Beschluss
5 A 479/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0414.5A479.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Im September 2006 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger wurde verdächtigt, in der Nacht zum 17. September 2006 den mit ihm entfernt verwandten N. C. aus Anlass familiärer Streitigkeiten zusammen mit weiteren Personen zuhause aufgesucht und attackiert zu haben. Bei diesem Vorfall verletzte der Kläger den Geschädigten C. mittels eines Schlagstocks (Baseballschläger) am Kopf, wobei der hölzerne Schlagstock zerbrach. Der Geschädigte C. gab zudem an, ihm sei eine Geldbörse mit mehreren tausend Euro Bargeld entwendet worden. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen ging die Staatsanwaltschaft N1. davon aus, dass gegen den Kläger ein Tatnachweis wegen eines Raubdelikts nicht zu führen sein würde, und ließ diesen Vorwurf fallen. Das Amtsgericht N2. -S. erließ am 2. April 2007 einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung (21 Cs-304 Js 1373/06-(101/07)), gegen den der Kläger Einspruch einlegte. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung machte der Kläger geltend, zwischen seiner Familie und der Familie C. bestehe ein tiefgreifendes Zerwürfnis. Am Abend des Vorfalls habe der Geschädigte C. das Haus der Mutter des Klägers aufgesucht und dessen Familie in sehr ehrverletzender Weise öffentlich beschimpft. Daraufhin habe sich der Kläger zum Haus des Herrn C. begeben, wo der Geschädigte ihn bereits erwartet habe. Herr C. habe sich auf ihn gestürzt. Dagegen habe er sich mit dem Baseballschläger verteidigt, wobei er die Schulter, nicht den Kopf habe treffen wollen. Es sei eine Notwehrsituation gewesen. Herr C. räumte in der Hauptverhandlung die Beschimpfungen ein. Im Übrigen trat er der Schilderung des Klägers entgegen und bekundete, dieser hätte ihn angegriffen und auf ihn eingeschlagen. Mit Beschluss vom 25. März 2008 stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig ein, nachdem der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an Herrn C. und einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,-- EUR an die Staatskasse gezahlt hatte. Der Kläger war am 17. September 2006 auf dem Polizeipräsidium erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragte er mit Schreiben vom 5. Mai 2008 beim Amtsgericht N2. -S. , die auf Grund der erkennungsdienstlichen Maßnahmen erhobenen und gespeicherten Erkenntnisse zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft N2. leitete das Schreiben am 7. Juli 2008 mit dem Bemerken an den Beklagten weiter, sämtliches nach § 81a Abs. 1 StPO gewonnenes und eventuell noch vorhandenes Material sei nunmehr zu vernichten, sofern es nicht für ein laufendes anderes Ermittlungsverfahren benötigt würde. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 lehnte der Beklagte ab, die am 17. September 2006 auf der Grundlage von § 81b 2. Alternative StPO über den Kläger angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Zur Begründung führte er an, der Kläger wäre seinerzeit massiv gegen Herrn C. vorgegangen. Auf Grund der bei dem Vorfall gezeigten Gewaltbereitschaft könne nicht ausgeschlossen werden, dass in vergleichbaren Situationen erneut mit Körperverletzungsdelikten zu rechnen sei. Zur Unterstützung künftiger Ermittlungen sei die Polizei berechtigt, erkennungsdienstliche Unterlagen vorzuhalten. Am 11. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, gemessen an den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Unterlagen im Hinblick auf künftige Ermittlungsverfahren weiter aufbewahrt werden müssten. Seine Identität habe im Anlassverfahren von Beginn an festgestanden. Er sei erstmals von strafrechtlichen Ermittlungen betroffen gewesen. Das Zentralregister weise keine Eintragungen auf. Aufgrund des straffreien Vorlebens sei nicht zu erwarten, dass zukünftig erneut ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde. Auch nach den Ereignissen vom 17. September 2006 sei er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Für einen einmaligen Vorfall sprächen auch dessen besondere Umstände. Die zugrunde liegende Familienstreitigkeit sei seit dem Abschluss des Strafverfahrens befriedet. Schon aus diesen Gründen bestehe kein öffentliches Interesse an der weiteren Aufbewahrung des erkennungsdienstlichen Materials. Darüber hinaus überwiege sein privates Interesse an der Vernichtung der Unterlagen ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse bei Weitem. Er sei seit 2001 in Vertrauensposition als Direktionsfahrer für hochrangige Personen aus u.a. Politik, Funk und Fernsehen tätig. In diesem Zusammenhang unterlägen sowohl sein Arbeitgeber als auch er persönlich regelmäßig Sicherheitsüberprüfungen durch polizeiliche Institutionen oder auf Grund von Privatrecherchen. Würde sich anlässlich einer solchen Kontrolle herausstellen, dass über den Kläger erkennungsdienstliche Unterlagen vorlägen, hätte er den Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2008 zu verpflichten, die anlässlich des Verfahrens der Staatsanwaltschaft N2. – 304 Js 1373/06 – erstellten erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers zu vernichten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Die weitere Aufbewahrung des Materials sei für Zwecke des Erkennungsdienstes nicht mehr notwendig. Der Anlasstat habe eine lang andauernde Familienstreitigkeit zugrunde gelegen. Die Unterlagen über den Kläger könnten eine zukünftige Ermittlung nicht wesentlich fördern. Seine Identität sei im Kreis der Familie C. bekannt. Bei dieser Sachlage wiege der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerer als ein mit der Aufbewahrung der Unterlagen denkbarer polizeilich-präventiver Zweck. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der im Übrigen strafrechtlich unauffällige und nicht vorbestrafte Kläger künftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen, weil das Verwaltungsgericht vor Ablauf einer dem Beklagten gesetzten Äußerungsfrist entschieden hat. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, mit welchem brachialen Tatmittel der Kläger den Geschädigten C. angegriffen habe. Dies zeuge von einem erheblichen Aggressionspotential und einer überdurchschnittlichen Gewaltbereitschaft. Die Mitnahme des Baseballschlägers könne nur den Schluss rechtfertigen, dass von vornherein die Absicht bestanden habe, ihn auch als Schlagwerkzeug einzusetzen. In der Enge des Tatorts sei eine dosierte Kontrolle über den Einsatz des wuchtigen Schlagstocks nicht möglich gewesen. Von Beginn an sei daher mit dramatischen Folgen der Schläge zu rechnen gewesen. Hervorzuheben sei ferner, dass der massive Schlagstock unter der Wucht der Schläge zerbrochen sei. Auch dies zeige, dass von einer lebensgefährdenden Behandlung zu sprechen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Strafakte, dass der Kläger den Angriff vorausschauend organisiert und rücksichtslos ausgeführt habe. So habe er den Geschädigten C. bewusst mit der Überzahl der Angreifer überraschen wollen. Die Tatumstände zeichneten ein deutliches Bild von der inneren Bereitschaft des Klägers, auf Provokationen heimtückisch und brutal zu reagieren. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Kläger in möglichen künftigen familiären Provokationssituationen ähnlich gewalttätig agiere. Von einer Beilegung der familiären Streitigkeiten könne nicht ausgegangen werden. Der Strafakte lasse sich entnehmen, dass es im Verhältnis der Familien immer wieder brodele. Nach den Gesamtumständen sei jederzeit mit neuen Anlässen für Provokationen und Auseinandersetzungen zu rechnen. Gesichtspunkte, die auf ein einmaliges Fehlverhalten hindeuteten, seien nicht ersichtlich. Der Zeitablauf von erst drei Jahren seit dem Vorfall lasse noch keine hinreichend prognosefesten Schlussfolgerungen für künftiges Verhalten zu. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Würdigung könnten die erkennungsdienstlichen Unterlagen auch für zukünftige Ermittlungen förderlich sein. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2010 zu der Anhörungsmitteilung des Senats nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO führt der Beklagte ergänzend an, die Voraussetzungen für eine weitere Aufbewahrung des streitigen erkennungsdienstlichen Materials nach § 484 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 24, 22 PolG NRW lägen vor. Ein Fall des § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW sei nicht gegeben, weil der Verdacht einer Straftat gegen den Kläger nicht entfallen sei. Das gegen ihn geführte Strafverfahren sei nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Eine Einstellung nach dieser Bestimmung setze voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Es könne auch nicht darauf ankommen, dass die Anlasstat aus einer familiären Streitigkeit hervorgegangen sei. Die Äußerung des Klägers, zwischen den Familien brodele es immer wieder, führe vielmehr dazu, dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Bei Körperverletzungsdelikten sei grundsätzlich eine verstärkte Tendenz zur Wiederholung zu konstatieren. Zudem sei die gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten schon fast in der Nähe eines Verbrechens anzusiedeln. Wer so handele wie der Kläger, offenbare einen Hang, allgemein auf Provokationen stark gewalttätig zu reagieren. Gerade weil zukünftig auch Personen außerhalb des familiären Umfelds betroffen sein könnten, könne die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen für künftige Ermittlungsverfahren nicht zweifelhaft sein. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Berufung sei bereits unzulässig. Der Beklagte habe den gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt. In der Sache trägt er ergänzend vor, der Beklagte übersehe, dass der dem Anlassverfahren zugrunde liegende Sachverhalt ungeklärt sei. Die vom Beklagten bemühten Einzelfallumstände seien so nicht festgestellt worden. Es handele sich um nicht belegte Mutmaßungen. Der Kläger habe seinerzeit in einer Notwehrsituation gehandelt. Es obliege dem Beklagten, Umstände in der Person des Klägers und in seinem Verhalten aufzuzeigen, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigten. Tatsächlich mangele es an hinreichenden Annahmen und Prognosen, die eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen als notwendig erscheinen lassen würden. Seit dem Vorfall vom September 2006 sei in der Großfamilie Ruhe und Befriedung eingekehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des zugehörigen Eilverfahrens 18 L 97/09 (VG Düsseldorf), auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft N2. 304 Js 1373/06. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Namentlich ist die Voraussetzung des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt, wonach die Berufungsbegründung u.a. einen be-stimmten Antrag enthalten muss. Unerheblich ist, dass der Beklagte einen ausdrücklichen Berufungsantrag erst nach Ablauf der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmten Begründungsfrist formuliert hat. Dem Antragserfordernis ist schon dann genügt, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – BVerwG 5 C 43.90 –, NJW 1994, 66; BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 – XII ZB 39/97 –, juris, Rn. 7. Dies ist hier der Fall. Aus der Berufungsbegründungsschrift vom 22. Oktober 2009 ergibt sich eindeutig, dass das Ziel des Beklagten die Aufhebung des angegriffenen Urteils und uneingeschränkte Abweisung der Klage sind. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung der über ihn angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichkeitsbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in dieses Recht liegt nicht nur in der Erhebung solcher Daten, sondern auch in ihrer weiteren Aufbewahrung und Speicherung. Zu den geschützten Daten zählen auch die Informationen, die in erkennungsdienstlichen Unterlagen enthalten sind. Der Einzelne muss Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, die jedoch gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 9 ff. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die weitere Aufbewahrung und Speicherung des über den Kläger gefertigten erkennungsdienstlichen Materials ist § 484 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 24, 22 PolG NRW. Die in § 484 Abs. 4 StPO getroffene Regelung verweist für die (gefahrenabwehrrechtliche) Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, auf die Polizeigesetze der Länder. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2004 – 5 E 191/04 – und vom 17. Dezember 2004 – 5 A 2634/04 –. Hieran anknüpfend ermächtigt § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 PolG NRW die Polizei, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten rechtmäßig gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 PolG NRW) – mithin auch für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten – zu speichern und zu nutzen. Diese Vorschrift erfasst sowohl die ursprünglich zu Strafverfolgungszwecken nach § 81b 1. Alternative StPO gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten als auch die auf der Grundlage des § 81b 2. Alterative StPO angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 5 A 2634/04 –. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW ist eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten nur über Personen zulässig, gegen die – wie hier gegen den Kläger – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW ist bei Erwachsenen spätestens nach 10 Jahren zu prüfen, ob die weitere Speicherung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken (§ 22 Satz 1 PolG NRW). Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen (§ 22 Satz 4 PolG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 5 E 578/09 – m.w.N. Die Notwendigkeit der (Anfertigung und) Aufbewahrung bzw. Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten. Bei den Einzelfallumständen sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 6. Juli 1988 – BVerwG 1 B 61.88 –, NJW 1989, 2640 m.w.N.; Urteil vom 23. November 2005 – BVerwG 6 C 2.05 -, DVBl. 2006, 923, 925. Diese Maßstäbe gelten auch für den Fall, dass das der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Anlassverfahren – wie hier – gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – BVerwG 1 C 114.79 – BVerwGE 66, 202, 205 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2009 – 5 A 1391/09 –, m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110. Wie sich § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW entnehmen lässt, ist Voraussetzung der Datenspeicherung allerdings ein verbleibender Straftatverdacht. Im Fall der Verfahrenseinstellung ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl. 2002, 1110, und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßstäben erweist sich die weitere Aufbewahrung der über den Kläger gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen als rechtswidrig. Sie ist unverhältnismäßig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Vorhaltung des Datenmaterials weiterhin erforderlich ist. Der dem Anlassverfahren zugrunde liegende Sachverhalt lässt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Gerichts einen hinreichend sicheren Schluss auf die zukünftige Begehung strafrechtlicher Verfehlungen durch den Kläger nicht zu. Die Fallumstände sprechen vielmehr für ein einmaliges Fehlverhalten. Zwar ist die Anlasstat, deretwegen der Kläger erkennungsdienstlich behandelt worden ist, von durchaus beträchtlichem Gewicht. Unstreitig ist insoweit, dass der Kläger den Geschädigten C. mit einem Baseballschläger so heftig geschlagen hat, dass der Schläger dabei zerbrochen ist. Herr C. wurde am Kopf getroffen und nicht unerheblich verletzt. Die Schwere des Vorfalls dokumentiert sich auch darin, dass die Einstellung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens von der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von immerhin 2.500,-- EUR und eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 1.500,-- EUR abhängig gemacht worden ist. Gleichwohl liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger könnte künftig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden. Der Kläger ist nach seinem unwidersprochenen Vorbringen weder vor dem Vorfall vom 17. September 2006 noch seither (erneut) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allein die Anlasstat lässt nach ihren Gesamtumständen die Prognose künftiger Straffälligkeit nicht zu. Namentlich lässt sich daraus eine besondere Neigung oder Bereitschaft des Klägers zu Körperverletzungsdelikten nicht ableiten. Maßgeblich für diese Bewertung ist zunächst, dass der tatsächliche Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschädigten C. nicht abschließend geklärt werden konnte. Der Kläger hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N2. -S. darauf berufen, er habe den Baseballschläger zur Verteidigung verwandt, als der Geschädigte sich auf ihn gestürzt habe. Er habe beabsichtigt, den Kampf mit einem Schlag auf die Schulter zu beenden. Den Kopf habe er gar nicht treffen wollen. Die weiteren Angaben des Klägers zum Tatgeschehen geben auch nichts für die Mutmaßung des Beklagten her, der Kläger habe sich eine Angriffstaktik wohlüberlegt, und er habe den Geschädigten C. mit der Überzahl seiner Begleiter gezielt überraschen wollen. Der Zeuge C. ist der Darstellung des Klägers zwar entgegen getreten. Aus den Strafakten ergibt sich aber nicht, dass in diesem Punkt eine der Aussagen eine greifbar größere Gewähr für ihre Richtigkeit bietet als die andere. Dem Umstand, dass der Sachverhalt insoweit ungeklärt ist, kommt entgegen dem Einwand des Beklagten entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zwar lässt dies den Tatverdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers nicht entfallen. Es fehlt vor diesem Hintergrund aber an ausreichend verlässlichen Erkenntnissen für die Annahme des Beklagten, die Anlasstat offenbare einen Hang des Klägers, auf Provokationen gewalttätig zu reagieren. Sollte die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zutreffen, erscheint sein Verhalten in einem wesentlich milderen Licht und lässt nicht auf das vom Beklagten angeführte "erhebliche Aggressionspotential" schließen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Anlasstat in einer familiären Streitigkeit wurzelt, die am 17. September 2006, ausgelöst durch Provokationen des Geschädigten, eskalierte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Situation habe sich seitdem befriedet und es sei zu keinen neuen Auffälligkeiten gekommen. Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die das Vorbringen durchgreifend in Frage stellen. Dies gilt auch in Ansehung des Einwands des Beklagten, der Kläger hätte in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 21. September 2007 vortragen lassen, zwischen den Familien brodele es immer. Der Kläger wies damals zugleich darauf hin, dass es "zur Zeit ... ruhig zwischen den Familien" sei. Darüber hinaus liegt die Äußerung nunmehr über zweieinhalb Jahre zurück. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass es seitdem zu neuen, strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist, in die der Kläger verwickelt gewesen ist. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2008 (10 C 08.2087) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung der Wiederholungsgefahr. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Jenem Streitfall über die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen lag ein Nachbarschaftskonflikt zugrunde, der zur Einleitung nicht lediglich eines einzelnen, sondern mehrerer Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen führte. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass mit einer Beilegung des Nachbarschaftsstreits nicht zu rechnen sei. Die Prognose des Beklagten, Straftaten ohne familiären Bezug lägen beim Kläger durchaus im Wahrscheinlichkeitsbereich, ist danach ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Einschätzung erweist sich unter den gegebenen Umständen als bloße Vermutung. Es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, die sie stützen könnten. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das in Rede stehende erkennungsdienstliche Material für Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig ist. Sollte der Kläger wider Erwarten erneut in eine familiäre Auseinandersetzung geraten, die Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen gibt, ist seine Identität bekannt. Danach wären die Ermittlungsbehörden aller Voraussicht nach nicht auf die streitigen erkennungsdienstlichen Unterlagen angewiesen, um eine Beteiligung des Klägers bestätigen bzw. ausschließen zu können. Im Übrigen bleibt es ihnen unbenommen, gegebenenfalls im Rahmen eines konkret zu führenden Ermittlungsverfahrens eine notwendige erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen (§ 81b 1. Alternative StPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).