Urteil
6 K 3576/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0523.6K3576.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin reiste nach eigenem Bekunden am 2. August 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. August 2010 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen einer schriftlichen Selbstauskunft gab sie zunächst an, sie sei am 00.0.1985 in B/Eritrea geboren. Sie sei eritreische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Tigrinya. Am 6. August 2010 wurde sie zur Vorbereitung ihrer Anhörung befragt. Hierzu erklärte sie, sie habe bis 2008 in I/Äthiopien als Hausmädchen gearbeitet. Dann sei sie in den Sudan nach L gegangen. Sie sei am 2. August 2010 mit einem Flugzeug von L direkt nach Deutschland geflogen. In welcher Stadt sie gelandet sei, wisse sie nicht. Die Grundschule habe sie bis zur 6. Klasse in „N“ besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie habe als Hausmädchen in einem Privathaushalt gearbeitet. Dazu habe auch ein Hotel gehört. Dort habe sie als Empfangsdame und in der Küche gearbeitet. 3 Bei ihrer Anhörung am 17. August 2010 gab die Klägerin an, sie sei in B1 in der Provinz U geboren. Ihr Vater sei in B geboren und 1999 oder 2000 deportiert worden. Ihre Mutter stamme aus B1 und sei verstorben, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Gelebt habe sie seither bei ihrer Tante bis etwa Juni/Juli 2005 in einem Dorf N1. Das Dorf liege etwa eine Stunde Fußweg entfernt von B1. Danach sei sie nach I gegangen und habe dort bei einer Familie als Hausmädchen gearbeitet. Im September 2007 sei sie mit der Arbeitgeberin in den Sudan gereist und habe dort für sie gearbeitet. Von ihr kenne sie nur den Vornamen (E). Diese Frau habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Ihr Onkel, der im Sudan geschäftlich unterwegs gewesen sei, habe im Jahre 2010 ihre weitere Reise organisiert. 4 Mit Schreiben vom 10. März 2011 ergänzte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte ihre Angaben. Sie trug vor, sie sei bei ihrer Tante mütterlicherseits, Frau G, aufgewachsen. Diese habe lokales Bier verkauft. Ihr Vater habe nicht bei ihr gelebt. Ihn habe sie nur selten gesehen. Er habe in B1 als LKW-Fahrer gearbeitet. Zuletzt habe sie ihn im Jahre 2000 gesehen. Er sei nach Eritrea deportiert worden. Sie selbst habe ihrer Tante beim Bierverkauf geholfen. Soldaten einer nahe gelegenen Militärgarnison seien zu dem Bierstand gekommen. Nach der Abschiebung des Vaters habe sich das Verhältnis zu der übrigen Bevölkerung verschlechtert. Die Klägerin sei von den Soldaten beleidigt und auch geschlagen und geohrfeigt worden. Die Tante, für die die Klägerin wie eine Sklavin gearbeitet habe, habe als Prostituierte gearbeitet. Als die Klägerin die Situation als unerträglich empfunden habe, sei sie mit 500 Birr, die sie der Tante entwendet habe, in „N2“ nach I gegangen. Dort habe sie sich an die Kirche gewandt und eine Frau namens E1 kennen gelernt. Für sie habe sie zunächst im Privathaushalt, später auch im „E1 Hotel“ als Aushilfe beschäftigt. In dem Hotel habe es schätzungsweise 13 Zimmer gegeben. Die Frau habe sie in den Sudan mitgenommen, wo sie ebenfalls ein Geschäft betrieben und Essen verkauft habe. Dort habe sie den Bruder der Mutter wiedergetroffen, der für sie die Ausreise organisiert habe. Darüber hinaus legte die Klägerin eine auf den 5. Februar 2011 datierte Bescheinigung der EPDP e.V. in Deutschland vor. Zudem habe sie sich für die eritreische Opposition exilpolitisch betätigt. Später legte sie eine eidesstattliche Versicherung eines in Deutschland lebenden Freundes ihres Vaters, Herrn U, vor. Demnach sei der Freund gemeinsam mit dem Vater nach Eritrea deportiert worden; der Vater sei dort als Diabetiker verstorben. 5 Mit Bescheid vom 26. März 2013 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab (1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (3.). Zugleich drohte es für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Äthiopien an (4.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Anerkennung als Asylberechtigte scheitere daran, dass die Klägerin keinerlei Nachweise über ihren Reiseweg vorgelegt habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei bei der Klägerin zu verneinen, da sie als äthiopische – nicht eritreische – Staatsangehörige in Äthiopien keine Verfolgung zu befürchten habe. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG scheide ebenfalls aus, zumal die Klägerin nicht zuletzt durch ihren Onkel erhebliche finanzielle Unterstützung erhalten habe. 6 Die Klägerin hat am 5. April 2013 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend unter Vorlage eines Mutterpasses vor, sie sei schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 8. Dezember 2013. Im Übrigen sei sie mehrfach durch Kunden ihrer Tante vergewaltigt worden. Ihre Tante habe sie im Jahre 2005 in Richtung I verlassen. Dort habe sie bei Frau E1 arbeiten müssen. 2008 sei sie mit ihr in den Sudan ausgereist. Dort habe die Frau ein weiteres Hotel in L gehabt, wo die Klägerin weiter gearbeitet habe. Der Kontakt zu ihrem Onkel sei abgebrochen. Daher sei die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien völlig auf sich allein gestellt. Schließlich sei die Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht zwingend. 7 Nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Mai 2013 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien und Eritrea festgestellt und die Abschiebungsandrohung aufgehoben hatte, hat die Klägerin sich insoweit der zugleich abgegebenen Erledigungserklärung der Beklagten angeschlossen. 8 Die Klägerin beantragt im Übrigen, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2013 (Ziffern 1. bis 3.) zu verpflichten, 10 die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 hilfsweise festzustellen, dass für die Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 12 weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 18 Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. März 2013 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die geltend gemachten asylrechtlichen Ansprüche nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Eine Anerkennung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG scheidet bereits aus Rechtsgründen aus, da die Klägerin eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat weder glaubhaft machen noch nachweisen konnte. 21 Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 22 BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, DVBl. 1996, S. 729 f., juris 23 stets ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten (Anrainerstaaten) sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet auch aus, wenn eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen wird. 24 Ob der Asylbewerber auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist, beurteilt das Gericht nach freier Beweiswürdigung und berücksichtigt auf der Grundlage der Angaben des Asylbewerbers selbst zu den Reisemodalitäten ferner alle denkbaren Unterlagen und Nachweise zur behaupteten Einreiseart wie benutzter Pass, Flugticket, Bordkarte etc. Zwar trifft den Asylbewerber keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreiseweges; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Dabei obliegt dem Asylbewerber im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylVfG) der Nachweis der behaupteten Luftwegeinreise durch entsprechend substantiierte, stimmige und lückenlose Angaben sowie durch Vorlage der dabei benutzten Identitätspapiere und Flugunterlagen. Insoweit befindet er sich in der Regel nicht in einem Beweisnotstand, der eine Lockerung der Nachweispflicht geböte bzw. rechtfertigte. Kann er den Nachweis nicht erbringen, geht dies somit zu seinen Lasten. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, 174, juris. 26 Die Klägerin hat zwar angegeben, mit dem Flugzeug kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Sie hat jedoch hierfür keinerlei Belege oder sonstige Nachweise vorlegen können. Die Angaben der Klägerin sind auch insoweit nicht nachvollziehbar, weil sie keine Details zu dem Flug nennen konnte. Sie wusste weder mit welcher Fluglinie sie geflogen ist, noch ob sie eine Zwischenlandung gemacht hatte. Sie wusste auch nicht, welcher Name in ihrem Pass stand; ihr Schlepper habe ihr lediglich gesagt, sie solle sich bei Fragen „N3“ nennen. Da die Klägerin vor allem bei der Einreisekontrolle in die Bundesrepublik Deutschland jederzeit damit rechnen musste, mit dem im Pass eingetragenen Namen angesprochen zu werden und es zur Überprüfung der Übereinstimmung des Passfotos mit der einreisenden Person kommen kann, ist es lebensfremd, dass sie sich hierüber nicht informiert haben will und sich den vollständigen Namen einschließlich des Nachnamens nicht genau eingeprägt hat. Gerade die mangelnde Kenntnis dieser Daten hätten sie in erhebliche Schwierigkeiten bringen und die Einreise gefährden können. Die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg geht damit zu Lasten der Klägerin. 27 2. Ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. 28 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 29 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 RL 2004/83/EG ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die RL 2004/83/EG ist vorliegend auch noch maßgeblich, weil nach Art. 40 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - Neufassung der RL 2004/83/EG) diese Richtlinie erst mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben wird. 30 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 31 Ferner ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 32 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21, 33 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. 35 Die Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft kommt überdies nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 1 A Nr. 2 GFK nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder – bei de jure Staatenlosen – im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht. 36 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 -, juris, vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 -, juris. 37 Nach diesen Grundsätzen ist die Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu verneinen. Sie ist in Äthiopien, auf dessen Verhältnisse abzustellen ist (a), keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt (b). 38 a) Maßgebend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind vorliegend die Verhältnisse in Äthiopien. Denn die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts (jedenfalls auch) Angehörige dieses Staates. 39 Die im Jahre 1985 geborene Klägerin erhielt mit ihrer Geburt in B1, das in Äthiopien liegt, die äthiopische Staatsangehörigkeit, da ihre Eltern im Jahr 1985 äthiopische Staatsangehörige waren, 40 vgl. Art. 1 äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930, zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 173. Lieferung (September 2007, „Äthiopien“), 41 und ein selbstständiger Staat Eritrea im Jahre 1988 nicht existierte. Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 8. Mai 1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit 1993 ein eigener Staat mit eigenen Staatsangehörigen. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin gab es somit keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts, welche die Klägerin hätte erwerben können. 42 Vgl. hierzu Schröder, Auskunft vom 2. August 2011, S. 12. 43 Die Klägerin hat die äthiopische Staatsangehörigkeit auch seither nicht verloren, insbesondere nicht durch den Erwerb einer anderen, etwa der eritreischen Staatsangehörigkeit. 44 Art. 11 Buchst. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes zogen äthiopische Stellen jedoch neben dem Gesetzestext eine Reihe von voluntativen Elementen heran. Diese waren in ihrer Zusammensetzung und Interpretation nicht einheitlich festgelegt oder normiert. 45 Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. Oktober 2007 – 10 K 808/07.A – unter Hinweis auf VG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. November 2002 unter Bezugnahme auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 08. Februar 2001 an das VG Kassel – 514-516.80/3736 – und des Instituts für Afrika-Kunde an das VG Aachen vom 19. September 2002. 46 Von Bedeutung waren seinerzeit Fragen wie die, ob die betreffende Person am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 teilgenommen hatte – was die damals sieben Jahre alte Klägerin schon aufgrund ihres Alters nicht getan hat – oder ob sie Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatte – was die Klägerin für ihre Person ebenfalls nicht vorgetragen hat. Im Übrigen wurden nach dem Unabhängigkeitsreferendum in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopischen Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten und damit Doppelstaatler wurden. 47 Vgl. VG Minden, a.a.O.; Schröder, Auskunft vom 2. August 2011, S. 14 f. 48 Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen dorthin davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten. Diese Rechtsauffassung liegt auch Artikel 20 Absatz 2 und 3 des in Äthiopien geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 49 abgedr. in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 173. Lieferung (September 2007, „Äthiopien“); vgl. hierzu Schröder, a.a.O., S. 14, 28 f. 50 und den ergänzenden Direktiven (s.u.) zugrunde. Nach Absatz 2 des Gesetzes wird jeder Äthiopier, der eine fremde Staatsangehörigkeit dadurch erwirbt, dass einer seiner beiden Eltern diese Staatsangehörigkeit besitzt, oder dadurch, dass er im Ausland geboren wird, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, sofern er nicht der Behörde gegenüber seinen Wunsch erklärt, diese beizubehalten, indem er auf die fremde Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit verzichtet [...]. Gemäß Absatz 3 wird ein Äthiopier, der aus einem anderen Grund als dem in Abs. 2 genannten ohne eigenes Dazutun eine fremde Staatsangehörigkeit auf rechtlichem Wege erwirbt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, wenn er a) beginnt, Rechte aus einer derart erworbenen Staatsangehörigkeit auszuüben, oder b) es versäumt, innerhalb eines Jahres der Behörde den Wunsch zu erklären, durch Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit die äthiopische beizubehalten. 51 In Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 sind die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien („Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004“) – in Kraft seit 16. Januar 2004 – erlassen worden. Sie finden nur Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung seit Mai 1991 ununterbrochen ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten (vgl. Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2). Nach Ziffer. 4.1 wird jede Person eritreischer Abstammung, die einen eritreischen Pass oder ein anderes Dokument besitzt, aus welchem die eritreische Staatsangehörigkeit hervorgeht, als Eritreer angesehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn die Person für die eritreische Regierung gearbeitet hat. Von diesen Regelungen wird die Klägerin nicht erfasst. Demgegenüber wird Personen, die sich – wie die Klägerin – nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, 52 vgl. Schröder, a.a.O., S. 32 ff., 53 hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A – unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009, von amnesty international vom 27. Juli 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen. 55 Dies zugrunde gelegt geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin auch nach Ansicht der Behörden in Äthiopien äthiopische Staatsangehörige ist. Denn die Klägerin ist als Abkömmling einer äthiopischen Mutter äthiopische Staatsangehörige (vgl. Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930, Art. 3 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2003). Darüber hinaus hat die Klägerin nicht die eritreische Staatsangehörigkeit gewählt. 56 Ungeachtet dessen lässt sich für die Klägerin auch nicht feststellen, dass sie nach eritreischen Vorschriften in den Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit gelangt ist. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 57 abgedr. in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 162. Lieferung (August 2005, „Eritrea“) 58 ist jede Person, die in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren wird, eritreischer Staatsbürger von Geburt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist „eritreischer Abstammung“ jede Person, die im Jahr 1933 ihren Wohnsitz in Eritrea hatte. Dass die Eltern der Klägerin 1933 bereits geboren waren und zu diesem Zeitpunkt in Eritrea lebten, lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin einen Antrag nach Art. 2 Abs. 5 der o.a. Proklamation gestellt hätte oder gar die zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Nachweise hätte erbringen können. 59 Vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift, Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2003 an VG Aachen – Gz.: 508-516.80/41048 -. 60 Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Flüchtlingsschutz für die Klägerin selbst dann zu verneinen sein dürfte, wenn sie die eritreische Staatsangehörigkeit besäße. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG ist die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat. Dies wäre bei der Klägerin, die in Äthiopien ihren Aufenthalt genommen hatte, der Fall. Sie hätte die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung zu erlangen 61 vgl. Art. 22 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2003; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien / Eritrea, Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien vom 19. Februar 2010, S. 9 f. 62 oder einen Aufenthaltsstatus in Äthiopien (Aufenthaltsbewilligung) zu bekommen, der sie im Wesentlichen – insbesondere bezüglich wirtschaftlicher und sozialer Rechte –äthiopischen Staatsangehörigen gleichstellt. 63 Vgl. AA, Lagebericht vom 18. Dezember 2012, S. 14 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien / Eritrea, Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien vom 19. Februar 2010, S. 10, bzgl. des Zugangs zu Arbeitsmarkt, Bildung und medizinischer Versorgung. 64 Letzteres ist für die Annahme gleichwertiger Rechte im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG erforderlich, aber auch ausreichend. 65 Vgl. Marx, Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 34 Rn. 12. 66 Der von der Klägerin zur Feststellung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit angeregten Beweiserhebung - durch Vernehmung eines in Deutschland lebenden Freundes ihres Vaters - bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. 67 Die Betätigung der Klägerin für die eritreische Exilopposition (EPDP) ist damit für den hier maßgeblichen Zielstaat Äthiopien irrelevant. 68 b) Die Klägerin unterliegt in Äthiopien auch keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. 69 aa) Eine flüchtlingsrelevante Bedrohung der Klägerin kommt zunächst nicht aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen in Betracht. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 70 Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39. 71 Dasselbe gilt im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich ist. 72 Vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 (zu § 51 Abs. 1 AuslG). 73 Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/83/EG. 74 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203, juris. 75 Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Wenngleich nach der Auskunftslage Personen eritreischer Abstammung z.T. erheblichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung äthiopischer Reisedokumente ausgesetzt sind, 76 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft“, vom 29. Januar 2013; Schröder, Auskunft vom 2. August 2011, S. 36 f., 77 ist dies nach derzeitigen Erkenntnissen jedenfalls nicht stets und flächendeckend der Fall. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Schweizerischen Bundesamtes für Migration 78 Schweizerischen Bundesamtes für Migration, Focus Äthiopien/Eritrea, vom 19. Februar 2010, S. 11; AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 26; Auskunft vom 4. Dezember 2006 – Gz: 508-516.80/44898 – („eritreische Abstammung allein kein Grund für Einreiseverweigerung“) 79 erhalten Personen eritreischer Herkunft, die sich seit 1991 ununterbrochen in Äthiopien aufgehalten und die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen haben, durchaus äthiopische Reisedokumente, wenn sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere heimatliche Identitätsdokumente eingereicht haben. Die Ausstellung von Reisedokumenten, etwa zur einmaligen Einreise nach Äthiopien („Laissez-Passer“), ist demnach möglich. Auch das Institut für Afrika-Studien geht davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden. 80 Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2. 81 Weitere Auskünfte gehen davon aus, dass Personen eritreischer Herkunft, welche 1993 nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, vom äthiopischen Staat weiterhin als Äthiopier angesehen werden, sie auf den Kebeles (Gemeinden bzw. Stadtbezirke) registriert sind und über äthiopische Dokumente verfügen. Vor 1993 geborene Personen können sich auf den Kebeles immer noch Geburtsurkunden ausstellen lassen. 82 Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, Mai 2010, S. 33; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien/Eritrea, vom 19. Februar 2010, S. 9; vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30230 -, juris. 83 Im Falle der Klägerin spricht Vieles dafür, dass sie in Äthiopien registriert ist. Denn sie ist ebenso wie ihre Mutter vor 1991 in B1 geboren, so dass ein entsprechender Eintrag der Klägerin im dortigen Familienregister noch vorhanden sein dürfte. Dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist im Übrigen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 84 bb) Die Klägerin ist unverfolgt ausgereist. Zwar hat die Klägerin letztlich berichtet, sie sei während der Arbeit im Barbetrieb ihrer Tante in B1 von Soldaten vergewaltigt worden. Ob diese Vorfälle – deren Richtigkeit unterstellt – überhaupt als geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu bewerten sind, mag hier dahin stehen. Denn jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dieser (unterstellten) Verfolgungshandlung und der späteren Ausreise („Flucht“). 85 Zwar ist nicht nur derjenige ist i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG verfolgt ausgereist, der noch während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt. Dies kann vielmehr auch bei einer Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall sein. Die Ausreise muss dann aber unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Nur wenn ein durch die erlittene Verfolgung hervorgerufenes Trauma in einem solchen äußeren Zusammenhang eine Entsprechung findet, kann es als beachtlich angesehen werden. In dieser Hinsicht kommt der zwischen dem Abschluss der Verfolgung und der Ausreise verstrichenen Zeit eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, um so mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren Verfolgung stehenden Flucht verliert. Daraus folgt, dass ein Ausländer, dessen Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden kann, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt. Das bedeutet nicht, dass er zwangsläufig stets sofort oder unmittelbar danach ausreisen müsste. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ausreise zeitnah zur Beendigung der Verfolgung stattfindet. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab. Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verlässt. 86 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60/89 –, BVerwGE 87, 52; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 29 Rn. 59 ff. 87 Nach diesen Grundsätzen scheidet ein solcher naher zeitlicher Zusammenhang im Falle der Klägerin aus. Die Ausreise der Klägerin aus Äthiopien ist nicht in zeitlicher Nähe nach der vorgeblich erlittenen Vergewaltigung durch Soldaten, sondern erst mehrere Jahre später erfolgt. So hatte die Klägerin den Betrieb ihrer Tante, in dem sich diese Vorfälle angeblich ereignet haben, bereits im Sommer 2005 verlassen, Äthiopien (I) jedoch erst im Jahre 2008. Schon aufgrund dieser Zeitspanne liegt ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen Vergewaltigung und Ausreise nicht mehr vor. Dieser ist auch den übrigen Umständen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Klägerin, nachdem sie des Lebens im Barbetrieb ihrer sie misshandelnden Tante überdrüssig geworden war, aus eigenem Entschluss nach I gegangen und dort geblieben, obwohl ihr eine Ausreise aus Äthiopien mit Hilfe des gestohlenen Geldes ihrer Tante – zumal von der grenznahen Stadt I aus – ohne weiteres möglich gewesen wäre. 88 cc) Der Klägerin droht in Äthiopien auch als (alleinstehende) Frau keine Gruppenverfolgung. 89 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist 90 BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 315, juris. 91 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Ferner müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Nicht erforderlich ist es, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. 92 BVerwG Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, a.a.O. 93 Wegen der erforderlichen Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal kommt bei der Prüfung einer der Klägerin drohenden (Gruppen-)Verfolgung als (alleinstehende) Frau allein die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Betracht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2004/83/EG erfordert der Tatbestand einer sozialen Gruppe u.a., dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. 94 In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Gruppenverfolgung drohen könnte. 95 Zwar sind Frauen in Äthiopien in besonderem Maße dem Risiko von Übergriffen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgesetzt. Nach den vorliegenden Auskünften sind neben Zwangsbeschneidungen und -heirat sowie häusliche Gewalt und Vergewaltigungen als „täglich“ stattfindendes Phänomen gesellschaftlich akzeptiert und daher ein sehr verbreitetes soziales Problem. Obwohl das äthiopische Strafgesetzbuch derartige Handlungen überwiegend unter Strafe stellt, erleben den Auskünften zufolge etwa 60 bis 70% der Äthiopierinnen sexuelle Gewalt, wobei viele Fälle aus Angst, Scham oder Unwissenheit nicht angezeigt werden. Der größte Teil häuslicher Gewalt findet demnach in der Ehe statt (59 %). Davon wird fast die Hälfte der Frauen vergewaltigt. Auch außerhalb der Ehe sind Vergewaltigungen häufig. So veranlasst die Angst vor sexueller Gewalt viele Eltern, ihre Töchter nicht zur Schule zu schicken. Die Anzahl der Vergewaltigungen in Äthiopien ist demnach nicht bekannt. Einer Studie unter weiblichen Jugendlichen in Addis Abeba zufolge waren 15% von ihnen in den drei Monaten zuvor Opfer von Vergewaltigung. Nur wenige Täter wurden demnach verurteilt. Nach einer weiteren Studie von 2004 über Vergewaltigungsopfer im Krankenhaus der Stadt Adigrat hatten die befragten, überwiegend aus urbanen Gebieten stammenden 181 Opfer alle Täter angezeigt. Von diesen wurden 42% verhaftet. Grundsätzlich wird die Strafverfolgung durch gesellschaftliche Normen und Unwissenheit über die rechtlichen Grundlagen erschwert. So werden Fälle verschleppt und Untersuchungen verzögert. Weiter erschwerend wirken die Insensibilität der Polizisten und Richter sowie milde Strafen der Täter. Oftmals wird Opfern die Rückkehr nach Hause und die Versöhnung mit dem Täter empfohlen. 96 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gewalt gegen Frauen, vom 20. Oktober 2010, S. 2 f., Äthiopien: Rückkehr einer alleinstehenden jungen Frau, vom 13. Oktober 2009, S. 2; Bundesamt für Migration, Informationszentrum Asyl und Migration, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 23; AA, Lagebericht vom 18. Dezember 2012, S. 18; vgl. auch Immigration and Refugee Board of Canada, Domestic violence including legislation, state protection and services to victims (2007-2011) vom 14. November 2011 (engl.), abrufbar unter www.ecoi.net. 97 Diese Feststellungen reichen jedoch zur Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Nach Würdigung der Erkenntnismittel ist nicht festzustellen, dass für jede (alleinstehende) Frau in Äthiopien ohne weiteres die aktuelle Gefahr eines Übergriffs in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht. Insofern mag offen bleiben, ob man als soziale Gruppe die in Äthiopien lebenden Frauen schlechthin (1) oder die dort aufhältigen alleinstehenden Frauen wählt (2). 98 (1) Sofern man als Bezugsgruppe die Gruppe der Frauen als solcher bildet, droht ihnen in Äthiopien keine „allein an das Geschlecht“ anknüpfende - geschlechtsspezifische – Gruppenverfolgung. Wenngleich nach den genannten Auskünften in Äthiopien „täglich geschlechtsspezifische Gewalt“ gegen Frauen und Mädchen stattfindet bzw. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung „an der Tagesordnung“ ist, ist nicht feststellbar, dass gleichsam jede Frau in Äthiopien ohne weiteres der aktuellen Gefahr sexueller Gewalt – zumal aus flüchtlingsrelevanten geschlechtsspezifischen Gründen – ausgesetzt ist. 99 Abgesehen davon, dass belastbares und differenziertes Zahlenmaterial im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Größenordnung der von Vergewaltigung betroffenen Frauen in Äthiopien fehlt – die wenigen Studien reichen hierzu nicht aus –, ist nicht erkennbar, dass Frauen in Äthiopien generell eine derart untergeordnete Stellung hätten, dass sie von der übrigen (männlichen) Gesellschaft als andersartige Gruppe mit deutlich ab- bzw. ausgegrenzter Identität wahrgenommen würden und als solche generell diskriminierende Unterdrückung von Menschenwürde verletzender Intensität zu erleiden hätten. 100 Vgl. Treiber, in: GK-AsylVfG, Stand: April 2011, § 60 Rn. 189. 101 Wenngleich nach den vorliegenden Auskünften Frauen in Äthiopien sozial diskriminiert werden und ihnen nach gesellschaftlicher Anschauung lediglich eine dienende Rolle gegenüber dem Mann zugewiesen wird, nehmen Frauen gleichwohl am gesellschaftlichen Leben teil. Insbesondere haben sie grundsätzlich Bewegungsfreiheit, Zugang zu Arbeit, Bildung und medizinischer Versorgung. Zahlreiche Rechtsnormen und staatliche Maßnahmen dienen – freilich entgegen einer weit verbreiteten gesellschaftlichen Praxis – ausdrücklich dem Schutz der Frauen. 102 Vgl. den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, Mai 2010, S. 16 ff.; vgl. auch Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., zu staatlichen Maßnahmen (Spezialeinheit des Justizministeriums gegen Gewaltdelikte einschließlich sexueller Gewalt, nationales Komitee zur Bekämpfung traditioneller verletzlicher Praktiken wie Zwangsbeschneidung und –entführung; Schulungen der Polizei für häusliche Gewalt; bundesweite telefonische Hotline für Opfer häuslicher Gewalt). 103 Vor diesem Hintergrund ist ferner nicht ersichtlich, dass Akte sexueller Gewalt gegen Frauen in Äthiopien stets in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgen. Können aber die Gewaltakte gegen Frauen nicht durchweg eine in der Weise spezifische Zielrichtung aufweisen, dass sie gerade “wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgen, sind sie ihrem Charakter nach jedenfalls zum Teil der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen und stellen insoweit keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder des Geschlechts dar. 104 Vgl. VG München, Urteil vom 22. August 2012 – M 25 K 11.30776 -, juris; Treiber, in: GK-AsylVfG, Stand: April 2011, § 60 Rn. 188, Marx, Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 51 f. 105 Scheidet damit bereits aus diesen Gründen eine Gruppenverfolgung aus, können die sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich anschließenden Fragen, ob bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt das Fehlen eines effektiven staatlichen Schutzes i.S.d. Art. 7 Abs. 2 RL 83/2004/EG für Äthiopien anzunehmen ist und ob – gegebenenfalls – dieses Fehlen tatsächlich in flüchtlingsrelevanter Weise eine systematische, die Gruppe weiblicher Kriminalitätsopfer gezielt benachteiligende Schutzversagung darstellt oder ob es lediglich auf bloßer Untätigkeit eines insoweit durchsetzungsunfähigen Staates beruht, 106 zu dieser Differenzierung vgl. Treiber, in: GK-AsylVfG, § 60 Rn. 188, 107 vorliegend auf sich beruhen. 108 (2) Auch für die Gruppe alleinstehender Frauen lässt sich nach vorstehenden Maßstäben eine Gruppenverfolgung nicht annehmen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) berichtet hierzu lediglich, dass die „Mehrzahl“ der Frauen, die allein nach Addis Abeba kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landen, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt – auch sexueller Gewalt – ausgesetzt seien. Dies lässt den Schluss auf eine ohne weiteres anzunehmende aktuelle Gefahr der Betroffenheit alleinstehender Frauen in Äthiopien nicht zu. Darüber hinaus ist anhand der vorliegenden Auskünfte weder die ungefähre Größe dieser Personengruppe noch die Zahl von Übergriffen auf alleinstehende Frauen feststellbar. Auch zur ungefähren Größenordnung der Dunkelziffer solcher Übergriffe – von deren Vorliegen an sich auszugehen ist, da insbesondere Fälle von Vergewaltigung in Äthiopien nur selten bekannt werden, weil die Betroffenen eine Anzeige aus Angst, Unwissenheit oder Scham häufig unterlassen – gibt es keine Angaben. Im Übrigen ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, dass diese Straftaten stets gerade auf die Stellung als Frau abzielen und deshalb einen anderen Charakter haben als auch gegenüber Männern verübte Gewaltdelikte. Es fehlt daher auch insoweit die erforderliche Anknüpfung „allein an das Geschlecht“. Inwieweit das Risiko einer Vergewaltigung nicht zuletzt mit Blick auf die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen eine alleinstehende Frau ausgesetzt ist, 109 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, Mai 2010, S. 16, 110 eine Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet, ist im Hinblick auf die insoweit getroffene positive Feststellung des Bundesamtes nicht entscheidungserheblich. 111 3. Soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt hat, liegen diese nicht vor. Die Klägerin ist in Äthiopien weder von Folter oder unmenschlicher Behandlung (§ 60 Abs. 2 AufenthG) noch von Todesstrafe (Abs. 3) oder Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes (Abs. 7 Satz 2) bedroht. Aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt sich ebenfalls nichts anderes (§ 60 Abs. 5 AufenthG). 112 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.