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Urteil

15 K 3729/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Aufhebung einer Schonzeit können als Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß §113 Abs.1 S.4 VwGO analog zulässig sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Die Aufhebung der Schonzeit nach §22 Abs.1 S.3 BJagdG i.V.m. §24 Abs.2 LJG NRW ist nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, einen übermäßigen Wildschaden zu verhindern; sie ist als ultima ratio restriktiv auszulegen unter Beachtung der Vogelschutzrichtlinie. • Hat der A. nicht substantiiert dargetan, dass allein die Schonzeitaufhebung die Vermeidung übermäßiger Schäden gewährleistet, ist der Versagungsbescheid rechtmäßig; behördliche Ermessenserwägungen bedürfen dann keiner weitergehenden rechtlichen Überprüfung.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Schonzeit für Sommergänse ohne Eignungs- und Erforderlichkeitsnachweis • Anträge auf Aufhebung einer Schonzeit können als Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß §113 Abs.1 S.4 VwGO analog zulässig sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Die Aufhebung der Schonzeit nach §22 Abs.1 S.3 BJagdG i.V.m. §24 Abs.2 LJG NRW ist nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, einen übermäßigen Wildschaden zu verhindern; sie ist als ultima ratio restriktiv auszulegen unter Beachtung der Vogelschutzrichtlinie. • Hat der A. nicht substantiiert dargetan, dass allein die Schonzeitaufhebung die Vermeidung übermäßiger Schäden gewährleistet, ist der Versagungsbescheid rechtmäßig; behördliche Ermessenserwägungen bedürfen dann keiner weitergehenden rechtlichen Überprüfung. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb des jagdrechtlich ausgewiesenen Schongebietes V und bewirtschaftet u.a. Ackerflächen in dem Eigenjagdbezirk X1. Er beantragte für 2011 und 2012 beim Landesbetrieb/unteren Jagdbehörde die Aufhebung der Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel, weil diese seine Kulturen stark schädigten und die Existenz seines Betriebs gefährdeten. Der Landesbetrieb lehnte die Anträge ab mit der Begründung, die regulären Jagdzeiten seien zu verlängern bzw. Intensivierung der Jagd und nicht-tötende Schutzmaßnahmen seien vorrangig; eine Schonzeitaufhebung sei nicht geeignet und nicht erforderlich. Der A. führte Daten zu Strecken, Zählungen und Vergrämungskosten an und machte Wiederholungsgefahr geltend; es folgte Klage. Das Gericht entschied nach Erörterungstermin und mündlicher Verhandlung. • Zulässigkeit: Die ursprünglichen Verpflichtungsbegehren sind durch Zeitablauf teilweise erledigt; Fortsetzungsfeststellungsanträge nach §113 Abs.1 S.4 VwGO analog sind statthaft, weil Wiederholungsgefahr besteht. Der Kläger ist klagebefugt als vom Schutz der Normen betroffener Landwirt (Schutznormtheorie). • Substanz: Anspruchsgrundlage sind §22 Abs.1 S.3 BJagdG i.V.m. §24 Abs.2 LJG NRW; Aufhebung der Schonzeit ermöglicht Jagd zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, unterliegt aber den Vorgaben der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG). • Auslegung: Der Begriff der "Vermeidung" ist eng auszulegen; Schonzeitaufhebung ist ultima ratio und nur zulässig, wenn sie nachweislich geeignet und erforderlich ist, den Eintritt übermäßiger Schäden zu verhindern. Die Vorgaben der Richtlinie erlauben Tötungsbefugnisse nur, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. • Beweisführung und Darlegungslast: Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für Eignung und Erforderlichkeit der Schonzeitaufhebung. Sein Vortrag war unsubstantiiert und lieferte keinen Nachweis, dass allein die Aufhebung der Schonzeit den Schadenverlauf hätte verhindern können. • Praktische Erwägungen: Es bestehen erhebliche Zweifel, dass Jagd auf Gössel und noch nicht geschlechtsreife Junggänse ohne Gefährdung der Elterntiere möglich ist; Identifikation und selektives Erlegen sind nicht verlässlich nachgewiesen. Außerdem war nicht dargetan, dass innerhalb der regulären Jagdzeiten alle zumutbaren letalen und nietletalen Maßnahmen ausgeschöpft worden wären. • Schlussfolgerung: Da Eignung und Erforderlichkeit nicht belegt sind, waren die Versagungsbescheide rechtsmäßig; eine weitergehende Prüfung der behördlichen Ermessensausübung war nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Versagungsbescheide des Landesbetriebs vom 20.05.2011 und 07.05.2012 rechtmäßig waren, weil der A. nicht substantiiert dargelegt hat, dass eine Schonzeitaufhebung für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel geeignet und erforderlich gewesen wäre, um übermäßige Wildschäden zu verhindern. Die Aufhebung der Schonzeit ist als ultima ratio restriktiv zu handhaben; ohne Nachweis, dass keine anderen wirksamen Maßnahmen (intensive Jagd innerhalb regulärer Zeiten, Zäune, Vergrämung) möglich sind, scheidet sie aus. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Berufung wurden getroffen.