Urteil
8 K 4592/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0516.8K4592.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1983 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von einem Jahr mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein und wuchs als jüngstes von insgesamt 7 Kindern bei seinen Eltern auf. Nach fünfjährigem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Lehre als Technischer Hauswart brach er nach zwei Jahren ab. Danach ging er verschiedenen Aushilfsjobs, unter anderem als Kellner, Maler oder Bauarbeiter nach. Die Beklagte erteilte ihm im Dezember 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des (damals geltenden) Ausländergesetzes, welche mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort galt. Bereits als Jugendlicher konsumierte er Marihuana. Strafrechtlich trat er von seiner Jugend an wie folgt in Erscheinung: 3 Amtsgericht E, Urteil vom 4. September 2000: Verurteilung wegen Diebstahls zur Ableistung von 40 Arbeitsstunden (000 Ds 00 Js 0000/00); 4 Amtsgericht E, Urteil vom 24. Januar 2001: Verurteilung wegen Diebstahls zur Ableistung von 30 Arbeitsstunden und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600,- DM (000 Ls 00 Js 00000/00); 5 Amtsgericht E, Urteil vom 12. März 2001: Verurteilung wegen Diebstahls zur Ableistung von 40 Arbeitsstunden (000 Ds 00 Js 0000/00); 6 Amtsgericht E, Urteil vom 25. Juni 2001: Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zur Ableistung von 50 Arbeitsstunden (000 Ds 00 Js 000/01); 7 Amtsgericht E, Urteil vom 21. Januar 2002: Verurteilung wegen Diebstahls zu zwei Freizeitarresten (000 Ds 00 Js 0000/01); 8 Amtsgericht E, Urteil vom 29. Januar 2003: Verurteilung wegen Betäubungsmittelerwerbs und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (000 Ls 00 Js 0000/02); 9 Amtsgerichts E, Urteil vom 2. Juli 2003: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde - der Kläger hatte seinem Opfer ein Messer an den Hals gesetzt und ihn zur Herausgabe von Geld aufgefordert - (000 Ls 00 Js 00000/02); 10 Landgericht E, Urteil vom 18. November 2003: Verurteilung - auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin - wegen Diebstahls in zwei Fällen und Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (000 Ls 00 Js 0000/03); 11 Amtsgericht E, Urteil vom 11. Februar 2004: Verurteilung wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen, Körperverletzung und Nötigung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten (000 Ls 00 Js 00000/03); 12 Amtsgericht E, Urteil vom 23. Juni 2004: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2003 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2004 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten (000 Ls 00 Js 00000/04). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der stark alkoholisierte Kläger einen Bekannten, der ihn zur Rückzahlung von 100,- Euro aufgefordert hatte, nach einer tätlichen Auseinandersetzung verfolgte und erneut angriff, wobei er ihn mit einer Eisenstange oder einem Knüppel zu Boden schlug. Anschließend malträtierte er zusammen mit einer weiteren Person das am Boden liegende Opfer mit Schlägen und Fußtritten. Das Opfer, dem nach der Flucht des Klägers von einem Passanten geholfen wurde, erlitt dabei vor allem schwere Kopfverletzungen, u.a. eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur und einen Nasenbeinbruch. Wegen dieser im Dezember 2003 begangenen Tat wurde der Kläger, der sich bereits vom 26. März bis zum 30. Juli 2003 wegen einer anderen Tat in Untersuchungshaft befunden hatte, im Februar 2004 erneut in Untersuchungshaft genommen. 13 Nach einer Haftzeit von rund einem Jahr und drei Monaten wurde der Kläger vorläufig aus der Haft entlassen. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, wobei er für 2 Jahre unter Bewährungsaufsicht gestellt wurde mit der Auflage, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Am 29. August 2005 entwendete er ein mit einem Schloss gesichertes Damenfahrrad. Das Amtsgericht E verurteilte ihn deshalb am 10. Februar 2006 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (- 000 Ds 00 Js 0000/05 -). Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Bewährung wegen dieser Verurteilung zu widerrufen, verlängerte das Amtsgericht I stattdessen die Bewährungszeit auf vier Jahre. Es war der Auffassung, dass der Kläger sich in den letzten Jahre positiv entwickelt habe, regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer halte und insbesondere um die Nachholung des Hauptschulabschlusses bemüht sei, den er tatsächlich im Juni 2006 erfolgreich absolvierte. 14 Wegen einer im März 2006 begangenen gefährlichen Körperverletzung wurde gegen den zur Tatzeit stark alkoholisierten Kläger (1,78 Promille) setzte das Amtsgericht E durch Strafbefehl vom 4. Juni 2008 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (- 000 Ds 00 Js 0000/06-0000/06 -). 15 Seinen eigenen Angaben nach konsumierte der Kläger seit Ende 2006 Kokain. 16 Im Dezember 2007 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Kläger keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer gehalten hatte und auch zum Anhörungstermin nicht erschienen war. Nachdem er sich auf die Ladung zum Strafantritt hin nicht gestellt hatte, wurde er im Juli 2008 durch die Polizei in E festgenommen und der JVA I – Jugendvollzug - zugeführt. Von dort wurde er in den Regelvollzug der JVA E verlegt. Insgesamt befand er sich insgesamt rund ein Jahr und vier Monate bis zum 18. November 2009 in Haft. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung bleib mit Rücksicht auf Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erfolglos. Der Entscheidung lag eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugrunde, wonach der Kläger als sogenannter Intensivtäter im Bereich der unteren/mittleren Kriminalität anzusehen sei, durch eine äußerst hohe Rückfallgeschwindigkeit auffalle und sich auch von schnell aufeinander folgenden Verurteilungen nicht beeindrucken lasse. Nach seiner Entlassung wurde er für die Dauer von vier Jahren unter Führungsaufsicht gestellt. 17 Am 9. Juni 2010 wurde er erneut wegen eines Raubüberfalls in Haft genommen. Bei seiner Festnahme machte er sich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig, indem er sich den Beamten zu entziehen suchte und dabei eine Polizeibeamtin zu Boden stieß. Wegen dieser Tat wurde er durch Urteil des Amtsgerichts E vom 31. August 2010 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (000 Ds 000/10). 18 Durch Urteil des Landgerichts E vom 15. November 2010 wurde er schließlich wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (0 Kls 00/10 00 Js 0000/10). Dem lag folgender Tathergang zugrunde: Der Kläger war zufällig den zwei Mittätern begegnet, die ihn aufforderten, sich an einem Überfall auf die Filiale eines Supermarktes in E zu beteiligten. Gemeinsam holten sie aus der Wohnung eines der Mittäter ein Brotmesser. Der Kläger sollte den Eingangsbereich des Ladenlokals absichern. Im Verlauf des Überfalls verließ einer der Mittäter den Kassenbereich, ohne den Raub ausgeführt zu haben, und übergab stattdessen dem Kläger das Brotmesser. Daraufhin trat dieser auf die Kassiererin zu und hielt ihr das Brotmesser entgegen, um auf den Kasseninhalt zugreifen zu können. Die Kassiererin griff in Panik und aus Angst in die Klinge des Messers und hielt diese mit der rechten Hand fest umschlossen. Der Kläger zog das Brotmesser aus dieser Umklammerung heraus, wodurch das Opfer Schnittverletzungen an der Fingerinnenseite der rechten Hand erlitt. Mit der anderen Hand griff er in die geöffnete Kasse und bekam einige Geldscheine zu fassen. Letztendlich verblieben ihm 30,00 Euro von der Tatbeute. Bei ihm lag zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 bis 2,1 Promille vor. Das Landgericht schloss eine Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus und sah keine Veranlassung, ihn in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Dem lagen insbesondere die Feststellungen des Sachverständigen L in dessen Gutachten vom 9. November 2010 zugrunde, der das Konsumverhalten des Klägers sowohl hinsichtlich des Alkohols auch als in Ansehung des Kokains als Missbrauch und nicht als Abhängigkeit eingeordnet hatte. 19 Gegenüber dem Gutachter erläuterte der Kläger, dass er seit Dezember 2006 Kokain zunächst nur am Wochenende, dann jedoch an drei bis vier Tagen wöchentlich konsumiert habe. In der Haft zwischen Juli 2008 und November 2009 sei er abstinent gewesen, habe den Konsum aber nach seiner Entlassung wieder aufgenommen. Wenn er kein Kokain zur Verfügung gehabt habe, habe er mehr Alkohol getrunken. Eine Entgiftung- oder Langzeittherapie habe er nicht gemacht. In der JVA E führe er regelmäßig Gespräche mit dem Suchtberater der Caritas. Der Sachverständige stellte zur Entwicklung des Klägers folgendes fest: 20 „Aus psychiatrischer Sicht ist die angeschuldigte Tat v.a. Ausdruck der dissozialen Akzentuierung der Persönlichkeit des Herrn B (mit antisozialen Einstellungen, einer Externalisierungstendenz, einer fehlenden Verantwortungsübernahme, dem Nicht-Lernen-Können aus Erfahrungen bzw. Bestrafung und seiner geringen Frustrationstoleranz) und einer entsprechenden Verhaltensbereitschaft und nicht seines Substanzmissbrauchs.“ 21 In prognostischer Hinsicht führte der Sachverständige aus: 22 „Die Legalprognose des Herrn B ist v.a. wegen des Fortbestehens der dissozialen Akzentuierung seiner Persönlichkeit ungünstig. Zudem ist der Lebensstil des Herrn B durch einen missbräuchlichen Substanzkonsum gekennzeichnet, was die Legalprognose negativ beeinflusst.“ 23 Der Kläger verbüßt derzeit die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der JVA H. Er wird diese am 6. Februar 2014 zu zwei Dritteln und am 17. Juni 2016 vollständig verbüßt haben. Ab April 2011 bemühte sich er um eine Berufsausbildung während der Haftzeit. Zu diesem Zweck wurde er in die JVA GH verlegt, wo er ab Oktober 2012 für eine Ausbildung zum Maler und Lackierer vorgesehen war. 24 Die Beklagte hörte ihn mit Schreiben vom 11. Mai 2011 zu der beabsichtigten Ausweisung an. 25 Die Leiterin der JVA X berichtete am 4. Juli 2011, dass der Kläger als Essensträger eingesetzt werde und diese Arbeit in vollem Umfang erledige. Er erhalte regelmäßig Besuch und stehe mit seinen Angehörigen in Briefkontakt. Nach seiner Haftentlassung wolle er bei seinem Bruder B1 wohnen. Der Sozialdienst habe über den Gefangenen und seine Entwicklung geäußert, dass er Bewährungschancen in der Vergangenheit nicht zu nutzen gewusst habe und die Familie keinen stabilisierenden Einfluss ausübe. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und strebe jetzt in der JVA H eine Ausbildung zum Maler und Lackierer an. Derzeit könne ihm eine günstige Sozialprognose nicht bescheinigt werden. 26 Aus dem Strafregister des Bruders B1 ergab sich, dass dieser wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln mehrfach verurteilt wurde. Dieser Bruder besuchte den Kläger ab Juli 2010 bis zum 6. Juli 2011 an insgesamt 15 Tagen und war in diesem Zeitraum der häufigste Besucher aus der Familie des Klägers. 27 Der Kläger machte am 11. Juli 2011 geltend, dass er faktisch Inländer sei, da er seit langer Zeit in Deutschland lebe. Aufgrund seines Lebenslaufes bestünden erhebliche Schwierigkeiten, in Marokko eine eigene tragfähige Existenz aufbauen zu können. 28 Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2011 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und forderte ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sie drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an und wies darauf hin, dass die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus erfolgen könne. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Da ihm besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG zur Seite stehe, könne er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität gehörten in der Regel in den Bereich der schwerwiegenden Gründe. Insbesondere die zuletzt abgeurteilte Tat sei der schweren Kriminalität zuzurechnen. Die Ausweisung sei sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Angesichts der Häufigkeit und steigenden Intensität der Straftaten, die in zunehmendem Maße den Tatbestand u.a. der gefährlichen Körperverletzung erfüllten, bestehe in hohem Maße die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wieder straffällig werde. Zugunsten des Klägers werde allerdings ein Ausnahmefall von der Regelausweisung angenommen und eine Ermessensentscheidung getroffen, in der die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Hierbei sei einerseits die familiäre Bindung zu den Eltern und Geschwistern zu beachten, die aber andererseits nicht dazu geführt habe, dass der Kläger ein straffreies Leben geführt habe. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung ebenso nicht entgegen. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet habe, wie nicht zuletzt die Verurteilungen zeigten, nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei der Kläger über längere Zeit ohne festen Wohnsitz gewesen. So sei er einerseits unter der Anschrift seines Bruders B1 amtlich gemeldet gewesen, andererseits habe er - seinen eigenen Angaben nach - noch bei den Eltern gewohnt. Da seine Mutter nur über ungenügende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, sei bei ihm von einer muttersprachlichen Beherrschung des Arabischen auszugehen. 29 Die angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung hat die Beklagte mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 wegen der Inhaftierung des Klägers aufgehoben. 30 Die Beklagte ergänzte die Ordnungsverfügung unter dem 10. September 2012 dahingehend, dass sie die zunächst unbefristete Wirkung der Ausweisung von Amts wegen auf zehn Jahre, beginnend mit dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet, befristete. Dabei stützte sie ihre Entscheidung maßgeblich auf die in Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) vorgesehenen Fristen. 31 Der Kläger hat bereits am 1. August 2011 Klage erhoben. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2011 in ihrer ursprünglichen Fassung zurückgenommen. Er trägt vor, er habe in der JVA H mit einer Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen. 32 Der Kläger beantragt, 33 die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 10. September 2012 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf den Tag der mündlichen Verhandlung zu befristen. 34 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Ordnungsverfügung, 35 die Klage abzuweisen. 36 Eine Petition des Klägers vom 15. November 2011 beim Landtag Nordrhein-Westfalen, mit der er die Durchführung der Ausbildung in der Haft erreichen wollte, ist erfolglos geblieben (Beschluss des Petitionsausschusses vom 12. Juni 2012). 37 In dem Vollzugsplan anlässlich der Verlegung in die JVA H vom 13. Juli 2012 ist zum bisherigen Haftverlauf und in prognostischer Hinsicht Folgendes ausgeführt: Bei dem Kläger bestehe eine behandlungsbedürftige Suchterkrankung. Wegen der unaufgearbeiteten Drogenproblematik sei ihm empfohlen worden, sich an den Suchttherapeuten zu wenden. Ferner sei er auf suchttherapeutische Angebote in der JVA hingewiesen worden. Lockerungen kämen aufgrund des noch zu verbüßenden Strafrestes und der ausländerrechtlichen Situation nicht in Betracht. Aus diesem Grund und wegen der über Jahre hinweg gezeigten Neigung zu aggressiven Übergriffen und Suchtmittelmissbrauch bestünden nicht relativierbare Missbrauchsrisiken. Mit Drogenscreenings, die bislang negativ gewesen seien, solle weiterhin die Abstinenzfähigkeit und –bereitschaft überprüft werden. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (000 Ds 00 Js 0000/00, 000 Ds 00 Js 000/01, 000 Ds 00 Js 0000/01, 000 Ds 00 Js 000/02, 000 Ds 00 Js 0000/02, 000 Ls 00 Js 0000/02, 000 Ls 00 Js 00000/02, 00 Js 0000/03, 000 Ls 00 Js 0000/03,000 Ls 00 Js 0000/03, 000 Ls 00 Js 00000/03, 000 Ls 00 Js 0000/04, 000 Ds 00 Js 0000/05, 000 Ds 0000/06‑0000/06, 00 Js 0000/08, 000 Ds 000/10, 000 Ds 000/10, 0 Kls 00/10 00 Js 0000/10) nebst Vollstreckungs- und Bewährungsheften sowie auf die Gefangenenpersonalakte der JVA H Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 41 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 42 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juli 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 10. September 2012 ist, soweit sie noch mit der Klage angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre ist nicht zu beanstanden. 43 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 44 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 15 und – 1 C 14/12 -, Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 12. 45 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. 46 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet. 47 Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, Rn. 28, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 31, und Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 38. 48 § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. 49 BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 34. 50 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 51 Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen. 52 BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 40, 41 und – 1 C 14/12 -, Rn.14, 15; Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, Rn. 42. 53 Die Kammer schließt sich zur Wahrung der Einheitlichkeit dieser nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und hält deshalb an ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. 54 Vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 – 8 K 6261/08 –, juris und – 8 K 2857/11 -; Urteile vom 6. Dezember 2012 – 8 K 6577/10 – und – 8 K 1888/11 -, jeweils juris; Urteil vom 17. Januar 2013 – 8 K 2285/11 -. 55 In Anwendung der dargestellten Maßstäbe ist hier eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre angemessen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 56 Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. 57 Bei der Bemessung der Frist geht die Kammer in dem ersten Schritt zunächst von einem zeitlichen Rahmen von bis zu zehn Jahren aus und berücksichtigt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Nach diesem Maßstab vermag das Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr über einen Zeitraum von zehn Jahren zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus der Art und Schwere der von ihm zuletzt begangenen Straftat. So er hat das Nötigungsopfer nicht nur mit einem Brotmesser bedroht, sondern dieses Messer, als das Opfer die Klinge festhielt, auch aus dessen Hand herausgezogen. Dieses Verhalten zeigt – wie auch die von ihm zuvor verübten Körperverletzungen -, dass er zur Verfolgung seiner kriminellen Ziele nicht vor gravierenden Verletzungen seiner Opfer zurückschreckt. 58 Darüber hinaus stützt sich die Prognose auf den Umstand, dass der Kläger bereits seit seiner Jugend fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei weist seine Entwicklung eine deutliche Steigerung der von ihm ausgehenden kriminellen Energie auf. Bereits im Juli 2003 erfolgte die erste Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Weitere Verurteilungen wegen Körperverletzungen folgten. Sein aggressives Verhalten gipfelte zunächst im Dezember 2003 in einer schweren Körperverletzung, die bei dem Opfer eine Stabilisierung der Stirn durch eine Metallplatte notwendig machte. 59 Hinzu kommt eine vom Kläger nach wie vor ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr, die sich in der Vergangenheit bereits mehrfach in einer auffallend hohen Rückfallgeschwindigkeit regelmäßig während laufender Bewährung – auch unmittelbar nach mehrmonatiger Strafhaft – realisiert hat. Immer wieder hat er die ihm eröffnete Möglichkeit der Bewährung im Ergebnis nicht genutzt, um zu einem straffreien Lebenswandel zu finden. Nach seiner letzten Entlassung aus der Haft im November 2009 konsumierte er erneut Kokain, Marihuana und Alkohol, obwohl er selbst nach seiner Festnahme im Juli 2008 in einem Gespräch mit seinem Bewährungshelfer die nachhaltig negative Auswirkung des Drogenkonsums auf sein Verhalten festgestellt hatte. 60 Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene grundlegende Verhaltensänderung sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar in der Haft über mehrere Monate an einem Gruppenkurs für soziales Training teilgenommen und sich nachhaltig um eine Ausbildung bemüht. Er hat aber nach wie vor eine professionelle Behandlung seiner Neigung zum Drogenmissbrauch nicht in Angriff genommen. Entsprechend wird auch in den Stellungnahmen der verschiedenen Justizvollzugsanstalten zu seinem Werdegang während der Haft fortlaufend darauf hingewiesen, dass bei ihm eine behandlungsbedürftige Suchterkrankung bzw. eine unaufgearbeitete Drogenproblematik bestehe. Eine Behandlung und Aufarbeitung ist auch nicht etwa im Hinblick auf die in der Haft durchgängig negativen Drogenscreenings erlässlich. Die nachhaltige Abstinenz unter Haftbedingungen ist lediglich ein Indiz für die Abstinenzfähigkeit und –bereitschaft, nicht jedoch für eine „Heilung“ von der in der Freiheit gezeigten starken Neigung zu Drogen- und Alkoholmissbrauch. Gegen eine grundlegende Änderung der Einstellung des Klägers zu seinem Suchtverhalten spricht auch, dass er während der Haftzeit zunächst eine enge Verbindung zu seinem Bruder B1 unterhielt, der selbst seit langem Drogen konsumiert und bereits einschlägig vorbestraft war. Die Wohnung dieses Bruders hat der Kläger auch noch Anfang Juli 2011 als Unterkunft nach einer Entlassung aus der Haft angegeben. Dass der Bruder seine regelmäßigen Besuche ab Ende Juli 2011 einstellte, spricht nicht für einen Sinneswandel des Klägers. Es liegt vielmehr nahe, dass der Bruder seine Besuche aus taktischen Erwägungen eingestellt hat, nachdem die Beklagte in ihrer Ausweisungsverfügung vom 25. Juli 2011 u.a. auf den negativen Einfluss hingewiesen hatte, der von diesem Bruder ausgehen dürfte. 61 Dass die Drogenproblematik bislang nicht aufgearbeitet wurde, hat im Rahmen der Prognose besonderes Gewicht, weil der Kläger in der Vergangenheit bei der Begehung insbesondere der gefährlichen Körperverletzungen in der Regel unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Obwohl die Delinquenz des Klägers nach Einschätzung des Gutachters nicht in erster Linie auf seinen Drogen- und Alkoholmissbrauch zurückzuführen, sondern vor allem Ausdruck der dissozialen Akzentuierung seiner Persönlichkeit ist, darf die enthemmende Wirkung des regelmäßig hohen Alkoholkonsums vor Tatbegehung als Ursache insbesondere der Gewalttätigkeit des Klägers nicht vernachlässigt werden. Da er seinen eigenen Angaben nach in zunehmendem Maße Alkohol konsumiert hat, wenn ihm die Droge Kokain nicht zur Verfügung stand, besteht auch ein Zusammenhang zwischen der u.a. durch den langjährigen Kokainkonsum bedingten Suchterkrankung und dem erheblichen regelmäßigen Alkoholmissbrauch. 62 Die Kammer hat im zweiten Schritt die ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange in den Blick genommen. In der erforderlichen Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die im ersten Schritt ermittelte Frist hier nicht zu verkürzen. Die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Klägers müssen hier nicht weiter begrenzt werden. Dagegen spricht bereits, dass er nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung trotz eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von knapp 30 Jahren kein Recht auf eine (dauerhafte) Wiedereinreise in das Bundesgebiet hat. Denn unabhängig von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ihm aufgrund der Wertungen des Aufenthaltsgesetzes, die den verfassungsrechtlichen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) und europarechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK Rechnung tragen, ein erneuter Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt. Entsprechend erfordern die schutzwürdigen Belange des Klägers keine normative Korrektur der Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Ihm ist vielmehr zumutbar, den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern schriftlich, telefonisch, elektronisch oder durch Besuchskontakte zu halten. Darüber hinaus ist die wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet gering. Der Kläger verfügt über einen Hauptschulabschluss. Eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert er nach eigenem Vortrag in der JVA H. Der Kläger beherrscht die arabische Sprache, so dass ihm eine Eingliederung in seinem Herkunftsland Marokko zumutbar ist. Sonstige Bindungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 64 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711.