlässigkeit des Mitarbeiters O. X. gezogen hat. Vielmehr war Herr O. X. unter dem Geschäftsführer I. N1. noch bis zum 30. Juni 2016, mithin nahezu ein halbes Jahr, als Abfallbeauftragter für die Klägerin tätig. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin im hiesigen sowie in dem vor dem Verwaltungsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen 4 A 345/15 geführten Verfahren, vgl. VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2017 – 4 A 345/15 –, juris Rn. 11, 36. Darüber hinaus arbeitet die Klägerin auch unter der Leitung ihres aktuellen Geschäftsführers bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen weiterhin mit Personen zusammen, die in der Vergangenheit keine Gewähr für ein in jeder Hinsicht rechtstreues Verhalten geboten haben. So bedient sie sich im Kreisgebiet des Beklagten für die Leerung der dort aufgestellten Altkleidersammelbehältnisse bis dato des Subunternehmers P. T4. . Bereits am 26. März 2014 haben Mitarbeiter der im Kreisgebiet des Beklagten belegenen Stadt L3. festgestellt, dass am Standort L5. Weg 90-92 im öffentlichen Straßenraum ein Altkleidersammelcontainer der Klägerin ohne vorherige Einholung einer Sondernutzungserlaubnis aufgestellt war. Dieser Rechtsverstoß war bereits Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Verfahren, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 4202/13 –, juris Rn. 104; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 3552/13 –, juris Rn. 103; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 – 17 K 2730/13 –, juris Rn. 112; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 125. In den vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Berufungszulassungsverfahren hat die Klägerin sich bezüglich dieses Rechtsverstoßes auf ein eigenmächtiges Verhalten ihres „Mitarbeiters“ P. T4. zurückgezogen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2077/14 –, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2042/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2079/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v. Damit hat die Klägerin zumindest eingeräumt, dass der ausweislich des Vorbringens im hiesigen Verfahren als Subunternehmer tätige Herr P. T4. für sie in der Vergangenheit Altkleidersammelcontainer unter Verstoß gegen öffentliches Straßenrecht aufgestellt hat. Daraus hat die Klägerin indes bis heute nicht die erforderlichen personellen Konsequenzen gezogen. Ganz im Gegenteil bedient sie sich nach ihren Einlassungen weiterhin eben dieses Subunternehmers, um ihre Altkleidersammelbehältnisse im Kreisgebiet des Beklagten entleeren zu lassen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin gewillt wäre, in personeller Hinsicht nachhaltige und ernsthafte Veränderungen vorzunehmen. Schließlich spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin in jüngerer Zeit vorgenommenen personellen Veränderungen, namentlich die Bestellung von I. N1. als Geschäftsführer zum 18. Januar 2016 sowie die Entlassung von O. X. zum 30. Juni 2016 rein taktische Manöver darstellen und vor diesem Hintergrund an ihrer Unzuverlässigkeit nichts ändern, sie im Gegenteil bestätigen, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2077/14 –, juris Rn. 27 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2042/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2079/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v. So erfolgte die Bestellung des aktuellen Geschäftsführers I. N1. kurz nach Erlass der ablehnenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2015 und 29. Dezember 2015 in den die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln betreffenden Berufungszulassungsverfahren. Die Entlassung des ehemaligen Leiters der Niederlassung C. und späteren Abfallbeauftragten O. X. erfolgte kurz nach Erlass der ablehnenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2016 in den die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betreffenden Berufungszulassungsverfahren. Damit sind die vorgenannten Personalentscheidungen augenscheinlich taktische Reaktionen auf die durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte Unzuverlässigkeit des früheren Geschäftsführers W1. L1. und des für die klägerischen Sammlungen verantwortlichen Mitarbeiters O. X. . Insbesondere die Entlassung O. X3. zum 30. Juni 2016 dürfte nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Verwaltungsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen 4 A 345/15 anhängigen und gleichfalls die Zuverlässigkeit der Klägerin betreffenden gerichtlichen Verfahren erfolgt sein, um die Erfolgschancen der dort erhobenen Klage formal zu erhöhen. Es drängt sich demnach der Eindruck auf, die Klägerin passe ihre personellen Veränderungen stets der aktuellen, ihr günstig erscheinenden Prozesssituation an und glaube sich dem Verdikt einer fortbestehenden Unzuverlässigkeit dadurch entziehen zu können, dass sie sich personell für Leitungs- und Führungsaufgaben eines „Karussells“ aus altbekannten und mit dem Unternehmen eng verwobenen Personen bedient. Damit vermag sie indes nicht durchzudringen. Hat die Klägerin nach alledem in personeller Hinsicht keine hinreichend nachhaltigen und ernsthaften Veränderungen vorgenommen, die eine Zäsur im Sinne eines Neuanfangs erkennen lassen, führen die – nach der Lesart der Klägerin – „alten“ Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse, die bereits Gegenstand der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sowie der Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen waren, nicht zum Entfallen ihrer Unzuverlässigkeit. Es besteht insbesondere kein Anlass diese in der Vergangenheit liegenden Rechtsverstöße als erledigt zu betrachten. Denn die Klägerin sieht sich seit dem Jahr 2013 bis heute einer Vielzahl behördlicher Untersagungsverfahren ausgesetzt und führt diesbezüglich auch aktuell noch verwaltungsgerichtliche Verfahren (etwa das bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu dem Aktenzeichen 7 LB 71/17 anhängige Berufungsverfahren), so dass sich ein etwaiges Wohlverhalten der Klägerin in Gestalt bloßen Nichtauftretens weiterer Rechtsverstöße als zumindest maßgeblich dem behördlichen Druck und der gerichtlichen Auseinandersetzungen geschuldet erscheinen lässt und gerade kein Indiz für einen Gesinnungswandel darstellt, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2077/14 –, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2042/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2079/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v. Angesichts der vorgenannten, für die Zuverlässigkeitsbeurteilung weiterhin maßgeblichen Rechtsverstöße aus der Vergangenheit bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob die vom Beklagten in seinem Kreisgebiet festgestellten insgesamt 13 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. private Verfügungsbefugnisse im Ergebnis der Klägerin zuzurechnen sind. Insoweit handelt es sich um die Standorte X4.---ring 107 in U1. auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle T1. -O3. eG (1 Container, festgestellt am 28. Februar 2013), T2. Straße in W2. auf dem Gelände der Firma B. Süd (2 Container, festgestellt am 28. Februar 2013), F1. -N2. -B1. -Straße/Ecke H2. Straße in W2. auf dem Gelände der Firma L4. ‘s (4 Container, festgestellt am 2. Mai 2013), T3. Straße in W2. (2 Container, festgestellt am 2. Mai 2013), L5. Weg 90-92 in L3. (1 Container, festgestellt am 26. März 2014) sowie H3. Straße 104 in U1. (3 Container, festgestellt am 14. April 2015). Die Klägerin hat im hiesigen Verfahren bestritten, die Altkleidersammelcontainer an den vorgenannten Standorten aufgestellt zu haben und sich im Wesentlichen darauf zurückgezogen, die Container seien ihr wahrscheinlich gestohlen und von unbekannten Dritten an den vorgenannten Standorten aufgestellt worden. Hinsichtlich des Sammelcontainers auf dem L5. Weg 90-92 in L3. ist jedoch zu bemerken, dass – wie bereits ausgeführt – ausweislich der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und den anschließend bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Berufungszulassungsverfahren feststeht, dass dieser seinerzeit von Herrn P. T4. aufgestellte Container der Klägerin zuzurechnen ist. Hinzu kommt, dass das Vorbringen der Klägerin, sämtliche der vorgenannten 13 Container seien ihr wahrscheinlich an unterschiedlichen Stellen im Bundesgebiet gestohlen worden, nicht nachvollziehbar ist. Denn es erscheint vollkommen lebensfremd anzunehmen, unbekannte Dritte hätten der Klägerin an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet insgesamt 13 Altkleidersammelcontainer entwendet und diese dann gebündelt genau im Kreisgebiet des Beklagten wieder aufgestellt. Diese neuerliche Einlassung ist vielmehr ein weiteres Indiz dafür, dass ein nachhaltiger und ernsthafter Gesinnungswandel auch beim jetzigen Geschäftsführer der Klägerin nicht stattgefunden hat. Dies zeigt nicht zuletzt ihr Vorbringen im hiesigen Verfahren, wonach sie die gerichtlich rechtskräftig festgestellte abfallrechtliche Unzuverlässigkeit für die Vergangenheit bis heute nicht einräumt. Vielmehr lässt sie insoweit vortragen, der Sach- und Streitstand in den vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sowie dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren rechtfertige den Vorwurf massiven und systematischen Fehlverhaltens bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen nicht. Insoweit hätten die mit der Sache befassten Gerichte den Sachverhalt jeweils unzureichend gewürdigt. Diese Verharmlosung der in der Vergangenheit zu Tage getretenen massiven und systematischen Rechtsverstöße der Klägerin belegt einmal mehr, dass nach wie vor nicht davon ausgegangen werden kann, sie werde sich zukünftig in jeder Hinsicht rechtstreu verhalten. (2) Fehlt es schon in personeller Hinsicht an den gebotenen nachhaltigen und ernsthaften Veränderungen, reicht dies bereits für sich genommen aus, um von einer fortbestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin auszugehen. Unabhängig davon ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch in sachlich-organisatorischer Hinsicht keine ausreichenden nachhaltigen und ernsthaften Veränderungen vorgenommen hat, um zukünftigen Rechtsverstößen effektiv vorzubeugen. Damit fehlt es zugleich an einer Zäsur im Sinne eines Neuanfangs, weshalb auch insoweit eine positive Zuverlässigkeitsprognose nicht gestellt werden kann. Die im hiesigen Verfahren vorgelegten Arbeitsanweisungen für Außendienstmitarbeiter, Aufsteller für Altkleiderwerkstoffboxen sowie für das Fahrpersonal bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass es nicht auch in Zukunft wieder zu massiven und systematischen Verstößen gegen private Verfügungsbefugnisse kommen wird. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Anbetracht der massiven und systematischen Rechtsverstöße gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse in der Vergangenheit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Fall der Klägerin hinsichtlich der Akquisition neuer Standplätze für Altkleidersammelbehältnisse auf Privatgrundstücken einer umfassenden und sorgfältigen Überprüfung der Verfügungsbefugnis des jeweiligen Vertragspartners bedarf. Insoweit kann sich die Klägerin nur dann der Verfügungsbefugnis des jeweiligen Vertragspartners sicher sein, wenn sie sich in jedem Einzelfall entweder einen Grundbuchauszug zum Nachweis der Eigentümerstellung über das jeweilige Grundstück oder aber einen Mietvertrag des jeweiligen Mieters vorlegen lässt, aus dem sich ausdrücklich eine Berechtigung zur Untervermietung entsprechender Stellflächen ergibt. Ferner ist erforderlich, dass die Klägerin sämtliche von ihr bereits besetzten Standorte einer umfassenden Prüfung dahingehend unterzieht, ob die Containeraufstellung rechtskonform erfolgt ist, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v. Dass derartige Überprüfungen durch die Mitarbeiter der Klägerin mittlerweile erfolgen, lässt sich den vorgelegten Arbeitsanweisungen nicht entnehmen. So heißt es bezüglich der Akquisition neuer Containerstandplätze zur Verfügungsbefugnis des jeweiligen Vertragspartners in Ziffer 2 der Anweisung für Außendienstmitarbeiter lediglich, es sei zu beachten, ob der Vertragsnehmer verfügungsberechtigt über die anzumietende Fläche sei. Den Anweisungen für Aufsteller von Altkleiderwerkstoffboxen und für Fahrer ist hinsichtlich einer Prüfung der Verfügungsbefugnis des Vertragspartners überhaupt nichts Greifbares zu entnehmen. Konkrete Handlungsanweisungen fehlen insoweit. Anhaltspunkte dafür, die Klägerin würde sämtliche bestehenden Containerstandorte einer Prüfung auf Rechtskonformität unterziehen, lassen sich weder den vorgelegten Arbeitsanweisungen noch ihrem Vortrag im hiesigen Verfahren entnehmen. Damit fehlt es indes an nachhaltigen und ernsthaften Veränderungen der Sammlungsorganisation. Denn augenscheinlich verlässt sich die Klägerin bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis über Privatgrundstücke allein auf die Angaben ihres jeweiligen Vertragspartners ohne sich selbige vom vorgeblichen Eigentümer durch Vorlage eines Grundbuchauszuges bzw. vom vorgeblichen Mieter durch Vorlage eines Mietvertrages mit ausdrücklicher Berechtigung zur Untervermietung nachweisen zu lassen. Die Klägerin unterlässt es damit weiterhin willentlich, sich über die bloßen Angaben ihres jeweiligen Ansprechpartners hinausgehend Gewissheit über dessen privatrechtliche Verfügungsbefugnis über die betreffende Containerstellfläche zu verschaffen und nimmt folglich billigend in Kauf, dass etwaige Rechte privater Dritter nicht beachtet werden. 5. Die vom Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der im Raume stehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch mildere Mittel, etwa durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, sachgerecht Rechnung getragen werden könnte, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 139; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 131. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur die Durchführung der für das Kreisgebiet des Beklagten angezeigten Sammlung untersagt worden ist. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Da sich die Klägerin zwischenzeitlich als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen von vornherein nicht mehr schutzwürdig, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 142; VG Düssedorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 142; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 132 ff. 6. Angesichts der fortbestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen. IV. Die in Ziffer II. des Bescheides vom 4. Juli 2017 enthaltene Anordnung, sämtliche von der Klägerin sowie in ihrem Auftrag von Drittfirmen aufgestellten und betriebenen Container im Kreisgebiet des Beklagten zu entfernen und die darin enthaltenen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, ist rechtmäßig. Diese Anordnung ist als Annex zur Sammlungsuntersagung zu verstehen, der von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG mitumfasst ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 4202/13 –, juris Rn. 34. V. Die in Ziffer V. des Bescheides vom 4. Juli 2017 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die Klägerin der in Ziffer II. des vorgenannten Bescheides getroffenen Entfernungsanordnung nicht nachkommt, ist gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59, § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ebenfalls rechtmäßig. Der Klägerin wurde eine angemessene Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Durchführung der Entfernungsanordnung gesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Diese Frist ist ausreichend bemessen, um die nach ihren Angaben insgesamt 34 im Kreisgebiet des Beklagten aufgestellten Container zu entfernen. Die Androhung wurde angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides zutreffend mit dem Grundverwaltungsakt verbunden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW). Ferner wurde die Ersatzvornahme als bestimmtes Zwangsmittel angedroht (§ 63 Abs. 3 VwVG NRW) und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 6.600,00 Euro beziffert (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die in Ziffer IV. des Bescheides vom 4. Juli 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin in der Sammlungsanzeige angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (100 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung und die Androhung der Ersatzvornahme hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 41.