Urteil
7 K 7245/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0515.7K7245.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Dezember 1970 in Semeniste bei Skopje in Mazedonien geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen eigenen Angaben am 6. September 1990 erstmals ins Bundesgebiet ein, um hier erfolglos ein Asylverfahren zu betreiben. Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (E 1041935-138) vom 7. Dezember 1990. Der Kläger wurde am 14. September 1994 in sein Heimatland abgeschoben. Am 18. April 1997 wurde der Kläger bei einem versuchten Wohnungseinbruch im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts E vom 4. August 1997 (101 a I Ls/511 Js 444/97) wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dies nahm die Ausländerbehörde des Kreises W zum Anlass, den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 1998 auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 Ziff. 1 AuslG aus dem Bundesgebiet auszuweisen, ihn zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung aus der Haft anzuordnen, hilfsweise unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung anzudrohen. Der Kläger wurde am 30. Juni 1999 erneut in sein Heimatland abgeschoben. Am 29. Juni 2001 wurde der Kläger im Bundesgebiet wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Hierauf erging unter dem 27. Juli 2001 ein rechtskräftiger Strafbefehl (Cs 174 Js 345/01) mit dem der Kläger wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,‑ DM verurteilt wurde. In einem weiteren vom Kläger betriebenen Asylverfahren erging unter dem 11. September 2001 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch ein Bescheid vom 11. September 2001 (2679645-144) mit der Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die (ablehnenden) Feststellungen zu Abschiebungsverboten aus früheren Verfahren nicht abzuändern. Desweiteren wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. Am 17. Oktober 2001 wurde der Kläger erneut nach Mazedonien abgeschoben. Am 5. Februar 2003 wurde der Kläger (wiederum) nach einem Einbruchsversuch im Bundesgebiet festgenommen. Das Amtsgericht E1 verurteilte den Kläger mit Urteil vom 27. August 2003 (124 Js 16/03) wegen Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Am 14. Juli 2004 wurde der Kläger (zum vierten Mal) in sein Heimatland abgeschoben. Im September 2004 beantragte der Kläger erfolglos bei der Deutschen Auslandsvertretung in Skopje die Erteilung eines Visums. Zu einem aktenmäßig nicht bekannten Zeitpunkt reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein. Am 18. April 2007 gebar Frau C, die damalige Lebensgefährtin des Klägers, die gemeinsame Tochter N.Am 17. November 2008 wurde der Kläger nach einem Einbruchsdiebstahl festgenommen. Bei der am gleichen Tage vorgenommenen Hausdurchsuchung bei seiner Lebensgefährtin Berndt stellten die Strafverfolgungsbehörden fest, dass es sich bei der Wohnung offensichtlich um den Lebensmittelpunkt des Klägers handele. Frau C gab in diesem Zusammenhang an, mit dem Kläger seit dem Jahr 2000 zusammen zu sein. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts E1 vom 27. August 2009 (125 Js 17/08) wurde der Kläger wegen Wohnungseinbruchs in vier Fällen, versuchtem Wohnungseinbruch in drei Fällen und wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. In der sich anschließenden Strafhaft heiratete der Kläger am 2. März 2010 seine Lebensgefährtin, die deutsche Staatsangehörige C (geborene E2, am 23. April 1970 in Kumanovo/ Mazedonien). Nach Anhörung forderte die Ausländerbehörde der Beklagten mit Leistungsbescheid vom 23. November 2011 den Kläger auf, an sie Abschiebungskosten in Höhe von 3.031,98 Euro zu bezahlen. In der Begründung wird ausgeführt, dass der geltend gemachte Betrag sich aus den Kosten der durchgeführten Abschiebungen ergebe. Im Einzelnen seien folgende Kosten entstanden: Abschiebung vom 14. September 1994: 218,83 Euro Flugkosten, 96,53 Euro Transportkosten; Abschiebung vom 30. Juni 1999: 208,35 Euro Flugkosten, 360,71 Euro Transportkosten; Abschiebung vom 17. Oktober 2001: 301,59 Abschiebehaftkosten, 234,17 Euro Flugkosten, 222,09 Euro Transport- und Personalkosten für Begleitpersonal; Abschiebung vom 14. Juli 2004: 61,10 Euro für Kosten der Identifizierung und Passersatzbeschaffung, 237,75 Euro Flugkosten, 22,96 Euro Transportkosten und 1.067,90 Euro Kosten für Begleitpersonal. Die einzelnen Kosten seien auch nicht verjährt, weil der sich an die Abschiebungen anschließende Auslandsaufenthalt des Klägers gem. § 70 Abs. 2 AufenthG, bzw. ein gegebenenfalls nicht gemeldeter oder angezeigten Aufenthalt im Bundesgebiet die Verjährung unterbrochen habe. Die Ausländerbehörde der Beklagten habe erst durch die Aufnahmeanzeige der JVA E1 vom 25. November 2011 vom neuerlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet erfahren. Der Kläger hat am 29. November 2011 Klage erhoben mit der er geltend macht, die Forderungen der Beklagten seien verjährt. Insoweit weise er auf den Beschluss des VG Q vom 29. Juni 2011 hin, nach dem zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung zu unterscheiden sei. Die für die Festsetzungsverjährung maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 3 (gemeint ist wohl Abs. 1) VwKostG finde hier Anwendung, was zur Verjährung der Forderungen führe. Die Beklagte hätte die Kosten aus den Jahren 1994, 1999, 2001 und 2004 auch schon früher geltend machen können. Hilfsweise berufe er sich auch auf Verwirkung, denn die Beklagte habe die Befristung der Wirkungen der Abschiebungen nicht von der Begleichung der Abschiebungskosten abhängig gemacht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen. Die Beteiligten haben gegenüber dem Gericht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 23. April 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 6. Mai 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 K 7245/11, 7 K 2049/11 und 7 K 6535/11 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Strafakten der Staatsanwaltschaft E1 zum Aktenzeichen 125 Js 17/08 den Kläger betreffend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2011 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 -, juris Rz. 12, nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Leistungsbescheid der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in §§ 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG sowie dem gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergänzend heranzuziehenden Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG). Die Beklagte ist als die die Abschiebung des Klägers betreibende Behörde gem. §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 1 AufenthG und § 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) nicht nur für die Geltendmachung ihrer eigenen Kosten zuständig, sondern auch für die anderen Behörden entstandenen Kosten - hier die der ZAB E und die Bezirksregierung E -, wenn diese Behörden auf ihr Ersuchen tätig geworden sind, vgl. zur einheitlichen Kostenerhebung auch BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2005 – 1 C 11/04 – und vom 14. März 2006 – 1 C 5.05 – jeweils Rdn. 8, jeweils veröffentlicht in JURIS. Die im angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Kostenforderung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Dazu zählen gem. § 67 Abs. 1 AufenthG u.a. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich u.a. der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Die Kostentragungspflicht des abzuschiebenden Ausländers beruht grundsätzlich darauf, dass er die durch diese Maßnahme entstandenen Kosten veranlasst hat. Dass der Kläger die hier in Rede stehenden Kosten für die in den Jahren 1994, 1999, 2001 und 2004 durchgeführten Abschiebungen veranlasst hat, steht außer Zweifel und wird von ihm auch nicht gerügt. Der Kostentragungspflicht des Klägers steht weiter auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung des Klägers bzw. die zur Vorbereitung ihrer Abschiebung ergriffenen Maßnahmen der Beklagten rechtswidrig gewesen wären. Abzustellen ist insoweit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen auf die behördliche Sicht bei Durchführung der jeweiligen Maßnahme – also ex ante -. Vgl. hierzu, BVerwG Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 -, juris Rz. 21f. Die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers vor der Abschiebung des Klägers am 14. September 1994 beruhte auf dem ablehnenden Bescheid (Gz.: E 1385630-138) des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt). Der Abschiebung vom 30. Juni 1999 war die mit Ordnungsverfügung des Kreises W verfügte Ausweisung vom 1. Dezember 1998 vorausgegangen. Die am 17. Oktober 2001 vollzogene Abschiebung beruhte auf dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes (Gz.: 2679645-144) vom 11. September 2001. Und schließlich war der Abschiebung vom 14. Juli 2004 die mit der Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004 angeordnete Abschiebung aus der Haft heraus des Kreises W vorausgegangen.Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Abschiebungen nicht im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt wären sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten im angefochtenen Leistungsbescheid angeführten und in der Summe festgesetzten Kosten sind nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwände geltend gemacht und sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere sind die von der Beklagten geltend gemachten Kostentatbestände bereits bei der Durchführung der entsprechenden Amtshandlungen mit der Kostentragungspflicht belegt gewesen (vgl. § 83 Abs. 1 AuslG vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354). Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Kosten gegen dem Kläger ist auch nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG durch Verjährung erloschen. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung.Die Festsetzungsverjährung bezieht sich auf den Zeitraum bis zu dessen Ablauf die Behörde entstandene Kosten festsetzen darf. Sie knüpft an die Entstehung der Kosten, d.h. an die Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, an (§ 11 Abs. 1, 2. Alt. VwKostG). Für die Festsetzung von Abschiebungskosten gilt nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Frist des § 20 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. VwKostG mit der Folge, dass die Kosten einer Abschiebung nur spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung festgesetzt werden können. BayVGH, Urteil vom 6.4.2011 – 19 BV 10.304 ‑, juris; VGH BW, Urteil vom 30.7.2009 – 13 S 919/09 ‑, juris; VG Münster, Urteil vom 5.5.2011 – 8 K 61/10 ‑, juris; VGH Kassel, Urteil vom 13.6.2012, - 5 A 2371/11 – juris Rz. 29; jetzt auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rdn. 6. Die Zahlungsverjährung beginnt dagegen erst mit der Fälligkeit der Forderung und beschreibt den Zeitraum, bis zu dessen Ende die (festgesetzte) Kostenforderung vollstreckt werden kann. Die Fälligkeit der Forderung beginnt mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner oder einem späteren von der Behörde bestimmten Termin (§ 17 VwKostG). Nach § 70 Abs. 1, Satz 1 AufenthG und damit lex specialis zur drei-Jahresfrist des § 20 Abs. 1 , Satz 1, 1. Alt VwKostG verjähren Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.Schließlich ist noch zu beachten, dass nach § 20 Abs. 2 bis 5 VwKostG der Lauf der Verjährungsfristen durch die genannten Umstände gehemmt (Absatz 2) oder unterbrochen (Abs. 3) sein kann, wobei als Folge der Unterbrechung, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (Abs. 4). Über diese allgemeinen Regelungen zur Verjährung von Kostenansprüchen hinaus, wird die Verjährung von Abschiebungskosten gem. § 70 Abs. 2 AufenthG auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese Unterbrechung gilt sowohl für die Zahlungs- als auch für die Festsetzungsfrist. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 18.1.2011 – 5 A 1302/10.Z ‑, juris (Rdnr. 7) und Urteil vom 13. Juni 2012, - 5 A 2371/11 -, juris (Rdnr. 29 a.E.); VG Augsburg, Urteil vom 12. September 2012, Au 6 K 12.600 -, juris Rdnr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2011, - OVG 3 N 119.10 -, (juris Rdnr.4). Nach diesen Grundsätzen sind die durch die vier gegenüber dem Kläger durchgeführten Abschiebungen entstandenen Kostenforderungen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Ausländerbehörde der Beklagten vom 23. November 2011 noch nicht der Festsetzungsverjährung unterlegen. Denn die Festsetzungsverjährung war nach § 70 Abs. 2 AufenthG mit dem sich unmittelbar an die Abschiebung anschließenden Auslandsaufenthalt zunächst unterbrochen. Die Frist begann gemäß § 20 Abs. 4 VwKostG erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung durch den angezeigten oder angemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet endete.Für die anlässlich der Abschiebung vom 14. September 1994 entstandenen Kosten begann die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 1997, nachdem sein erneuter auf die Abschiebung folgender Aufenthalt im Bundesgebiet anlässlich der Festnahme bei einem versuchten Wohnungseinbruch am 18. April 1997 der Beklagten angezeigt wurde. Die Vier-Jahres Frist des § 20 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. VwKostG wurde durch die Abschiebung vom 30. Juni 1999 vor ihrem Ablauf erneut durch den sich anschließenden Auslandsaufenthalt unterbrochen. Gleiches gilt für die Abschiebungskosten der gegen den Kläger später vollzogenen Abschiebungen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, denen das Gericht folgt, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Beschluss des VG Q vom 29. Juni 2011 – 8 K 2099/08 – ergibt sich nichts anderes, weil nach dem mitgeteilten Sachverhalt kein Fall der Unterbrechung vorlag. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen einen Leistungsbescheid erlassen hat und den Kläger in voller Höhe zur Kostenerstattung herangezogen hat, denn die Heranziehung des Pflichtigen ist nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz1 AufenthG der Regelfall. Ob in Ausnahmefällen Ermessenserwägungen anzustellen sind, vgl. so wohl BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, BVerwGE 108, 1ff, dazu auch: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25/99 -, OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.März 2009 - 7 LA 145/08 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 - und Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 -, letztere sämtlich veröffentlicht in JURIS, kann dahinstehen. Denn eine atypische Fallgestaltung, bei der vom Erfordernis einer Ermessensentscheidung ausgegangen wird, hat der Kläger nicht dargelegt. Eine hier schon nicht geltend gemachte fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls jedenfalls schon deswegen nicht, weil dieser Umstand zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich bei der Durchsetzung der Forderung - im Rahmen der Stundung, dem Erlass oder der Niederschlagung der Forderung berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zum Schaden der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen, vgl. so Hamburgisches OVG, Urteil vom 3.Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 - und Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012- 5 A 388/12 -, jeweils JURIS. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.031,98 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.