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Beschluss

6 B 1760/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Sicherungsanordnung; die Übertragung des Dienstpostens kann im Ausgangsverfahren rückgängig gemacht werden. • Die vorläufige Freihaltung eines ausgeschriebenen Dienstpostens ist nur ausnahmsweise anordnungsfähig, wenn die vorläufige Übertragung an einen Mitbewerber die Durchsetzung des Bewerberanspruchs wesentlich erschwert oder vereitelt. • Die bloße nicht amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers begründet keinen Anordnungsgrund für die Freihaltung eines bestimmten Dienstpostens. • Ein Hilfsantrag, die bereits erfolgte Übertragung eines Dienstpostens rückgängig zu machen, ist nur zulässig, wenn die Übertragung tatsächlich stattgefunden hat; andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Freihaltung bei reiner Dienstpostenkonkurrenz • Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Sicherungsanordnung; die Übertragung des Dienstpostens kann im Ausgangsverfahren rückgängig gemacht werden. • Die vorläufige Freihaltung eines ausgeschriebenen Dienstpostens ist nur ausnahmsweise anordnungsfähig, wenn die vorläufige Übertragung an einen Mitbewerber die Durchsetzung des Bewerberanspruchs wesentlich erschwert oder vereitelt. • Die bloße nicht amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers begründet keinen Anordnungsgrund für die Freihaltung eines bestimmten Dienstpostens. • Ein Hilfsantrag, die bereits erfolgte Übertragung eines Dienstpostens rückgängig zu machen, ist nur zulässig, wenn die Übertragung tatsächlich stattgefunden hat; andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde, einen ausgeschriebenen Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit dem beigeladenen Mitbewerber zu besetzen. Der Dienstposten entspricht statusrechtlich dem Amt sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen. Die Behörde kann den Posten im Wege der Umsetzung besetzen; eine Beförderung liegt nicht vor. Der Antragsteller macht geltend, durch Besetzung des Postens entstünden ihm Nachteile, insbesondere wegen seiner derzeit nicht amtsangemessenen Beschäftigung und bevorstehender dienstlicher Beurteilungen. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Antrag abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die vom Oberverwaltungsgericht geprüft wurde. • Das Gericht prüft allein nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ob das Verwaltungsgericht den Antrag hätte stattgeben müssen. • Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz besteht in der Regel kein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO, weil die Übertragung des Dienstpostens im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden kann und somit die Verwirklichung des Bewerberanspruchs nicht unabwendbar verhindert wird. • Ausnahmsweise ist eine Sicherungsanordnung nur gerechtfertigt, wenn die vorläufige Übertragung an den Mitkonkurrenten die Durchsetzung des Anspruchs des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt; solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. • Die bloße Tatsache der derzeit nicht amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers begründet keinen Anspruch auf die vorläufige Freihaltung eines bestimmten Dienstpostens, da die begehrte Anordnung den Übertragungsanspruch nicht dauerhaft erfüllen würde. • Der Einwand zu bevorstehenden Regelbeurteilungen vermag keinen Anordnungsgrund darzulegen, zumal die beantragte Sicherungsmaßnahme den befürchteten Nachteil nicht abwendet. • Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag, die Besetzung rückgängig zu machen, ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Übertragung noch nicht erfolgt ist; selbst bei erfolgter Übertragung wäre der Antrag unbegründet mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei reiner Dienstpostenkonkurrenz kein Anordnungsgrund für die vorläufige Freihaltung des ausgeschriebenen Dienstpostens besteht, weil die Übertragung im Ausgangsverfahren rückgängig gemacht werden kann und keine Umstände dargelegt sind, die die Durchsetzung des Bewerberanspruchs wesentlich erschweren würden. Die vom Antragsteller angeführten Nachteile, insbesondere seine nicht amtsangemessene Beschäftigung und mögliche neue Beurteilungen, rechtfertigen die beantragte Sicherungsanordnung nicht. Ein Hilfsantrag auf Rückgängigmachung der Besetzung ist unzulässig, da die Übertragung nicht erfolgt ist; selbst bei erfolgter Übertragung wäre mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kein Erfolg zu erwarten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit der genannten Ausnahme; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.