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Urteil

15 K 3742/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0515.15K3742.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Inhaberin eines im Kreis X gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, besitzt Grünland und baut auf Flächen, die in ihrem Eigentum stehen oder zugepachtet sind, in wechselnder Fruchtfolge vorwiegend Raps, Getreide und Körnermais an. Im Besitz eines Jagdscheines ist sie nicht. 3 Mit Schreiben vom 31. März 2011 beantragte die Klägerin beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Landesbetrieb), zum Schutze ihrer landwirtschaftlichen Kulturen die Schonzeit für eingebürgerte Graugänse sowie Nil‑ und Kanadagänse ("Sommergänse") in der Zeit vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken S‑W/P, N-S1‑L und L1 ( V) sowie in den Eigenjagdbezirken RBAG (S2) und Q aufzuheben. 4 Zur Begründung des Antrages machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, in dem Gebiet der vorbezeichneten Jagdbezirke bewirtschafte sie ‑ den Eigenjagdbezirk Q ausgenommen ‑ 27,5 ha Ackerfläche. Dort habe sich die Population der in den 1970-er Jahren eingebürgerten "Sommergänse" wegen der in den vergangenen Jahrzehnten kurzen Jagdzeiten geradezu explosionsartig vergrößert. Zwar sei die ursprünglich auf den Monat August beschränkt gewesene Zeit der Jagd im Jahr 2010 auf den Zeitraum vom 16. Juli bis 31. Januar ausgeweitet worden. Schon wegen der im Raum S2 neu entstandenen und sich in der Fläche stetig vergrößernden Baggerseen sei gleichwohl eine Schonzeitaufhebung dringend erforderlich, um die Gänsepopulation nachhaltig auszudünnen und in das Hinterland zu vertreiben. Allerdings werde selbst eine intensive Bejagung der Gänse nicht zu einer deutlichen Schadensminderung führen, weil die Jagd auf massive Vorbehalte in der Bevölkerung stoße und die bejagten Gänse sich zur Aufzucht der Brut in geschützte Gebiete zurückzögen, um anschließend in noch größerer Zahl in die Gebietskulisse zurückzukehren. Dennoch sei eine Schonzeitaufhebung für "Sommergänse" nach dem Abzug der arktischen Wildgänse ab Anfang April erforderlich. Die Gänsepopulation dürfe ab dem 16. Oktober wegen der dann zwecks Überwinterung einfliegenden arktischen Saat‑ und Blässgänse nicht mehr bejagt werden. Die Jagdzeit sei auch und gerade wegen der Zahl der Tiere zu kurz, um die Ackerkulturen in der Vegetationszeit vor nachhaltigen Schäden, verursacht durch Gänsefraß und Gänsekot, hinreichend zu schützen. Solche Schäden ließen sich durch Maßnahmen zur Vergrämung der Tiere nicht effektiv abwenden. Um die Tiere zur Sicherung des Ernteertrages zu verscheuchen, habe sie im Jahr 2010 die in den Jagdbezirken S‑W/P und L1 ( V) gelegenen Flächen in der Zeit von Mitte März bis Mitte Mai täglich zweimal befahren und für diese Maßnahme 2.867,00 Euro aufgewandt. 5 Dem Antrag fügte die Klägerin ein an sie gerichtetes Anschreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Außenstelle X, (Landwirtschaftskammer) vom 9. Juli 2010 bei, demzufolge anlässlich einer Begehung der von der Klägerin landwirtschaftlich genutzten Flächen am 7. Juli 2010 an verschiedenen Stellen Gänsetrupps von 50 bis 250 Tieren ebenso hatten festgestellt werden können wie Maisanbauflächen, die in Folge von Gänsefraß und Verkotung in einer Größenordnung von 4 ha total und auf weiteren 6 ha zu 50 % geschädigt waren, sowie 12 ha nicht mehr nutzbares Grünland. 6 Durch den Kreis X als untere Jagdbehörde zu dem Antrag der Klägerin um Stellungnahme gebeten, teilte der Jagdberater des Kreises (Kreisjagdberater) unter dem 11. April 2011 mit, seit 1989 sei die Jagd auf Graugänse nur in der Zeit vom 1. August bis 31. August erlaubt gewesen. Erst durch die Neufassung der Vorschriften über die Jagdzeiten im Jahr 2006 ließen sich Graugänse länger und Nilgänse erstmals bejagen. Seiner Einschätzung nach, genaue Zahlen seien bislang durch niemanden erhoben worden, liege der Bestand an Graugänsen am O bei zwischenzeitlich weit mehr als 2.000 Brutpaaren. Bei etwa 3.000 erbrüteten Gösseln und einer Jagdstrecke von 1.500 Tieren sei der Bestand um weitere 1.500 Tiere angewachsen, die sich wiederum vermehrten und mit dem Gesamtbestand erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursachten. Im Jahr 2009 habe die Schadenssumme nach Schätzung der Außenstelle X der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bei einer geschädigten Fläche von etwa 3.000 ha ca. 125.000,00 Euro betragen. Nach den an den Ackerflächen der Klägerin am 7. Juli 2010 festgestellten Schäden werde ihr Ernteausfall bei Mais voraussichtlich (4 ha x 1.200 Euro/ha =) 4.800,00 Euro betragen, bei Getreide (6 ha x 900,00 bis 1.100 Euro/ha x 50% =) 3.000,00 Euro und bezüglich der Grünfläche (12 ha x 400,00 Euro bis 500,00 Euro/ha =) 5.400,00 Euro. Namentlich an fast erntereifem Weizen entstünden Schäden von bis zu 15 %. Die Schäden durch Graugänse verdichteten sich vor allem im Schongebiet "Unterer O" sowie im Übergangsbereich zu dem Schongebiet, namentlich in den Gemeinden S, B und Y. Eine revierübergreifende Bejagung habe gezeigt, dass die Gänse "lernfähig" seien, hoch über den Seen einflögen und erst inmitten der Gewässer außerhalb der Schussweite landeten. Zudem zögen sich die Gänse bei einer Bejagung in den Randbereichen der Schongebiete sofort in die Schongebiete selbst zurück. Gleichwohl habe man im Kreis X im Jagdjahr 2008/2009 insgesamt 1.328 Graugänse zur Strecke bringen können und 1.516 Graugänse im Jagdjahr 2009/2010. Trotz der Verlängerung der Jagdzeit sei es der Jägerschaft nicht möglich gewesen, die Grauganspopulation innerhalb der letzten beiden Jahren nachhaltig zu verkleinern. Um die Landwirte vor großen Schäden durch Wildgänse zu bewahren, sei eine Aufhebung der Schonzeit unabdingbar. 7 Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 lehnte der Landesbetrieb den Antrag der Klägerin ab und führte begründend aus, hinsichtlich der Fläche des Eigenjagdbezirks Q sei die Klägerin nicht antragsbefugt, weil sie dort keine Ackerflächen bewirtschafte. Im Übrigen sei dem Gesuch der Klägerin in der Sache der Erfolg zu versagen, obwohl die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer sowie der Kreisjagdberater die Schonzeitaufhebung befürworteten. 8 Nach Maßgabe des Jagdrechts sowie der Richtlinienbestimmung der Europäischen Union zum Schutz von Vögeln solle die Bestandsreduzierung grundsätzlich in der regulären Jagdzeit erfolgen. Gleichwohl habe man in den vergangenen fünf Jahren Anträgen auf Aufhebung von Schonzeiten für Grau‑, Kanada‑ und Nilgänse im Kreis X stets entsprochen und damit die damals geltenden Jagdzeiten ausgeweitet. Zwischenzeitlich habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Jagdzeiten namentlich für Grau‑ und Kanadagänse verlängert. Von ihr ausgenommen seien nunmehr nur noch die Nist‑, Brut‑ und Aufzuchtzeiten der Tiere. Deshalb und mit Blick darauf, dass die reguläre Jagdzeit der Bestandsreduzierung diene, komme eine weitere Verminderung der Schonzeit, die ultima ratio bleiben müsse, nicht mehr in Betracht, zumal mit ihr eine Schadensminderung auch nicht zu erreichen sei. Der Auskunft des Kreisjagdberaters vom 11. April 2011 sei zu entnehmen, dass die Bejagung der Gänse deren Fluchtdistanz erhöhe, die Tiere während der Jagdzeit in Schongebiete vertreibe und damit für Jäger unerreichbar mache. Abgesehen davon sei auch eine intensive Bejagung der Gänsepopulation während der sechsmonatigen Jagdzeit nicht belegt. So habe etwa die Schonzeitaufhebung im Jahr 2009 nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Abschusszahlen geführt. Es gelte daher, die Jagd innerhalb der hierfür regulär vorgesehenen Zeiten zu intensivieren. Zudem sei nicht dargetan, dass die Ackerflächen, die an Gewässer angrenzten und deshalb erfahrungsgemäß bevorzugt von Gänsefamilien mit noch nicht flüggen Gösseln aufgesucht würden, nicht durch eine Abzäunung effektiv geschützt werden könnten. Im Übrigen fehle es dem Antrag der Klägerin an einem Vortrag, der die Annahme rechtfertige, dass die durch die Gänse verursachten Schäden im Sinne der Bestimmungen über die Aufhebung der Schonzeit übermäßig seien. 9 Die Klägerin hat am 20. Juni 2011 Klage erhoben. 10 Sie ist der Auffassung, die Klage sei, nachdem der Zeitraum, für den sie die Aufhebung der Schonzeit im Jahr 2011 beantragt habe, während der Dauer des Klageverfahrens verstrichen sei, als Fortsetzungsfeststellungsbegehren zulässig, da der Landesbetrieb zu erkennen gegeben habe, dass er auch künftige Anträge auf Aufhebung der Schonzeit für Graugänse sowie Nil‑ und Kanadagänse ablehnen werde. Zudem beabsichtige sie, das beklagte Land im Wege des Amtshaftungsprozesses auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie wegen der Ablehnung der Schonzeitaufhebung durch den Landesbetrieb zum Schutz ihrer Ackerkulturen kostenintensive Maßnahmen zur Vertreibung der Gänse habe durchführen müssen. 11 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, ihre danach auch weiterhin zulässige Klage sei auch begründet. Der Landesbetrieb hätte ihrem Antrag, die Schonzeit aufzuheben, bei fehlerfreier Ermessensausübung entsprechen müssen, weil die Gänsepopulation als Störung des biologischen Gleichgewichts ihre landwirtschaftlichen Kulturen im Sinne der Bestimmungen über die Schonzeitaufhebung im Jahr 2011 übermäßig zu schädigen drohte. 12 Ihre Begründung zu dem Schonzeitaufhebungsantrag aus dem Verwaltungsverfahren in Bezug nehmend macht sie hierzu vertiefend geltend, ausweislich der der Klagebegründung beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen L2 vom 25. August 2008 und 15. Juli 2009 habe dieser schon bei den damaligen Ortsbesichtigungen jeweils Schäden an den Getreideanbauflächen festgestellt, die auf Gänsefraß und Verkotung zurückzuführen gewesen seien und sich im Jahr 2008 auf einen Minderertrag von mindestens 25 % summierten. Schäden in einem derartigen Ausmaß habe sie angesichts ihres im Jahr 2011 mit zeitlicher Verzögerung durch den Landesbetrieb abgelehnten Antrags auf Aufhebung der Schonzeit nur durch zeit‑ und kostenintensive Vertreibungsmaßnahmen in Gestalt des täglich teils mehrfachen Abfahrens der Ackerflächen und Verursachens von Lärm verhindern können, für die ihr Personal‑ und Sachkosten in Höhe von 2.184,00 Euro entstanden seien. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen L2 vom 18. August 2011 habe der durch die Gänse angerichtete Schaden gleichwohl auf einer mit Winterweizen bestellten Ackerfläche zu einem Ertragsverlust von knapp 30 % bzw. 490,00 Euro geführt. 13 Bei einer eben deshalb auch seitens des Kreisjagdberaters und der Landwirtschaftskammer befürworteten Ausweitung der Jagdzeiten seien kostenintensive Vertreibungsmaßnahmen nicht notwendig. Ohne eine Ausweitung der Jagdzeit sei nach den Ergebnissen der Ende März 2011 und Anfang Mai 2011 revierübergreifend in dreißig Jagdbezirken durch die "Hegegemeinschaft für eingebürgerte Wildgänse am O" durchgeführten Gänsezählung (März 2011: 3.491 Graugänse, 1.053 Nilgänse, 525 Kanadagänse; Mai 2011: 4.195 Graugänse, 725 Nilgänse, 968 Kanadagänse) und einer Gänsestrecke, die im Jagdjahr 2010/2011 in den von ihrem Antrag auf Schonzeitaufhebung erfassten Jagdbezirken bei geschätzt über 2.000 Brutpaaren lediglich 462 Tiere betragen habe, ein exponentielles Wachstum der Gänsepopulation und damit eine Ausweitung der Schäden an den Ackerkulturen nicht zu verhindern. Dies gelte um so mehr, als die zwischen dem Landesbetrieb und Vertretern der Landwirte getroffene Vereinbarung vom 7. April 2010, zum Schutz der arktischen Wildgänse diese außerhalb der Naturschutzgebiete generell nicht zu stören oder zu vergrämen, die Jagd auf die eingebürgerten Gänse wegen der Durchmischung der Population erschwere. Außerdem kehrten die Gänse nach dem Ende der Jagdzeit regelmäßig auf die Ackerflächen zurück. Die Anpflanzung von Körnermais auf ca. 75 % der betroffenen Flächen mindere zwar seit dem Jahr 2012 die Gefahr eines Totalverlustes der Ernte, mache gleichwohl aber Vergrämungsmaßnahmen nicht entbehrlich, weil es gelte, Ernteschäden auch bei den jungen Maispflanzen zu verhindern. 14 Zudem liege der Versagungsentscheidung des Landesbetriebes auch eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu Grunde. Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Belangen des Naturschutzes einerseits und andererseits ihrem Interesse daran, ihren landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich zu führen. Die einseitige Betonung der Belange des Vogelschutzes stehe nicht nur im Widerspruch zu der Schonzeitaufhebung in der Vergangenheit, sondern verkenne auch, dass nach den jagdrechtlichen Vorgaben die Hege des Wildes gewährleisten müsse, Wildschäden möglichst zu vermeiden. Diesbezüglich fehle es auch an jeglichen Sachverhaltsermittlungen durch den Landesbetrieb zur Größe der Gänsepopulation und dem Ausmaß des durch sie fortwährend verursachten Schadens. Zudem missachte die Ablehnung einer Schonzeitaufhebung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie verkenne, dass sich durch die in der Vergangenheit durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen ‑ etwa durch den Einsatz von Schussapparaten, fliegenden Drachen, flatternden Absperrbändern und Fuchsattrappen ‑ die Gänse wegen des kurzfristig eintretenden Gewöhnungseffekts nicht hätten effektiv von den Ackerflächen fernhalten lassen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 19.000,00 Euro im Jahr 2011 ließen sich schließlich die Gänse mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand auch nicht durch das praktizierte Abfahren der Äcker oder das Einzäunen der Ackerflächen vertreiben, das Kosten von ca. 9.000,00 Euro verursachen würde und auch nur die nicht flugfähigen Gössel von den Ackerflächen fernhalten könne. 15 Nachdem die Klägerin zunächst sinngemäß beantragt hat, 16 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 19. Mai 2011 zu verpflichten, durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Schonzeit für Grau‑, sowie Nil‑ und Kanadagänse in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken S‑W/P, N-S1‑L und L1 ( V) sowie in den Eigenjagdbezirken RBAG (S2) und Q für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 aufheben zu lassen, 17 beantragt sie nunmehr, 18 festzustellen, dass der Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 19. Mai 2011 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für Grau‑, sowie Nil‑ und Kanadagänse in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken S‑W/P, N-S1‑L und L1 ( V) sowie in den Eigenjagdbezirken RBAG (S2) und Q für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 durch den Landesbetrieb aufheben zu lassen. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Es ist der Auffassung, die angefochtene Versagungsentscheidung sei aus den dort genannten Gründen trotz der seit Jahren in Nordrhein-Westfalen und damit auch am unteren O stetig wachsenden Gänsepopulation rechtmäßig gewesen. 22 Nach Maßgabe der Richtlinie der Europäische Union über die Erhaltung wildlebender Vogelarten dürfe die Schonzeit nur zum Schutz seltener oder gefährdeter Pflanzen und Tiere aufgehoben werden. Für eine Störung des biologischen Gleichgewichts spreche indes nichts. Ausweislich der zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2011 handele es sich vielmehr bei der Anpassung der "Sommergänse" an neue Lebensbedingungen und der Erschließung auch landwirtschaftlich genutzter Flächen als neue Nahrungsquellen um Fähigkeiten natürlichen Ursprungs. 23 Abgesehen davon sei die beantragte Aufhebung der Schonzeit für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 aus Gründen des Tierschutzes wegen der in dieser Zeitspanne liegenden Brut‑ und Aufzuchtzeit der Grau‑ und Kanadagänse unzulässig gewesen, zumal Nilgänse sogar von März bis August eines jeden Jahres brüteten. Offen sei dabei, ob sich die Jagd während der Brut‑ und Aufzuchtzeit überhaupt auf Gössel beschränken lasse und ihr nicht auch Elterntiere zum Opfer fielen. 24 Die Zeiten der regulär zulässigen Bejagung der "Sommergänse" seien zur Schadensbegrenzung in den von der Klägerin benannten Jagdbezirken auch ausreichend. Abgesehen von dem im Schongebiet "Unterer O" mit einer Jagdzeit vom 16. Juli bis 14. Oktober liegenden Jagdbezirk S‑W/P und den Randstreifen eines weiteren Jagdbezirks sei die Jagd auf Gänse dort vom 16. Juli bis zum 31. Januar erlaubt. Die Jagdzeitverkürzung in dem das Europäische Vogelschutzgebiet Unterer O und dessen angrenzende Flächen umfassenden Schongebiet sei gerechtfertigt durch den mit dessen Einrichtung bezweckten Schutz der dort regelmäßig Mitte Oktober eintreffenden, wertbestimmenden nordischen Bläss‑, Saat‑ und Weißwangengänse ("arktische Wildgänse"), deren Population sich während der Überwinterung am O naturgemäß mit dem dort ganzjährig befindlichen Bestand an "Sommergänsen" mische. 25 Dass eine Ausweitung der regulären Jagdzeiten ungeeignet sei, den Gänsebestand nachhaltig zu schmälern, belege etwa die Tatsache, dass trotz der bis in das Jahr 2010 von Amts wegen wiederholt für Jungtiere angeordneten Aufhebung der Schonzeit vom 20. Juni bis zum Beginn der regulären Jagdzeit für den Kreis X mit den dort unter anderem befindlichen Jagdbezirken S‑W/P, N-S1‑L und L1 ( V) die Gänsestrecke nicht signifikant höher gewesen sei. Gegen eine effektive Jagd auf Gänse während der regulären Jagdzeit spreche auch, dass in den Eigenjagdbezirken RBAG (S2) und Q im Jagdjahr 2010/2011 insgesamt lediglich 5 Graugänse, 28 Nilgänse und 6 Kanadagänse erlegt worden seien. Offensichtlich sei die Aufhebung der Schonzeit in der Vergangenheit kein geeignetes Mittel gewesen, um Wildschäden zu verhindern. Die Effizienz der Gänsebejagung könne zudem in den regulären Jagdzeiten ohne Weiteres durch den Einsatz der Gänseliege oder die Verwendung von Lockbildern gesteigert werden. 26 Einer Vergrämung der Gänse während und außerhalb der im Winter gelegenen Jagdzeiten stehe auch die mit Vertretern der Landwirte zum Schutz der "arktischen Wildgänse" getroffene Vereinbarung vom 7. April 2010 nicht grundsätzlich entgegen. Landwirte, die der Vereinbarung zuwider die überwinternden Tiere vergrämten, verlören lediglich ihren Anspruch auf einen Ausgleich der von Gänsen in der Schonzeit verursachten Fraßschäden. 27 Schließlich habe die Klägerin ihre an Wasserflächen angrenzenden Kulturen durch die Errichtung eines aus einem Knotennetz bestehenden Geflügelzaunes vor Wildschäden schützen können. Eine solche Maßnahmen sei wirtschaftlich ebenso zumutbar wie der Einsatz von Personal zur Vegrämung der Tiere. Der mit 490,00 Euro für das Jahr 2011 geltend gemachte Kulturschaden sei zudem auch nicht übermäßig hoch. 28 Die Sach‑ und Rechtslage ist im gegenseitigen Einverständnis mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 K 3729/11 im Termin vom 6. März 2013 gemeinsam erörtert worden; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Über das Klagebegehren ist in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) zu entscheiden. Der Übergang von dem ursprünglich geltend gemachten ‑ bei Klageerhebung allerdings bereits teilweise erledigten ‑ Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf dieses Klageziel ist als bloße Beschränkung des Klagebegehrens im Sinne der §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO prozessual statthaft, und zwar ohne Bindung an die in § 91 Abs. 1 VwGO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung. 32 Die Klage hat keinen Erfolg. 33 Allerdings ist das Rechtschutzgesuch als Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft und auch im Übrigen zulässig. 34 Der zwischen den Beteiligten geführte Rechtsstreit um die Verpflichtung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Landesbetrieb), dem Antrag der Klägerin, im Jahr 2011 die Schonzeit für eingebürgerte Graugänse sowie Nil‑ und Kanadagänse vom 15. April bis 30. Juni in den von ihr näher bezeichneten Gebieten aufzuheben, hat sich als Verpflichtungsbegehren im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nach Erhebung ihrer Klage am 20. Juni 2011 infolge Zeitablaufs auch insoweit erledigt, als der von dem Antrag der Klägerin erfasste Zeitraum für die Schonzeitaufhebung bei Klageerhebung noch nicht verstrichen war. 35 Diesbezüglich war das ursprüngliche Klagebegehren als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Es richtete sich mit der begehrten Aufhebung der Schonzeit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes in Gestalt einer (personenbezogenen) Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG NRW. 36 Für die Qualifikation der Schonzeitaufhebung als Verwaltungsakt auch: Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Stand Dezember 2012, (Leonhardt) zu § 22 BJagdG Anm. 4. 37 Die personenbezogene Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der aus Anlass einer bestimmten konkreten Situation an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis adressiert ist. 38 Vgl. Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Auflage 2010, zu § 35 Rdnr. 161. 39 Dem entspricht eine auf § 22 Abs. 1 S. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) gestützte Schonzeitaufhebung. Situativ begründet erlaubt diese nämlich, auf eine Tierart, die im Sinne des § 2 Abs. 1 BJagdG oder gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG i. V. m. mit landesrechtlichen Bestimmungen der Jagd unterliegt, die Jagd auszuüben. Denn gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 BJagdG ist das Wild außerhalb der nach § 22 Abs. 1 S. 1 BJagdG durch Bundesrechtsverordnung bestimmten Jagdzeiten, die durch die Länder nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG verkürzt oder aufgehoben werden können, mit der Jagd zu verschonen. Dabei ist die Aufhebung der Schonzeit in Reichweite ihrer räumlichen Geltung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet, nämlich den (jeweiligen) Eigentümer der Jagdbezirksflächen, dem nach § 3 Abs. 1 S. 1 BJagdG das Jagdrecht auf dem ihm gehörigen Grund und Boden zusteht, bzw. denjenigen, an den die Ausübung des Jagdrechts gegebenenfalls verpachtet ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG), sowie an etwaige Jagdgäste, denen der Jagdausübungsberechtigte gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 BJagdG i. V. m. § 12 Abs. 1 LJG NRW eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt. 40 Der Klägerin steht nach der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung ihres auf die Aufhebung der Schonzeit gerichteten Gesuches auch ein besonderes Interesse gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an der von ihr gerichtlich begehrten Feststellung zur Seite, und zwar jedenfalls in Gestalt der geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Dass die Klägerin, wie vorgetragen, angesichts des zunehmenden Gänsebestandes zur Minderung von Schäden, die eingebürgerte Graugänse sowie Nil‑ und Kanadagänse ("Sommergänse") auf den landwirtschaftlichen Flächen anrichten, die sie in den von ihr benannten Jagdbezirken weiter bewirtschaftet, auch in den kommenden Jagdjahren um die Aufhebung der Schonzeit für "Sommergänse" nachsuchen wird, ist ebenso wenig zweifelhaft wie die Ernsthaftigkeit der durch den Landesbetrieb im gerichtlichen Verfahren verdeutlichten Absicht, solchen Anträgen auch künftig nicht zu entsprechen. 41 Die Klägerin ist auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nicht ausgeschlossen ist es, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Schonzeit gemäß den §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW zustand. Zwar wäre die Klägerin als nicht Jagdausübungsberechtigte nach Maßgabe der obigen Erwägungen nicht Adressatin der mit einer Schonzeitaufhebung bewirkten zeitlichen Ausweitung der Erlaubnis zur Jagd gewesen. Indes ist die Klägerin als Dritte in den Schutzbereich der Vorschriften über die Aufhebung der Schonzeit einbezogen, weil diese zumindest auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt sind, die ‑ wie die Klägerin ‑ erwerbswirtschaftlich Landwirtschaft betreiben. 42 Nach Maßgabe der "Schutznormtheorie" kann auch der Nichtadressat eines Verwaltungsaktes den Erlass der durch ihn zu treffenden Regelung beanspruchen, wenn und soweit die Auslegung der Anspruchsgrundlage ergibt, dass diese auch zur Wahrung seiner Interessen zu dienen bestimmt ist. 43 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. März 1995, 3 C 8.94, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 98, 119 (120) und juris. 44 Dies trifft auf die Regelung der §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW schon nach ihrem Wortlaut zu, soweit danach die Aufhebung der Schonzeit zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden verfügt werden kann. Ebenso wie die Vorschriften über den Erlass von Abschussregelungen bzw. Abschussplänen (§§ 21 BJagdG, 22 LJG NRW), 45 vgl. zum Drittschutz dieser Vorschriften BVerwG, Urteil vom 30. März 1995, 3 C 8.94, a. a. O., 119 ff. und juris, 46 nach denen der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass (unter anderem) die berechtigten Ansprüche der Land‑, Forst‑ und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben, nehmen damit auch die §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW mit dem Tatbestandsmerkmal "Wildschaden" die Individualinteressen derjenigen in Bezug, die Land‑, Forst‑ und Fischereiwirtschaft betreiben und denen durch Wild verursachte Schäden zur Last fallen können. Hierzu zählen indes die Inhaber von Betrieben der Erwerbslandwirtschaft. Diesen einen Anspruch darauf einzuräumen, dass von ihnen gestellte Anträge, die Schonzeit zur Vermeidung von Wildschäden aufzuheben, behördlich in der Sache geprüft werden, entspricht zudem der Regelungssystematik der jagdrechtlichen Bestimmungen. Denn wenn der Landwirtschaft erwerbswirtschaftlich Betreibende zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen zu Lasten von Jagdausübungsberechtigten sogar den Erlass von Regelungen über den Abschuss von Wild begehren und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen kann, gilt dies erst recht für die diesen Personenkreis weniger belastende Aufhebung der Schonzeit. 47 Die danach zwar zulässige Klage ist indes nicht begründet. Die angegriffene Versagungsentscheidung des Landesbetriebes vom 19. Mai 2011 ist rechtmäßig gewesen; der geltend gemachte Anspruch stand der Klägerin nicht zu (§§ 113 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO). Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 6. März 2013 und der mündlichen Verhandlung fest. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es weder von Amts wegen noch entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Klägerin. 48 Die Versagungsentscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Zu Gunsten der insoweit darlegungs‑ und beweispflichtigen Klägerin lässt sich schon nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen sämtlich erfüllt waren, die nach § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG i. V. m. § 24 Abs. 2 LJG NRW für den Erlass einer Schonzeitaufhebung notwendig, wenn auch nicht allein hinreichend sind. Die in dem angegriffenen Versagungsbescheid gleichwohl angestellten Ermessenserwägungen bedürfen deshalb entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hier keiner rechtlichen Überprüfung (§ 114 S. 1 VwGO). 49 Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG i. V. m. § 24 Abs. 2 LJG NRW kann die obere Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke ‑ soweit hier allein ernstlich von Interesse ‑ zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden aufheben. Jedenfalls nicht alle der danach maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen, 50 für die rechtliche Einordnung der Merkmale als im Rahmen des Ermessens zu prüfende Gesichtspunkte bei einem Anspruch nach § 24 Abs. 3 Buchst. c) LJG allerdings noch Urteil der Kammer vom 10. Juni 1983, 15 K 5416/81, juris (nur Orientierungssatz) und Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 50; offen gelassen Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 30. April 1998, AN 15 E 98.00625, juris, 51 für den geltend gemachten ‑ und zudem nur im Fall einer "Ermessensreduzierung auf Null" gegeben gewesenen ‑ Anspruch auf Schonzeitaufhebung für "Sommergänse" in den von der Klägerin näher bezeichneten Jagdbezirken für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 lagen vor. 52 Offen bleiben kann, ob ‑ und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ‑ Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe die Aufhebung der Schonzeit auch für solche Jagdbezirke beanspruchen können, in denen sie ‑ wie die Klägerin im Eigenjagdbezirk Q im Jahr 2011 ‑ im Antragszeitraum selbst keine landwirtschaftlichen Flächen erwerbswirtschaftlich nutzen. Ebenso wenig ist hier der Frage nachzugehen, ob der Klägerin ein übermäßiger Wildschaden im Sinne der Anspruchsnormen drohte. Denn weder durch die Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass sich mit Hilfe der begehrten Schonzeitaufhebung ein etwaiger, von eingebürgerten Grau‑ sowie Nil‑ und Kanadagänsen verursachter übermäßiger Wildschaden im Sinne der Anspruchsnormen hätte vermeiden lassen. 53 Das Tatbestandsmerkmal der "Vermeidung", das als unbestimmter Rechtsbegriff vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist mit Blick auf die normativen Wertentscheidungen des die europarechtlichen Bestimmungen über den Vogelschutz einschließenden bundesdeutschen Jagdrechts eng auszulegen und nur dann erfüllt, wenn die Schonzeitaufhebung nachweislich geeignet und erforderlich ist, um den Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu verhindern. 54 Eignung und Erforderlichkeit einer Schonzeitaufhebung zur Vermeidung eines übermäßigen Wildschadens sind mit Blick auf den Prognosecharakter einer solchen Feststellung ausschließlich dann gegeben, wenn Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass nur die mit der Schonzeitaufhebung angestrebte Ausweitung der Jagdzeiten bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge die Gewähr dafür bietet, dass der Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu vermeiden sein wird. Allein diese restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Vermeidens" und damit das Verständnis der Schonzeitaufhebung als "ultima ratio" zur Minderung der durch Wild verursachten Schäden auf einen Umfang, der nicht übermäßig ist, entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (Abl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7 ff.), die die nach ihrem Artikel 18 Abs. 1 S. 1 binnen zwei Jahren nach der Bekanntgabe in nationales Recht umzusetzen gewesene Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ff.) fortschreibt und nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 S. 1 auf diejenigen wildlebenden Vogelarten Anwendung findet, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, für welche der Vertrag gilt. 55 Zum Schutz der von dem Vertrag erfassten Vogelarten haben die Mitgliedstaaten ‑ unter anderem ‑ nach Artikel 5 Buchst. a) der Richtlinie 2009/147/EG das absichtliche Töten der Vögel zu verbieten. Soweit auf Vogelarten nach Maßgabe von Artikel 7 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2009/147/EG i. V. m. ihrem Anhang II die Jagd in den in Artikel 7 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gebieten ausgeübt werden darf, müssen die Mitgliedstaaten sich vergewissern und durch erforderliche Maßnahmen sicherstellen, dass die Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist (Artikel 7 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 i. V. m. Artikel 2 der Richtlinie 2009/147/EG). Dabei haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie 2009/147/EG insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der einzelnen Phasen der Brut‑ und Aufzuchtzeit bejagt werden. Von den Vorgaben der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2009/147/EG können die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a) dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2009/147/EG allerdings zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern abweichen. Indes setzt die Inanspruchnahme dieser Befugnis nach der Richtlinienbestimmung voraus, dass es "... keine andere zufriedenstellende Lösung gibt ...". 56 Den Richtlinienvorgaben entsprechend auszulegen und anzuwenden ist auch das bundesdeutsche Jagdrecht. Mithin dürfen dessen Bestimmungen die Erteilung einer Erlaubnis zur Jagd auf die in Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten zwar unter anderem zum Schutz von (landwirtschaftlichen) Kulturen vorsehen. Angesichts der mit einer solchen Jagderlaubnis verbundenen Befugnis, Vögel dieser Arten zu töten, scheidet aber die Aufhebung der Schonzeit als Ausweitung der Jagdzeit mit Blick auf den nach der Richtlinie 2009/147/EG mit Vorrang ‑ und in den Brut‑ und Aufzuchtzeiten der Vögel mit besonderem Gewicht ‑ ausgestatteten Schutz der Vogelarten jedenfalls aus, wenn nicht feststeht, dass sich die durch die betreffenden Vogelarten etwa verursachten, erheblichen bzw. übermäßigen Wildschäden nur mittels einer Schonzeitaufhebung vermeiden lassen. 57 Die vorbezeichneten Grundsätze sind auf alle in dem Schonzeitaufhebungsantrag der Klägerin genannten Vogelarten anzuwenden. Dies gilt, obwohl Anhang II (in Teil A) der Richtlinie 2009/147/EG lediglich die Graugans (Anser anser) und die Kanadagans (Branta canadensis) aufführt, nicht aber die Nilgans (Alopaden aegyptiacus). 58 Grau‑ und Kanadagänse unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG (Wildgänse [Gattungen Anser Brisson und Branta Scopoli]) dem Jagdrecht, 59 vgl. auch Leonhardt, a. a. O., zu § 2 BJagdG Anm. 1, 60 und dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20 der zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geänderten Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (JagdzeitV 1977; BGBl. I S. 531) vom 1. August bis zum 31. August und vom 1. November bis zum 15. Januar (Graugänse) bzw. vom 1. November bis zum 15. Januar (Kanadagänse) bejagt werden. Abweichend von dieser bundesrechtlichen Regelung sind diese beiden Tierarten allerdings in Nordrhein-Westfalen nach § 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BJagdG i. V. m. § 24 Abs. 1 Buchst. a) LJG NRW und § 2 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe (JagdZAbVO) vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 237) länger bejagbar, nämlich in der Zeit vom 16. Juli bis zum 31. Januar, wobei sie in den in § 3 Nr. 6 JagdZAbVO räumlich näher bezeichneten Vogelschutzgebieten "Unterer O" und "X1aue" vom 15. Oktober bis zum 31. Januar mit der Jagd zu verschonen sind. 61 Die für jedwede weitere Ausdehnung der Jagdzeit auf Grau‑ und Kanadagänse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/147/EG geltenden Restriktionen finden in Nordrhein-Westfalen auch auf Nilgänse Anwendung. Diese dürfen gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 2 S. 1 LJG NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 3 JagdZAbVO ebenfalls vom 16. Juli bis zum 31. Januar mit Ausnahme der für die Vogelschutzgebiete in § 3 Nr. 6 JagdZAbVO abweichend geregelten Zeiten bejagt werden. Die Verordnungsermächtigung in § 2 S. 1 LJG NRW ist dabei durch Satz 2 der Norm mit der Maßgabe versehen, dass die ministerielle Befugnis, über die in § 2 Abs. 1 BJagdG genannten Tierarten hinaus weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, und für diese Jagdzeiten festzusetzen, für Federwild nur nach den Vorgaben der Artikel 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG gilt. 62 Dass die von ihr für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 begehrte Aufhebung der Schonzeit für "Sommergänse" zur Vermeidung eines (etwaigen) übermäßigen Wildschadens im oben bezeichneten Sinne geeignet und erforderlich war, ist dem Vortrag der Klägerin, die nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs darzulegen und nötigenfalls zu beweisen hat, nicht zu entnehmen. Ihr diesbezügliches Vorbringen erweist sich vielmehr im hier entscheidungserheblichen Kern als unsubstantiiert. 63 Schon für die Eignung der Schonzeitaufhebung zu dem vorbezeichneten Zweck sprach entscheidend nichts. Die für den Zeitraum vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 begehrte Schonzeitaufhebung lief vielmehr in Teilen einem gesetzlichen Verbot zuwider. Im Übrigen hat der Landesbetrieb sie zu Recht als Maßnahme qualifiziert, deren Tauglichkeit zu einer rechtserheblichen Ausweitung des Schutzes von Ackerkulturen durch die Klägerin nicht belegt worden ist. 64 Der auf den Zeitraum vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 bezogene Antrag der Klägerin zielte, soweit er Elterntiere von der begehrten Schonzeitaufhebung nicht ausnahm, auf einen Verstoß gegen die Regelung des § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG ab. Danach dürfen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Artikel 7 Abs. 4 S. 2 Richtlinie 2009/147/EG in den Setz‑ und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden. Dem zuwider hatte die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung der Schonzeit nicht auf solche Tiere beschränkt, die nicht Elterntiere sind, obwohl ihr Begehren den Zeitraum erfasste, in dem die "Sommergänse" brüten und ihre Jungtiere aufziehen. Nach der ohne substantielle Entgegnung gebliebenen Darstellung des Landesbetriebes in dem angegriffenen Versagungsbescheid sowie zur Erwiderung auf die Klage beginnen nämlich Grau‑ und Nilgänse mit der Eiablage Anfang März und Kanadagänse Anfang April, wobei nach einer Brutzeit von bis zu 30 Tagen die Aufzucht der Jungvögel, die bis zum Flüggewerden von den Altvögeln im Familienverbund betreut werden und auf die Elterntiere angewiesen sind, bei Grau‑ und Kandagänsen in der Regel Ende Juni bzw. Ende Juli abgeschlossen ist und bei Nilgänsen angesichts ihrer im Vergleich mit den beiden anderen Gänsearten weniger synchronisierten Fortpflanzungszeit sogar bis in den Herbst hinein andauert. Ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Jagd auf Elterntiere der "Sommergänse" während der Brut‑ und Aufzuchtzeit als Ausnahme von dem Verbot des § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG und über den Wortlaut des § 22 Abs. 4 S. 2 BJagdG hinaus i. V. m. mit ‑ auch nicht erlassenen ‑ landesrechtlichen Bestimmungen hätte erlaubt werden können, bedarf hier keiner rechtlichen Klärung. Dem Vortrag der Klägerin ist nichts zu entnehmen, was zu einer solchen Prüfung ernstlich hätte Anlass geben können. 65 Der auf den Zeitraum vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 bezogene Schonzeitaufhebungsantrag der Klägerin begegnete indes auch rechtlich durchgreifenden Eignungsbedenken, soweit er andere als Elterntiere erfasste. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass sich die Jagd auf die im Frühjahr geschlüpften Gänse (Gössel) sowie auf die bis zu drei Jahre alten und damit noch nicht geschlechtsreifen Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse im Zeitraum vom 15. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 überhaupt hätte ausüben lassen, ohne eine nach Art und Ausmaß rechtlich erhebliche Gefährdung der zur Population der "Sommergänse" gehörigen Elterntiere rechtswidrig in Kauf zu nehmen. 66 Offen bleiben kann dabei hier, ob das in § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG bestimmte Verbot der Jagd auf die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere in den Setz‑, Brut‑ und Aufzuchtzeiten entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und entsprechend ihrem Sinn und Zweck nicht ohnehin auf Jungtiere bis zu deren Selbständigkeit auszudehnen ist. 67 Hierfür etwa: Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982, zu § 22 Rdnr. 13 und Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Auflage 2011, zu § 22 BJagdG, Rdnr. 6. 68 Denn dem Vorbringen der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass es überhaupt eine anerkannte Jagdmethode gibt, die es erlaubt, die ‑ namentlich in den ersten Lebensmonaten in besonders engem ‑ Familienverbund und damit in unmittelbarer Nähe ihrer Elterntiere lebenden Gössel zu schießen, und zugleich mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit ausschließt, dass dabei Elterntiere verletzt oder getötet werden. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Jagd auf die noch nicht geschlechtsreifen Junggänse. Diese Tiere lassen sich nach Angaben des Landesbetriebes im Erörterungstermin zwar prinzipiell von den Elterntieren unterscheiden, allerdings nicht nach ihrem Aussehen, sondern allenfalls ‑ und das auch nur bei äußerst sorgfältiger Beobachtung ‑ anhand ihres Verhalten. Dieser Einschätzung des Landesbetriebes, der der Kläger im Verfahren 15 K 3729/11 im Erörterungstermin im Kern mit dem Bemerken beigetreten ist, die "... Notwendigkeit Elterntiere als solche identifizieren zu müssen, (... [sc.: bedinge]) eine besondere Sorgfalt des Jägers ...", ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Namentlich soweit sie im Erörterungstermin geltend gemacht hat, Elterntiere und Jungtiere ließen "... sich in der freien Natur deutlich getrennt ..." wahrnehmen, beschränkt sich ihr Vortrag demgegenüber auf eine nicht näher belegte Behauptung. Nicht substantiiert dargelegt ist damit insbesondere, dass sich ‑ und gegebenenfalls anhand welcher Merkmale ‑ Elterntiere auch und gerade in den Setz‑ und Brutzeiten identifizieren lassen. Ebenso wenig bietet der Vortrag der Klägerin einen verifizierbaren Ansatz für die Annahme, dass diejenigen, die die Jagd in den von ihrem Schonzeitaufhebungsantrag erfassten Jagdbezirken ausüben, auch über die Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um anhand des Verhaltens der Tiere ein‑ bis dreijährige, noch nicht geschlechtsreife Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse mit der gebotenen Sicherheit als solche in den Setz‑, Brut‑ und Aufzuchtzeiten zu erkennen. 69 Abgesehen davon fehlt es dem Vorbringen der Klägerin auch an jedwedem Hinweis darauf, dass und weshalb sich die zwecks Unterscheidung von nicht geschlechtsreifen Gänse und Elterntieren bei der Beobachtung ihres jeweiligen Verhaltens notwendig anzuwendende Sorgfalt in dem erforderlichen Maß überhaupt während der Jagd aufbringen lässt, ohne damit zugleich die Zahl der erlegten Tiere auf eine mit Blick auf den Zweck der Schonzeitaufhebung nicht mehr rechtlich relevanten Jagderfolg zu reduzieren. Angesichts der behaupteten Größe der auf den jeweiligen Ackerflächen in der Regel anzutreffenden Gänsepopulation, ihrer Durchmischung sowie anderer im konkreten Einzelfall die Jagdsituation prägender Faktoren wie etwa die Jagddistanz sowie Witterungs‑ und Sichtverhältnisse begegnet eine solche Annahme vielmehr nachhaltigen und damit den Klageerfolg rechtlich ausschließenden Zweifeln. 70 Der Klagevortrag rechtfertigt im Übrigen auch die Annahme der Erforderlichkeit einer Schonzeitaufhebung nicht. Dass sich ihre Ackerkulturen im Jahr 2011 vor einer (etwaigen) übermäßigen Schädigung durch "Sommergänse" nicht anders als durch die begehrte Aufhebung der Schonzeit hätten hinreichend schützen lassen, folgt aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. 71 Soweit die Klägerin geltend macht, eine Bejagung der Tiere innerhalb der für die Jagd vorgesehenen Zeitspanne während der regulären Jagdzeit hätte sich als unzureichend zum effektiven Schutz ihrer Anbauflächen erwiesen, ist ihr diesbezüglicher Vortrag nicht nur im Kern beschränkt geblieben auf im Wesentlichen unsubstantiierte und auch nicht verifizierbare Behauptungen. Die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse über Art und Umfang der Ausübung der Jagd auf "Sommergänse" in den Vorjahren rechtfertigen vielmehr rechtserhebliche und den Klageerfolg bereits ausschließende Zweifel an der Annahme, dass gesteigerte Jagdbemühungen innerhalb der normativ erlaubten Zeiten der Jagd keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür geboten hätten, die Ackerkulturen der Klägerin im Jahr 2011 vor einer übermäßigen Schädigung durch "Sommergänse" zu schützen. 72 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich schon nicht, dass es den Jagdausübungsberechtigten im Rahmen dessen, was ihnen während der regulären Zeiten der Jagd zumutbar und möglich ist, tatsächlich verwehrt gewesen wäre, durch entsprechend intensive Jagdbemühungen mit der Folge erhöhter Abschusszahlen und dem hierdurch zugleich verstärkten Vertreibungsdruck der Jagd als letaler Vergrämungsmaßnahme die Zahl der Sommergänse in ihren Jagdbezirken in einer Größenordnung zu halten oder aber auf eine eben solche zu reduzieren, die die geltend gemachte Gefahr eines im Jahr 2011 dort eintretenden übermäßigen Wildschadens jedenfalls rechtserheblich gemindert hätte. Die durch den Jagdberater des Kreises X (Kreisjagdberater) im Erörterungstermin zu den Akten gereichte Übersicht zur Entwicklung der der unteren Jagdbehörde gemeldeten Abschusszahlen für Grau‑, Nil‑ und Kanadagänse im Kreis X, die den Zeitraum vom Jagdjahr 1993/1994 bis zum Jagdjahr 2011/2012 umfasst und deren Richtigkeit unbestritten geblieben ist, weist zwar für die Graugans über den Erfassungszeitraum hinweg eine im Wesentlichen stetig steigende Zahl erlegter Tiere aus (164 Tiere im Jagdjahr 1993/1994; 1.983 Tiere im Jagdjahr 2011/2012). Gleiches gilt für die Nilgans vom Jagdjahr 2003/2004 (18 Tiere) bis zum Jagdjahr 2011/2012 (1.053 Tiere) und für die Kanadagans (1 Tier im Jagdjahr 2005/2006; 328 Tiere im Jagdjahr 2011/2012). Der danach über die Jahre hinweg zu verzeichnende Anstieg der Gänsestrecke belegt indes für sich genommen keine Jagdbemühungen während der regulären Jagdzeit mit einer (sich stetig gesteigert habenden) Intensität, die sich innerhalb des den Jagdausübungsberechtigten Möglichen und Zumutbaren nicht weiter hätte erhöhen lassen. 73 Die Klägerin selbst führt die über die Jahre hinweg gestiegenen Abschusszahlen nicht auf stets ausgeschöpfte Jagdmöglichkeiten zurück, sondern im Wesentlichen auf den stetig anwachsenden Gänsebestand und damit die Zahl der jagdbaren Tiere. Eben dieser im Erörterungstermin vom Kläger im Verfahren 15 K 3729/11 geäußerten Einschätzung hat sie sich nämlich der Sache nach mit ihrer Bemerkung angeschlossen, der Zuwachs der Gänsepopulation liege ihrer Meinung nach in jedem Jahr sogar weit über dem jährlichen Anstieg der Abschusszahlen. 74 Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass der im Wesentlichen über die Jahre hinweg zu verzeichnende kontinuierliche Anstieg der Abschusszahlen weder mit einer entsprechenden Ausweitung der für die "Sommergänse" bestimmten Jagdzeiten einhergeht noch nachweislich auf zunehmende Jagdanstrengungen zurückzuführen ist. 75 Die durch § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 JagdZAbVO zum 21. April 2010 aufgehobene nordrhein-westfälische Verordnung über die Jagdzeiten (JagdZVO NRW) vom 9. September 2002 (GV. NRW. S. 447) in der zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827) geänderten Fassung enthielt ‑ abweichend von der derzeitigen Rechtslage ‑ zwar für Grau‑, und Kanadagänse noch keine die bundesrechtlich geltenden Jagdzeiten erweiternden Regelungen. Mithin durfte die Jagd auf diese seinerzeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20 JagdzeitV 1997 nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. August und vom 1. November bis zum 15. Januar (Graugänse) bzw. vom 1. November bis zum 15. Januar (Kanadagänse) ausgeübt werden, ausgenommen in den Vogelschutzgebieten "Unterer O" und "Weseraue", in denen die Tiere schon damals vom 15. Oktober bis zum 31. Januar mit der Jagd zu verschonen waren (§ 3 Nr. 6 JagdZVO NRW). Für die erst mit der Änderungsverordnung vom 28. November 2006 (GV. NRW. S. 601) zur JagdZVO NRW in Nordrhein-Westfalen dem Jagdrecht unterworfene Nilgans (§ 1 JagdZVO NRW) galt ebenfalls nicht nur nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JagdZVO NRW eine kürzere Jagdzeit, nämlich vom 1. August bis zum 15. Januar, sondern auch die Schonzeitregelung des § 3 Nr. 6 JagdZVO NRW. Diese früheren Regelungen über die Jagdausübung auf "Sommergänse" hat der Landesbetrieb nach seiner im Erörterungstermin unwidersprochen gebliebenen Darstellung indes bis in das Jahr 2010 hinein regelmäßig durch eine von Amts wegen verfügte Aufhebung der Schonzeit für Grau‑ und Nilgänse ab dem 20. Juni eines jeden Jahres bis zum Beginn der regulären Jagdzeit auch für eine Vielzahl der im Kreis X gelegenen Jagdbezirke ergänzt. Für die zuletzt mit Verfügung vom 8. Juni 2010 für das Jagdjahr 2010/2011 entsprechend getroffene Regelung, die ‑ wohl bis auf den Eigenjagdbezirk Q ‑ auch für die im Schonzeitaufhebungsantrag der Klägerin bezeichneten Jagdbezirke galt, bestand dabei nach Angaben des Landesbetriebes im Erörterungstermin aus dessen Sicht trotz der am 21. April 2010 in Kraft getretenen Neuregelung der Jagdzeiten noch Anlass als "Übergangslösung". 76 Steht der Anstieg der Jagdstrecke für "Sommergänse" danach nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ausweitung der Jagdzeiten, weil die Zeiten, in denen nach den jagdrechtlichen Normen und den Verfügungen zur Schonzeitaufhebung die Jagd auf die Grau‑ und die Kanadagans ausgeübt werden durfte, seit dem Jahr 2002/2003 bis zum Jagdjahr 2010/2011 unverändert geblieben sind, und gilt Gleiches für die Nilgans seit dem Jahr 2006, lässt sich auch nicht feststellen, dass der Bestand der "Sommergänse" in den Jahren vor 2011 trotz ausgeschöpfter Möglichkeiten zur Jagd immer weiter angewachsen ist. Namentlich folgt dies nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Kreisjagdberaters vom 11. April 2011. 77 Aus dieser Stellungnahme, deren unmittelbar nur die Grauganspopulation betreffende Kernaussagen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf die Nil‑ und Kanadagänse übertragbar sind, ergibt sich vielmehr das Gegenteil, soweit der Kreisjagdberater dort feststellt, "... seit Jahren (...[sc.: seien]) im Kreis X offensichtlich erheblich mehr Graugänse hinzugekommen als durch Bejagung entnommen wurden ...", und hierzu erläuternd ausführt, die Größe der Grauganspopulation sei "... seit Jahren von allen Beteiligten (...) völlig falsch eingeschätzt worden ...". Danach war jedenfalls bis in das Jahr 2011 hinein die erzielte Jahresstrecke bei Graugänsen offenbar das Ergebnis von Jagdbemühungen, die in ihrer Intensität zumindest nicht in erster Linie an den durch (Grau‑)Gänse zunehmend verursachten Schäden in der Landwirtschaft ausgerichtet waren, sondern an der (irrig) geschätzten Größe des Tierbestandes. Mithin spricht alles dafür, dass sie deshalb auch nicht den Jagderfolg widerspiegelt, der den Jagdausübungsberechtigten tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Eben dies bestätigt letztlich auch der Kreisjagdberater, wenn er in seiner vorbezeichneten Stellungnahme ausführt, "... die Kreisjägerschaft X e.V. (...[sc.: habe]) mit den betroffenen Revierinhabern Bejagungsstrategien entwickelt und umgesetzt ..." und "... z. B. mit den Revierinhabern aus den angrenzenden Kreisjägerschaften revierübergreifend jeweils mittwochs auf Graugänse gejagt und die beteiligten Jägerinnen und Jäger mit Tarnkleidung ausgestattet...", wobei es der Jägerschaft trotz der ‑ belegt durch die gestiegenen Abschusszahlen ‑ verbesserten Bejagungsstrategien und Bejagungstechniken "... zur Zeit nicht möglich (... [sc.: sei]), die Grauganspopulation in nur zwei Jahren seit der verlängerten Jagdzeit so abzusenken, dass übermäßige Wildschäden vermieden werden ..." könnten. Nach allem hätte bereits vor dem Jahr 2011 nicht nur Anlass, sondern auch die Gelegenheit bestanden, die Jagd auf Graugänse zu intensivieren und dabei ‑ koordiniert zwischen den Jagdausübungsberechtigten aller betroffenen Jagdbezirke ‑ etwa in Betracht zu ziehen, revierübergreifend nicht nur die Zahl der Jagdtage innerhalb der regulären Jagdzeit zu erhöhen, sondern auch die täglichen Stunden der Jagd anzuheben sowie die Zahl der Jagdteilnehmer zu vervielfachen und bislang nicht angewandte Jagdmethoden ‑ wie etwa die "Gänseliege" ‑ zum Einsatz zu bringen. Dies gilt auch und gerade, weil nach der im Erörterungstermin von den Beteiligten übereinstimmend vertretenen Auffassung jedweder Jagderfolg nicht nur die Population der "Sommergänse" im Bestand reduziert, sondern darüberhinaus als letale Vergrämungsmaßnahme in besonderer Weise den Vertreibungsdruck auf die im Jagdgebiet lebenden Gänse erhöht. 78 Dass derartige oder vergleichbare Maßnahmen, die jedenfalls nicht grundsätzlich ungeeignet sind, die Jagdeffizienz nachhaltig zu steigern, den Jagdausübungsberechtigten nicht möglich und / oder entsprechend ihrer Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG) nicht zumutbar gewesen wären und / oder von vorne herein keine (im vorliegenden Zusammenhang rechtserhebliche) Steigerung der Abschusszahlen versprochen hätten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem ‑ wie im Erörterungstermin durch die Klägerin sowie den Kläger im Verfahren 15 K 3729/11 geltend gemacht ‑ nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei "... nicht etwa so, dass eine Verdoppelung der Zahl der Jagdtage oder eine Verdoppelung der Zahl an Jägern automatisch zu einer Verdoppelung der Zahl an geschossenen Gänsen führen würde ...". Dieser ‑ im Übrigen auf eine bloße Behauptung beschränkt gebliebene ‑ Vortrag, lässt nicht nur erkennen, dass in der Vergangenheit tatsächlich nicht alle in Betracht kommenden Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Jagd ausgeschöpft worden sind, sondern bewegt sich mit der nicht weiter belegten Behauptung, solche führten nicht zu dem gewünschten Erfolg, im Bereich der bloßen Spekulation. 79 Lassen sich nach allem die Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit und Eignung einer nur als "ultima ratio" zu gewährenden Schonzeiterhebung hier schon mit Blick auf die Jagdausübung als solche nicht verfizieren, bedarf schließlich die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob und in welchem Umfang Landwirte nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW verpflichtet sind, mit Hilfe non letaler Vergrämungsmaßnahmen und / oder auf andere Weise den Eintritt von Schäden abzuwenden oder zu mindern, die "Sommergänse" an ihren Ackerkulturen verursachen, keiner Entscheidung. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 81 Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 82 Beschluss: 83 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 84 Gründe: 85 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf nach § 52 Abs. 2 GKG.