Urteil
4 K 972/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0611.4K972.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Staatsangehöriger des Staates Bangladesch. Er reiste am 00.00.0000 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 wies ihn die Bezirksregierung Arnsberg einer Gemeinde im Bezirk des Beklagten zu. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er neben seiner letzten Anschrift in Bangladesch unter anderem an, er habe nie einen Heimatpass besessen und auch nie einen beantragt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Bangladesch an. Am 29. April 2014 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, der zufolge er nicht im Besitz von Identitätsnachweisen sei und sich auch nicht näher um deren Erhalt bemüht habe. Weiter bestätige er die Richtigkeit seiner Personalien. Am 17. Dezember 2015 unterzeichnete er eine "Erklärung über freiwillige Ausreise". Danach sei sein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden und ihm sei bekannt, dass er somit zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei. Derzeit sei seine Abschiebung aufgrund des fehlenden Heimreisedokumentes ausgesetzt. Ihm sei bekannt, dass er zur Mitwirkung zur Klärung seiner Identität verpflichtet sei. Er versichere, nicht im Besitz von Urkunden oder Unterlagen zu sein, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten (Reisepass, ID-Card, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Führerschein oder sonstiges). Er sei nicht bereit, freiwillig auszureisen, da er Probleme im Heimatland habe. Weiter unterzeichnete er eine Erklärung, der zufolge er nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Ihm sei erklärt worden, dass er sich nachhaltig und unverzüglich um die Ausstellung eines Reisepasses bemühen müsse. Ihm werde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats einen gültigen Reisepass bzw. entsprechende Nachweise über die Passbeantragung vorzulegen. Am 17. Dezember 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung, die in der Folge regelmäßig verlängert wurde. Am 2. Februar 2017 ersuchte die Beklagte die Zentrale Ausländerbehörde N. um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren für den Kläger. Mit Schreiben vom 10. April 2017 wandte sich die Deutsche Botschaft in F. an die Zentrale Ausländerbehörde und gab im Wesentlichen an, eine großzügig angelegte Recherche im nachbarschaftlichen Umfeld der angeblichen Adresse sei erfolglos geblieben, die übermittelten Daten seien nicht hinreichend konkret, um die angebliche Wohnanschrift des Klägers exakt zu lokalisieren. Die dennoch befragten Personen im vermuteten Umfeld hätten sich nicht an ihn erinnern bzw. ihn anhand der vorgelegten Fotos identifizieren können. Am 25. März 2019 legte der Kläger dem Beklagten Gehaltsnachweise für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 vor. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 bescheinigte ihm der Beklagte, dass er aufgrund der nachgewiesenen eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 25. März 2019 keiner Wohnsitznahmeverpflichtung gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG mehr unterliege. Am 9. Mai 2019 verzog er nach L.. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 übersandte die Zentrale Ausländerbehörde N. dem Beklagten eine den Kläger betreffende Kostenaufstellung. Dieser war unter dem Datum 12. April 2017 und zum dortigen Aktenzeichen "00000X0000" im Wesentlichen zu entnehmen, für den Verwendungszweck "PEP, PEP, Ermittlungsgebühren, Honorar Vertrauensanwalt" seien Ausgaben i. H. v. 289,14 € entstanden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheids über 289,14 € zu äußern. Mit Leistungsbescheid vom 31. März 2020 - dem Kläger zugestellt am 1. April 2020 -setzte er gegenüber dem Kläger Kosten i. H. v. 289,14 € fest. Mit Schreiben vom 16. April 2020 übersandte er dem Kläger eine Kostenrechnung der Deutschen Botschaft in F. vom 12. April 2017 sowie eine zugehörige weitgehend anonymisierte tabellarische Übersicht einzelner Kostenpositionen. Dazu gab er an, er erkläre die Kostenrechnung nachträglich zum Gegenstand des Leistungsbescheids. Der Kostenrechnung Nr. 000000 zum Aktenzeichen "XX-000.00 XXXXXXX" ist zu entnehmen, dass die Deutsche Botschaft in F. der Zentralen Ausländerbehörde N. für die Auslage "Honoraranwalt für Urkundenprüfung" am 12. April 2017 Kosten in Höhe von insgesamt 9.995,67 € in Rechnung stellte. Ausweislich der angehängten Tabelle vom "12. April 2016" setzt sich die Gesamtsumme aus insgesamt 38 Einzelposten zusammen, wobei als Kostenpunkt 16 zum Geschäftszeichen "00000X0000" der Zentralen Ausländerbehörde N. und zum Geschäftszeichen "XX-000.00 X. 00/00" der Deutschen Botschaft in F. Kosten i. H. v. 289,14 € ausgewiesen waren. Am 27. April 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Anfall der konkreten Kosten im Zusammenhang mit der Passbeschaffung sei nicht belegt. In dem Verwaltungsvorgang sei lediglich ersichtlich, dass die Stadt N. Kosten in dieser Höhe als "Ermittlungsgebühr" mit Datum 12. April 2017 angemeldet habe. Weitere Nachfragen hätten lediglich ergeben, dass eine Kostenrechnung vom 12. April 2017 offenbar der Botschaft F. an die Zentrale Ausländerbehörde N. über 9.995,67 € im Hinblick auf die Honorare eines Anwalts für Urkundenprüfung existiere. Dass sich diese Rechnung überhaupt auf ihn beziehe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, welche konkrete Tätigkeit überhaupt ausgeübt worden sei. Die Kostenrechnung beziehe sich ausweislich des Wortlauts auf eine "Urkundenprüfung", während die geltend gemachten Kosten "Ermittlungsgebühren" sein sollten. Es sei nicht ersichtlich, welcher Anwalt welche konkrete Tätigkeit ihn betreffend ausgeübt haben soll und welche Kosten hierfür konkret angefallen bzw. in Rechnung gestellt worden seien. Insofern müsse bestritten werden, dass überhaupt irgendein Anwalt in Bangladesch ihn betreffend irgendeine Tätigkeit ausgeübt habe, da bereits der angegebene Grund des Kostenanfalls einerseits und der Inhalt der Kostenrechnung andererseits nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Es stelle sich die Frage, warum sich die Rechnung vom 23. März 2017 nicht bereits in den Unterlagen finde. Aufgrund der Anonymisierung sei nicht erkennbar, ob der Aussteller in Bangladesch ansässig, ob er Rechtsanwalt sei und ob er berechtigt gewesen sei, irgendwelche Forderungen zu stellen. Es sei auch nicht klar, welche Tätigkeiten er entfaltet habe, insbesondere, welche "Dokumente" er auf ihre Echtheit überprüft und in welcher Form er lokale Untersuchungen angestellt habe. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen auf welcher Basis ein Festpreis vereinbart worden sei und ob er in irgendeinem Verhältnis zum konkreten oder durchschnittlichen Kostenanfall auch unter Berücksichtigung der üblichen Preise in Bangladesch stehe. Der Mindestlohn einer Beschäftigung in Bangladesch habe im Jahr 2017 bei gut 60,- € gelegen. Es ergebe sich allein in dieser Sache der 4-fache Mindestlohn. Auch die Angabe, es handle sich um einen Festbetrag begegne Bedenken. Ausweislich der Festsetzung vom 31. Mai 2017 seien für 38 Tätigkeiten insgesamt 9.995,67 € angefallen. Im Falle eines Festbetrages müsse sich ein Gesamtbetrag von 10.987,32 € ergeben. Nach einer vorläufigen Internetrecherche hätten 24.000 Taka am 12. April 2016 einem Betrag von 268,49 € entsprochen. Der entsprechende Betrag von 289,14 € finde sich im Übrigen auf der übermittelten Liste, die auf den 12. April 2016 - mithin vor dem Datum der eigentlichen Rechnung - datiert sei. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 31. März 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Zentralen Ausländerbehörde N. keine weiteren Informationen, als die im Leistungsbescheid geltend gemachten Nachweise zur Rechnungsstellung vorlägen. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Deutschen Botschaft in F. sei dies die regelmäßige Grundlage zur Begleichung der Rechnungen. Die konkreten Tätigkeiten, die der Vertrauensanwalt durchgeführt habe, seien dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. So sei das an die Zentrale Ausländerbehörde N. gerichtete Schreiben der Deutschen Botschaft in F. vom 10. April 2017 explizit für den Kläger verfasst. Ihm sei zu entnehmen, dass aufgrund der im Rahmen des Passersatzpapierantrages angegebenen Daten zu Wohnanschriften, Namen, Fotos und Telefonnummern Ermittlungen aufgenommen und zudem Personen im vermuteten Umfeld des Klägers unter Vorlage eines Fotos befragt worden seien. Lediglich die Übermittlung eines anonymisierten Anwaltsberichtes sei möglich gewesen, da offensichtlich der jeweils beauftragte Anwalt namentlich nicht in Erscheinung treten solle. Diese Anonymisierung beziehe sich jedoch lediglich auf den Anwalt selbst. Die vorgenommenen Handlungen zur Klärung der Identität des Klägers seien eindeutig nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 hat der Beklagte eine anonymisierte Rechnung eines "Advocate Supreme Court of Bangladesh" vom 23. März 2017 über "consolidated professional fees for verification of documents and conducting local investigation (...)" über 24.000,- BDT (im Folgenden: Taka) nachgereicht. Dazu hat die Deutsche Botschaft in F. auf Veranlassung des Beklagten mitgeteilt, es handle sich um einen Festpreis. Dem zugehörigen "Beleghinweis" der Deutschen Botschaft F. vom 11. April 2017 zufolge betrug der Umrechnungskurs 1 EURO = 83,00550 BDT. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 31. März 2020 ist nicht wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Beklagten geboten (I.). Im Übrigen ist der Leistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.). I. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte zum Erlass des Leistungsbescheids vom 31. März 2020 örtlich nicht zuständig war. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des auf §§ 66 Abs. 1, 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Leistungsbescheids ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - juris, Rn. 8, und vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - juris, Rn. 12. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Betreibt eine Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - juris, Rn. 15, und vom 14. Juni 2005 - 1 C 11/04 - juris, Rn. 8. Kommt es während des gesamten Prozesses des Abschiebungsverfahrens zu einem Zuständigkeitswechsel - etwa weil der Ausländer seinen Wohnort wechselt - obliegt der zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheids für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde auch die Geltendmachung der Kosten einer Ausländerbehörde, die in einem früheren Stadium des Abschiebungsverfahrens zuständig war, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 9. Januar 2013 - 8a K 1863/10 - juris, Rn. 30 ff. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die nach § 71 AufenthG (örtlich) zuständige Behörde. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Gemäß § 13 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen Nordrhein-Westfalen (ZustAVO) nehmen die unteren Ausländerbehörden die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind. Nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ZustAVO sind untere Ausländerbehörden die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit ist nach § 14 Abs. 1 ZustAVO zu bestimmen. Danach ist bei einem Ausländer, dessen Aufenthalt räumlich beschränkt ist, oder der verpflichtet ist, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt wurde (Satz 1). In Fällen der Wohnsitzauflage ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person zu wohnen hat (Satz 2). Örtlich zuständig ist ansonsten die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält (Satz 3). Der Aufenthalt des Klägers war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr auf den Bezirk des Beklagten beschränkt. Eine an eine Aufenthaltsgestattung anknüpfende räumliche Beschränkung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG bestand nicht mehr. Sie war jedenfalls gemäß § 59a AsylG erloschen. Nach dessen Absatz 2 bleiben räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden, längstens jedoch bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Danach erlischt die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht. Der Kläger war nach Asylantragstellung am 27. September 2012 zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Mit Zuweisungsentscheidung vom 11. Oktober 2012 wies ihn die Bezirksregierung Arnsberg dem Bezirk des Beklagten zu, womit die Plicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlosch. Der Drei-Monats-Zeitraum war bei Erlass des Leistungsbescheids erkennbar abgelaufen. Die mit der Zuweisungsentscheidung einhergehende Wohnsitzauflage im Bezirk des Beklagten (§§ 50 Abs. 3 und 6, 60 Abs. 1 AsylG) war bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ebenfalls erloschen. Eine Zuweisungsentscheidung und die daran anknüpfende Wohnsitzauflage erledigen sich, wenn dem Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt wird, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - 18 B 1133/15 -, vom 10. Juni 2015 - 18 B 453/15 -, und vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 - juris, Rn. 5. Dies war hier der Fall. Der Kläger besitzt weder einen Pass noch ein sonstigen Identitätsdokument. Dementsprechend wurde sein Aufenthalt ab April 2014 vom Beklagten wegen fehlender Heimreisedokumente geduldet. Auch an die Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG war der Kläger nicht mehr gebunden. Danach ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, (kraft Gesetzes) verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Diese Voraussetzungen bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung nicht mehr, nachdem der Kläger im März 2019 durch die Vorlage von Gehaltsnachweisen - zwischen den Beteiligten unstreitig und auch von der Stadt L. nicht beanstandet - belegen konnte, seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern zu können. Einer behördlichen Aufhebung der Wohnsitzauflage bedarf es dann nicht, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 M 622/20 OVG - juris, Rn. 16; Berlit, in: GK-AufenthG, § 61 AufenthG (Stand: 1. Dezember 2015), Rn. 44; Kluth, in: ders./Heusch (Hrsg.), BeckOK AuslR (Stand: 1. Januar 2021), § 61 AufenthG, Rn. 28. Auch der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers konnte die Zuständigkeit des Beklagten am 31. März 2020 nicht (mehr) begründen, nachdem der Kläger im Mai 2019 nach L. gezogen war. Der Aufhebung des Leistungsbescheids steht jedoch § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, insbesondere nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist bei gebundenen Entscheidungen, bei denen der Behörde kein Ermessenspielraum zugestanden wird, regelmäßig der Fall, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders. (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 51 ff.; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 79 und ff. So liegt der Fall hier, da der Beklagte verpflichtet war, die Kosten in voller Höhe geltend zu machen, ohne dass er einen wie auch immer gearteten Entscheidungsspielraum hatte. II. Ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit des Beklagten ist der Leistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Beklagte konnte ihn auf §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG stützen. 1. Der Leistungsbescheid wahrt § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzend sieht § 39 Abs. 1, 2 VwVfG vor, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Es konkretisiert die Forderung nach der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und soll - soweit der Betroffene zu einer Leistung herangezogen wird - sicherstellen, dass genau feststeht, wofür die Leistung verlangt wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Betroffene zu einer Leistung herangezogen wird, die er nicht schuldet oder dass im Nachhinein Streit darüber entsteht, ob eine geschuldete Leistung bereits erbracht worden ist oder ob die Leistung auf andere Ansprüche angerechnet worden ist und/oder angerechnet werden durfte. Nur wenn der Bürger die Gründe für das Eingreifen des Staates erfährt, kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 1995 - 1 A 2113/90 - juris, Rn. 10 ff. Die erforderliche Bestimmtheit kann auch mit Wirkung ex tunc, vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz (Stand: Juli 2020), § 37 Rn. 44; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer (Begr./Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 17b, durch einen klarstellenden Bescheid, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 2807/88 - juris, Leitsatz 2; VGH München, Beschluss vom 22. April 2008 - 19 ZB 08.489 - juris, Rn. 31.; zum Klarstellungsbescheid allgemein: OVG NRW, Urteil vom 2 A 2135/11 - juris, Rn. 46 f.; siehe auch: Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 37 VwVfG Rn. 41 m. w. N., oder auch durch Erklärungen der Behördenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 - juris, Rn. 1; Urteile vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - juris, Rn. 53 f. und vom 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 - juris, Rn. 18, nachträglich hergestellt werden. Darin liegt keine Benachteiligung des Adressaten des Bescheids, da er die Möglichkeit hat, auf die damit eintretende Veränderung der Sach- und Rechtslage dadurch zu reagieren, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien dürfte der Leistungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst nicht hinreichend bestimmt gewesen sein. Es war zu diesem Zeitpunkt kaum möglich, den geltend gemachten Betrag eindeutig einer bestimmten Kostenrechnung zuzuordnen. So ist der im Leistungsbescheid angeführte kostenauslösende Lebenssachverhalt nicht hinreichend bestimmt geschildert. Es ist nicht klar, in welchem Zeitraum der Vertrauensanwalt die Nachforschungen anstellte. Sollte es - aus welchem Grund auch immer - in der Vergangenheit oder zukünftig zu vergleichbaren Nachforschungen gekommen sein bzw. kommen, wäre es dem Kläger nicht möglich darzulegen, welche konkreten Auslagen er bereits beglichen haben könnte. Auch der ursprünglich allein anliegende Kostennachweis der Zentralen Ausländerbehörde N. vom 5. Dezember 2019 trug nur wenig zur Klarstellung bei. Ungeachtet dieser Zweifelsfragen hat der Beklagte die notwendige Bestimmtheit jedoch im Zuge des Klarstellungsbescheids vom 16. April 2020 und des Schriftsatzes vom 27. Juli 2020 hergestellt. Mit Klarstellungsbescheid vom 16. April 2020 hat er die mit Aktenzeichen und Rechnungsnummer versehene Kostenrechnung der Deutschen Botschaft in F. vom 12. April 2017 zum Gegenstand des Leistungsbescheids gemacht und sie als Anlage dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 übersandte er zudem eine Ablichtung der auf den 23. März 2017 datierenden anonymisierten Rechnung des Vertrauensanwalts. Damit lässt sich der vom Beklagten verlangte Zahlungsbetrag vom Vertrauensanwalt, über die Deutsche Botschaft in F. und die Zentrale Ausländerbehörde N. eindeutig jeweils eigenständigen Rechnungen eindeutig und unzweifelhaft zuordnen (vgl. dazu auch sogleich). 2. Die Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind erfüllt. Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass tatsächlich Kosten in Bezug auf den Kläger entstanden sind. Die Kostenaufstellung der Zentralen Ausländerbehörde N. vom 5. Dezember 2019 nennt die Personalien des Klägers, das dortige Geschäftszeichen (00000X0000) und einen Betrag von 289,14 €. Die Kostenrechnung der Deutschen Botschaft in F. vom 12. April 2017 weist einen Gesamtbetrag von 9.995,67 € und das Aktenzeichen "XX000.00 XXXXXXX" aus. Der anliegenden tabellarischen Aufstellung lässt sich entnehmen, dass ein Teilbetrag von 289,14 € diesem Aktenzeichen unter dem Zusatz ("J. 00/00") und dem genannten Geschäftszeichen der Zentralen Ausländerbehörde N. (00000X0000) zugewiesen ist. Die Rechnung des namentlich nicht genannten Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in F. vom 23. März 2017 über 24.000,- Taka betrifft eben diese "Reference-No. XX-000.00 J. 00/00". Anhand des zugehörigen "Beleghinweis[es]" der Deutschen Botschaft in F. vom 11. April 2017 lässt sich zudem der Umrechnungsvorgang von Taka in Euro nachvollziehen. Die Botschaft legte einen Umrechnungskurs von 1 EURO = 83,00500 Taka zugrunde und gelangte rechnerisch richtig zu dem im Leistungsbescheid angegebenen Betrag. Schließlich liegt dem Beklagten der ebenfalls mit den Personalien des Klägers, dem Geschäftszeichen der Zentralen Ausländerbehörde N und dem Geschäftszeichen der Botschaft in F. gekennzeichnete Bericht der Deutschen Botschaft in F. vom 10. April 2017 vor, dessen Hinweis auf das Ergebnis einer "großzügig angelegten Recherche im nachbarschaftlichen Umfeld der angeblichen Adresse" sich auch in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids findet. Diese Darlegungen zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Soweit er moniert, der angegebene Grund des Kostenanfalls in der Kostenaufstellung der Zentralen Ausländerbehörde N ("Ermittlungsgebühren") und der Inhalt der Kostenrechnung der Deutschen Botschaft in F. vom 12. April 2017 ("Honorar Anwalt für Urkundenprüfung") seien nicht in Übereinstimmung zu bringen, verkennt er, dass sich die Kostenrechnung ausweislich der anliegenden tabellarischen Aufstellung auf eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten des Vertrauensanwalts bezieht. Diese müssen jedenfalls dann nicht alle im Einzelnen bezeichnet werden, wenn eine Zuordnung anhand der angeführten Geschäftszeichen - wie hier - eindeutig möglich ist. Die Einwände, es sei nicht erkennbar, ob der Vertrauensanwalt in Bangladesch ansässig sei, ob er Rechtsanwalt sei, ob er berechtigt sei, irgendwelche Forderungen zu stellen, und welche konkreten Untersuchungen er angestellt habe, berücksichtigen die vorliegenden Dokumente nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sieht die Kammer nicht. Der durch den Kläger angeführte abweichende Umrechnungsbetrag von Taka in Euro ist mit normalen Schwankungen im Umrechnungskurs zu erklären. Legt man die vom Kläger angegebenen Beträge zugrunde, gelangt man zu einem Umrechnungskurs von 1 EURO = 89,388804 Taka (gegenüber 1 EURO = 83,00550 Taka). Bei den durch den Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich ihrer Art nach um solche i. S. d. § 66 Abs. 1 AufenthG, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstanden sind. Erfasst sind insoweit auch Kosten für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung durch Ermittlung der Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates des Ausländers zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 - juris, Rn. 18. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfassen die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung insbesondere die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten. Zur Bestimmung der Verwaltungskosten kann das Bundesgebührengesetz (BGebG) ergänzend herangezogen werden, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG; zur ergänzenden Heranziehung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VwKostG: BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 5.05 - juris; VG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 8 K 2538/12 - juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2013 - 7 K 7245/11 - juris, Rn. 32. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGebG gehören zu den erstattungsfähigen Auslagen die Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter, wenn sie nicht als regelmäßig mit der Leistung verbundene Auslagen in die Gebühr einbezogen wurden. Darunter fallen insbesondere Auslagen gegenüber der Auslandsvertretung, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 67 AufenthG (Stand: März 2015), Rn. 19; Hailbronner, in: ders. (Hrsg.), Ausländerrecht, § 67 AufenthG Stand: April 2019) Rn. 4. Ob die Kosten zur Erreichung des Zwecks der Maßnahme erforderlich oder im engeren Sinne verhältnismäßig waren, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie der Befund, dass es in der Folge nicht zur Abschiebung des Klägers gekommen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - juris, Rn. 18. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien fallen die geltend gemachten Kosten in den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 AufenthG. Es handelt sich um Auslagen, die einer anderen Behörde bzw. einem Dritten bei dem Versuch entstanden sind, die Staatsangehörigkeit des Klägers zu klären, bzw. seine Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu überprüfen. 3. Die Kostentragung ist nicht wegen der Rechtswidrigkeit der kostenverursachenden Maßnahme ausgeschlossen. So haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das AufenthG für Maßnahmen, die selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des BGebG, auf die § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das AufenthG keine abweichende Regelung enthält, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11/15 - juris, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - juris, Rn. 10. Für die Kosten von Amtshandlungen, die selbst nicht in die Rechte des Ausländers eingreifen, haftet er grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - juris, Rn. 23. Die kostenverursachenden Recherchen durch einen Vertrauensanwalt in Bangladesch griffen nicht in Rechte des Klägers ein. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die geltend gemachten Kosten auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären. Die Beauftragung eines Vertrauensanwalts in Bangladesch erweist sich jedenfalls nicht als offenkundig rechtswidrig, insbesondere musste sie nicht unverhältnismäßig erscheinen. Sie war grundsätzlich geeignet, zur Klärung der Identität des Klägers beizutragen. Wären die Recherchen erfolgreich gewesen, hätten sie zumindest einen deutlichen Hinweis darauf geliefert, dass die Angaben zu seiner Identität der Wahrheit entsprechen. Der Beklagte (bzw. die in seinem Auftrag handelnde Zentrale Ausländerbehörde N. ) durfte sie auch als erforderlich ansehen. Dem stand nicht entgegen, dass zeitgleich zu den Recherchemaßnahmen ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers bei den zuständigen bangladeschischen Behörden anhängig war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein gewichtiges staatliches Interesse an der Klärung der Identität eines Ausländers besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - juris, Rn. 20. Es ist daher sachgerecht, alle mit überschaubaren Kosten verbundenen nicht von vornherein aussichtslosen Wege zu beschreiten, um möglichst frühzeitig eine Klärung herbeizuführen. Dies kann auch bedeuten, verschiedene Maßnahmen parallel zueinander zu ergreifen. Dies lag im vorliegenden Fall nahe, da nach den unwidersprochenen Angaben der Zentralen Ausländerbehörde N. (vgl. E-Mail an den Beklagten vom 9. März 2018) bei der bangladeschischen Botschaft in Berlin zum damaligen Zeitpunkt 600 Passersatzpapieranträge anhängig waren, und die erwartbar lange Bearbeitungsdauer durch Vorlage von Identitätsnachweisen erheblich hätte verkürzt werden können (vgl. E-Mail an die Stadt L. vom 17. Juli 2019). Auch der gegen die Vereinbarung eines Festpreises und dessen Höhe erhobene Einwand greift nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob die Ausländerbehörden überhaupt gehalten sind, bei der Beauftragung Dritter Vergleichsangebote einzuholen, um dem erstattungspflichtigen Ausländer auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern, dagegen: OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 2 Q 5/05 - juris, Rn. 16, vermag der Kläger die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten bereits nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Sein Hinweis darauf, das Honorar sei möglicherweise überhöht, da allein in der den Kläger betreffenden Sache ein Betrag angefallen sei, der dem vierfachen Mindestlohn entspreche, führt nicht weiter. Es ist nicht zielführend, das Honorar eines in Bangladesch tätigen Rechtsanwalts am dortigen Mindestlohn zu messen, der dafür kritisiert wird, dass er kaum zur Deckung des Existenzminiums ausreiche, vgl. Deutsche Welle, Bangladesch: Vollzeit-Nähen für 61 Euro im Monat (23. April 2017), abrufbar unter: https://www.dw.com/de/bangladesch-vollzeit-n%C3%A4hen-f%C3%BCr-61-euro-im-monat/a-38545884 (zuletzt abgerufen am 10. Juni 2021); Domradio, Kritik an niedrigen Löhnen und Umweltbelastung bleibt (12. Juni 2018), abrufbar unter: https://www.domradio.de/themen/soziales/2018-06-12/experten-situation-textilfabriken-bangladesch-hat-sich-verbessert (zuletzt abgerufen am 10. Juni 2021). Gegen die Vereinbarung eines Festbetrages für bestimmte wiederkehrende Leistungen ist auch ansonsten nichts zu erinnern. Auf diesem Wege kann im Interesse der Kostenreduzierung die Abrechnung vereinfacht werden, um nicht jeden einzelnen Rechnungsposten darauf überprüfen zu müssen, ob die im Einzelfall geltend gemachten Arbeitsstunden tatsächlich investiert wurden. Der Einwand des Klägers, es könne sich nicht um einen Festbetrag gehandelt haben, da die der Kostenrechnung der Deutschen Botschaft in F. vom 12. April 2017 beigefügte tabellarische Aufstellung insgesamt 38 Einzelposten enthalte, die aufaddiert einen anderen Gesamtbetrag ergäben, geht fehl. Er verkennt, dass der in der Rechnung angegebene Betreff ("Honorar Anwalt für Urkundenprüfung") anzeigt, dass nicht nur gleichartige Rechercheaufträge, sondern auch anders geartete Tätigkeiten abgerechnet wurden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das am Fuß der Liste angegebene Datum (12. April 2016) nicht zum Datum der Rechnung (12. April 2017) passt. Dabei dürfte es sich jedoch um einen Schreibfehler handeln. Dies wird auch daraus deutlich, dass das in der Liste angegebene den Kläger betreffende Geschäftszeichen (00/00) auf das Jahr 2017 verweist, in dem das Verfahren der Passersatzpapierbeschaffung eingeleitet worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.