Urteil
3 K 7719/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0614.3K7719.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Ter Platz 26, X. Das Grundstück der Kläger grenzt unmittelbar an die ehemalige Rollsportanlage Sportplatz T. Das Wohngebäude der Kläger wurde im Jahre 1947 errichtet. Der große Sportplatz wurde einige Jahre später errichtet. Noch später wurde dann der untere Platzteil als Rollsportanlage errichtet. Die Sportanlage wurde in der Folgezeit von der Beklagten dem Beigeladenen zur Nutzung überlassen. Dieser wandelte die Rollsportanlage in ein „Kleinspielkunstrasenfeld“ um. In der Folgezeit kam es zu erheblichen Beschwerden von Anwohnern, insbesondere hinsichtlich der Nutzungszeiten und Lärmbelästigungen. Mit Bescheid vom 03.03.2009 erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung einer baulichen Anlage (Rollhockeyfläche in Bolzplatz u. Errichtung eines Beach- u. eines Parkplatzes)“. In der Anlage des Bescheides sind als Nebenbestimmungen u.a. festgelegt: „1. Die Schallprognose des Ingenieurbüros S vom 10.11.2008 (...) nebst Nachtrag vom 06.02.2009 (...) ist Bestandteil dieser Baugenehmigung. 2. Die Betriebszeit des Bolzplatzes und der Beachvolleyballanlage wird auf 2 Stunden pro Tag im Tagesszeitraum außerhalb der Ruhezeit begrenzt, sofern keine Schallschutzwand errichtet wird. Lage und Abmessung der Schallschutzwand sind dem Gutachten (...) zu entnehmen. 3. Bei Errichtung der v.g. Schallschutzwand wird die Betriebszeit des Bolzplatzes und der Beachvolleyballanlage auf maximal 5 Stunden pro Tag im Tageszeitraum begrenzt.“ Gegen die Baugenehmigung erhoben die Kläger am 24.04.2009 vor dem erkennenden Gericht Klage (11 K 2865/09), welche sie am 08.12.2009 zurücknahmen. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Entfernung des Bolzplatzes. Sie machen geltend: Der Beklagte halte sich nicht im Entferntesten an die der Genehmigung zu Grunde liegende Schallprognose. Die Beigeladene habe als Lärmschutzwand nur eine einfache Holzwand erstellt. Diese entspreche nicht den Anforderungen, die in der Schallprognose an eine Lärmschutzwand gestellt würden. Die errichtete Wand verstärke den Lärm auf dem Grundstück der Kläger. Des weiteren sei bei der Errichtung von Bolzplätzen ein Mindestabstand von 45 Metern einzuhalten. Die Holzwand sei aber genau an der Grundstücksgrenze errichtet worden. Da die Holzwand keine Lärmschutzwand sei, sei der Beklagte verpflichtet, die Benutzung des Bolzplatzes auf 2 Stunden zu beschränken. Erschwerend komme hinzu, dass der Asphaltbelag auf dem Platz mit einem gebrauchten Kunstrasen ohne Schallschutzdämmung belegt worden sei. Tore, Bande und Umzäunungen seien aus Aluminium und nicht schallgedämmt. Dies entspreche nicht mehr dem heutigen Stand. Entgegen der Beschilderung werde der Platz nicht nur von Kindern, sondern auch von Erwachsenen genutzt, und zwar in den Zeiten zwischen 15.00 und 20.00 Uhr montags bis freitags. Deren Anteil mache 60 bis 65 % an der Gesamtnutzung aus. Die Interessen der Kläger vor dem erheblichen Lärm des Bolzplatzes seien zu schützen. Dazu zwänge § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB, der in Nummer 3 nicht nur die Freizeit- und Erholungsanlage der sporttreibenden Bevölkerung, sondern mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1) auch die Belange der Nachbarn schütze, wie auch das Prinzip gerechter Belangabwägung. Laut Katasteramt sei das Gebiet als Grünland einzustufen. Schon deswegen sei der Bolzplatz zu entfernen. Die Kläger beantragen schriftlich, 1 den Beklagten zu verpflichten, den auf dem Grundstück X, Ter Platz, G1 errichteten Bolzplatz zu entfernen, und 2 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 1.023,16 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Entfernung des Bolzplatzes. Für den fraglichen Bereich bestehen kein Bebauungsplan. Er sei bauplanungsrechtlich als Mischgebiet einzuordnen. Die in der sachverständigen Schallprognose aufgeführten Voraussetzungen für die Nutzung des Bolzplatzes würden erfüllt. Die Schallschutzwand sei exakt nach den Vorgaben ausgeführt worden. Eine Unterscheidung nach dem Alter der Nutzer sei nach den Ausführungen des Gutachters nicht erforderlich. Am Wochenende würde der Bolzplatz nicht genutzt, obwohl dies nach der Baugenehmigung möglich sei. Auch würden die vorgesehenen Nutzungszeiten nicht ausgenutzt. Insgesamt müssten die von dem Bolzplatz ausgehenden Immissionen von den in einem Mischgebiet lebenden Klägern hingenommen werden. Ein Abwehranspruch bestehe nicht. Der Beigeladene beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Einstufung des Gebietes durch das Katasteramtes als Grünland sei unbeachtlich. Planungsrechtlich handele es sich um ein Mischgebiet. Darüber hinaus bleibe festzuhalten, dass die von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung infolge der Klagerücknahme bestandskräftig geworden sei. Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verfahrens 11 K 2865/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Für den auf die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des Bolzplatzes, X, Ter Platz, gerichteten Antrag ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich bei dem Streit darüber, ob die Kläger die Entfernung des Platzes verlangen können, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ist öffentlich-rechtlich. Denn sie wenden sich gegen Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums, die ihre Ursache in dem Betrieb des Bolzplatzes haben, den die Beklagte im Rahmen der Daseinsvorsorge (§ 8 Abs. 1 GO NW) durch die Beigeladenen betreiben lässt. Da die Kläger sich gegen die tatsächlichen Auswirkungen eines schlicht hoheitlichen Handelns zur Wehr setzen und die Verurteilung der Beklagten zu einem Realakt begehren, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Der Antrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des Bolzplatzes nicht zu. Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist der in der Rechtsprechung anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, welcher sich inhaltlich an § 1004 BGB anlehnt und sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsgrundrechten ableitet. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Handeln der Verwaltung in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Der Anspruch richtet sich gegen den für die Beeinträchtigung verantwortlichen Hoheitsträger. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 02.11.1973 – IV C 36.72 -, Baurechtssammlung, Band 27 Nr. 197, und vom 29.04.1988, Baurechtssammlung 48, Nr. 99. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen hier nicht vor bzw. die Kläger können auf der Grundlage dieses Anspruch die Entfernung des Bolzplatzes nicht verlangen, weil nach ihrem Vorbringen und dem Inhalt der Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entfernung des Bolzplatzes das einzig wirksame Mittel zur Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums und ihres Ruhebedürfnisses darstellt. Soweit die Kläger sich allgemein gegen den bei der bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung des Bolzplatzes entstehenden Lärm wenden, haben sie diese Beeinträchtigungen schon allgemein hinzunehmen, weil der Bolzplatz durch einen auch ihnen gegenüber bestandskräftigen Bescheid baurechtlich genehmigt ist. Infolge dieser Genehmigung sind die Nachbar zur Duldung des Bolzplatzes und der bei ordnungsgemäßer Benutzung von ihm ausgehenden Emissionen öffentlich-rechtlich verpflichtet. Durch eine Baugenehmigung wird nämlich festgestellt, dass die genehmigte Baumaßnahme dem öffentlichen Recht entspricht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), zu dem bei Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 22 BImSchG), auch die dem Immissionsschutz dienenden Vorschriften gehören, vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., § 69 Rdnr. 3, § 75 Rdnr. 87. Diese Feststellung gilt auch gegenüber dem Nachbarn. Er kann die Feststellung, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Recht entspricht, nur durch erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung beseitigen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.1987 – 6 A 62/85 -, juris. Abgesehen von dieser Feststellungswirkung können die Kläger auch aus anderem Grunde die Entfernung des Bolzplatzes nicht mehr verlangen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das nachbarliche Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben der Verwirkung unterliegt, wenn der Nachbar gegen das Bauvorhaben nicht vorgeht und daraus ein Vertrauenstatbestand entsteht, vgl. im Einzelnen: BverwG, Urteil vom 16.05.1991 – 4 C 4.89 -, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 07.08.1998 – 11 B 1555/98 -, juris. Gleiches muss gelten, wenn – wie hier – die Nachbarn zunächst mit der Anfechtungsklage gegen die dem Bauvorhaben zugrunde liegende Genehmigung vorgehen und dann durch Rücknahme der Klage den Genehmigungsbescheid in Bestandskraft erwachsen lassen. Desweiteren spricht auch ansonsten nichts dafür, dass die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des Bolzplatzes aus Vorschriften des Immissionsschutzrechtes herleiten könnten. Die dem Immissionsschutz dienenden Vorschriften sind grundsätzlich ungeeignet, einen Anspruch auf Beseitigung oder Entfernung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage zu vermitteln. Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob etwas anderes gelten könnte, wenn von vornherein sicher feststünde, dass eine bauliche Anlage nur in der Art betrieben werden könne, dass Vorschriften des Immissionsschutzes verletzt würden. Davon ist hier nicht auszugehen. Ausweislich der Schallprognose des Ingenieurbüros S vom 11.11.2008 mit Ergänzung vom 06.02.2009 kann der Bolzplatz unter Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte betrieben werden, wenn entsprechende organisatorische und bauliche Schallschutzanforderungen, nämlich eine Beschränkung der Nutzungszeiten, getroffen werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Feststellungen nicht zuträfen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Sie werden auch von den Klägern nicht vorgetragen. Deren Einwände gegen das Gutachten betreffen vielmehr nur Randfragen, die die grundsätzliche Richtigkeit dieser Aussage nicht in Frage stellen. Nicht zielführend ist im vorliegenden Zusammenhang der Streit der Beteiligten über die Frage, ob die im Gutachten vorgesehene Schallschutzmauer fachgerecht und den detailierten Vorgaben des Gutachtens entsprechend erstellt wurde. Dieser Streit betrifft nur die Frage, inwieweit eine Ausweitung der Nutzungszeiten des Bolzplatzes durch den Bau einer Schallschutzmauer möglich ist. Eine Nutzung des Platzes mit geringeren Nutzungszeiten ist dagegen auch ohne eine solche Mauer möglich. Das Vorbringen der Kläger, die Schallschutzmauer sei fehlerhaft gebaut worden, vermag deshalb einen Anspruch auf Entfernung des Bolzplatzes nicht zu begründen. Die Kammer vermag das Begehren der Kläger auch nicht dahingehend auszulegen, dass mit der Klage – zumindest auch – die Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung bestimmter lärmmindernder Maßnahmen beantragt werden sollte. Ein solches Begehren hat mit der ausschließlich beantragten Entfernung des Bolzplatzes so wenig gemein, dass eine entsprechende Auslegung ausscheidet. Steht den Klägern ein Anspruch auf Entfernung des Bolzplatzes nicht zu, hat der Beklagte auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu entrichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und die Klage keinen Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO und § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.