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Urteil

3 K 5158/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0618.3K5158.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses E 5 a in H. Das Wohnhaus liegt auf dem Ohof. Auf dem Hof wird Ackerbau betrieben. Daneben gibt es auf dem Hof noch vermietete Wohnbebauung (E 5). Ursprünglich gehörten zu dem Hof noch zwei nördlich unmittelbar angrenzende Schweinemastställe. Die zugehörigen Grundstücke verkaufte der Kläger im Jahre 2000 an die I GbR. Diese betreibt die Schweinemast nun weiter und erwarb zwischenzeitlich ein daran nördlich angrenzendes weiteres Grundstück von der Beigeladenen, auf dem sie einen weiteren Schweinemaststall errichtete. 3 Nordöstlich vom Ohof liegt der Hof der Beigeladenen mit der Anschrift E 12. Dort betreibt die Beigeladene bisher einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau. Neben dem Hof der Beigeladenen liegt in westlicher Richtung der E1hof mit der Anschrift E 19. 4 Mit Schreiben vom 11. August 2011 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung nach §§ 4 BImSchG, 63 BauO für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen. 5 Der Kläger erhob hiergegen im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Geruchsbelastung. 6 Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die beantragte Genehmigung. In der Genehmigung ist ausgeführt, dass nach Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, durch Lärm und von Gerüchen durch das geplante Vorhaben zu erwarten seien. Zum Nachweis wurde u. a. auf die Gutachten des Sachverständigenbüros M vom 27. Januar 2011 mit der Ergänzung vom 3. April 2012 verwiesen. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelastung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Geruchsimmissionsprogose zu dem Ergebnis komme, dass die Vorgaben der GIRL eingehalten würden. Das Vorhaben und die Umgebung einschließlich der Wohnnutzungen der Einwender befänden sich im Außenbereich. Die Umgebung werde durch bereits vorhandene, aktuelle und auch ehemalige Tierhaltungsanlagen geprägt. Immissionen aus der Tierhaltung seien daher ortsüblich. Bei dieser Prägung könne jedenfalls eine Geruchsstundenhäufigkeit solcher als ortsüblich zu wertender Immissionen von bis zu 25 % nicht als erheblich bewertet werden. Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % würden vorrangig an landwirtschaftlichen Betrieben, die auch eigene Tierhaltung aufwiesen, erreicht. Für die Wohnnutzungen mit eigener Tierhaltung seien gutachtlich Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 19,9 % und 47,6 % als Gesamtbelastung ermittelt worden. Diese seien vor allem deshalb zumutbar, weil sie vorrangig durch die eigene Tierhaltung verursacht würden. Dies gelte gleichermaßen auch für die Betriebsleiterwohnungen. Insoweit bestehe hier eine erhöhte Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies rechtfertige die Zumutbarkeitsbewertung. 7 In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros M vom 27. Januar 2011 mit der Ergänzung vom 3. April 2012 wird die Vorbelastung am Hof des Klägers mit 20,8 IVb %, und die bei der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu erwartende Gesamtbelastung mit 25,2 IGb % bzw. im Ergänzungsgutachten mit 25,4 IGb % Geruchsstundenhäufigkeit bewertet. 8 Der Genehmigungsbescheid wurde dem Kläger am 3. Juli 2012 zugestellt. 9 Bereits vorher war dem Inhaber des E1hofes mit Bescheid vom 27. Februar 2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalles, Futterlagers und zwei Futtersilos erteilt worden. Grundlage dieser Genehmigung war hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelastung ein Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros M vom 18. Juni 2011. In diesem Gutachten wird die Vorbelastung am Hof des Klägers mit 20,5 IVb %, die Gesamtbelastung aller Hofstellen im Ist-Zustand mit 23,4 IGb1 % und die bei Planverwirklichung zu erwartende Belastung mit 25,2 IGb2 % Geruchsstundenhäufigkeit bewertet. 10 Am 18. Juli 2012 hat der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.Er macht geltend: Sollte die Hähnchenmast in Betrieb genommen werden, wäre er unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Er selbst betreibe keine Tierhaltung. Sein Grundstück wäre Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 25 % ausgesetzt. Die diesbezügliche Geruchsprognose des Sachverständigenbüros M sei offensichtlich falsch. Sie widerspreche der Geruchsprogose, die dasselbe Büro für das Erweiterungsvorhaben des Nachbarbetriebes I1 (E1hof) erstellt habe. Hier sei für das Wohnhaus des Klägers bereits eine Gesamtbelastung ohne das Vorhaben von 23,4 % Geruchsstundenhäufigkeit ermittelt worden. Im aktuellen Gutachten werde die Vorbelastung dagegen mit 20,8 % beziffert. Da bereits mit der Erweiterung der Hofstelle I1 die Toleranzschwelle von 25 % überschritten worden sei, sei ihm, dem Kläger, eine weitere Geruchsbelastung nicht mehr zuzumuten. 11 Der Kläger beantragt, 12 die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er wiederholt die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Der Kläger bewirtschafte selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit einem Betriebsleiterwohnhaus (E 5 a), welches von ihm selbst bewohnt werde und einer Altenteilwohnung (E 5), die zwischenzeitlich fremd vermietet sei. In der Vergangenheit habe der Kläger den Betrieb geteilt und selbst die Viehhaltung aufgegeben. Neuer Betreiber der Stallungen sei die I GbR, die die Anlage aktuell um einen Stall erweitere und zukünftig an dem Standort 4.813 Schweinemastplätze betreiben werde. Der Kläger selbst betreibe noch landwirtschaftlichen Ackerbau. Für Nachbarn, die keine Tiere mehr hielten, die aber nach wie vor im Außenbereich wohnten, seien Geruchshäufigkeiten bis zu 50 % zumutbar. Das herangezogene Geruchsgutachten sei fehlerfrei erstellt worden. In ihm sei die von der Hofstelle I1 zu erwartende Belastung bereits eingerechnet. Umgekehrt sei ebenso verfahren worden. Dabei seien für beide Betriebe zwar die gleichen Beurteilungsflächen berücksichtigt worden, jedoch sei die Vorbelastung jeweils ohne den eigenen Betrieb des Antragstellers erstellt und die Zusatzbelastung abhängig von der jeweiligen Erweiterung ermittelt worden. Da unter den genannten Voraussetzungen die beiden Betriebe in den jeweiligen Gutachten des anderen berücksichtigt worden seien, habe die Gesamtbelastung in der Beurteilungsfläche am Wohnhaus E 5 a für beide Betriebe zwangsläufig im Ergebnis zum gleichen Endergebnis führen müssen, nämlich zu 25,2 %. Zu beachten sei, dass entsprechend der GIRL die prozentualen Ergebnisse der Geruchsstunden hierbei auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden und als relativer Wert anzugeben seien. Für die Hofstelle des Klägers ergebe sich somit ein Wert von 0,25, der auch bei „unbeteiligten Dritten“ im Einzelfall noch zulässig sei. 16 Die Beigeladene beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie macht geltend: Der Genehmigung liege eine fehlerfreie Begutachtung der zu erwartenden Geruchsbelästigungen zu Grunde. Danach sei für das Wohnhaus des Klägers eine belästigungsrelevante Kenngröße von 25,4 % ermittelt worden. Zum Zweck des Vergleichs mit dem Immissionswert auf zwei Nachkommastellen gerundet ergebe dies im Ergebnis einen Betrag von 0,25. Die belästigungsrelevante Kenngröße des Immissionsanteils des Vorhabens der Beigeladenen am Wohnhaus des Klägers betrage 0,05. Die Einwände des Klägers gegen die gutachterlichen Feststellungen griffen nicht. Mit Blick auf den Betrieb I1 (E1hof) sei das Vorhaben der Beigeladenen als Vorbelastung so berücksichtigt worden, als wäre das Vorhaben bereits realisiert. Umgekehrt sei auch im vorliegenden Gutachten das Vorhaben des Betriebs I1 in die Vorbelastung so einberechnet worden, als sei es bereits verwirklicht. Die so festgestellte Gesamtbelastung sei dem Kläger zumutbar. Die GIRL lege keine Werte für höchstzulässige Geruchsimmissionen fest, sondern enthalte nur Orientierungswerte. Für den Außenbereich enthalte die GIRL ohnehin keinen Grenzwert. Schon gar nicht kenne die GIRL eine „absolute Obergrenze“ von 0,25. Vorliegend sei die Geruchsbelastung dem Kläger aber selbst zumutbar, wenn man den Grenzwert für Dorfgebiete von 0,15 heranziehe. Zwischenzeitlich habe der Sachverständige mit Datum vom 24. März 2013 eine zusätzliche Detailbetrachtung zu der vom Kläger geltend gemachten Geruchsbelastung an den Wohnnutzungen am E 5 und 5 a erarbeitet. Die (Herren) I (GbR) hätten bzw. habe bei Übernahme der Stallungen (im Jahre 2000 wie der Kläger im Jahre 1996) 2.856 Tierplätze gehabt und danach am 15. März 2012 eine Änderungsgenehmigung für die Errichtung von zwei Abluftwäschern und 4.813 Schweinemastplätzen erhalten. Auf dieser Grundlage habe der Sachverständige ein Geruchsquellenverzeichnis erstellt und ermittelt, dass die aus der Schweinemast selbst resultierende Belastung im Jahre 1996 0,25 am E 5 und 0,16 am E 5 a und im Jahre 2012 0,18 am E 5 und 0,13 am E 5 a betragen habe. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL sei bei der Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen, dass die Grenze der erheblichen Belästigung von Wohnhäusern benachbarter Tierhaltungsanlagen deutlich über derjenigen liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen sei. Daraus folge, dass die Gesamtbelastung einer Wohnnutzung nur insoweit an den Immissionswerten der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL zu messen sei, als sie einer „unbeteiligten“ Wohnnutzung entspreche. Daraus folge für benachbarte Tierhaltungsanlagen, dass die Vorbelastung unter Ausschluss der selbst verursachten Geruchsbelastung zu ermitteln sei. Da der Kläger sich die Schweinemastanlage auf seinem Hof zurechnen lassen müsse, die davon verursachten Geruchsimmissionen also nicht in die Vorbelastung einzurechnen seien, liege die Gesamtbelastung unter einem Wert von 0,15. Auch eine Überschreitung des Wertes von 0,15 sei aber, wenn die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles dies erlaubten, nach der GIRL unschädlich, da dieser Wert nur für Dorfgebiete gelte. Mit dem Einzelfall habe der Beklagte sich in dem angegriffenen Bescheid zutreffend auseinandergesetzt. Nach Nr. 5 GIRL sei aber selbst eine Gesamtbelastung mit einer belästigungsrelevanten Kenngröße über 0,25 noch nicht als erheblich einzustufen. Danach sei hier – weil ein Fall „benachbarter Tierhaltung“ vorliege – nämlich eine Beurteilung des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sei die Erheblichkeitsschwelle um die Kenngröße der Eigenimmissionen der Tierhaltungsanlage zu erhöhen, der die jeweilige Wohnnutzung (hier 0,15) zuzurechnen sei. Für E 5 gelte damit ein Wert von 0,33 und für E 5 a ein Wert von 0,28. Diese Werte würden hier deutlich unterschritten. Selbst bei unbeteiligter Wohnnutzung sei aber im Außenbereich ein Wert von 0,25 unter den speziellen Randbedingungen des Einzelfalles noch zulässig. Dementsprechend müssten hier eigentlich noch höhere Werte gelten. Auch die betriebliche Situation der Beigeladenen sei zu berücksichtigen. Das Vorhaben sei als „zweites Standbein“ erforderlich, um langfristig die Existenz der Hofstelle und der Betreiberfamilie zu sichern. Für das Vorhaben bestehe auch keine Ausweichmöglichkeit. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Hofstelle bis vor einigen Jahren noch selbst durch landwirtschaftliche Tierhaltung geprägt und dabei zusätzlich zur Fremdbelastung an seinen Wohnnutzungen eine Eigenbelastung von 0,25 (E 5) bzw. 0,16 (E 5 a) verursacht habe, die er offenkundig nicht als unzumutbar empfunden habe. Auch die aktuelle Tierhaltung auf dem Ohof belaste das nachbarschaftliche Verhältnis von Kläger und Beigeladener durch größere Immissionen als sie von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgingen. 19 Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 3 L 1208/12 – wiederhergestellt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 23 Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben der Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Die Anlage der Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise in der Fassung vom 29. Februar 2008. 25 In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. 26 Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu. 27 Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur Ls.), und vom 13. Dezember 2007 ‑ 7 D 142/06.NE ‑, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124. 29 Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. 30 Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, n. v., Beschlussabdruck Seite 3. 32 Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor. 33 Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das „Gutachten Nr. 00000000 zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft eines Hähnchenmastbetriebes in H-X“ des Dipl.-Ing. M, Sachverständigenbüro für Schall und Geruch, vom 27. Januar 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 3. April 2012 zugrunde. Daraus ergibt sich eine Überschreitung des zumindest im Ausgangspunkt nach Nr. 3.1 der GIRL maßgeblichen Wertes von 0,15 um 0,104. 34 Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1, 4. Punkt, der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. 35 Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff. 36 Zwar kommt eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 0,15 auch aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) in Betracht. Danach können höhere Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn in Betracht kommen, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – „Ortsüblichkeit“, „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“). Darunter könnte man in personeller Hinsicht auch den Kläger zählen. Daraus folgt aber gerade nicht, unter dem Gesichtspunkt der „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ das Wohnhaus des Klägers überhaupt nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich – wie hier – um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. Sind die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, gilt auch hier die oben beschriebene absolute Obergrenze von 0,25. Soweit der Beklagte in solchen Fällen einen Wert von bis zu 50 % Geruchshäufigkeit für zumutbar erachtet, verkennt er den Inhalt der Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – „Ortsüblichkeit“, „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“. Dort steht ausdrücklich, dass dieser Wert nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden soll. 37 Die Einhaltung der Obergrenze von 0,25 lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der im Gutachten gefundene Wert von 0,254 für das Wohnhaus des Klägers auf 0,25 abzurunden sei. Rundungen bei einer bereits überschrittenen Höchstgrenze sind grundsätzlich nicht zulässig. 38 Vgl. Urteil der Kammer, a. a. O., Rn. 97. 39 Die Kammer hat die dargestellten Gründe bereits ihrer Entscheidung im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (– 3 L 1208/12 – in dem Beschluss vom 6. Dezember 2012) zu Grunde gelegt. Das hiergegen gerichtete weitere Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen überzeugt sie nicht. 40 Insbesondere vermag sich die Kammer nicht der Einschätzung anzuschließen, dass der genannte Grenzwert von 0,25 nur für sogenanntes „unbeteiligtes Wohnen“ heranzuziehen sei, während Tierhalter und ehemalige Tierhalter im Rahmen ihrer Wohnnutzung höhere Geruchsimmissionswerte zu tolerieren hätten. Schon der Begriff „unbeteiligtes Wohnen“ ist im vorliegenden Zusammenhang eher irreführend. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich soll dort nicht gewohnt werden. Wer dort wohnt, erfüllt mit seinem Vorhaben regelmäßig einen der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Privilegierungstatbestände, welche gemein haben, dass diese Vorhaben gerade wegen der Wirkung auf die Umwelt und die Nachbarschaft in der Regel nur im Außenbereich verwirklicht werden können, also ihrer Umgebung etwas zumuten, was anderswo nicht hinzunehmen wäre. Dies rechtfertigt für das Wohnen im Außenbereich einen insgesamt geringeren immissionsrechtlichen Schutzanspruch, zeigt aber auch, dass es „unbeteiligtes Wohnen“ nach der aufgezeigten Systematik gerade nicht geben soll. Von diesem Verständnis gehen ersichtlich auch die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1, 4. Punkt, der GIRL aus und bestimmen, dass es vor dem gerade aufgezeigten Hintergrund möglich sei, im Einzelfall einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich heranzuziehen. Eine Beschränkung dieser Höchstgrenze auf den Fall des „unbeteiligten Wohnens“ sehen die Auslegungshinweise dagegen nicht vor. Die Höchstgrenze gilt deshalb auch für benachbarte Tierhaltung. 41 Im Hinblick hierauf kommt es auf die weiter von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger sich die von der Tierhaltung der I GbR verursachten Geruchsimmissionen „zurechnen“ lassen muss, wie hoch der „Eigenanteil“ des Klägers an den an seinem Wohnhaus auftretenden Geruchsimmissionen ist oder welche Geruchsimmissionen die I GbR am Wohnhaus der Beigeladenen verursacht, nicht an. Solche Fragen können zwar im Rahmen der Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1, 4. Punkt, der GIRL eine Rolle spielen. Sie rechtfertigen aber keine Überschreitung der Höchstgrenze von 0,25. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 43 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.