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Urteil

15 K 3742/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage auf Aufhebung einer Schonzeit kann als Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach §113 Abs.1 S.4 VwGO analog statthaft sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind drittschutzberechtigt gegenüber Regelungen über Schonzeitaufhebungen, weil diese dem Schutz vor Wildschäden dienen (§§22 Abs.1 S.3 BJagdG, 24 Abs.2 LJG NRW). • Die Aufhebung einer Schonzeit ist ultima ratio; sie ist nur zulässig, wenn sie nachweislich geeignet und erforderlich ist, einen übermäßigen Wildschaden zu vermeiden (Richtlinie 2009/147/EG i.V.m. jagdrechtlichen Vorgaben). • Ein Antrag auf Schonzeitaufhebung, der Brut- und Aufzuchtzeiten umfasst, ist insbesondere unzulässig, wenn dadurch Elterntiere gefährdet würden (§22 Abs.4 BJagdG); die K. hat die Eignung und Erforderlichkeit nicht substantiiert dargetan.
Entscheidungsgründe
Schonzeitaufhebung für "Sommergänse": Eignung und Erforderlichkeit als Voraussetzung • Eine Klage auf Aufhebung einer Schonzeit kann als Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach §113 Abs.1 S.4 VwGO analog statthaft sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind drittschutzberechtigt gegenüber Regelungen über Schonzeitaufhebungen, weil diese dem Schutz vor Wildschäden dienen (§§22 Abs.1 S.3 BJagdG, 24 Abs.2 LJG NRW). • Die Aufhebung einer Schonzeit ist ultima ratio; sie ist nur zulässig, wenn sie nachweislich geeignet und erforderlich ist, einen übermäßigen Wildschaden zu vermeiden (Richtlinie 2009/147/EG i.V.m. jagdrechtlichen Vorgaben). • Ein Antrag auf Schonzeitaufhebung, der Brut- und Aufzuchtzeiten umfasst, ist insbesondere unzulässig, wenn dadurch Elterntiere gefährdet würden (§22 Abs.4 BJagdG); die K. hat die Eignung und Erforderlichkeit nicht substantiiert dargetan. Die K. betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kreis X und litt nach eigenen Angaben durch eingebürgerte Graugänse sowie Nil- und Kanadagänse an erheblichen Fraß- und Verkotungsschäden auf ihren Äckern und Grünflächen. Sie beantragte beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Aufhebung der Schonzeit für diese "Sommergänse" in mehreren Jagdbezirken für den Zeitraum 15. April bis 30. Juni 2011. Kreisjagdberater und Landwirtschaftskammer bestätigten erhebliche Bestandszunahmen und Schäden, der Landesbetrieb lehnte den Antrag wegen fehlender Eignung und möglicher Tötung von Aufzuchtvögeln ab. Die K. klagte und änderte ihr Begehren zu einem Feststellungsantrag; sie behauptete, nur durch Schonzeitaufhebung ließen sich übermäßige Wildschäden vermeiden und machte bereits entstandene Vertreibungskosten geltend. Das Gericht erklärte die Klage für zulässig, wies sie jedoch materiell ab, da die K. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Schonzeitaufhebung nicht hinreichend darlegte und der Antrag Brut- und Aufzuchtzeiten erfasste. • Verfahrensrechtlich ist der Übergang des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach §113 Abs.1 S.4 VwGO analog zulässig, Wiederholungsgefahr wurde anerkannt. • Die K. ist klagebefugt; Jagdrechtliche Regelungen über Schonzeitaufhebungen dienen auch dem Schutz der Erwerbslandwirtschaft und begründen Drittschutz (§22 Abs.1 S.3 BJagdG, §24 Abs.2 LJG NRW). • Materiell erfordert die Aufhebung einer Schonzeit die Prüfung von Eignung und Erforderlichkeit: sie ist nur zulässig, wenn sie nachweislich geeignet und erforderlich ist, einen übermäßigen Wildschaden zu vermeiden; dies entspricht der restriktiven Auslegung nach Richtlinie 2009/147/EG. • Der Antrag der K. für den Zeitraum 15.4.–30.6.2011 umfasste Brut- und Aufzuchtzeiten; eine Schonzeitaufhebung, die Elterntiere gefährden kann, widerspricht §22 Abs.4 BJagdG und den Richtlinienvorgaben. Die K. schiederten nicht substantiiert dar, wie Elterntiere zu schonen wären oder wie nur Jungvögel bejagt werden könnten. • Die K. wies nicht ausreichend nach, dass eine Ausweitung der Jagdzeit die einzige bzw. abschließend geeignete Maßnahme zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden gewesen wäre; stattdessen bestanden weniger eingriffsintensive Alternativen (intensivere Jagdausübung innerhalb der regulären Zeiten, non-letale Vergrämung, Schutzmaßnahmen). • Selbst zugunsten der K. blieben erhebliche Zweifel an der praktischen Durchführbarkeit und der Unterscheidbarkeit von Jung- und Elterntieren während der Jagdausübung; dies verneint die erforderliche Geeignetheit und Erforderlichkeit der beantragten Maßnahme. • Die Ermessenserwägungen des Landesbetriebs waren im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung nicht belegt wurden (§114 S.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der K. der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Schonzeit für Grau-, Nil- und Kanadagänse im beantragten Zeitraum nicht zusteht, weil sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht substantiiert nachgewiesen hat. Insbesondere fehlte der Nachweis, dass eine Schonzeitaufhebung geeignet und erforderlich gewesen wäre, einen übermäßigen Wildschaden zu verhindern, ohne dabei Elterntiere in Brut- und Aufzuchtzeiten zu gefährden. Die Entscheidung des Landesbetriebs war im Ergebnis rechtmäßig, daher besteht kein Anspruch der K. auf die begehrte behördliche Maßnahme. Die K. trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen.