Beschluss
1 L 449/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Jagdscheins wurde abgelehnt.
• Bei Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen.
• Hobby- oder freizeitorientierte Tätigkeit wie Jagdausübung begründet für sich keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes.
• Wirtschaftliche Nachteile allein rechtfertigen regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache; fehlende Erforderlichkeit und Unzumutbarkeit des Abwartens sind darzulegen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Jagdscheins abgelehnt (erhöhter Anordnungsgrund bei Waffenunzuverlässigkeit) • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung eines Jagdscheins wurde abgelehnt. • Bei Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. • Hobby- oder freizeitorientierte Tätigkeit wie Jagdausübung begründet für sich keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes. • Wirtschaftliche Nachteile allein rechtfertigen regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache; fehlende Erforderlichkeit und Unzumutbarkeit des Abwartens sind darzulegen. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung die Erteilung eines am 5. Mai 2009 beantragten Jagdscheins. Er machte geltend, er benötige den Jagdschein dringend zur Ausbildung seines Hundes, der sich in einer entscheidenden Prägephase befinde, und sonst entstünden erhebliche finanzielle Einbußen, zudem sei der Hund sonst als Zuchtrüde ungeeignet. Demgegenüber bestand bei dem Antragsteller eine durch einen bestandskräftigen Bescheid verfügte Waffenbesitzsperre der Kreisbehörde. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers war damit fraglich. Die Behörde versagte vorläufig keinen Jagdschein; der Antragsteller suchte deshalb gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz. • Rechtliche Grundlage ist § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs.1 Satz2; § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Bei Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sind erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen, weil die Jagdausübung überwiegend Liebhaberei/Freizeitbeschäftigung ist und das Ausbleiben der Jagdausübung regelmäßig keinen wesentlichen Nachteil begründet. • Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe (Hundausbildung, Zuchtwert, finanzielle Einbußen) wurden nicht ausreichend substantiiert; insbesondere wurde nicht dargetan, dass die beanstandeten Ausbildungsmaßnahmen nur durch den Antragsteller persönlich und ausschließlich mit einem Jagdschein möglich sind. • Zudem steht der Ausübung bestimmter jagdlicher Ausbildungsmaßnahmen das bereits bestehende Waffenbesitzverbot entgegen, sodass der Erfolg der beantragten Anordnung zweifelhaft ist und eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt ist. • Wirtschaftliche Nachteile sind in der Regel nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache zu begründen; es fehlt an irreparablen, unzumutbaren Nachteilen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die ablehnende Entscheidung stützt sich darauf, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht hat: Es bestehen Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, seine behaupteten Nachteile (Hundausbildung, Zuchtwertverlust, finanzielle Einbußen) wurden nicht ausreichend nachgewiesen und sind für sich genommen nicht geeignet, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Damit bleibt die Hauptentscheidung abzuwarten; ein vorläufiger Jagdschein wird nicht erteilt.