Beschluss
15 L 885/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0607.15L885.13.00
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Leitsätze
Für die Verpflichtung zur Erteilung eines Jagdscheins im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht als Begehren, das jedenfalls teilweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, regelmäßig nicht die erforderliche Dringlichkeit
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Verpflichtung zur Erteilung eines Jagdscheins im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht als Begehren, das jedenfalls teilweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, regelmäßig nicht die erforderliche Dringlichkeit Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 15. Mai 2013 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung einen Jagdschein zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Rechtsschutzantrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) zwar statthaft, ungeachtet im Übrigen bestehender Zweifel an seiner Zulässigkeit aber jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat für den Erlass der geltend gemachten Regelungsanordnung, die in der vorbezeichneten wie auch in jeder anderen Auslegung (jedenfalls) auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe, schon keinen Regelungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache in einem lediglich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Eilverfahren, setzt ‑ notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend ‑ voraus, dass es dem Rechtsschutzsuchenden mit Blick auf das aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgende Gebot, Rechtsschutz effektiv zu gewähren, angesichts der andernfalls zu erwartenden und nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen schlechterdings nicht zuzumuten ist, zwecks der Verfolgung seiner rechtlichen Interessen auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Vgl. nur Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage 2011, zu § 123 Rdnr. 14. Hierfür hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise etwas substantiiert dargetan. Sein Vorbringen erfüllt schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass er aus beruflichen oder sonst rechtserheblichen Gründen unabdingbar auf einen Jagdschein (§ 15 Abs. S. 1 BJagdG) angewiesen sein könnte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller derzeit rechtlich gehindert ist, die Jagd als Freizeitbeschäftigung auszuüben, stellt keinen wesentlichen Nachteil im Sinne der vorbezeichneten Norm dar. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2003, 5 S 1899/03, NVwZ 2004, 630; BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, 19 CE 07.358, VG Münster, Beschluss vom 2. Oktober 2009, 1 L 449/09, VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Mai 2004, 4 L 23/04, sämtlich jeweils juris. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass die jagd‑ und waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zumindest nachhaltigen Zweifeln begegnet, nachdem der Antragsgegner mit seiner im Verfahren 15 K 3246/13 vom Antragsteller angefochtenen Entscheidung vom 21. Februar 2013, den (in seiner Gültigkeit zwischenzeitlich ausgelaufenen) Jagdschein des Antragstellers unter Verweis auf dessen rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen für ungültig erklärt und eingezogen hat. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung geltend macht, es sei die gesetzliche Pflicht eines Jagdscheininhabers, mit Einsetzen der Jagdzeit für Rehböcke am 1. Mai Rehwild gemäß dem Abschussplan zu erlegen, vermag dies die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzgesuchs offensichtlich nicht zu begründen. Der Vortrag verkennt schon im Ansatz, dass das Jagdrecht, das nach § 1 Abs. 1 BJagdG unter anderem die ausschließliche Befugnis und die hieraus gegebenenfalls folgende Verpflichtung umfasst, auf Tiere, die in einem bestimmten wild Gebiet leben und dem Jagdrecht unterliegen, die Jagd auszuüben, nicht dem Inhaber eines Jagdscheins zusteht, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund Boden, der in einem Eigenjagdbezirk selbst jagdausübungsberechtigt ist (§ 7 Abs. 4 S. 1 BJagdG) oder als Mitglied einer Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 S. 1 BJagdG) die Jagd durch diese zu nutzen hat (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 BJagdG). Dass der Antragsteller über dem Jagdrecht unterliegendes Grundeigentum verfügt, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Im Übrigen mag zwar den Inhaber eines Jagdscheins unter bestimmten Voraussetzung die Verpflichtung treffen, die Jagd auszuüben. Indes begründet allein das Einsetzen der Jagdzeit für sich genommen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Notwendigkeit der Erteilung einer Jagderlaubnis. Im Ergebnis nichts anderes gilt, sollte der Antragsteller Grundeigentümer von Flächen sein, die dem Jagdrecht unterliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., unter Ziffer II. 20.3 für Streitigkeiten um die Erteilung eines Jagdscheins ausgewiesen ist. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 8.000,00 Euro festzusetzende Streitwert war angesichts des hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Begehrens nicht zu mindern.