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Urteil

2 L 782/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0611.2L782.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache und der Bestandskraft des Bescheides vom 05.04.2013 eine Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die am 00.00.1989 geborene Antragstellerin wurde im Jahr 2009 mit einem Nachweis über das erfolgreich abgelegte Deutsche Sportabzeichen zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwärterin ernannt. 4 Von den Leistungsüberprüfungen im Rahmen des Teilmoduls 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) des Moduls „Berufspraktisches Training“ bestand die Antragstellerin im Jahr 2010 das 200-Meter-Schwimmen, den Hochsprung und das Kugelstoßen. 5 Während der Ausbildung im Fachmodul 2 erlitt die Antragstellerin einen Dienstunfall, der zu einer erheblichen Verletzung am Bein, insbesondere am Knie, führte und ihre Teilnahme am Dienstsport verhinderte. 6 Am 05.10.2011 trat die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht zu den verbleibenden Leistungsüberprüfungen im Rahmen des Teilmoduls 7 des Moduls „Berufspraktisches Training“ an, ohne dass dies als Nichtbestehen gewertet wurde. 7 Am 29.02.2012 bestand die Antragstellerin die Rettungsschwimmübung 1, scheiterte jedoch am 1.000-Meter-Lauf und trat daraufhin zur Rettungsschwimmübung 2 und zum 2.000-Meter-Lauf nicht an. Durch Bescheid mit Datum vom selben Tag wurde das Nichtbestehen der Prüfungen des 1.000-Meter-Laufs, der Rettungsschwimmübung 2 und des 2.000-Meter-Laufs festgestellt. 8 Im Rahmen von Wiederholungsprüfungen bestand die Antragstellerin am 07.03.2012 die Rettungsschwimmübung 2 und am 27.02.2013 den 1.000-Meter-Lauf. 9 Am 05.04.2013 scheiterte sie bei der Wiederholung des 2.000-Meter-Laufs als einzig verbleibender Leistungsüberprüfung mit sieben Sekunden über der zulässigen Zeit von zwölf Minuten. Durch Bescheid mit Datum vom selben Tag wurde das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des 2.000-Meter-Laufs sowie das endgültige Nichtbestehen des Teilmoduls 7 des Moduls „Berufspraktisches Training“ und damit dieses Moduls sowie der Bachelorprüfung insgesamt festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin alle anderen Prüfungsleistungen bestanden, abgesehen von ihrer Bachelorarbeit, die sich derzeit beim Erstkorrektor befindet, und dem noch ausstehenden Kolloquium. 10 Gegen den Bescheid vom 05.04.2013 erhob die Antragstellerin am 17.04.2013 Widerspruch, der unter dem 24.04.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. 11 Sie hat am 25.04.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und am 22.05.2013 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 K 4548/13 anhängig ist. 12 Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus: 13 Sie habe einen Anspruch auf eine weitere Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf. Die Einräumung nur einer Wiederholungsmöglichkeit bei dem ansonsten untadeligen Ablauf des Bachelorstudiengangs verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Sie habe bereits gezeigt, dass sie umfassend geeignet sei, den Beruf der Polizeibeamtin auszuüben. Denn sie sei mit dem 2.000-Meter-Lauf nur an einem winzigen Teil der Prüfung gescheitert, während sie sie alle anderen Prüfungen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden und somit ihre körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst hinreichend unter Beweis gestellt habe. 14 Im Hinblick auf die bereits abgeschlossene Ausbildung als Polizeibeamtin sei es für ihre berufliche Perspektive unzumutbar, darauf zu warten, dass ihr nach einem langjährigen Hauptsacheverfahren eine weitere Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf gewährt werde. Bis dahin müsse sie sich ohne Berufsausbildung zunächst einmal anders orientieren und wäre womöglich auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Sollte sie jedoch den 2.000-Meter-Lauf bestehen, wäre sie nach Bestehen der Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. 15 Die Antragstellerin beantragt, 16 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Antragstellerin den 2000-Meter-Lauf im Rahmen des Moduls „Berufspraktisches Training“ wiederholen zu lassen, 17 Der Antragsgegner beantragt, 18 den Antrag abzulehnen, 19 und führt zur Begründung aus: 20 Die Fortsetzung des Studiums der Antragstellerin sei ausgeschlossen, weil eine Studienleistung endgültig nicht bestanden sei. 21 Die Regelung, nach der eine nicht bestandene Studienleistung lediglich einmal wiederholt werden könne, sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. Die Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit trage dem Umstand Rechnung, dass der Studienabschluss den Zugang zu einem Beruf mit einer sehr hohen Verantwortung ermögliche. Die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen lasse Rückschlüsse auf die Eignung des Prüflings zu. Dem individuellen Interesse der Antragstellerin an einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit stehe der Gemeinwohlzweck gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für solche Bewerber zu nutzen, die ihre Qualifikation spätestens in der Wiederholungsprüfung nachweisen könnten. 22 Das modulare Prüfungssystem gewährleiste einen durchgehend hohen Anspruch und sei auch für die Studierenden von Vorteil, da diese bereits nach kurzer Zeit erführen, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Feststellung mangelnder Berufseignung auch noch im fortgeschrittenen Studium getroffen werden könne, zumal die Abfolge der Studieninhalte teilweise variabel sei. Auch gebe der rechnerische Anteil der bereits bestandenen Studienleistungen keinen hinreichenden Aufschluss über die Berufseignung, weil diese nach der Einschätzung des Verordnungsgebers das Bestehen aller Studienleistungen voraussetzte. 23 Maßgeblich für die Rechtfertigung der Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit sei die Relevanz des fehlenden Leistungsnachweises für die spätere Bewältigung der polizeilichen Aufgaben. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei eine wesentliche Voraussetzung für die Bewältigung der im Polizeiberuf typischerweise auftretenden Situationen körperlicher Belastung. Hierfür komme es ausnahmslos auf alle Prüfungen des Teilmoduls 7 des Moduls „Berufspraktisches Training“ einschließlich des 2.000-Meter-Laufs an. 24 Eine Fortsetzung des Studiums der Antragstellerin sei außerhalb eines Beamtenverhältnisses und ohne die erforderliche Zuweisung nicht möglich. 25 Der Antragstellerin sei angesichts des ungewissen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zuzumuten, Alternativen für ihren weiteren Lebensweg zu suchen. 26 Schließlich werde die Hauptsache unzulässig vorweggenommen, wenn die Antragstellerin ihr Studium vor einer etwaigen Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 fortsetzen dürfe. 27 II. 28 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Erfolg. 29 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten subjektiven Rechts (Anordnungsanspruch) und für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 30 Diese Anforderungen sind hier erfüllt. 31 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.04.2013, der letztlich das Nichtbestehen der Bachelorprüfung feststellt. Denn es spricht Vieles dafür, dass die Rechtsgrundlagen der II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen insoweit nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, als sie die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung unterschieds- und ausnahmslos an das zweimalige Nichtbestehen einer einzelnen Leistungsüberprüfung anknüpfen. 32 Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. 33 BVerwG, Beschl. v. 07.03.1991 – 7 B 178/90 –, Rn. 14 (zitiert nach juris). 34 Für ihre Rechtfertigung gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip in dem Sinne, dass die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen. 35 BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, Rn. 78 (zitiert nach juris). 36 Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor n. F.) ausgestaltet, wobei für die im Jahr 2009 eingestellte Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 der neuen Fassung die §§ 10, 12 und 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II vom 21.08.2008, GV. NRW. S. 553 (VAPPol II Bachelor a. F.) Anwendung finden. 37 Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns, wobei allein das gesamte Modul „Berufspraktisches Training“ nur als eine Prüfung gezählt wird. 38 Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 27.03.2013 – 9 K 2273/12 –, Rn. 69 (zitiert nach juris). 39 Dabei erfolgen nicht nur in dessen Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit), sondern auch in den Teilmodulen 1 (Schießen, Nichtschießen), 2 (Eingriffstechniken), 3 (Fahr- und Sicherheitstraining) und 4 (Erste Hilfe) Leistungsüberprüfungen, während in den Teilmodulen 5 (Informations- und Kommunikationstechnik), 6 (Polizeiliche Fototechnik), 8 (Grundlagen für die Verwendung in Einsatzeinheiten) und 9 (Verhalten am Brandort, Feuerlöschausbildung) Teilnahmenachweise erworben werden müssen. Das Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) als lediglich ein Teil des Moduls „Berufspraktisches Training“ umfasst seinerseits sieben Prüfungen, darunter neben zwei Rettungsschwimmübungen die folgenden fünf Übungsgruppen, die den bis einschließlich im Jahr 2012 gültigen Anforderungen des Deutschen Sportabzeichens nachgebildet sind: allgemeine Schwimmfähigkeit, Sprungkraft, Schnelligkeit, Schnellkraft und Ausdauer. 40 Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich. 41 Dieser Ausschluss der Kompensation von Fehlleistungen ist für sich betrachtet mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. 42 Allerdings muss bei einer solchen Ausgestaltung jede einzelne Fehlleistung allein die Annahme rechtfertigen, dass die Eignung für den gewählten Beruf fehlt. 43 VG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2012 – 2 K 1376/11 –, Rn. 46-50 (zitiert nach juris); E. Fischer , in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 541, 545; N. Niehues a. a. O., Rn. 126. 44 Die Belastungsintensität des Ausschlusses von Kompensationsmöglichkeiten wird durch die beträchtliche Untergliederung der II. Fachprüfung noch verstärkt. 45 Soweit der Fähigkeit zum Ausdauerlauf eine solche Relevanz für die spätere Bewältigung der polizeilichen Aufgaben beigemessen wird, dass die Nichterfüllung dieser Anforderung dem erfolgreichen Abschluss des Studiums entgegensteht, begegnet diese Einschätzung indes für sich betrachtet wohl noch keinen durchgreifenden Einwänden. Denn die ausgebildeten Polizeibeamten sollen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor n. F. unter anderem imstande sein, Aufgaben des Wachdienstes wahrzunehmen. Zu der hierfür erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit dürfte die Voraussetzung des Ausdauerlaufs entsprechend den Anforderungen des Deutschen Sportabzeichens nicht außer Verhältnis stehen. 46 Ebenfalls für sich betrachtet nicht zu beanstanden ist die Regelung des § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F., nach der eine nicht bestandene Prüfung lediglich einmal wiederholt werden kann. Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Gewährung nur einer Wiederholungsmöglichkeit nicht grundsätzlich übermäßig eingeschränkt. 47 BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 7 C 66/78 –, Rn. 15; Beschl. v. 07.03.1991 – 7 B 178/90 –, Rn 14; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2012 – 2 K 1376/11 –, Rn. 33-45 (jeweils zitiert nach juris); E. Fischer , in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 769 m. w. N. 48 Zunächst steht dem Individualinteresse des Prüflings an einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der grundsätzlich höher zu gewichtende Gemeinwohlzweck gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für diejenigen Studierenden vorzuhalten, die ihre Berufseignung spätestens in der Wiederholungsprüfung nachweisen können. Die Voraussetzung des Bestehens der Prüfungen spätestens beim zweiten Versuch steht auch nicht außer Verhältnis zu der festzustellenden beruflichen Eignung. Denn die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen erlaubt Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings. Dieser Einsicht darf die Prüfungsordnung durch die Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit Rechnung tragen, wenn das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung nach ihrer Bedeutung den Schluss zulässt, dass die Eignung für den gewählten Beruf fehlt. 49 Zur Ermittlung der Aussagekraft, die dem zweimaligen Nichtbestehen einer einzelnen Prüfung für die Feststellung der Berufseignung beigemessen werden kann, ist allerdings auch die Bedeutung der betreffenden Prüfung im Prüfungssystem insgesamt heranzuziehen. Je häufiger studienrelevante Teil- oder Zwischenprüfungen abzulegen sind, desto geringer ist das Gewicht, welches einem Prüfungsmisserfolg in einem solchen Teilbereich für einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers insgesamt zukommt. 50 OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2012 – 1 M 32/12 –, Rn. 13; VG Arnsberg, Urt. v. 27.03.2013 – 9 K 2273/12 –, Rn. 65 (jeweils zitiert nach juris). 51 Soweit der Fähigkeit zum Ausdauerlauf gleichwohl eine solche Relevanz für die spätere Bewältigung der polizeilichen Aufgaben beigemessen wird, dass bereits das zweimalige Nichtbestehen der entsprechenden Leistungsüberprüfung dem erfolgreichen Abschluss des Studiums entgegensteht, dürfte auch diese Einschätzung für sich betrachtet noch keinen durchgreifenden Einwänden begegnen. Insoweit wird erneut auf die hohen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit von Polizeibeamten verwiesen. 52 Bedenken bestehen allerdings insoweit, als die Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit der studienbegleitenden Prüfungen auch damit begründet wird, dass die Kommissaranwärter bereits nach kurzer Zeit erfahren sollen, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. Zwar liegt es nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im wohlverstandenen Interesse eines nach wiederholtem Misserfolg offensichtlich überforderten Prüflings, dass dieser sich nicht allzu spät auf ein Berufsziel umstellt, das seinen Fähigkeiten entspricht; dieses Ziel wird aber verfehlt, wenn wie hier erstmals im fortgeschrittenen Studium eine Prüfung wiederholt nicht bestanden wird. 53 Hinzu kommt, dass die Aussagekraft einer nicht bestandenen Prüfung für die Berufseignung abnimmt, je mehr Prüfungen im Verlauf der Ausbildung bereits bestanden wurden. 54 VG Arnsberg, Urt. v. 27.03.2013 – 9 K 2273/12 –, Rn. 67 (zitiert nach juris). 55 Zugleich steigt die Belastungsintensität des endgültigen Nichtbestehens einer einzelnen Prüfung und des damit verbundenen Ausscheidens aus dem Studium, je mehr Lebenszeit bereits auf die Ausbildung aufgewendet wurde. Hierfür ist es unerheblich, welche Studieninhalte bei variabler Abfolge bereits absolviert wurden. 56 Ob diese Bedenken allein geeignet sind, die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Prüfungsanforderungen in Zweifel zu ziehen, kann dahinstehen. 57 Jedenfalls spricht im Hinblick auf die Summe aller genannten Belastungen Vieles dafür, dass die Voraussetzungen für das Bestehen der II. Fachprüfung insgesamt gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. 58 Für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Prüfungsanforderungen müssen die Ausgestaltungselemente der Prüfungsordnung gemeinsam bewertet werden. Denn nicht nur jede Grundrechtsbeeinträchtigung für sich genommen, sondern auch die Summe zusammenwirkender Belastungen darf nicht unverhältnismäßig sein. 59 Vgl. Chr. Hillgruber , in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IX – Allgemeine Grundrechtslehren, 3. Aufl. 2011, § 200 Rn. 99. 60 Bei gemeinsamer Betrachtung erstens der starken Untergliederung der II. Fachprüfung, zweitens der fehlenden Kompensationsmöglichkeit von Fehlleistungen und drittens der lediglich einmaligen Wiederholungsmöglichkeit von nicht bestandenen Prüfungen dürfte jedenfalls nach dem erfolgreichen Ablegen von mindestens der Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen in Summe eine Belastung erreicht sein, die zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Bewältigung der polizeilichen Aufgaben außer Verhältnis steht. Hinzu kommt, dass die Rechtsgrundlagen der II. Fachprüfung keinerlei Korrektiv wie etwa eine Härtefallregelung, eine Gnadenentscheidung oder Ähnliches vorsehen, mit dem eine derartige Überschreitung der Belastungsgrenze im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium so abgemildert werden könnte, dass die Verhältnismäßigkeit insgesamt gewahrt bliebe. 61 Dem Erlass der hier getroffenen einstweiligen Anordnung steht die mangelnde Spruchreife der Hauptsache nicht entgegen. 62 Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einer Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf dürfte deshalb in der Hauptsache nicht spruchreif sein, weil es dem Normgeber überlassen bleibt, auf welche Weise er eine „nur“ in der Gesamtbetrachtung unverhältnismäßige Belastung auf ein noch zumutbares Maß zurückführt. 63 Vgl. Chr. Hillgruber , in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IX – Allgemeine Grundrechtslehren, 3. Aufl. 2011, § 200 Rn. 101. 64 So hat der Verordnungsgeber verschiedene Möglichkeiten zur Korrektur der überspannten Prüfungsanforderungen: Er kann beispielsweise eine gewisse Anzahl von Prüfungsmisserfolgen zulassen, eine zweite Regelwiederholungsmöglichkeit einführen oder eine weitere Prüfungswiederholung im Wege einer Ausnahmeentscheidung auf der Grundlage von Härtefall- oder Gnadenregelungen eröffnen. 65 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2012 – 1 M 32/12 –, Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 04.04.2013 – 2 B 503/12 –, Rn. 17 (jeweils zitiert nach juris). 66 Dabei kann das erforderliche Korrektiv auf das fortgeschrittene Ausbildungsstadium beschränkt oder für das gesamte Studium vorgesehen werden. So hat der Verordnungsgeber etwa in dem hier gemäß § 19 Abs. 1 VAPPol II Bachelor n. F. nicht anwendbaren § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor n. F. geregelt, dass einmalig eine im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung ein zweites Mal wiederholt werden kann. 67 Die mangelnde Spruchreife der Hauptsache hindert die hier getroffene einstweilige Anordnung nicht, weil die Folgenabwägung ergibt, dass der Antragstellerin jetzt eine vorläufige Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf gewährt werden muss. Während diese Anordnung lediglich zu einer reversiblen Begünstigung führt, wären die Nachteile ungleich größer, wenn der Antragstellerin erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens und nach einer Änderung der Rechtsgrundlagen der II. Fachprüfung eine weitere Wiederholungsprüfung gewährt würde. Bis dahin müsste sie sich ohne Berufsausbildung zunächst einmal anders orientieren und wäre womöglich auf Arbeitslosengeld II angewiesen. 68 Im Übrigen spricht mit Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten, die dem Verordnungsgeber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Prüfungsanforderungen zur Verfügung stehen, alles dafür, dass der Antragstellerin etwa auch im Rahmen einer Härtefallregelung wenigstens eine (weitere) Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren ist. Zunächst hatte die Antragstellerin bereits im Auswahl- und Einstellungsverfahren einen Nachweis über das erfolgreich abgelegte Deutsche Sportabzeichen beigebracht. Inzwischen bestand sie mit Ausnahme der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf alle anderen Prüfungen, abgesehen von ihrer Bachelorarbeit, die sich derzeit beim Erstkorrektor befindet, und dem noch ausstehenden Kolloquium. Die Antragstellerin hat insbesondere durch das Bestehen der übrigen Prüfungen des Teilmoduls 7 des Moduls „Berufspraktisches Training“ ihre körperliche Leistungsfähigkeit erneut ganz überwiegend unter Beweis gestellt und auch sonst ihre Eignung für den Beruf der Polizeibeamtin bereits weitgehend nachgewiesen. In eine etwaige Härtefallentscheidung wäre überdies einzubeziehen, dass die Antragstellerin während der Ausbildung im Fachmodul 2 einen Dienstunfall erlitt, der zu einer erheblichen Verletzung am Bein, insbesondere am Knie führte und ihre Teilnahme am Dienstsport verhinderte. Auch kann nicht völlig ausgeblendet werden, dass die Antragstellerin die für den 2.000-Meter-Lauf zulässige Zeit von zwölf Minuten nur um sieben Sekunden, also um weniger als ein Prozent überschritten hat. 69 Ferner steht der getroffenen einstweiligen Anordnung nicht die Möglichkeit entgegen, dass der Verordnungsgeber anstelle der Gewährung einer weiteren Wiederholungsprüfung eine gewisse Anzahl von Prüfungsmisserfolgen zulässt. Denn ein Dispens von der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf würde die Antragstellerin lediglich noch besser stellen, ist aber von dieser nicht beantragt und würde als Inhalt einer einstweiligen Anordnung auch der Gestaltungsentscheidung des Verordnungsgebers in unzulässiger Weise vorgreifen. 70 Die Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf und im Bestehensfall die Korrektur der Bachelorarbeit sowie die Prüfungsleistung des Kolloquiums müssen nicht grundsätzlich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. 71 Vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1985 – 2 C 35/84 –, Rn. 15; Urt. v. 03.01.1986 – 2 C 27/85 –, Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2009 – 6 B 948/09 –, Rn. 15 (jeweils zitiert nach juris). 72 Zwar mag das Bestehen eines Beamtenverhältnisses erforderlich sein, wenn zum Abschließen der Ausbildung noch hoheitliche Tätigkeiten etwa in Uniform und womöglich mit der Dienstwaffe ausgeübt werden müssen, 73 SächsOVG, Beschl. v. 04.04.2013 – 2 B 503/12 –, Rn. 20 (zitiert nach juris); 74 diese Ausbildungstätigkeiten hat die Antragstellerin jedoch bereits absolviert. 75 Einer Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf steht auch Teil A § 13 Abs. 2 Satz 4 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW nicht entgegen. Danach ist die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen, wenn eine Studienleistung endgültig nicht bestanden ist. Diese Vorschrift knüpft an die insgesamt unverhältnismäßigen Prüfungsanforderungen an. Ihre Rechtsfolge wird durch die getroffene einstweilige Anordnung geändert, weil dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. 76 Ähnliches gilt für das Erfordernis einer Zuweisung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FHGöD. Die Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf ist aufgrund der getroffenen einstweiligen Anordnung auch ohne die Zuweisung zu gewähren. 77 Weiterhin hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund in Prüfungsangelegenheiten ist gegeben, wenn der Beginn der Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit hinausgeschoben wird. 78 OVG NRW, Beschl. v. 21.01.2008 – 14 B 1888/07 –, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.03.2010 – 15 L 271/10 –, Rn. 10 (jeweils zitiert nach juris). 79 Ohne die einstweilige Anordnung würde sich eine mögliche Einstellung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe während des Hauptsacheverfahrens und einer dann voraussichtlich erforderlichen Änderung der Rechtsgrundlagen der II. Fachprüfung verzögern. Bis dahin könnte die Antragstellerin auch nicht als Kommissaranwärterin berufstätig sein, denn ihr Beamtenverhältnis endete gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b VAPPol II Bachelor a. F. am Tag des 05.04.2013, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wurde. 80 Der getroffenen Regelungsanordnung steht schließlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Es spricht bereits Vieles dafür, dass die Hauptsache durch die getroffene einstweilige Anordnung nicht im Rechtssinne vorweggenommen wird, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann anzunehmen ist, wenn die einstweilige Anordnung und ihre Folgen durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn also die einstweilige Anordnung faktisch einer endgültigen gleichkommt. 81 Vgl. E. Fischer , in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 909, Kopp/Schenke , VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14. 82 Eine derart irreversible Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Aufgrund der getroffenen einstweiligen Anordnung ist der Antragsgegner lediglich zur Gewährung einer vorläufigen Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf verpflichtet. Die Antragstellerin muss in Rechnung stellen, dass sich der „nur“ glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch im Hauptsacheverfahren letztlich doch als nicht gegeben herausstellen kann. Ihr Recht auf eine Prüfungswiederholung ist ungesichert und würde auch trotz zwischenzeitlichem Bestehen der Prüfung rückwirkend wieder entfallen, falls im Hauptsacheverfahren eine von der einstweiligen Anordnung abweichende Entscheidung getroffen werden oder sonst der Bescheid vom 05.04.2013 (etwa durch Klagerücknahme) bestandskräftig werden sollte. Die Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf würde dann als nicht abgelegt gelten. Die Teilnahme an der vorläufigen Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf erfolgt daher auf eigenes Risiko der Antragstellerin. 83 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.08.2000 – 14 B 634/00 –, Rn. 7 (zitiert nach juris); E. Fischer , in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 911. 84 Selbst wenn die Anordnung der Gewährung einer vorläufigen Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen sollte, ist diese hier zulässig. Denn die Vorwegnahme der Hauptsache ist möglich, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. 85 E. Fischer , in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 909; Kopp/Schenke , VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14 m. w. N. 86 Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Ausführungen erfüllt. Die zeitliche Verzögerung einer möglichen Einstellung der Antragstellerin auf unbestimmte Zeit ist unzumutbar und irreversibel. Ferner ist die Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache hoch. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 88 Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.