Urteil
15 K 3729/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0515.15K3729.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Inhaber eines im Kreis X gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Eigenlandanteil von 106,73 ha, der sich zusammensetzt aus 64,61 ha vorwiegend durch den Anbau von Winterraps, Winterweizen Wintergerste und Körnermais landwirtschaftlich genutzter Fläche, 0,99 ha Grünland sowie 38,20 ha Wasserfläche und 3,92 ha Wald. Der Grundbesitz des Klägers befindet sich innerhalb des jagdrechtlich ausgewiesenen Schongebietes "V" und bildet den Eigenjagdbezirk X1, an den im Norden der gemeinschaftliche Jagdbezirk C-W angrenzt. Die Ausübung der Jagd im Eigenjagdbezirk X1 hat der Kläger, der selbst im Besitz eines Jagdscheins ist, im Jahr 2000 für dreißig Jahre verpachtet. 3 Mit Schreiben vom 12. April 2011, das nachrichtlich an den Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Landesbetrieb) gerichtet war, beantragte der Kläger beim Kreis X als unterer Jagdbehörde zum Schutze seiner landwirtschaftlichen Kulturen die Aufhebung der Schonzeit im Eigenjagdbezirk X1 für nicht brütende Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse sowie Gössel. 4 Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, nachdem die Schädigung der Wintersaat durch arktische Wildgänse einen Flächenumbruch und eine anschließende Neueinsaat erforderlich gemacht habe, leide der Aufwuchs der Sommersaat nunmehr massiv durch den Fraß von Grau‑, Nil‑ und Kanadagänsen, die zudem die Anbauflächen nachhaltig verkoteten. Dem könne nur durch eine Ausweitung der Jagdzeiten begegnet werden, da andere Vergrämungsmaßnahmen mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden und zudem wirkungslos seien, zumal die Gänsepopulation im Schongebiet durch die Bejagung der Tiere in den benachbarten Jagdbezirken exorbitant zunehme. Die Schäden, die auch die Heuernte beträfen, gefährdeten die Existenz seines Betriebes, weil sie ein planvolles Wirtschaften, zu dem beispielweise der Abschluss von Anbauverträgen mit der Nahrungsmittelindustrie zähle, ebenso unmöglich machten wie etwa die Einhaltung der Düngemittelvorschriften oder der Cross-Compliance-Bestimmungen. 5 Bereits vor Eingang des vom Kläger gestellten Schonzeitaufhebungsantrages hatte der Kreis X als untere Jagdbehörde den Jagdberater des Kreises (Kreisjagdberater) um eine Stellungnahme zur Frage einer Aufhebung der Schonzeit für Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse gebeten. Dieser teilte unter dem 11. April 2011 mit, seit 1989 sei die Jagd auf Graugänse nur in der Zeit vom 1. August bis 31. August erlaubt gewesen. Erst durch die Neufassung der Vorschriften über die Jagdzeiten im Jahr 2006 ließen sich Graugänse länger und Nilgänse erstmals bejagen. Seiner Einschätzung nach, genaue Zahlen seien bislang durch niemanden erhoben worden, liege der Bestand an Graugänsen am O bei zwischenzeitlich weit mehr als 2.000 Brutpaaren. Bei etwa 3.000 erbrüteten Gösseln und einer Jagdstrecke von 1.500 Tieren sei der Bestand um weitere 1.500 Tiere angewachsen, die sich wiederum vermehrten und mit dem Gesamtbestand erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursachten. Im Jahr 2009 habe die Schadenssumme nach Schätzung der Außenstelle X der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bei einer geschädigten Fläche von etwa 3.000 ha ca. 125.000,00 Euro betragen. Namentlich an fast erntereifem Weizen entstünden Schäden von bis zu 15 %. Die Schäden durch Graugänse verdichteten sich vor allem im Schongebiet "V" sowie im Übergangsbereich zu dem Schongebiet, namentlich in den Gemeinden S, B und Y. Eine revierübergreifende Bejagung habe gezeigt, dass die Gänse "lernfähig" seien, hoch über den Seen einflögen und erst inmitten der Gewässer außerhalb der Schussweite landeten. Zudem zögen sich die Gänse bei einer Bejagung in den Randbereichen der Schongebiete sofort in die Schongebiete selbst zurück. Gleichwohl habe man im Kreis X im Jagdjahr 2008/2009 1.328 Graugänse zur Strecke bringen können und 1.516 Graugänse im Jagdjahr 2009/2010. Trotz der Verlängerung der Jagdzeit sei es der Jägerschaft nicht möglich gewesen, die Grauganspopulation innerhalb der letzten beiden Jahren nachhaltig zu verkleinern. Um die Landwirte vor großen Schäden durch Wildgänse zu bewahren, sei eine Aufhebung der Schonzeit unabdingbar. 6 Mit Bescheid vom 20. Mai 2011 lehnte der Landebetrieb den Antrag des Klägers ab und führte begründend aus, ihm sei der Erfolg zu versagen, obwohl die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer sowie der Kreisjagdberater die Schonzeitaufhebung befürworteten. 7 Nach Maßgabe des Jagdrechts sowie der Richtlinienbestimmung der Europäischen Union zum Schutz von Vögeln solle die Bestandsreduzierung grundsätzlich in den regulären Jagdzeiten erfolgen. Gleichwohl habe man in den vergangenen fünf Jahren Anträgen auf Aufhebung von Schonzeiten für Grau‑, Kanada‑ und Nilgänsen im Kreis X stets entsprochen und damit die damals geltenden Jagdzeiten ausgeweitet. Zwischenzeitlich habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Jagdzeiten namentlich für Grau‑ und Kanadagänse ausgedehnt. Von ihr ausgenommen seien nunmehr nur noch die Nist‑, Brut‑ und Aufzuchtzeiten. Angesichts dessen und mit Blick darauf, dass eine Bestandsreduzierung grundsätzlich in der Jagdzeit stattzufinden habe, komme eine weitere Verminderung der Schonzeit, die ultima ratio bleiben müsse, nicht mehr in Betracht, zumal mit ihr eine Schadensminderung auch nicht zu erreichen sei. Einer vorgeblich jagdbedingten Zuwanderung von Gänsen aus angrenzenden Jagdbezirken könne und müsse dabei durch eine intensive Bejagung der Tiere auch in dem Eigenjagdbezirk entgegengewirkt werden. Der Auskunft des Jagdberaters vom 11. April 2011 sei zu entnehmen, dass die Bejagung der Gänse deren Fluchtdistanz erhöhe, sie während der Jagdzeit in Schongebiete vertreibe und sie damit für Jäger unerreichbar mache. Zudem sei eine intensive Bejagung der Gänsepopulation während der sechsmonatigen Jagdzeit nicht belegt. Es gelte daher, die Jagd innerhalb der hierfür regulär vorgesehenen Zeiten zu intensivieren. Zudem sei nicht dargetan, dass sich die Ackerflächen, die an Gewässer angrenzten und deshalb erfahrungsgemäß bevorzugt von Gänsefamilien mit noch nicht flüggen Gösseln aufgesucht würden, nicht durch eine Abzäunung effektiv schützen ließen. Im Übrigen fehle es dem Antrag des Klägers an substantiierten Angaben, die die Annahme rechtfertigten, dass die durch die Gänse verursachten Schäden im Sinne der Bestimmungen über die Aufhebung der Schonzeit "übermäßig" seien. 8 Mit nachrichtlich wiederum dem Landesbetrieb zugeleitetem Schreiben vom 28. März 2012 beantragte der Kläger beim Kreis X, zum Schutz seiner landwirtschaftlichen Kulturen die Schonzeit für nicht brütende Gänse und Gössel bei Grau‑, Nil‑ und Kanadagänsen (Junggänse) vom 1. April 2012 bis 15. Juli 2012 im Eigenjagdbezirk X1 und im benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirk C-W aufzuheben. Zur Begründung machte er unter Wiederholung seiner schon dem Schonzeitaufhebungsantrag vom 12. April 2011 zu Grunde gelegten Erwägungen ergänzend und vertiefend geltend, ohne eine Schonzeitaufhebung lasse sich der Bestand der Gänsepopulation nicht verringern. Trotz der Jagdstrecken der vergangenen Jahre im Eigenjagdbezirk X1, die mit 9 Jagdjahr Graugänse Kanadagänse Nilgänse Gesamtstrecke 2011/2012 49 7 10 66 2010/2011 32 2 4 38 2009/2010 12 2 6 20 2008/2009 9 1 4 14 2007/2008 8 8 2006/2007 7 7 2005/2006 7 7 2004/2005 6 6 10 eine Intensivierung der Jagd während der Jagdzeit belegten und sich nicht weiter steigern ließen, habe eine im Rahmen des "Pilotprojekts Monitoring und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Wildschäden durch Sommergänse" am 27. März 2012 revierübergreifend durchgeführte Zählung der Gänse für den Eigenjagdbezirk X1 bei folgendem Ergebnis 11 Graugänse Kanadagänse Nilgänse gesamt Einzelvogel 49 27 45 121 Paarvogel 39 12 38 89 Gruppe 10 2 4 16 12 ein weiteres Anwachsen der Gänsepopulation ergeben. 13 Die Schädigung seiner landwirtschaftlichen Kulturen durch die Gänse habe zwischenzeitlich ein Ausmaß erreicht, das die Existenz seines Betriebes gefährde. 14 Die ihm in den vergangenen Jahren jährlich jeweils im Zeitraum vom 1. April bis 15. Juli für nicht letale Vergrämungsmaßnahmen entstandenen Kosten (Aufstellen von Greifvogelattrappen [443,00 Euro], von Menschenattrappen [1.450,00 Euro] und von Fuchsattrappen [250,00 Euro], sowie manuelle Schreckschussabgabe [4.085,00 Euro], Verscheuchen mittels Jagdstöberhund [3.990,00] und Abstellen eines Tiertransportanhängers [150,00 Euro]) bedeuteten schon für sich genommen und erst recht wegen ihres ausbleibenden Erfolges einen unwirtschaftlichen Aufwand. Nichts anderes gelte für eine Feldeinzäunung, auf die er verzichtet habe, weil deren Kosten mit 13.860,00 Euro jährlich zu veranschlagen seien. 15 Hinzu komme, dass ihm auf die Ausgleichszahlungen, die er für die Schäden erhalte, die die arktischen Wildgänse im Winter an seinen Kulturen verursachten, die Einnahmen aus der Sommerfrucht angerechnet würden, ohne deren Schädigung oder ihren etwaigen Totalausfall zu berücksichtigen. Der durch die Gänse verursachte Schaden, der auf 18 % seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche eingetreten sei, habe im Wirtschaftsjahr 2011/2012 ausweislich einer sachverständigen Feststellung über 13.000,00 Euro betragen und für den Sektor Ackerbau seines Betriebes bilanztechnisch zu einem Verlust geführt. 16 Jedwede Ertragsminderung habe wegen der damit einhergehenden Minderung der Nährstoffzufuhr durch weniger Stroh und Pflanzenreste auf den Äckern auch nachteilige Folgen für die Bodenbeschaffenheit. Für die Zukunft plane er, anstatt Sommergetreide vorwiegend Körnermais anzubauen, der zwar durch die Sommergänse auch geschädigt werde, wegen seines schnellen Wuchses aber weniger Ernteausfall verspreche. Hierdurch entfielen allerdings eine Reihe von Möglichkeiten, in der landwirtschaftlichen Praxis sonst übliche Mehrerlöse zu erzielen wie etwa durch den Erhalt von Subventionen für vielfältigen Fruchtanbau. Wegen der Verkotung der Grünlandflächen müsse er zudem für die betriebseigenen Pferde Heu zukaufen. Schließlich stehe zu befürchten, dass die von ihm in Gewässernähe als Liegewiesen und Strandbereiche verpachteten Flächen als Folge einer zunehmenden Verkotung durch Gänse die für den Pachtzweck erforderliche Eignung verlören und er damit bislang erzielte Pachteinnahmen einbüße. 17 Zu dem Antrag des Klägers um Stellungnahme gebeten, verwies der Kreisjagdberater mit Schreiben vom 10. April 2012 auf seine Ausführungen zu dem Schonzeitaufhebungsbegehren vom 12. April 2011 und führte ergänzend aus, die Größe der Gänsepopulation habe sich seit dem Jahr 2011 nicht wesentlich verändert. Trotz verbesserter Bejagungsstrategien und Techniken sei es nicht möglich, in wenigen Jahren die Grauganspopulation so zu vermindern, dass durch sie verursachte übermäßige Wildschäden ausblieben. Eine Schonzeitaufhebung sei deshalb dringend erforderlich. Die untere Landschaftsbehörde teilte dem Kreis X am 3. Mai 2012 mit, dass gegen die begehrte Schonzeitaufhebung keine grundsätzlichen Bedenken bestünden, wenn auf die Jagd während der Brutzeit verzichtet werde. 18 Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 lehnte der Landesbetrieb den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Schonzeit vom 28. März 2012 im Wesentlichen aus den Gründen des Bescheides vom 20. Mai 2011 ab und führte ergänzend aus, dass die Schonzeitaufhebung nicht erforderlich sei, ergebe sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Streckenliste, die belege, dass im Jagdjahr 2011/2012 deutlich mehr Gänse erlegt worden seien, als in den Jagdjahren 2005/2006 bis 2010/2011, in denen es eine Schonzeitaufhebung gegeben habe. Im Übrigen ließen sich die Kulturpflanzen auch durch den Einsatz eines Gänsezauns effektiv schützen. Eine solche Vorrichtung erlaube es, etwa 2/3 der Gänsepopulation von den in Gewässernähe liegenden und gefährdeten Flächen fernzuhalten, nachdem Gänse ihre noch flugunfähigen Jungen zur Nahrungsaufnahme regelmäßig auf möglichst nahe gelegene Flächen führten. 19 Der Kläger hat am 4. Juni 2012 gegen den Versagungsbescheid des Landesbetriebes vom 7. Mai 2012 Klage erhoben. Das diese Entscheidung des Landesbetriebes betreffende Verfahren 15 K 4295/12 hat die Kammer durch Beschluss vom 10. April 2013 zur Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden, in dem der Kläger bereits am 20. Juni 2011 gegen ablehnenden Bescheid des Landesbetriebes vom 20. Mai 2011 Klage erhoben hatte. 20 Er ist der Auffassung, die Klagen seien, nachdem die Zeiträume, für den er die Aufhebung der jeweiligen Schonzeit in den Jahren 2011 und 2012 beantragt habe, während der Dauer der gerichtlichen Verfahrens verstrichen seien, jeweils als Fortsetzungsfeststellungsbegehren zulässig, da der Landesbetrieb zu erkennen gegeben habe, dass er auch künftige Anträge auf Aufhebung der Schonzeit für Graugänse sowie Nil‑ und Kanadagänse ablehnen werde. Zudem beabsichtige er, das beklagte Land im Wege des Amtshaftungsprozesses auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. 21 Der Kläger ist ferner der Ansicht, seine danach zulässigen Klagen seien auch begründet. Der Landesbetrieb hätte seinen Anträgen, die Schonzeit in den Jahren 2011 bzw. 2012 für die "Sommergänse", die nicht Elterntiere seien, aufzuheben, bei fehlerfreier Ermessensausübung entsprechen müssen, weil die Gänsepopulation seine landwirtschaftlichen Kulturen im Sinne der Bestimmungen über die Schonzeitaufhebung übermäßig schädigten. 22 Seine jeweiligen Begründungen zu den Schonzeitanträgen aus den Verwaltungsverfahren in Bezug nehmend macht er hierzu vertiefend geltend, weil ihm die für die Jahre 2011 und 2012 beantragten Schonzeitaufhebungen versagt worden seien, habe der am "V" insgesamt auf mittlerweise 6.000 bis 10.000 Tiere zu schätzende Bestand an Grau‑, Kanada‑ und Nilgänsen bei einer Vermehrungsrate von etwa 300 % des Frühjahrsbestandes an seinen landwirtschaftlichen Kulturen jeweils einen übermäßigen Wildschaden verursacht. Hierzu beigetragen habe nicht nur die massive Ausweitung von Naturschutzgebieten und Wasserflächen und die Behinderung der Jagdausübungsmöglichkeiten durch selbsternannte Natur‑ und Tierschützer, sondern auch die extrem kurze Jagdzeit im Schongebiet, eine behördlich restriktive Handhabung der Schonzeitaufhebung sowie die Gewöhnung der Gänse an konventionelle Vergrämungsmaßnahmen und nicht zuletzt auch die Zuwanderung von "Sommergänsen" in die Schonkulisse bedingt durch ihre verstärkte Bejagung außerhalb des Schongebietes. 23 Angesichts dessen stelle die Jagdstrecke im Eigenjagdbezirk X1 mit 38 Gänsen im Jagdjahr 2010/2011 einen innerhalb der ‑ im Schongebiet ohnehin verkürzten ‑ regulären Jagdzeit nicht zu überbietenden Erfolg dar. Namentlich hätte dieser auch bei einem Einsatz der Gänseliege wegen der besonderen Revierstruktur im Eigenjagdbezirk X1 und der dortigen Biotopverhältnisse nicht signifikant gesteigert werden können. 24 Gegen eine Schonzeitaufhebung hätten auch keine artenschutzrechtlichen Bedenken gesprochen. Die Brutzeit der Gänse sei regelmäßig im Mai beendet. Gössel seien unschwer als solche zu erkennen. Elterntiere ließen sich von nicht brütende Gänsen wegen der räumlichen Trennung beider Gruppen und ihres Territorialverhaltens unterscheiden. 25 Der durch die Gänse verursachte Schaden allein auf 9,3 ha des an dem in Gewässernähe liegenden Getreideschlags bzw. 15 % der Gesamtbewirtschaftungsfläche habe sich im Jahr 2011 schon bis zum 6. Juni nachweislich auf 7.717,20 Euro addiert. Ein Totalverlust der dortigen Ernte hätte sogar mit 11.160,00 Euro zu Buche geschlagen. Für solche Schäden gebe es keinen Ersatz. Namentlich unterfielen sie nicht der Wildschadenshaftung nach dem Bundesjagdgesetz. Auch habe sich die Haftung nicht vertraglich auf den Jagdpächter übertragen lassen. Abgesehen davon, dass es bei Abschluss des 30 Jahre laufenden Jagdpachtvertrages im Jahr 2000 noch keine ernsthaften Schäden durch Sommergänse gegeben habe, wäre sein Jagdpächter auch sicher nicht bereit gewesen, ein solches Haftungsrisiko auf sich zu nehmen. 26 Nachdem der Kläger zunächst sinngemäß 27 im Verfahren 15 K 3729/11 beantragt hat, 28 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, durch den die Schonzeit für nicht brütende Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse sowie Gössel dieser Gänsearten im Eigenjagdbezirk X1 vom 15. April 2011 bis zum 15. Juli 2011 aufheben zu lassen, 29 und im Verfahren 15 K 4295/12, 30 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 7. Mai 2012 zu verpflichten, durch den Landesbetrieb die Schonzeit für nicht brütende Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse sowie Gössel dieser Gänsearten im Eigenjagdbezirk X1 sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken S–C und S–W/P vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 aufheben zu lassen, 31 beantragt er nunmehr, 32 festzustellen, dass die Bescheide des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 20. Mai 2011 und 7. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind und das beklagte Land verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse sowie Gössel dieser Wildarten im Eigenjagdbezirk X1 vom 15. April 2011 bis zum 15. Juli 2011 und im Eigenjagdbezirk X1 sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken S–C und S–W/P vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 durch den Landesbetrieb aufzuheben zu lassen. 33 Das beklagte Land beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Es ist der Auffassung, die angefochtenen Versagungsentscheidungen seien trotz der seit Jahren in Nordrhein-Westfalen und damit auch am V stetig wachsenden Gänsepopulation rechtmäßig gewesen. 36 Die Gründe seiner Bescheide in Bezug nehmend macht der Landesbetrieb geltend, den begehrten Schonzeitaufhebung habe entgegen gestanden, dass in den Jahren 2011 und 2012 die Jagd auf Grau‑, Kanada‑ und Nilgänse in dem das ‑ knapp 26.000 ha große Vogelschutzgebiet sowie die angrenzenden Areale umfassenden ‑ Schongebiet "V" in der Zeit vom 16. Juli bis 14. Oktober erlaubt gewesen sei. Wegen dieser im Vergleich zu früher verlängerten Jagdzeit werde die Schonzeit ‑ anders als noch in den Jahren bis 2010 auch für den Eigenjagdbezirk X1 ‑ nicht mehr von Amts wegen vom 20. Juni bis zum Beginn der regulären Jagdzeit aufgehoben. 37 Geboten gewesen sei die Aufhebung der Schonzeit in den Jahren 2011 und 2012 auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen. Die Streckenergebnisse belegten schon keine intensive Jagd im Eigenjagdbezirk X1. Eine solche hätte auch den Einsatz der Gänseliege einschließen müssen, mit deren Hilfe in anderen Jagdbezirken bis zu 32 Gänse pro Tag erlegt worden seien. Zudem wären die landwirtschaftlichen Kulturen des Klägers mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu schützen gewesen auch durch den Einsatz eines mobilen Geflügelzauns mit Knotennetz. 38 Abgesehen davon habe einer Schonzeitaufhebung auch entgegengestanden, dass bei einer Bejagung von nicht brütenden Gänsen ein Erlegen von Elterntieren nicht sicher ausgeschlossen werden könne, auch wenn brütende und nicht brütende Gänse gewöhnlich eine gewisse räumliche Distanz voreinander hielten. Im Übrigen seien die Jungen der Graugans nach der Eiablage im März erst Anfang Juli und die Jungen der Kanadagans bei einer Eiablage Anfang April erst Ende Juli flügge. Die Nilgans brüte in Nordrhein-Westfalen sogar im Zeitraum von März bis August. 39 Die Sach‑ und Rechtslage ist im gegenseitigen Einverständnis mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 K 3742/11 im Termin vom 6. März 2013 gemeinsam erörtert worden; wegen der Einzelheiten wird auf das gemeinsame Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 K 4295/12 Bezug ebenso genommen wie auf den Inhalt der dort jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes. 41 Entscheidungsgründe: 42 Über das Klagebegehren ist in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) zu entscheiden. Der Übergang von dem ursprünglich geltend gemachten ‑ bei Klageerhebung allerdings bereits teilweise erledigten ‑ Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf dieses Klageziel ist als bloße Beschränkung des Klagebegehrens im Sinne der §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO prozessual statthaft, und zwar ohne Bindung an die in § 91 Abs. 1 VwGO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung. 43 Die Klage hat keinen Erfolg. 44 Allerdings sind die Rechtschutzgesuche als Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft und auch im Übrigen weit überwiegend zulässig. 45 Die zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten um die Verpflichtung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Landesbetrieb), den Anträgen des Klägers, in den Jahren 2011 und 2012 die Schonzeit für nichtbrütende, eingebürgerte Graugänse sowie Nil‑ und Kanadagänse vom 15. April 2011 bis 30. Juli 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis 15. Juli 2012 in den von ihr näher bezeichneten Gebieten aufzuheben, haben sich als Verpflichtungsbegehren im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nach Erhebung der Klagen am 20. Juni 2011 bzw. am 4. Juni 2012 infolge Zeitablaufs auch insoweit erledigt, als die von den Anträgen des Klägers erfassten Zeiträume für die Schonzeitaufhebung bei Klageerhebung jeweils noch nicht verstrichen war. 46 Diesbezüglich waren die ursprünglichen Klagebegehren beide als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sie richteten sich mit der jeweils begehrten Aufhebung der Schonzeit auf den Erlass von Verwaltungsakten in Gestalt (personenbezogener) Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG NRW. 47 Für die Qualifikation der Schonzeitaufhebung als Verwaltungsakt auch: Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Stand Dezember 2012, (Leonhardt) zu § 22 BJagdG Anm. 4. 48 Die personenbezogene Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der aus Anlass einer bestimmten konkreten Situation an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis adressiert ist. 49 Vgl. Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Auflage 2010, zu § 35 Rdnr. 161. 50 Dem entspricht eine auf § 22 Abs. 1 S. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) gestützte Schonzeitaufhebung. Situativ begründet erlaubt diese nämlich, auf eine Tierart, die im Sinne des § 2 Abs. 1 BJagdG oder gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG i. V. m. mit landesrechtlichen Bestimmungen der Jagd unterliegt, die Jagd auszuüben. Denn gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 BJagdG ist das Wild außerhalb der nach § 22 Abs. 1 S. 1 BJagdG durch Bundesrechtsverordnung bestimmten Jagdzeiten, die durch die Länder nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG verkürzt oder aufgehoben werden können, mit der Jagd zu verschonen. Dabei ist die Aufhebung der Schonzeit in Reichweite ihrer räumlichen Geltung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet, nämlich den (jeweiligen) Eigentümer der Jagdbezirksflächen, dem nach § 3 Abs. 1 S. 1 BJagdG das Jagdrecht auf dem ihm gehörigen Grund und Boden zusteht, bzw. denjenigen, an den die Ausübung des Jagdrechts gegebenenfalls verpachtet ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG), sowie an etwaige Jagdgäste, denen der Jagdausübungsberechtigte gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 BJagdG i. V. m. § 12 Abs. 1 LJG NRW eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt. 51 Dem Kläger steht nach der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung seiner auf die Aufhebung der Schonzeit gerichteten Gesuche auch ein besonderes Interesse gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an den von ihm gerichtlich begehrten Feststellungen zur Seite, und zwar jeweils jedenfalls in Gestalt der geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Dass der Kläger, wie vorgetragen, angesichts des zunehmenden Gänsebestandes zur Minderung von Schäden, die eingebürgerte Graugänse sowie Nil‑ und Kanadagänse ("Sommergänse") auf den landwirtschaftlichen Flächen anrichten, die er in den von ihm benannten Jagdbezirken weiter bewirtschaftet, auch in den kommenden Jagdjahren um die Aufhebung der Schonzeit für "Sommergänse" nachsuchen wird, ist ebenso wenig zweifelhaft wie die Ernsthaftigkeit der durch den Landesbetrieb im gerichtlichen Verfahren verdeutlichten Absicht, solchen Anträgen auch künftig nicht zu entsprechen. 52 Der Kläger ist auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nicht ausgeschlossen ist es, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Schonzeit gemäß den §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW zustand. Zwar wäre der Kläger, der einen Jagdschein besitzt, dem aber in den Jagdbezirken, auf die sich seine Schonzeitaufhebungsanträge bezogen haben, nach eigenen Angaben das Recht zur Ausübung der Jagd nicht selbst zusteht, als in diesem Sinne Nicht-Jagdausübungsberechtigter nach Maßgabe der obigen Erwägungen nicht Adressat der mit einer Schonzeitaufhebung bewirkten zeitlichen Ausweitung der Erlaubnis zur Jagd gewesen. Indes ist der Kläger als Dritter in den Schutzbereich der Vorschriften über die Aufhebung der Schonzeit einbezogen, weil diese zumindest auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt sind, die ‑ wie der Kläger ‑ erwerbswirtschaftlich Landwirtschaft betreiben. 53 Nach Maßgabe der "Schutznormtheorie" kann auch der Nichtadressat eines Verwaltungsaktes den Erlass der durch ihn zu treffenden Regelung beanspruchen, wenn und soweit die Auslegung der Anspruchsgrundlage ergibt, dass diese auch zur Wahrung seiner Interessen zu dienen bestimmt ist. 54 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. März 1995, 3 C 8.94, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 98, 119 (120) und juris. 55 Dies trifft auf die Regelung der §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW schon nach ihrem Wortlaut zu, soweit danach die Aufhebung der Schonzeit zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden verfügt werden kann. Ebenso wie die Vorschriften über den Erlass von Abschussregelungen bzw. Abschussplänen (§§ 21 BJagdG, 22 LJG NRW), 56 vgl. zum Drittschutz dieser Vorschriften BVerwG, Urteil vom 30. März 1995, 3 C 8.94, a. a. O., 119 ff. und juris, 57 nach denen der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass (unter anderem) die berechtigten Ansprüche der Land‑, Forst‑ und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben, nehmen damit auch die §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW mit dem Tatbestandsmerkmal "Wildschaden" die Individualinteressen derjenigen in Bezug, die Land‑, Forst‑ und Fischereiwirtschaft betreiben und denen durch Wild verursachte Schäden zur Last fallen können. Hierzu zählen indes die Inhaber von Betrieben der Erwerbslandwirtschaft. Diesen einen Anspruch darauf einzuräumen, dass von ihnen gestellte Anträge, die Schonzeit zur Vermeidung von Wildschäden aufzuheben, behördlich in der Sache geprüft werden, entspricht zudem der Regelungssystematik der jagdrechtlichen Bestimmungen. Denn wenn der Landwirtschaft erwerbswirtschaftlich Betreibende zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen zu Lasten von Jagdausübungsberechtigten sogar den Erlass von Regelungen über den Abschuss von Wild begehren und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen kann, gilt dies erst recht für die diesen Personenkreis weniger belastende Aufhebung der Schonzeit. 58 Gleichwohl unzulässig ist die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Schonzeit im gemeinschaftlichen Jagdbezirk S–W/P in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 aufzuheben gewesen ist. Diesbezüglich fehlt es an einem vorprozessual streitigen Rechtsverhältnis, weil der Schonzeitaufhebungsantrag des Klägers vom 28. März 2012 diesen Jagdbezirk nicht umfasst hat. 59 In Reichweite ihrer Zulässigkeit ist die Klage nicht begründet. Die angegriffene Versagungsentscheidungen des Landesbetriebes vom 20. Mai 2011 und 7. Mai 2012 sind rechtmäßig gewesen; die jeweils geltend gemachten Ansprüche standen dem Kläger nicht zu (§§ 113 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO). Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 6. März 2013 und der mündlichen Verhandlung fest. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es weder von Amts wegen noch entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen des Klägers. 60 Beide Versagungsentscheidungen erweisen sich jedenfalls im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Zu Gunsten des insoweit darlegungs‑ und beweispflichtigen Klägers lässt sich schon nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen sämtlich erfüllt waren, die nach § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG i. V. m. § 24 Abs. 2 LJG NRW für den Erlass einer Schonzeitaufhebung notwendig, wenn auch nicht allein hinreichend sind. Die in den angegriffenen Versagungsbescheiden gleichwohl angestellten Ermessenserwägungen bedürfen deshalb entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hier keiner rechtlichen Überprüfung (§ 114 S. 1 VwGO). 61 Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG i. V. m. § 24 Abs. 2 LJG NRW kann die obere Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke ‑ soweit hier allein ernstlich von Interesse ‑ zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden aufheben. Jedenfalls nicht alle der danach maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen, 62 für die rechtliche Einordnung der Merkmale als im Rahmen des Ermessens zu prüfende Gesichtspunkte bei einem Anspruch nach § 24 Abs. 3 Buchst. c) LJG allerdings noch Urteil der Kammer vom 10. Juni 1983, 15 K 5416/81, juris (nur Orientierungssatz) und Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 50; offen gelassen Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998, AN 15 E 98.00625, juris, 63 für die geltend gemachten ‑ und zudem nur im Fall einer " Ermessensreduzierung auf Null" gegeben gewesenen ‑ Ansprüche auf Schonzeitaufhebung für "Sommergänse" in den von dem Kläger näher bezeichneten Jagdbezirken für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 15. Juli 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 lagen vor. 64 Offen bleiben kann, ob dem Kläger übermäßige Wildschäden im Sinne der Anspruchsnormen drohten. Denn weder durch den Kläger substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass sich mit Hilfe der begehrten Schonzeitaufhebung ein etwaiger, von eingebürgerten Grau‑ sowie Nil‑ und Kanadagänsen verursachter übermäßiger Wildschaden im Jahr 2011 oder im Jahr 2012 im Sinne der Anspruchsnormen hätte vermeiden lassen. 65 Das Tatbestandsmerkmal der "Vermeidung", das als unbestimmter Rechtsbegriff vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist mit Blick auf die normativen Wertentscheidungen des die europarechtlichen Bestimmungen über den Vogelschutz einschließenden bundesdeutschen Jagdrechts eng auszulegen und nur dann erfüllt, wenn die Schonzeitaufhebung nachweislich geeignet und erforderlich ist, um den Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu verhindern. 66 Eignung und Erforderlichkeit einer Schonzeitaufhebung zur Vermeidung eines übermäßigen Wildschadens sind mit Blick auf den Prognosecharakter einer solchen Feststellung ausschließlich dann gegeben, wenn Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass nur die mit der Schonzeitaufhebung angestrebte Ausweitung der Jagdzeiten bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge die Gewähr dafür bietet, dass der Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu vermeiden sein wird. Allein diese restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Vermeidens" und damit das Verständnis der Schonzeitaufhebung als "ultima ratio" zur Minderung der durch Wild verursachten Schäden auf einen Umfang, der nicht übermäßig ist, entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (Abl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7 ff.), die die nach ihrem Artikel 18 Abs. 1 S. 1 binnen zwei Jahren nach der Bekanntgabe in nationales Recht umzusetzen gewesene Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ff.) fortschreibt und nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 S. 1 auf diejenigen wildlebenden Vogelarten Anwendung findet, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, für welche der Vertrag gilt. 67 Zum Schutz der von dem Vertrag erfassten Vogelarten haben die Mitgliedstaaten ‑ unter anderem ‑ nach Artikel 5 Buchst. a) der Richtlinie 2009/147/EG das absichtliche Töten der Vögel zu verbieten. Soweit auf Vogelarten nach Maßgabe von Artikel 7 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2009/147/EG i. V. m. ihrem Anhang II die Jagd in den in Artikel 7 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gebieten ausgeübt werden darf, müssen die Mitgliedstaaten sich vergewissern und durch erforderliche Maßnahmen sicherstellen, dass die Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist (Artikel 7 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 i. V. m. Artikel 2 der Richtlinie 2009/147/EG). Dabei haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie 2009/147/EG insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der einzelnen Phasen der Brut‑ und Aufzuchtzeit bejagt werden. Von den Vorgaben der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2009/147/EG können die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a) dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2009/147/EG allerdings zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern abweichen. Indes setzt die Inanspruchnahme dieser Befugnis nach der Richtlinienbestimmung voraus, dass es "... keine andere zufriedenstellende Lösung gibt ...". 68 Den Richtlinienvorgaben entsprechend auszulegen und anzuwenden ist auch das bundesdeutsche Jagdrecht. Mithin dürfen dessen Bestimmungen die Erteilung einer Erlaubnis zur Jagd auf die in Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten zwar unter anderem zum Schutz von (landwirtschaftlichen) Kulturen vorsehen. Angesichts der mit einer solchen Jagderlaubnis verbundenen Befugnis, Vögel dieser Arten zu töten, scheidet aber die Aufhebung der Schonzeit als Ausweitung der Jagdzeit mit Blick auf den nach der Richtlinie 2009/147/EG mit Vorrang ‑ und in den Brut‑ und Aufzuchtzeiten der Vögel mit besonderem Gewicht ‑ ausgestatteten Schutz der Vogelarten jedenfalls aus, wenn nicht feststeht, dass sich die durch die betreffenden Vogelarten etwa verursachten, erheblichen bzw. übermäßigen Wildschäden nur mittels einer Schonzeitaufhebung vermeiden lassen. 69 Die vorbezeichneten Grundsätze sind auf alle in den Schonzeitaufhebungsanträgen des Klägers genannten Vogelarten anzuwenden. Dies gilt, obwohl Anhang II (in Teil A) der Richtlinie 2009/147/EG lediglich die Graugans (Anser anser) und die Kanadagans (Branta canadensis) aufführt, nicht aber die Nilgans (Alopaden aegyptiacus). 70 Grau‑ und Kanadagänse unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG (Wildgänse [Gattungen Anser Brisson und Branta Scopoli]) dem Jagdrecht, 71 vgl. auch Leonhardt, a. a. O., zu § 2 BJagdG Anm. 1, 72 und dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20 der zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geänderten Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (JagdzeitV 1977; BGBl. I S. 531) vom 1. August bis zum 31. August und vom 1. November bis zum 15. Januar (Graugänse) bzw. vom 1. November bis zum 15. Januar (Kanadagänse) bejagt werden. Abweichend von dieser bundesrechtlichen Regelung sind diese beiden Tierarten allerdings in Nordrhein-Westfalen nach § 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BJagdG i. V. m. § 24 Abs. 1 Buchst. a) LJG NRW und § 2 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe (JagdZAbVO) vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 237) länger bejagbar, nämlich in der Zeit vom 16. Juli bis zum 31. Januar, wobei sie in den in § 3 Nr. 6 JagdZAbVO räumlich näher bezeichneten Vogelschutzgebieten "V" und "X2" vom 15. Oktober bis zum 31. Januar mit der Jagd zu verschonen sind. 73 Die für jedwede weitere Ausdehnung der Jagdzeit auf Grau‑ und Kanadagänse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/147/EG geltenden Restriktionen finden in Nordrhein-Westfalen auch auf Nilgänse Anwendung. Diese dürfen gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 2 S. 1 LJG NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 3 JagdZAbVO ebenfalls vom 16. Juli bis zum 31. Januar mit Ausnahme der für die Vogelschutzgebiete in § 3 Nr. 6 JagdZAbVO abweichend geregelten Zeiten bejagt werden. Die Verordnungsermächtigung in § 2 S. 1 LJG NRW ist dabei durch Satz 2 der Norm mit der Maßgabe versehen, dass die ministerielle Befugnis, über die in § 2 Abs. 1 BJagdG genannten Tierarten hinaus weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, und für diese Jagdzeiten festzusetzen, für Federwild nur nach den Vorgaben der Artikel 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG gilt. 74 Dass die von ihm für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 15. Juli 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 jeweils begehrte Aufhebung der Schonzeit "Sommergänse" zur Vermeidung (etwaiger) übermäßiger Wildschäden im oben bezeichneten Sinne geeignet und erforderlich war, ist dem Vortrag des Klägers, der nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs darzulegen und nötigenfalls zu beweisen hat, nicht zu entnehmen. Sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich vielmehr im hier entscheidungserheblichen Kern als unsubstantiiert. 75 Schon für die Eignung der Schonzeitaufhebung zu dem vorbezeichneten Zweck sprach entscheidend nichts. Der Landesbetrieb hat die begehrten Schonzeitaufhebungen zu Recht als Maßnahme qualifiziert, deren Tauglichkeit zu einer rechtserheblichen Ausweitung des Schutzes von Ackerkulturen durch den Kläger nicht belegt worden ist. 76 Zu Recht hat der Kläger allerdings in seinen Anträgen, die Schonzeit vom 15. April 2011 bis zum 15. Juli 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 aufzuheben, jeweils Elterntiere von der begehrten Schonzeitaufhebung ausgenommen. Nach § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG dürfen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Artikel 7 Abs. 4 S. 2 Richtlinie 2009/147/EG in den Setz‑ und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden. Dem entsprechend hatte der Kläger seine Anträge auf Aufhebung der Schonzeit auch auf solche Tiere beschränkt, die nicht Elterntiere sind, weil seine Begehren jeweils Zeiträume erfasste, in dem die "Sommergänse" brüten und ihre Jungtiere aufziehen. Nach der ohne substantielle Entgegnung gebliebenen Darstellung des Landesamtes in dem angegriffenen Versagungsbescheid sowie zur Erwiderung auf die Klage beginnen nämlich Grau‑ und Nilgänse mit der Eiablage Anfang März und Kanadagänse Anfang April, wobei nach einer Brutzeit von bis zu 30 Tagen die Aufzucht der Jungvögel, die bis zum Flüggewerden von den Altvögeln im Familienverbund betreut werden und auf die Elterntiere angewiesen sind, bei Grau‑ und Kandagänsen in der Regel Ende Juni bzw. Ende Juli abgeschlossen ist und bei Nilgänsen angesichts ihrer im Vergleich mit den beiden anderen Gänsearten weniger synchronisierten Fortpflanzungszeit sogar bis in den Herbst hinein andauert. Ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Jagd auf Elterntiere der "Sommergänse" während der Brut‑ und Aufzuchtzeit als Ausnahme von dem Verbot des § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG und über den Wortlaut des § 22 Abs. 4 S. 2 BJagdG hinaus i. V. m. mit landesrechtlichen Bestimmungen hätte erlaubt werden können, bedarf hier keiner rechtlichen Klärung. Dem Vortrag des Klägers ist nichts zu entnehmen, was zu einer solchen Prüfung ernstlich hätte Anlass geben können. 77 Der Schonzeitaufhebungsanträge des Klägers begegneten indes rechtlich durchgreifenden Eignungsbedenken, soweit sie andere als Elterntiere erfassten. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass sich die Jagd auf die im Frühjahr geschlüpften Gänse (Gössel) sowie auf die bis zu drei Jahre alten und damit noch nicht geschlechtsreifen Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse im Zeiträumen vom 15. April 2011 bis zum 15. Juli 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 überhaupt hätte ausüben lassen, ohne eine nach Art und Ausmaß rechtlich erhebliche Gefährdung der zur Population der "Sommergänse" gehörigen Elterntiere rechtswidrig in Kauf zu nehmen. 78 Offen bleiben kann dabei hier, ob das in § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG bestimmte Verbot der Jagd auf die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere in den Setz‑, Brut‑ und Aufzuchtzeiten entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht ohnehin auf Jungtiere bis zu deren Selbständigkeit auszudehnen ist. 79 Hierfür etwa: Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982, zu § 22 Rdnr. 13 und Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Auflage 2011, zu § 22 BJagdG, Rdnr. 6. 80 Denn dem Vorbringen des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass es überhaupt eine anerkannte Jagdmethode gibt, die es erlaubt, die ‑ namentlich in den ersten Lebensmonaten in besonders engem ‑ Familienverbund und damit in unmittelbarer Nähe ihrer Elterntiere lebenden Gössel zu schießen, und zugleich mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit ausschließt, dass dabei Elterntiere verletzt oder getötet werden. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Jagd auf die noch nicht geschlechtsreifen Junggänse. Diese Tiere lassen sich nach Angaben des Landesbetriebes im Erörterungstermin zwar prinzipiell von den Elterntieren unterscheiden, allerdings nicht nach ihrem Aussehen, sondern allenfalls ‑ und das auch nur bei äußerst sorgfältiger Beobachtung ‑ anhand ihres Verhalten. Dieser Einschätzung des Landesbetriebes, ist der Kläger im Erörterungstermin im Kern sogar mit dem Bemerken beigetreten, die "... Notwendigkeit Elterntiere als solche identifizieren zu müssen, (... [sc.: bedinge]) eine besondere Sorgfalt des Jägers ...". Abgesehen davon, ist insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass sich ‑ und gegebenenfalls anhand welcher Merkmale ‑ Elterntiere auch und gerade in den Setz‑ und Brutzeiten mit der gebotenen Sicherheit identifizieren lassen. Ebenso wenig bietet der Vortrag des Klägers einen verifizierbaren Ansatz für die Annahme, dass diejenigen, die die Jagd in den von ihrem Schonzeitaufhebungsantrag erfassten Jagdbezirken ausüben, auch über die Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um anhand des Verhaltens der Tiere ein‑ bis dreijährige, noch nicht geschlechtsreife Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse als solche in den Setz‑, Brut‑ und Aufzuchtzeiten zu erkennen. Dies gilt auch, soweit der Kläger im Erörterungstermin geltend gemacht hat, der Jagdpächter des Eigenjagdbezirks X1 übe seit 50 Jahren die Jagd stets sehr sorgfältig aus. 81 Abgesehen davon fehlt es dem Vorbringen des Klägers auch an jedwedem Hinweis darauf, dass und weshalb sich die zwecks Unterscheidung von nicht geschlechtsreifen Gänse und Elterntieren bei der Beobachtung ihres jeweiligen Verhaltens notwendig anzuwendende Sorgfalt in dem erforderlichen Maß überhaupt während der Jagd aufbringen lässt, ohne damit zugleich die Zahl der erlegten Tiere auf eine mit Blick auf den Zweck der Schonzeitaufhebung nicht mehr rechtlich relevanten Jagderfolg zu reduzieren. Angesichts der behaupteten Größe der auf den jeweiligen Ackerflächen in der Regel anzutreffenden Gänsepopulation, ihrer Durchmischung sowie anderer im konkreten Einzelfall die Jagdsituation prägender Faktoren wie etwa die Jagddistanz sowie Witterungs‑ und Sichtverhältnisse begegnet eine solche Annahme vielmehr nachhaltigen und damit den Klageerfolg rechtlich ausschließenden Zweifeln. 82 Der Klagevortrag rechtfertigt im Übrigen auch die Annahme der Erforderlichkeit einer Schonzeitaufhebung nicht. Dass sich seine Ackerkulturen in den Jahren Jahr 2011 und / oder 2012 vor einer (etwaigen) übermäßigen Schädigung durch "Sommergänse" nicht anders als durch die begehrte Aufhebung der Schonzeit hätten hinreichend schützen lassen, folgt aus dem Vorbringen des Klägers nicht. 83 Soweit der Kläger geltend macht, eine Bejagung der Tiere innerhalb der für die Jagd vorgesehenen Zeitspanne während der regulären Jagdzeit hätte sich als unzureichend zum effektiven Schutz ihrer Anbauflächen erwiesen, ist sein diesbezüglicher Vortrag nicht nur im Kern beschränkt geblieben auf im Wesentlichen unsubstantiierte und auch nicht verifizierbare Behauptungen. Die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse über Art und Umfang der Ausübung der Jagd auf "Sommergänse" in den Vorjahren rechtfertigen vielmehr rechtserhebliche und den Klageerfolg bereits ausschließende Zweifel an der Annahme, dass gesteigerte Jagdbemühungen innerhalb der normativ erlaubten Zeiten der Jagd keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür geboten hätten, die Ackerkulturen der Klägers in den Jahr 2011 und / 2012 oder vor einer übermäßigen Schädigung durch "Sommergänse" zu schützen. 84 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich schon nicht, dass es den Jagdausübungsberechtigten im Rahmen dessen, was ihnen während der regulären Zeiten der Jagd zumutbar und möglich ist, tatsächlich verwehrt gewesen wäre, durch entsprechend intensive Jagdbemühungen mit der Folge erhöhter Abschusszahlen und dem hierdurch zugleich verstärkten Vertreibungsdruck der Jagd als letaler Vergrämungsmaßnahme die Zahl der "Sommergänse" in ihren Jagdbezirken in einer Größenordnung zu halten oder aber auf eine eben solche zu reduzieren, die die geltend gemachte Gefahr eines im Jahr 2011 oder 2012 dort eintretenden übermäßigen Wildschadens jedenfalls rechtserheblich gemindert hätte. Die durch den Jagdberater des Kreises X (Kreisjagdberater) im Erörterungstermin zu den Akten gereichte Übersicht zur Entwicklung der der unteren Jagdbehörde gemeldeten Abschusszahlen für Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse im Kreis X, die den Zeitraum vom Jagdjahr 1993/1994 bis zum Jagdjahr 2011/2012 umfasst und deren Richtigkeit unbestritten geblieben ist, weist zwar für die Graugans über den Erfassungszeitraum hinweg eine im Wesentlichen stetig steigende Zahl erlegter Tiere aus (164 Tiere im Jagdjahr 1993/1994; 1.983 Tiere im Jagdjahr 2011/2012). Gleiches gilt für die Nilgans vom Jagdjahr 2003/2004 (18 Tiere) bis zum Jagdjahr 2011/2012 (1.053 Tiere) und für die Kanadagans (1 Tier im Jagdjahr 2005/2006; 328 Tiere im Jagdjahr 2011/2012). Der danach über die Jahre hinweg zu verzeichnende Anstieg der Gänsestrecke belegt indes für sich genommen keine Jagdbemühungen während der regulären Jagdzeit mit einer (sich stetig gesteigert habenden) Intensität, die sich innerhalb des den Jagdausübungsberechtigten Möglichen und Zumutbaren nicht weiter hätte erhöhen lassen. 85 Der Kläger selbst führt ‑ im Erörterungstermin dargelegt ‑ die über die Jahre hinweg gestiegenen Abschusszahlen nicht auf stets ausgeschöpfte Jagdmöglichkeiten zurück, sondern im Wesentlichen auf den stetig anwachsenden Gänsebestand und damit die Zahl der jagdbaren Tiere. 86 Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass der im Wesentlichen über die Jahre hinweg zu verzeichnende kontinuierliche Anstieg der Abschusszahlen weder mit einer entsprechenden Ausweitung der für die "Sommergänse" bestimmten Jagdzeiten einhergeht noch nachweislich auf zunehmende Jagdanstrengungen zurückzuführen ist. 87 Die durch § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 JagdZAbVO zum 21. April 2010 aufgehobene nordrhein-westfälische Verordnung über die Jagdzeiten (JagdZVO NRW) vom 9. September 2002 (GV. NRW. S. 447) in der zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827) geänderten Fassung enthielt ‑ abweichend von der derzeitigen Rechtslage ‑ zwar für Grau‑, und Kanadagänse noch keine die bundesrechtlich geltenden Jagdzeiten erweiternden Regelungen. Mithin durfte die Jagd auf diese seinerzeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20 JagdzeitV 1997 nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. August und vom 1. November bis zum 15. Januar (Graugänse) bzw. vom 1. November bis zum 15. Januar (Kanadagänse) ausgeübt werden, ausgenommen in den Vogelschutzgebieten "V" und "X2", in denen die Tiere schon damals vom 15. Oktober bis zum 31. Januar mit der Jagd zu verschonen waren (§ 3 Nr. 6 JagdZVO NRW). Für die erst mit der Änderungsverordnung vom 28. November 2006 (GV. NRW. S. 601) zur JagdZVO NRW in Nordrhein-Westfalen dem Jagdrecht unterworfene Nilgans (§ 1 JagdZVO NRW) galt ebenfalls nicht nur nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JagdZVO NRW eine kürzere Jagdzeit, nämlich vom 1. August bis zum 15. Januar, sondern auch die Schonzeitregelung des § 3 Nr. 6 JagdZVO NRW. Diese früheren Regelungen über die Jagdausübung auf "Sommergänse" hat der Landesbetrieb nach seiner im Erörterungstermin unwidersprochen gebliebenen Darstellung indes bis in das Jahr 2010 hinein regelmäßig durch eine von Amts wegen verfügte Aufhebung der Schonzeit für Grau‑ und Nilgänse ab dem 20. Juni eines jeden Jahres bis zum Beginn der regulären Jagdzeit auch für eine Vielzahl der im Kreis X gelegenen Jagdbezirke ergänzt. Für die zuletzt mit Verfügung vom 8. Juni 2010 für das Jagdjahr 2010/2011 entsprechend getroffene Regelung, die ‑ wohl bis auf den Eigenjagdbezirk Q ‑ auch für die im Schonzeitaufhebungsantrag der Klägerin bezeichneten Jagdbezirke galt, bestand dabei nach Angaben des Landesbetriebes im Erörterungstermin aus dessen Sicht trotz der am 21. April 2010 in Kraft getretenen Neuregelung der Jagdzeiten noch Anlass als "Übergangslösung". 88 Steht der Anstieg der Jagdstrecke für "Sommergänse" danach nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ausweitung der Jagdzeiten, weil die Zeiten, in denen nach den jagdrechtlichen Normen und den Verfügungen zur Schonzeitaufhebung die Jagd auf die Grau‑ und die Kanadagans ausgeübt werden durfte, seit dem Jahr 2002/2003 bis zum Jagdjahr 2010/2011 unverändert geblieben sind, und gilt Gleiches für die Nilgans seit dem Jahr 2006, lässt sich auch nicht feststellen, dass der Bestand der "Sommergänse" in den Jahren vor 2011 trotz ausgeschöpfter Möglichkeiten zur Jagd immer weiter angewachsen ist. Namentlich folgt dies nicht aus der Stellungnahme des Kreisjagdberaters vom 11. April 2011. 89 Aus dieser Stellungnahme, deren unmittelbar nur die Grauganspopulation betreffende Kernaussagen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf die Nil‑ und Kanadagänse übertragbar sind, ergibt sich vielmehr das Gegenteil, soweit der Kreisjagdberater dort feststellt, "... seit Jahren (...[sc.: seien]) im Kreis X offensichtlich erheblich mehr Graugänse hinzugekommen als durch Bejagung entnommen wurden ...", und hierzu erläuternd ausführt, die Größe der Grauganspopulation sei "... seit Jahren von allen Beteiligten (...) völlig falsch eingeschätzt worden ...". Danach war jedenfalls bis in das Jahr 2011 hinein die erzielte Jahresstrecke bei Graugänsen offenbar das Ergebnis von Jagdbemühungen, die in ihrer Intensität zumindest nicht in erster Linie an den durch (Grau‑)Gänse zunehmend verursachten Schäden in der Landwirtschaft ausgerichtet waren, sondern an der (irrig) geschätzten Größe des Tierbestandes. Mithin spricht alles dafür, dass sie deshalb auch nicht den Jagderfolg widerspiegelt, der den Jagdausübungsberechtigten tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Eben dies bestätigt letztlich auch der Kreisjagdberater, wenn er in seiner vorbezeichneten Stellungnahme ausführt, "... die Kreisjägerschaft X e.V. (...[sc.: habe]) mit den betroffenen Revierinhabern Bejagungsstrategien entwickelt und umgesetzt ..." und "... z. B. mit den Revierinhabern aus den angrenzenden Kreisjägerschaften revierübergreifend jeweils mittwochs auf Graugänse gejagt und die beteiligten Jägerinnen und Jäger mit Tarnkleidung ausgestattet...", wobei es der Jägerschaft trotz der ‑ belegt durch die gestiegenen Abschusszahlen ‑ verbesserten Bejagungsstrategien und Bejagungstechniken "... zur Zeit nicht möglich (... [sc.: sei]), die Grauganspopulation in nur zwei Jahren seit der verlängerten Jagdzeit so abzusenken, dass übermäßige Wildschäden vermieden werden ..." könnten. Nach allem hätte bereits vor dem Jahr 2011 nicht nur Anlass, sondern auch die Gelegenheit bestanden, die Jagd auf Graugänse zu intensivieren und dabei ‑ koordiniert zwischen den Jagdausübungsberechtigten aller betroffenen Jagdbezirke ‑ etwa in Betracht zu ziehen, revierübergreifend nicht nur die Zahl der Jagdtage innerhalb der regulären Jagdzeit zu erhöhen, sondern auch die täglichen Stunden der Jagd anzuheben sowie die Zahl der Jagdteilnehmer zu vervielfachen und bislang nicht angewandte Jagdmethoden ‑ wie etwa die "Gänseliege" ‑ zum Einsatz zu bringen. Dies gilt auch und gerade, weil nach der im Erörterungstermin von den Beteiligten übereinstimmend vertretenen Auffassung jedweder Jagderfolg nicht nur die Population der "Sommergänse" im Bestand reduziert, sondern darüberhinaus als letale Vergrämungsmaßnahme in besonderer Weise den Vertreibungsdruck auf die im Jagdgebiet lebenden Gänse erhöht. 90 Dass derartige oder vergleichbare Maßnahmen, die jedenfalls nicht grundsätzlich ungeeignet sind, die Jagdeffizienz nachhaltig zu steigern, den Jagdausübungsberechtigten nicht möglich und / oder entsprechend ihrer Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG) nicht zumutbar gewesen wären und / oder von vorne herein keine (im vorliegenden Zusammenhang rechtserhebliche) Steigerung der Abschusszahlen versprochen hätten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem ‑ wie im Erörterungstermin u. a. auch durch den Kläger geltend gemacht ‑ nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei "... nicht etwa so, dass eine Verdoppelung der Zahl der Jagdtage oder eine Verdoppelung der Zahl an Jägern automatisch zu einer Verdoppelung der Zahl an geschossenen Gänsen führen würde ...". Dieser ‑ im Übrigen auf eine bloße Behauptung beschränkt gebliebene ‑ Vortrag, lässt nicht nur erkennen, dass in der Vergangenheit tatsächlich nicht alle in Betracht kommenden Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Jagd ausgeschöpft worden sind, sondern bewegt sich mit der nicht weiter belegten Behauptung, solche führten nicht zu dem gewünschten Erfolg, im Bereich der bloßen Spekulation. 91 Lassen sich nach allem die Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit und Eignung einer nur als "ultima ratio" zu gewährenden Schonzeiterhebung hier schon mit Blick auf die Jagdausübung als solche nicht verfizieren, bedarf schließlich die zwischen den Beteiligten strittige Frage keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang Landwirte nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW verpflichtet sind, mit Hilfe non letaler Vergrämungsmaßnahmen und / oder auf andere Weise den Eintritt von Schäden abzuwenden oder zu mindern, die "Sommergänse" an ihren Ackerkulturen verursachen. 92 Den vorstehenden Erwägungen kann der auch Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die in seinen Schonzeitaufhebungsanträgen bezeichneten Jagdbezirke in dem Schongebiet "V" liegen, in dem die "Sommergänse" ohnehin vom 15. Oktober bis zum 31. Januar mit der Jagd zu verschonen sind (§ 3 Nr. 6 JagdZAbVO) und in das sich viele dieser Tiere zurückziehen, wenn in diesem Zeitraum die Jagd auf sie außerhalb des Schongebietes ausgeübt wird. 93 Sowohl die im Schongebiet verkürzte Jagdzeit als auch dessen Nutzung durch die "Sommergänse" als Rückzugsgebiet sind unmittelbare Folge des mit der Ausweisung des Schongebietes normativ verfolgten Schutzzwecks. Das Schongebiet umschließt das Vogelschutzgebiet "V", das seinerseits entsprechend der sich aus Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG ergebenden Verpflichtung geschaffen ist und der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume sämtlicher Vorgelarten dient, die dort im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Richtlinie der 2009/147/EG wild leben und heimisch sind. Der Ausweisung des Schongebietes kommt mithin eine den Zweck des Vogelschutzgebietes nachhaltig unterstützende Funktion zu. Das Schongebiet "V" soll damit namentlich auch Grau‑, Nil‑ und Kanadagänsen Lebensraum bieten, in denen die Tiere im Vergleich zu den sonst bejagbaren Flächen weitaus länger leben können, ohne durch Jagdbemühungen gestört zu werden. Mit diesem für sich genommen legitimen Schutzzweck der Ausweisung des Schongebietes einher geht rechtlich notwendig die aus Artikel 14 Abs. 1 GG folgende Pflicht der Eigentümer von Grund und Boden in dem Schongebiet sowie derjenigen, die zur (wirtschaftlichen) Nutzung dieser Flächen berechtigt sind, die durch die dort lebenden "Sommergänse" verursachten Belastungen nach Zeit und Umfang über das Maß hinaus zu dulden, das sich für Flächen außerhalb des Schongebietes ergibt. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 95 Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.