Beschluss
2 L 2573/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0528.2L2573.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, ‑- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, ‑- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. Dezember 2012 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der ausgeschriebenen Funktion als kommissarischer Dienstgruppenleiter (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) bei der Polizeiinspektion T mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen lediglich kommissarisch zu besetzen, bestehen bereits Zweifel am Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes. Anders als bei der Einweisung des erfolgreichen Bewerbers in eine freie Planstelle, vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 ‑, ZBR 2006, 390, wird bei einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz das vom unterlegenen Bewerber geltend gemachte Recht auf diese Stelle regelmäßig nicht endgültig vereitelt oder wesentlich erschwert, weil die Übertragung des Dienstpostens rückgängig gemacht werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 – und Beschluss vom 22. Februar 2011 – 6 B 1760/10 -, jeweils juris. So liegt der Fall im Ausgangspunkt auch hier. Unmittelbar nach Eingang des Eilantrags hat der Antragsgegner klargestellt, dass mit der Übertragung der kommissarischen Leitung der Dienstgruppe in der Polizeiinspektion T (PI) keine Beförderung verbunden sei und eine solche erst nach Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO sowie nach landesweiter Ausschreibung dieser Stelle in Betracht komme. Allerdings droht dem übergangenen Antragsteller durch die Besetzung der kommissarisch ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen ein Nachteil, weil dieser bei der nicht befristeten Übertragung der streitgegenständlichen Stelle in die Lage versetzt wird, sich auf dem Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erhalten. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer ggf. vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre. Ob dieser beschriebene Nachteil für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreicht, in einem vergleichbaren Fall hat das VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 11. August 2011 – 13 L 848/11 -, juris, dies bejaht, braucht die Kammer nicht abschließend zu entscheiden. Zwingend ist eine solche Annahme nicht ohne weiteres. Denkbar wäre es nämlich, einen derartigen (weil auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhend) rechtswidrig erlangten Erfahrungsvorsprung bei der neuen Auswahlentscheidung rechtlich auszublenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –, a.a.O., m.w.N. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes in dieser Konstellation könnten auch weitere besondere Umstände zu fordern sein. Vgl. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 -, IÖD 2010, 53: Dort war die beabsichtigte Stellenbesetzung mit der – obligatorischen – Teilnahme an einer sechsmonatigen modularen Qualifizierung verbunden, deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für den weiteren Einsatz auf dem dort streitigen Dienstposten gewesen ist. Das Obergericht hat darin die Möglichkeit des erfolgreichen Dienstpostenbewerbers gesehen, einen so erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen, dass bei einer ggf. vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten der dortigen Antragstellerin mit den anzuwendenden Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre, und einen Anordnungsgrund angenommen. Dem Antragsteller ist es jedenfalls nicht gelungen, einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den streitigen Dienstposten nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, ist formell und materiell rechtsfehlerfrei ergangen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines konkreten Dienstpostens. Nach Ziffer 6 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 – 45.2-28.04.09/43.2-58.25.20 – zur Besetzung von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO im Bereich der Polizei sind die Behörden bei einer kommissarischen Aufgabenübertragung in ihrer Auswahlentscheidung frei. Im konkreten Fall hat der Antragsteller allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Besetzung der Stelle trifft. Materiell-rechtlich hat sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die ausgeschriebene Stelle übertragen will, gebunden, indem er sich verpflichtet hat, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen; vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist der vakante Dienstposten mit ihm zu besetzen. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung eines Dienstpostens erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass dessen Besetzung mit dem Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Auswahlentscheidung ist nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Formelle Mängel der Auswahlentscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178. Das Polizeipräsidium X (nachfolgend: PP) hat die Auswahlentscheidung in den vorgelegten Verwaltungsakten in Form eines Vermerks schriftlich fixiert und dokumentiert, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung des Antragsgegners Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus ist er in den Besitz der vom Antragsgegner an den örtlichen Personalrat gefertigten Vorlage gekommen, in der ebenfalls die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung Aufnahme gefunden haben. Zudem ist es dem Antragsteller unbenommen geblieben, durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zur Stellenbesetzung weitere Informationen zu erhalten. Auch wurden die Personalvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Nachdem der Antragsgegner die vorbezeichneten Stellen über die beabsichtigte Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens in Kenntnis gesetzt hatte, stimmten diese der Entscheidung unter dem 19. Dezember 2011 jeweils zu. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich zudem in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die ausgewiesene Stelle mit der Funktionszuordnung zur Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit dem im Gesamturteil um 1 Punkt besser beurteilten Beigeladenen besetzt wird. Die Entscheidung des Antragsgegners, den im Gesamturteil aktuell mit 3 Punkten beurteilten Antragsteller nicht mit dem Dienstposten zu betrauen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie beruht auf einem rechtlich fehlerfreien Qualifikationsvergleich, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18. November 2011 (Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2011), die dieser mit der Klage angegriffen hat (VG Düsseldorf - 2 K 4059/12 -), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34/04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101. Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678, nachfolgend: BRL Pol). Hiernach sind die Beamten alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen (Nr. 3.1). Es sind sieben bzw. (bei Beamten mit Führungsaufgaben) acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bewerten und aus der Bewertung dieser Merkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten eine Gesamtnote (Gesamturteil) zu bilden. Hierbei sind jeweils Punktwerte zwischen 1 Punkt („entspricht nicht den Anforderungen“) und 5 Punkten („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) zu vergeben (Nrn. 6.1, 6.2 und 8.1). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden, wobei einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblick in die Arbeit hierfür regelmäßig nicht ausreichen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 bis 4). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 1). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.5 „Allgemeines“). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze für überdurchschnittliche Beurteilungen (4 und 5 Punkte) berücksichtigen (Abs. 1). Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Abs. 2 Satz 1) und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1). Die Beurteilung des Antragstellers ist unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Insbesondere hat der Erstbeurteiler vor Erstellung des Beurteilungsentwurfs am 11. Juli 2011 das nach Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller geführt. Der Beurteilungsvorschlag wurde auf dem Dienstweg weitergeleitet. Auf dem dazugehörenden Vorblatt sowie einem damit verbundenen Beiblatt hat der weitere Vorgesetzte, der Leiter der PI, POR Diett, unter dem 13. Juli 2011 seine abweichende Stellungnahme vermerkt. Am 4. August 2011 fand unter der Leitung der Polizeipräsidentin Radermacher als Endbeurteilerin in Anwesenheit weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten die abschließende Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRL Pol statt. Aufgrund der Beratung in diesem Gremium gelangte die Endbeurteilerin zu einer von dem Vorschlag des Erstbeurteilers abweichenden Beurteilung von Leistung und Befähigung des Antragstellers. Nach Einarbeitung dieser Bewertungen der Endbeurteilerin fertigte der Erstbeurteiler - unter Übernahme des Datums seines Beurteilungsentwurfs - die dienstliche Beurteilung erneut aus. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass allein seine kurze Verweildauer im aktuellen statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO für die abweichende Stellungnahme des Linienvorgesetzten entscheidend gewesen sei, dessen Votum sich wiederum die Endbeurteilerin zu eigen gemacht habe. In der Hausverfügung vom 14. April 2011 wird den Beurteilern auf Seite 4, letzter Absatz, eine Orientierungshilfe für die Beurteilung von Beamten, die – wie der Antragsteller - nach ihrer letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden sind, an die Hand gegeben. Der Hinweis, dass ein Absinken in der neuen gegenüber der vorherigen Beurteilung im statusniedrigeren Amt – auch um mehr als einen Punkt – mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen könne, da mit dem höheren Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden seien, steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 6 A 437/10 -, juris. Die Berücksichtigung der Verweildauer im statusrechtlichen Amt in der Beurteilung folgt im Ansatz aus Nr. 6 Halbsatz 2 BRL Pol. Danach ist in der Regel anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Auch dann, wenn der Beamte nach einer Beförderung dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt, ist die geringere Erfahrung im neuen Amt im Grundsatz berücksichtigungsfähig. Allerdings darf der Endbeurteiler bei der Verwertung des fraglichen Umstandes dessen Bedeutung als nur eines von mehreren für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkten nicht verkennen. Außerdem darf er nicht schematisch vorgehen, um willkürliche Ergebnisse zu vermeiden. Bei entsprechend guten Leistungen muss auch bei einer relativ kurzen "Standzeit" eine überdurchschnittliche Gesamtnote erreichbar sein. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 2966/00 -, bestätigt im Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 6 A 1990/11 -, jeweils juris. Mit diesen Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Verweildauer im aktuellen Amt als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes herangezogen wurde, bestehen nicht. Der Erstbeurteiler hat den zuletzt am 30. Januar 2009 zum PHK nach A 11 BBesO beförderten Antragsteller, der nach seiner Beförderung weiterhin als Wachdienstführer mit fester Dienstgruppe verwendet worden ist, durchgängig mit 4 Punkten in allen Merkmalen sowie im Gesamturteil dienstlich beurteilt. Eine sachwidrige Berücksichtigung der Verweildauer im statusrechtlichen Amt folgt weder aus der abweichenden Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten vom 13. Juli 2011 noch aus der Abweichungsbegründung der Endbeurteilerin zur dienstlichen Beurteilung vom 18. November 2011. Entscheidend für das Votum des Leiters der PI ist nicht die konkrete „Standzeit“ des Antragstellers gewesen, sondern vielmehr der Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe und seine darauf gestützte Einschätzung, dass eine Vielzahl von Beamten, die mit dem Antragsteller in einem Konkurrenzverhältnis standen, bereits über einen längeren Zeitraum gute bis sehr gute Leistungen erbracht hätten. Damit stellt er die in dieser Zeit erworbene Diensterfahrung in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Dem folgt die Endbeurteilern, wobei sie abweichend von der Betrachtung des weiteren Vorgesetzten die gesamte Vergleichsgruppe A 11 BBesO beim PP in den Blick genommen hat. Einer weitergehenden Abweichungsbegründung bedurfte es indes nicht. Aus der abgegeben Begründung selber wird hinreichend deutlich, dass leistungsbezogene Kriterien den Ausschlag für die konkrete dienstliche Beurteilung des Antragstellers gegeben haben. Seine im Verhältnis zu vielen besser beurteilten Kollegen kürzere Verweildauer hat nicht als solche zur Abwertung geführt, sondern war nur Ausgangspunkt dafür, dass der Antragsteller im Leistungsvergleich qualitativ noch nicht das Niveau seiner besser beurteilten Kollegen erreicht hat. Daran gibt es nichts zu beanstanden. Gegen eine rein schematische Berücksichtigung der Verweildauer im aktuellen statusrechtlichen Amt spricht auch der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Antragsgegners, wonach neben dem Beigeladenen drei weitere Beamte im vorangegangenen Beurteilungszeitraum (1. August 2008 bis 1. Juli 2011) zum PHK (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert und aktuell besser als mit 3 Punkten im Gesamturteil dienstlich beurteilt worden seien; darunter sei sogar ein Beamter mit einer Vorbeurteilung von nur 3 Punkten, der jetzt im Gesamturteil 4 Punkte erhalten habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine dienstliche Beurteilung nicht deshalb unplausibel, weil er wegen der Bemerkungen im Abschnitt III. 5. seiner dienstlichen Beurteilung eine Spitzenbeurteilung hätte erzielen müssen. Soweit darin die Flexibilität des Antragstellers in bezug auf sein berufliches Fortkommen und seine spontane Bereitschaft, einen abgeordneten Dienstgruppenleiter zu vertreten, angesprochen worden sind, ist das Merkmal „Veränderungskompetenz“ tangiert. Darauf weist der Antragsgegner zutreffend hin. Die o.g. positiven Umstände haben auch einen erkennbaren Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden. Dieses Merkmal hat die Endbeurteilerin ohne Abweichung vom Beurteilungsvorschlag mit 4 Punkten bewertet. Die weitere Bemerkung in Abschnitt III. 5., wonach der Antragsteller in der Funktion des Vertreters hervorragende Arbeit geleistet habe, hat sich ebenfalls positiv auf seine dienstliche Beurteilung ausgewirkt. Denn auch das Merkmal „Mitarbeiterführung“ hat die Endbeurteilerin in Übereinstimmung mit dem Erstbeurteiler mit 4 Punkten bewertet. Dass der Antragsteller auch eine weitere positive Auswirkung auf das Merkmal „Leistungsgüte“ für geboten hält, ist unmaßgeblich. Durch die Absenkung von 4 auf 3 Punkte bei diesem Merkmal wird die dienstliche Beurteilung nicht unplausibel. Die Herabsetzung ist Ausfluss des Leistungsvergleichs mit den Besten innerhalb der Vergleichsgruppe. Nur am Rande sei bemerkt, dass die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionszuordnung nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung führt. Entscheidend für die Beurteilung sind vielmehr die Anforderungen des konkreten statusrechtlichen Amtes. Auch wenn der Antragsteller zeitweise seinen Dienstgruppenleiter vertreten und damit konkret Aufgaben einer höherwertigen Besoldungsgruppe (hier A 12 BBesO) wahrgenommen hat, entbindet dies nicht von einem konkreten Leistungsvergleich innerhalb der Vergleichsgruppe. Wie das Beispiel des Beigeladenen belegt, der nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag als Abwesenheitsvertreter des Leiters ZA 3 fungierte, befanden sich in der Vergleichsgruppe offenbar auch andere Beamte, die im fraglichen Beurteilungszeitraum mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben betraut worden sind. Schließlich erweist sich die Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol auch sonst inhaltlich als tragfähig. Ihre Plausibilität wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass trotz einzelfallübergreifenden Quervergleichs mit Angehörigen derselben Vergleichsgruppe beim Antragsteller nur die Merkmale 1., 3., 4., 5. und 7. (Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Soziale Kompetenz), nicht aber die weiteren Merkmale 2., 6. und 8. (Arbeitseinsatz, Veränderungskompetenz und Mitarbeiterführung) abgesenkt worden sind. Die vom Endbeurteiler auf einen allgemeinen Quervergleich gestützte Absenkung der dienstlichen Beurteilung eines Polizeibeamten muss nicht „linear“ erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, ZBR 2011, 355, zu den vorangegangenen BRL Pol. Danach muss die Absenkung weder in bezug auf alle Haupt- und Submerkmale noch in bezug auf alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale gleichmäßig ausfallen. Nach dieser Rechtsprechung, die unter Geltung der aktuellen BRL Pol entsprechend zu berücksichtigen ist, kommt auch der Quervergleich in aller Regel nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Hält der Endbeurteiler dabei – so wie er es auch hier zum Ausdruck gebracht hat – im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe nur bei einzelnen der Merkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese abzusenken. Das Prinzip der Beurteilungswahrheit ist zwar dann verletzt, wenn die Herabsetzung einzelner Merkmale lediglich dazu dient, losgelöst von der wahren Einschätzung der Leistungen des zu Beurteilenden eine äußere Schlüssigkeit herzustellen. Dafür gibt es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten des Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes im Falle der Dienstpostenkonkurrenz beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.