Urteil
18 K 2773/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0527.18K2773.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Vernichtung bzw. Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen. 3 Die Klägerin ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. 4 Im Jahr 2002 wurde gegen sie mit unbekanntem Verfahrensausgang polizeilich in F. wegen Sachbeschädigung ermittelt (340030-2102/02), da sie Halterin mehrerer Hunde sei, die am 27. Mai 2002 in Nachbars Garten 9 Legehennen gerissen hätten.Im Ermittlungsverfahren 304 Js 1675/07 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wurde die Klägerin einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, weil sie am 1. Februar 2007 einem sechsjährigen Kind mit einem Stock ins Gesicht geschlagen haben soll. Dieses Verfahren ist nach § 153a StPO eingestellt worden.Im Ermittlungsverfahren 502 Js 1132/07 A der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen des Missbrauchs von Notrufeinrichtungen und Nötigung wurde die Klägerin beschuldigt, am 5. Juni 2007 bei der Feuerwehr einen Wohnungsbrand bei der Bürgermeisterin in X. gemeldet zu haben, der tatsächlich nicht vorlag. Am selben Tag erhielt die Bürgermeisterin einen Anruf mit dem Inhalt, dass sie von der Bildfläche verschwinden solle, sonst würde die Anruferin ihr Haus auseinander nehmen. Auf Grund der Notrufaufzeichnung bei der Feuerwehr konnte die Klägerin durch Zeugen zweifelsfrei als Anruferin festgestellt werden. Dieses Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.Im Ermittlungsverfahren 304 Js 744/08 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ist die Klägerin beschuldigt worden, zwischen dem 25. März 2008 und dem 28. April 2008 die Geschädigte wiederholt durch Zeigen des Mittelfingers beleidigt zu haben. Dieses Verfahren ist nach § 153a StPO eingestellt worden.Im Ermittlungsverfahren 602 Js 1557/08 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen Misshandlung von Kindern ist die Klägerin beschuldigt worden, in der Nacht vom 18. April 2008 bis zum 19. April 2008 ihre 13-jährigen Kinder zwei Stunden ausgesperrt zu haben, weil sie die Handys der Kinder habe haben wollen. Die Außentemperatur habe ca. 8 Grad betragen. Dieses Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.Im Ermittlungsverfahren 304 Js 1141/09 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen Sachbeschädigung an Kfz ist die Klägerin beschuldigt worden, einem Nachbarn das Kennzeichenschild vom PKW abgerissen zu haben, weil dieser das Ordnungsamt darüber informiert hatte, dass sie einen Hund im Gartenhaus ihrer Eltern versteckt hatte, der ihr entzogen werden sollte. Dieses Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin bestritt die Sachbeschädigung, räumte jedoch ein, unter dem Fahrzeug nach einem Meerschweinchen gesucht zu haben. Dabei sei sie mit der Jacke am Fahrzeug hängen geblieben. Eine bewusste Sachbeschädigung habe sie nicht begangen.Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2010 wurde die Klägerin vom Amtsgericht F. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, weil sie der Geschädigten vom Grundstück ein Kinderzelt und einen Ball aus dem Garten, zwei Babydecken aus dem Gartenhäuschen sowie zwei Paar Rollerblades aus der Garage entwendet hatte. Weitere Gegenstände, nämlich einen Eimer mit Fensterwischer und Teichpumpe sowie ein klappbares Holzweinregal hatte sie zum Einladen in ihr Fahrzeug bereit gestellt, als ein Zeuge hinzukam, der sie zum Abbrechen der Tat bewog und die zuvor entwendeten Gegenstände wieder auslud (304 Js 1208/09).Im Ermittlungsverfahren 602 Js 329/10 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen Diebstahls wurde die Klägerin beschuldigt, im Rahmen der Zwangsräumung ihres Wohnhauses am 23. Dezember 2009 aus einem Rucksack die Geldbörse des Käufers entwendet zu haben. Da nicht feststand, wo sie jetzt wohnhaft war, musste auf ihre Vernehmung verzichtet werden. Das Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.Im Ermittlungsverfahren 304 Js 1091/10 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen Warenkreditbetruges wegen der Nichtbezahlung von zwei Pizzen und des Einbehaltes von Wechselgeld am 9. Juli 2010 erfolgte die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO am 3. August 2010, weil der entstandene Schaden relativ gering und wiedergutgemacht worden war.Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zum Nachteil der Mutter der Klägerin und Hausfriedensbruch 304 Js 1196/11 erfolgte die Einstellung des Verfahrens am 26. September 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg, weil es sich bei der angezeigten Tat um das Ergebnis eines bereits seit längerer Zeit schwelenden Familienstreites handele, der über die Familie hinaus Interessen der Allgemeinheit nicht berühre und der Vorfall bereits Gegenstand einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt gewesen sei, der durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beigelegt habe werden können.Das beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt anhängige Ermittlungsverfahren 21 DS-304 Js 115/11-32/12 wegen Urkundenfälschung und fahrlässiger Körperverletzung ist von diesem am 21. November 2012 gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden, weil der derzeitige Aufenthaltsort der Klägerin nicht ermittelt werden konnte. Der Klägerin wird vorgeworfen, zwei Vollmachten mit der Unterschrift ihrer Mutter gefälscht zu haben, um in deren Namen am 11. Juni 2010 beim Straßenverkehrsamt in N. ein Auto und einen Wohnwagen anzumelden. Die Sache fiel der Mutter der Klägerin erst auf, als sie eine Ladung der Polizei als Beschuldigte wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung durch einen Hund erhalten hatte. Die Tatverdächtige war mit einem silberfarbigen Mercedes Kombi N1. geflüchtet. Die Mutter wusste, dass ihre Tochter einen solchen Wagen fuhr, und stellte die Sache klar. Die Klägerin wurde beschuldigt, ihren Hund der Rasse Münsterländer am 1. August 2010 ihrer zehnjährigen Tochter an der Leine überlassen zu haben, während sie im Auto saß. Als der Hund einen anderen angeleinten Hund getroffen habe, habe der Hund sich losgerissen und der Besitzerin des anderen Hundes eine Prellung mit einem kleinen Hämatom oberhalb der linken Wade zugefügt, als er an ihr hochgesprungen sei, weil diese ihren Hund auf den Arm genommen habe. Ihr sei bewusst gewesen, dass ihre zehnjährige Tochter nicht in der Lage gewesen sei, den Hund festzuhalten. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen und vermeiden können, dass der Hund sich losreißen und die Geschädigte anspringen würde. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist die Klägerin am 26. August 2011 durch den Beklagten gemäß § 81 b 2 Alt. StPO und § 81 b 1. Alt. StPO erkennungsdienstlich behandelt worden.Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 beantragt hatte, die von ihr erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, lehnte der Beklagte dies mit Bescheid vom 17. Februar 2012 ab. 5 Die Klägerin hat am 19. März 2012 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Sie sei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Körperverletzung sei jedoch nicht von ihr, sondern von einem Hund begangen worden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich die Ermittlungsbehörden vor diesem Hintergrund von ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung versprächen. Die Ermittlungsbehörden hätten die erkennungsdienstlichen Maßnahmen durch eine Umwidmung in eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO gerechtfertigt. Die von dem Beklagten aufgeführten strafrechtlichen Ermittlungen hätten überwiegend nicht zu Verurteilungen geführt, sondern seien eingestellt worden. Ein Verfahren wegen Verdachts auf Körperverletzung und Urkundenfälschung sei zur Anklage vor das Amtsgericht N. -S. gekommen. Dass der Beklagte hieraus schließe, dass sie auch künftig polizeilich in Erscheinung trete, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Sie habe einen festen Wohnsitz, sei im Besitz eines Ausweises und auch ohne erkennungsdienstliche Behandlung ohne weiteres identifizierbar. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung habe völlig außer Verhältnis zu den ihr vorgeworfenen Taten gestanden. Soweit in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden seien, sei dies regelmäßig auf Veranlassung ihrer damaligen Nachbarn in X. geschehen, deren Ziel es gewesen sei, sie und ihre vier minderjährigen Kinder aus dem Dorf zu vertreiben. Zudem habe es sich um Bagatelldelikte gehandelt, die regelmäßig eingestellt worden seien. Nachdem ihr Grundstück zwangsversteigert worden und sie mit ihren Kindern aus X. weggezogen sei, hätten die Nachbarn ihre Schikanen eingestellt. Sie sei bisher ganz überwiegend im Rahmen strafrechtlicher Vorwürfe in Erscheinung getreten, die eine persönliche Nähebeziehung beträfen, sodass der Verdacht gleichsam automatisch auf sie gefallen sei. Deshalb sei nicht erkennbar, inwiefern die vorliegenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet seien, zukünftige Ermittlungen gegen sie zu fördern. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verpflichten unter Aufhebung des Bescheides des vom 17. Februar 2012 die über sie am 26. August 2011 gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er führt aus: Gegen die Klägerin sei aktuell ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft N. wegen fahrlässiger Körperverletzung und Urkundenfälschung anhängig (602 Js 329/10). Die Klägerin habe eine Eintragung im Bundeszentralregister. Darüber hinaus bestünden Erkenntnisse über Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Delikte seit 2002, wie er ausführlich dargestellt habe. Es treffe zwar zu, dass diese Verfahren nur in zwei Fällen zu Verurteilungen geführt hätten, in der Mehrzahl der Fälle habe sich der Tatverdacht jedoch bestätigt. Auf Grund der bisherigen Ermittlungsverfahren sowie dem fortgesetzten konspirativen Verhalten in Bezug auf die Verschleierung des Aufenthaltsortes sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin auch künftig Straftaten insbesondere aus den Bereichen der Eigentums- und Körperverletzungsdelikte begehe und ihr Verhalten auf die Verdeckung ihres Aufenthaltsortes ausgerichtet sein werde. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien in dem Fall, in dem sie erhoben worden seien, zur Ermittlungsunterstützung erforderlich und geeignet gewesen, da zu diesem Zeitpunkt kein entsprechendes Material vorgelegen habe. Die Klägerin sei durch eine Wahllichtbildvorlage als Tatverdächtige identifiziert worden. Die Unterlagen seien bei der Aufklärung vergleichbarer Straftaten geeignet und notwendig. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Wuppertal 304 Js 1208/09, 304 Js 1091/10 und 304 Js 1196/11 sowie des Amtsgerichts N. -S. 21 Ds-304 Js 115/11-32/12. 13 Entscheidungsgründe: 14 Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die Klägerin hat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung der von ihr erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen. 17 Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die weitere Aufbewahrung und Speicherung des über die Klägerin gefertigten erkennungsdienstlichen Materials ist § 484 Abs. 4 StPO i. Verb. mit §§ 24, 22 PolG NRW. Hieran anknüpfend ermächtigt § 24 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 PolG NRW die Polizei, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten rechtmäßig gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 PolG NRW) – mithin auch für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten – zu speichern und zu nutzen. Diese Vorschrift erfasst sowohl die ursprünglich zu Strafverfolgungszwecken nach § 81b 1. Alternative StPO gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten als auch die auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 PolG NRW ist eine suchfähige Speicherung der von der Polizei im Rahmen der Verfolgung von Straftaten rechtmäßig gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 PolG NRW) – mithin auch für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten – in Dateien und Akten nur über Personen zulässig, gegen die – wie hier gegen die Klägerin – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach § 24 Abs. 2 S. 3 PolG NRW ist bei Erwachsenen spätestens nach 10 Jahren zu prüfen, ob die weitere Speicherung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken (§ 22 Satz 1 PolG NRW). Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen (§ 22 Satz 4 PolG NRW). Die Notwendigkeit der (Anfertigung und) Aufbewahrung bzw. Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen, die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten. Bei den Einzelfallumständen sind insbesondere Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, 18 vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2010 - 5 A 479/09 - m.w.Nachw. 19 Es kann offen bleiben, ob zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts die von der Klägerin angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen noch auf der Grundlage von § 81 b 1. Alt. StPO erhoben worden sind. In diesem Fall würde ein Anspruch der Klägerin auf Vernichtung dieser Unterlagen gegen den Beklagten schon deshalb keinen Erfolg haben, da der Beklagte über die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die strafprozessualen Zwecken dienen, nicht befinden kann.Sollte der Rechtsgrund für das weitere Behalten der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nur noch in § 81 b 2. Alt. StPO bestehen, sodass der Beklagte über diese Unterlagen allein verfügen kann, ist ein Anspruch der Klägerin auf Vernichtung dieser Unterlagen ebenfalls unbegründet.Solange das beim Amtsgericht N. -S. anhängige Strafverfahren 21 Ds-304 Js 115/11-31/12, in dem die Klägerin erkennungsdienstlich behandelt worden ist, nicht endgültig eingestellt worden ist, wovon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auszugehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass der Verdacht der Straftat gegen ihre Person entfallen ist. Das Verfahren ist am 15. November 2012 nach § 205 StPO lediglich vorläufig eingestellt worden, da sich die Klägerin den für das angeordnete Gutachten über ihre Verhandlungsfähigkeit notwendigen ärztlichen Untersuchungen mehrfach entzogen hatte und ihr Aufenthaltsort nicht feststellbar war. Ausweislich der von der Staatsanwaltschaft gefertigten Anklageschrift vom 27. Dezember 2011 war sie jedoch der ihr vorgeworfenen Delikte hinreichend tatverdächtig. 20 Selbst wenn jedoch das der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Anlassverfahren endgültig eingestellt werden sollte, dürfte der Beklagte die von der Klägerin erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen bei einem verbleibenden Straftatverdacht gemäß § 24 Abs. 2 S. 5 PolG NRW weiterhin gespeichert haben, wenn noch Verdachtsmomente gegen die Betroffene bestünden, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es dabei der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung auch unter Berücksichtigung der früheren strafrechtlichen Ermittlungen, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2010, a.a.O. m.w.Nachw. 22 Nach diesen Maßstäben erweist sich die weitere Aufbewahrung der über die Klägerin gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt als rechtmäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht rechtmäßig erhoben worden sind, noch, dass nachträglich Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit ihrer weiteren Vorhaltung für Zwecke künftiger Ermittlungsverfahren führen. Der Anzeigeerstatterin des Ermittlungsverfahrens, in dem die erkennungsdienstlichen Unterlagen angefertigt worden sind, war die Klägerin nicht persönlich bekannt. Die Klägerin konnte nur mit Hilfe des Autokennzeichens und der Aussage ihrer Mutter ermittelt werden, dass diese den ermittelten Wagen nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet habe und ihre Tochter diesen Wagen benutze. Die Klägerin ist seit 2002 in insgesamt 12 Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben einer Verurteilung sind zwei Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt worden, in denen der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist. In den nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren konnte der Tatverdacht überwiegend ebenfalls nicht ausgeräumt werden. Die Einstellungen erfolgten, weil der Klägerin die Taten nicht mit einer für die Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten, Aussage gegen Aussage stand bzw. die Klägerin sich an der Tataufklärung nicht beteiligte. Die gegen die Klägerin in der Vergangenheit eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgten dabei keineswegs nur infolge von Anzeigen ihrer damaligen Nachbarn, sondern auch durch ihr völlig unbekannte Personen (Pizzabote, Hundehalterin) oder auf Grund von Angaben ihrer Mutter. Deshalb ist die Prognose des Beklagten, dass es auch in Zukunft zu polizeilichen Ermittlungen gegen die Klägerin kommen könnte, nicht zu beanstanden. 23 Die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten im Fall der erneuten Aufnahme polizeilicher Ermittlungen gegen die Klägerin die dann zu führenden Ermittlungen fördern, indem sie die Klägerin überführen oder entlasten, sodass deren weitere Aufbewahrung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gerechtfertigt erscheint. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nur eine Postfachadresse angeben konnte, unter der sie zuverlässig zu erreichen war. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. 27 Beschluss: 28 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 29 Gründe: 30 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.