OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 2865/09

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gebührenerhebung nach Tarifstelle 18.6 AGT setzt vorsätzliches Missbrauchsverhalten des Alarmgebers voraus. • Polizeiliche Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr können Gebührenrecht nach GebG NRW tragen, nicht jedoch solche, die der Erforschung/Ermittlung von Straftaten dienen (Regelungszuständigkeit des Bundes). • Eine bloß irrige oder unbeabsichtigte Veranlassung polizeilichen Handelns durch einen Dritten genügt nicht für die Anwendung der Tarifstelle 18.6 AGT.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr nach Tarifstelle 18.6 AGT ohne vorsätzliche Fehlalarmierung • Eine Gebührenerhebung nach Tarifstelle 18.6 AGT setzt vorsätzliches Missbrauchsverhalten des Alarmgebers voraus. • Polizeiliche Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr können Gebührenrecht nach GebG NRW tragen, nicht jedoch solche, die der Erforschung/Ermittlung von Straftaten dienen (Regelungszuständigkeit des Bundes). • Eine bloß irrige oder unbeabsichtigte Veranlassung polizeilichen Handelns durch einen Dritten genügt nicht für die Anwendung der Tarifstelle 18.6 AGT. Die Klägerin ist Mutter; ihr 16jähriger Sohn fand an der Wohnungstür einen Brief, in dem die Klägerin vage Selbstmordabsichten äußerte. Der Sohn informierte die Polizei, die zwei Beamte entsandte und die Klägerin antraf, die erklärte, sie habe ihren Sohn lediglich schocken wollen und sei nicht suizidal. Der Beklagte setzte daraufhin Gebühren für den Polizeieinsatz nach Tarifstelle 18.6 AGT fest. Die Klägerin focht den Kostenbescheid an und rügte insbesondere, sie habe keinen Polizeieinsatz veranlasst und keine vorsätzliche Alarmierung durchgeführt. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig und begründet (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO). • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind §§1 Abs.1, 2 Abs.1 GebG NRW i.V.m. §1 Abs.1 AVwGebO und Tarifstelle 18.6 AGT; für Ermittlungs-/Ermittlungskosten der Polizei sind jedoch §§464, 464a StPO einschlägig (Bundeskompetenz). • Abgrenzung: Polizeiliches Tätigwerden zur Gefahrenabwehr kann gebührenpflichtig sein; polizeiliche Ermittlungen im strafprozessualen Sinne unterfallen der bundesrechtlichen Kostenerfassung und sind nicht über GebG NRW zu vergüten. • Tatbestandsauslegung Tarifstelle 18.6 AGT: Die Vorschrift regelt zwei Fallgruppen — missbräuchliche Alarmierung und vorgetäuschte Gefahrenlage — und erfordert in beiden Fällen ein subjektives Moment des Vorsatzes (wissentliches und willentliches Hervorrufen eines Fehleinsatzes). • Missbrauchsmerkmal: Ein bloßer Irrtum oder ein versehentlicher Alarm genügt nicht; konstitutiv ist die Absicht, die Polizei durch falsche Angaben zum Einschreiten zu veranlassen. • Anwendung auf den Streitfall: Selbst wenn die Klägerin eine Gefahrenlage angekündigt habe, fehlt der Nachweis, dass sie damit bewusst und in der Absicht handelte, den Sohn oder Dritte zur Alarmierung zu veranlassen; daher sind die Voraussetzungen der Tarifstelle 18.6 AGT nicht erfüllt. • Folgen: Mangels Rechtsgrundlage ist die Gebührenfestsetzung rechtswidrig; damit entfallen auch die geltend gemachten Auslagen (Portokosten). Die Klage ist erfolgreich: Der Kostenbescheid vom 09.09.2009 wird aufgehoben. Die Kammer stellt fest, dass die tarifliche Gebührenvoraussetzung des vorsätzlichen Missbrauchs einer Alarmierung oder der gezielten Vortäuschung einer Gefahrenlage nicht erfüllt ist, weil der erforderliche Vorsatz der Klägerin nicht nachgewiesen ist. Folglich durfte der Beklagte die Gebühren nach Tarifstelle 18.6 AGT nicht festsetzen; damit sind auch die erhobenen Portokosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.