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Urteil

14 K 5773/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0619.14K5773.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer geänderten Bescheinigung über ihre Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Durchsetzung einer Zinssenkung gegenüber der O.BANK. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann nahmen im Jahr 1994 für die Errichtung des Einfamilienhauses D.---------straße 00 in 00000 X. öffentliche Mittel des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch. Durch Bewilligungsbescheid vom 01.07.1994 wurde ein öffentliches Baudarlehen in Höhe von 92.000,00 DM sowie ein Aufwendungsdarlehen in Höhe von 33.120,00 DM gewährt. Die öffentlichen Mittel wurden am 07.07.2009 größtenteils außerplanmäßig getilgt. Die verbleibende Restforderung aus dem Aufwendungsdarlehen beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 5.566,93 Euro. Mit Wirkung zum 03.07.2009 vermietete die Klägerin den seinerzeit geförderten Wohnraum im Erd- und Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 108 qm an die Familie ihrer Tochter L. H. . Am 23.07.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Bestätigung über die Nutzungs- und Einkommensverhältnisse, um gegenüber der O.BANK als Darlehensgeberin einen Antrag auf Zinssenkung stellen zu können. Im Antragsformular wurden die Namen ihrer Töchter L1. und L. H. , des Enkelkindes S. H. und des Schwiegersohnes N. T. eingetragen, wieder durchgestrichen und mit dem Zusatz „gehören nicht zu meinem Haushalt“ versehen. Dem Antrag fügte die Klägerin folgende Unterlagen bei: Berechnung der Wohnfläche des Förderobjekts vom 18.09.1991 (ca. 108 qm), Vordruck eines Antrages auf Zinssenkung der für das Förderobjekt gewährten Förderdarlehen zur Vorlage bei der O.BANK, Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009, Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung M.-----straße 00 in 00000 X. , Nachweis über die Zahlung von Unterhalt an die Tochter B. G. (geb. H. ), Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 der Tochter L1. H. , Lohnsteuer- und Verdienstbescheinigungen der Tochter L1. H. für das Kalenderjahr 2010, Wohnraummietvertrag zwischen der Klägerin und der Tochter L. H. / Herrn N. T. im Umfang von 108 qm über das Mietobjekt D.---------straße 00 in 00000 X. (Beginn des Mietverhältnisses: 03.07.2009), Aufstellung der Mieteinnahmen für das Mietobjekt D.---------straße 00 im Jahr 2009, Bewilligungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft Kreis X. vom 07.07.2010 über Leistungen nach dem SGB II zugunsten von L. H. , N. T. und S. H. , Bescheinigungen der Klägerin über Vorsorgeaufwendungen, Einkommensnachweise und Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Klägerin über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum 19.04.2010 bis 30.06.2010. Mit Schreiben vom 25.10.2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, zum Zweck der Einkommensermittlung bis zum 12.11.2010 die Einkommensnachweise der weiteren im Haus lebenden Personen L2. , L. und S. H. sowie N. T. vorzulegen. Nachdem seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgte, informierte die Beklagte unter dem 19.11.2010 die O.BANK, dass ihr seitens der Klägerin noch nicht sämtliche Einkommensnachweise der im Haus lebenden Personen übermittelt worden seien und daher noch keine abschließende Bestätigung über die ordnungsgemäße Nutzung des Förderobjektes und keine Einkommensermittlung zum Stichtag 01.01.2010 vorgenommen werden könne. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 04.12.2010 mit, zum Einkommen von L2. , L. und S. H. sowie N. T. könne sie keine Angaben machen, weil diese nicht zu ihrem Haushalt gehörten. Die Tochter L1. H. gehöre ebenfalls nicht zu ihrem Haushalt und habe Deutschland bereits zum 31.10.2010 verlassen. Zwischen ihr und den genannten Personen bestehe keine Haushaltsgemeinschaft, da kein Wirtschaften „aus einem Topf“ gegeben sei. Zudem seien der Einkommensberechnung die Einkünfte aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zugrunde zu legen. Aus dieser ergebe sich ein negatives Einkommen. Daraufhin führte die Beklagte unter dem 28.12.2010 eine Einkommensberechnung zum Stichtag 01.01.2010 durch. Dieser Einkommensberechnung legte sie die aus den Einkommensteuerbescheiden des Kalenderjahres 2009 nach Abzug der Werbungskosten ersichtlichen Einkünfte der Klägerin in Höhe von 25.148,00 Euro und ihrer Tochter L1. H. in Höhe von 16.758,00 Euro zugrunde. Von den jeweiligen Einkünften zog sie pro Person einen Pauschalbetrag für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern vom Einkommen in Höhe von 34 % ab. Ferner wurden Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 4.000,00 Euro in Abzug gebracht. Daraus ermittelte sie ein anrechenbares Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder in Höhe von 23.657,96 Euro. Die anzuwendende Einkommensgrenze von 24.500,00 Euro werde demnach um 842,04 Euro, mithin um 3,43 % unterschritten. Unter dem 28.12.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber der O.BANK, dass die geförderte Wohnung zum Stichtag 01.01.2010 ordnungsgemäß genutzt und die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW um 3,43 % unterschritten werde. Die O.BANK hat folgende halbjährliche Belastung festgelegt: Tilgung: 476,48 Euro, Zinsen (6 % von 5.566,93 Euro davon ½): 167,01 Euro, Verwaltungskostenbeitrag: 22,11 Euro, Gesamtleistung: 663,60 Euro. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 01.01.2011 „Widerspruch“ und bat um Vorlage der Einkommensberechnung. Die Beklagte teilte unter dem 13.01.2011 mit, sie habe der O.BANK bestätigt, dass die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW um 3,43 % unterschritten werde. Insoweit werde es zu keiner weiteren Zinsfestsetzung kommen, weswegen der Einwand der Klägerin nicht nachvollzogen werden könne. Die Klägerin bat daraufhin mit Schreiben vom 16.01.2011 erneut um die Vorlage der Einkommensberechnung. Ihr Einkommen liege nach Abzug berücksichtigungsfähiger Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 15 WFNG NRW bei 0,00 Euro und unterschreite damit die Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um 100 %. Hinsichtlich der Zinsbelastung werde auf § 36 WFNG NRW verwiesen. Nachdem seitens der Beklagten keine Reaktion erfolgte, bat die Klägerin unter dem 06.02.2011 erneut um die Vorlage der Einkommensberechnung, woraufhin die Beklagte ihr unter dem 08.02.2011 die Einkommensberechnung vom 28.12.2010 übermittelte. Mit Schriftsatz vom 14.04.2011 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass ihr Einkommen bei 0,00 Euro liege und damit die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um 100 % unterschritten werde. Ihre Tochter L1. H. sei keine Haushaltsangehörige und habe Deutschland bereits zum 31.10.2010 verlassen. Sie habe mit ihrer Tochter keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt, denn es sei zu keinem Zeitpunkt „aus einem Topf“ gewirtschaftet worden. Es werde darum gebeten, die Einkommensberechnung zu überprüfen und zu berichtigen. Die Beklagte teilte am 28.04.2011 mit, sie habe den Sachverhalt erneut überprüft und keine Fehler bei der Berechnung des Einkommens feststellen können. Daraufhin bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.05.2011 um Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Hierauf entgegnete die Beklagte unter dem 04.05.2011, eine rechtsmittelfähige Entscheidung könne nicht ergehen, weil es sich bei der Einkommensermittlung und Mitteilung an die O.BANK nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 18.05.2011 mit, ihrer Ansicht nach erfülle die „Einkommensermittlung und Mitteilung“ an die O.BANK alle Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Sie bat erneut um die Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Die Beklagte hielt an ihrem Rechtsstandpunkt fest und führte mit Schreiben vom 24.06.2011 aus, die Bestätigung der zuständigen Stelle über die ordnungsgemäße Nutzung und die Einkommensverhältnisse sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Bescheinigung. Unter dem 15.02.2012 bestätigte die Beklagte gegenüber der O.BANK, dass die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW zum Stichtag 03.08.2011 von der Klägerin um 100 % unterschritten werde. Ferner bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2012 gegenüber der O.BANK, dass der Dachgeschossausbau nachträglich am 11.04.2012 baurechtlich genehmigt worden sei, der neu entstandene Wohnraum baulich vom ursprünglich genehmigten Wohnraum nicht getrennt sei und gemäß § 14 WoBindG als öffentlich gefördert gelte. Die Klägerin und die Familie ihrer Tochter L. H. führten getrennte Haushalte. Die Klägerin hat am 23.09.2011 Klage erhoben, mit der sie die Erteilung einer Bescheinigung begehrt, wonach ihr Einkommen zum Stichtag 01.01.2010 die maßgebliche Einkommensgrenze um 100 % unterschreite. Zur Begründung der Klage vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Jahreseinkommens in Höhe von 23.657,96 Euro sei unzutreffend. Ihr Einkommen liege bei 0,00 Euro und unterschreite die in § 13 Abs. 1 WFNG NRW genannte Einkommensgrenze um 100 %. Maßgebliches Einkommen sei gemäß § 14 WFNG NRW das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen in diesem Sinne sei die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen, abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge gemäß § 15 WFNG NRW. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 WFNG NRW gelten solche Personen als nicht mehr dem Haushalt zugehörig, die alsbald aus dem Haushalt ausscheiden. Diese Voraussetzung sei im Bezug auf ihre Tochter L1. H. erfüllt, weil diese Deutschland zum 31.10.2010 verlassen habe und damit nicht zu ihrem Haushalt gehören könne. Auch vor der Ausreise der Tochter habe sie mit dieser keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Sie – die Klägerin – bewohne seit dem Jahr 2009 eine eigene, völlig abgetrennte Wohnung im Dachgeschoss des Hauses mit zwei Zimmern und eigener Küche. Sie wohne demnach separat von den übrigen im Haus gemeldeten Angehörigen und bilde mit diesen keine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft. Die Tochter L1. H. habe seit mehreren Monaten mit ihrem Freund zusammengewohnt und einen eigenen Haushalt geführt. Die jüngste Tochter, L. H. , sei Mitte 2009 mit ihrem jetzigen Ehemann von einem zweijährigen Aufenthalt in P. zurückgekehrt und habe irgendwo untergebracht werden müssen. Aus diesem Grund sei die Klägerin ins Dachgeschoss gezogen, wo früher die Tochter L1. H. gelebt habe. Die Klägerin habe nur vorübergehend im Dachgeschoss gewohnt. Zu einer Vermischung der Haushalte sei es nicht gekommen, weil sie sich auf die Steuerberaterprüfung vorbereitet habe und nur selten zu Hause gewesen sei. Insoweit sei sie in der Zeit vom 25.07.2010 bis zum 01.10.2010 auf einem Lehrgang in Bad I. gewesen und habe auch dort gewohnt. Nach Abschluss der Steuerberaterprüfung im Oktober 2010 habe die Tochter L1. H. Deutschland verlassen, so dass es eine gemeinsame Haushaltsführung nicht gegeben habe. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.07.2010 sei die Tochter L1. H. nur noch drei Monate im Haus D.---------straße 00 gemeldet gewesen. Folglich könne das Einkommen von L1. H. nicht in die Einkommensberechnung einbezogen werden. Die Einkommensnachweise ihrer Kinder habe sie nur deshalb eingereicht, weil die Beklagte diese unter dem 25.10.2010 angefordert habe. Eine gemeinsame Haushaltsführung habe sie stets verneint. Ohne eine Änderung der Einkommensberechnung durch die Beklagte habe sie keine Möglichkeit eine Zinssenkung bei der O.BANK durchzusetzen. Mit am 03.06.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage erweitert und begehrt zudem die Feststellung, dass der durch den Dachgeschossausbau entstandene Wohnraum als öffentlich gefördert gelte und durch den Ausbau keine getrennten Wohnungen entstanden seien. Zur Begründung der Klageerweiterung führt sie im Wesentlichen aus, die Beklagte konstatiere, dass zwischenzeitlich eine Einkommensunterschreitung um 100 % eingetreten sei. Allerdings werde ihr Zinssenkungsbegehren mit dem Hinweis abgelehnt, durch den Dachgeschossausbau seien zwei separate Wohnungen entstanden. Nach Ansicht der Klägerin gelte das Dachgeschoss gemäß § 21 Abs. 4 und 5 WFNG NRW ebenfalls als öffentlich gefördert im Sinne von § 1 WFNG NRW. Der von ihr genutzte Raumanteil betrage mindestens 55 % der Wohnfläche. Dessen ungeachtet gehöre auch die Familie ihrer Tochter L. H. zum nutzungsberechtigten Personenkreis, da ihr die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nicht versagt werden könne. Die Beklagte lehne die Zinssenkung mit dem Hinweis ab, dass die Klägerin das Dachgeschoss als „nicht öffentlichen Teil des Hauses“ bewohne. Eine Ortsbesichtigung durch die Beklagte habe ergeben, dass eine bauliche Trennung der Wohneinheiten nicht vorliege. Trotzdem werde diese Auffassung weiter vertreten. Für die erweiterte Klage bestehe ein Feststellungsinteresse, denn die O.BANK verweise darauf, dass die Feststellungen der Beklagten zutreffend seien. Die Beklagte mache hingegen geltend, die O.BANK sei für den Zinssenkungsantrag zuständig. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Bescheinigung auszustellen, wonach die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW zum Stichtag 01.01.2010 um 100 % unterschritten wird. 2. Festzustellen, dass durch den Ausbau des Dachgeschosses im Jahr 2009 nicht zwei getrennte Wohnungen entstanden sind und mithin durch diesen Ausbau die hierdurch hinzugewonnene Wohnfläche auch als öffentlich geförderter Wohnraum in dem Objekt D.---------straße 00, 00000 X. , anzusehen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu führt sie aus, die Klägerin habe zum maßgeblichen Stichtag (vgl. § 36 Abs. 1 letzter Satz i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 4 WFNG NRW) mit ihrer Tochter L1. H. zusammengewohnt und damit gemäß § 13 Abs. 2 WFNG NRW einen gemeinsamen Haushalt gebildet. Dies folge daraus, dass die Klägerin die gesamte geförderte Wohnfläche von 108 qm nach dem eingereichten Mietvertrag an die Familie der Tochter L. H. vermietet habe. Die Familie habe im Jahr 2010 Leistungen nach dem SGB II erhalten. Insoweit sei der Höchstbetrag der Unterkunftskosten für einen Drei-Personen-Haushalt gewährt worden. Sofern die Tochter L1. H. ebenfalls im Haushalt der Schwester gelebt hätte, hätte der auf sie entfallende Mietanteil bei der Ermittlung der Unterkunftskosten angerechnet werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Im Übrigen habe die Klägerin schon bei Antragstellung am 23.07.2010 für sich und ihre Tochter L1. H. Einkommensnachweise vorgelegt. Dies sei ein Beleg dafür, dass sie selbst von einer gemeinsamen Haushaltsführung mit der Tochter ausgegangen sei. Auch die Ausreise von L1. H. zum 31.10.2010 führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Ausreise erst 10 Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt sei und daher nicht von einem alsbaldigen Ausscheiden im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 WFNG NRW ausgegangen werden könne. Die Darstellung, dass L1. H. seit mehreren Jahren mit ihrem Freund zusammen wohne und einen gemeinsamen Haushalt führe sei durch nichts belegt. Vielmehr sei die Tochter seit Jahren unter der Anschrift D.---------straße 00 gemeldet. Sie habe sich auch nicht umgemeldet bevor sie Deutschland verlassen habe. Der seit mehreren Jahren bestehenden gemeinsamen Meldeadresse mit der Klägerin sei daher ein erhebliches Gewicht beizumessen. Auch der Aufenthalt der Klägerin in Bad I. in der Zeit vom 25.07.2010 bis 01.10.2010 ändere nichts an dem Umstand eines gemeinsamen Haushaltes, da insoweit nur von einer vorübergehenden Abwesenheit auszugehen sei. Die Einkommensberechnung sei nach den Vorgaben der §§ 13 bis 15 WFNG NRW vorgenommen worden. Maßgebendes Einkommen sei nach § 14 WFNG NRW die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen. Demnach sei das Einkommen von L1. H. in die Einkommensberechnung einbezogen worden, weil sie mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt gebildet habe. Der Einkommensberechnung seien gemäß § 15 Abs. 1 WFNG NRW die Einkommensteuerbescheide des vergangenen Kalenderjahres, hier des Jahres 2009, zugrunde gelegt worden. Nach Abzug von Werbungkosten sowie Pauschalbeträgen gemäß § 15 Abs. 2 WFNG NRW für Krankenversicherung, Rentenversicherung und Steuern ergebe sich für L1. H. ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 11.060,28 Euro und für die Klägerin von 16.598,00 Euro. Das im Jahr 2010 erzielte Einkommen könne nicht berücksichtigt werden, weil eine Änderung der Einkommensverhältnisse nur zu berücksichtigen sei, wenn sie im Antragszeitpunkt mindestens 11 Monate andauere und Beginn und Ausmaß der Veränderung ermittelt werden könnten. Verlässliche Aussagen über das Einkommen der Klägerin im Jahr 2010 bezogen auf den maßgeblichen Stichtag seien jedoch nicht möglich gewesen. Die Einkommensberechnung sei unter dem 25.11.2011 dahingehend korrigiert worden, als die negativen Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt worden seien. Daraus ergebe sich eine Einkommensüberschreitung von 846,90 Euro (4,13 %). Diese Veränderung habe aber keine Auswirkungen auf den Anspruch der Klägerin auf Zinsabsenkung, da die von ihr tatsächlich zu zahlenden Zinsen von halbjährlich 167,01 Euro bereits unterhalb des Betrages lägen, auf den die Zinsen abgesenkt werden könnten. Eine Absenkung der Zinsbelastung auf Null komme nur bei einer Einkommensunterschreitung von 25 % in Betracht, die vorliegend nicht angenommen werden könne. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben der O.BANK an die Klägerin vom 16.05.2012 mit, dass der im Februar 2012 erneut übersandte Zinssenkungsantrag der Klägerin trotz einer von der Beklagten bescheinigten Unterschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze um 100 % nicht berücksichtigt worden sei. Zur Begründung führe die O.BANK insoweit im Wesentlichen aus, der Zinssenkungsantrag könne trotz Unterschreitung der Einkommensgrenze um 100 % nicht berücksichtigt werden, weil die mit Bewilligungsbescheid vom 01.07.1994 geförderte Wohnfläche von 108 qm im Erd- und Obergeschoss nunmehr von der Familie der Tochter der Klägerin genutzt werde. Die Klägerin selbst bewohne das später ausgebaute Dachgeschoss. Die durch den Ausbau hinzugewonnene Wohnfläche könne indes nicht als öffentlich geförderter Wohnraum angesehen werden. Die O.BANK habe der Beklagten mitgeteilt, dass angesichts dessen der Zinssenkungsantrag vom 23.07.2010 auch bei einer Unterschreitung der Einkommensgrenze von 100 %, abgelehnt worden wäre, weil die im Schreiben vom 16.05.2012 dargelegten Gründe auch seinerzeit schon vorgelegen hätten. Auf schriftliche Anfrage des Gerichts hat die O.BANK am 06.06.2013 mitgeteilt, ab dem 01.01.2010 habe die vertraglich vereinbarte Verzinsung des Darlehens in Höhe von 6 % p.a. eingesetzt. Es habe die Möglichkeit bestanden, bis spätestens zum 30.04.2010 einen Antrag auf Zinssenkung zu stellen. Sofern bis zu diesem Termin ein Senkungsantrag unter Beifügung einer ausschließlich auf die Klägerin abgestellten Einkommensbescheinigung – unabhängig von der Höhe der Unterschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze – gestellt worden wäre, hätte eine Zinssenkung nicht gewährt werden können, da zum Stichtag 01.01.2010 der ursprünglich geförderte Wohnraum bereits vermietet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klagen bleiben insgesamt ohne Erfolg. 1.) Die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Klage ist unzulässig. Bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –) ist die Klage darauf gerichtet, die Beklagte zwecks Erreichens einer Zinssenkung gegenüber der O.BANK zur Ausstellung einer Einkommensbescheinigung zu bewegen, nach der das Einkommen der Klägerin die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) zum Stichtag 01.01.2010 um 100 % unterschreitet. Statthafte Klageart ist insoweit die allgemeine Leistungsklage. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW für die Feststellung des Gesamteinkommens erforderliche Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Es handelt sich schon nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW lediglich um eine Bescheinigung , der, da sie nicht auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist, vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 35 VwVfG, Rn. 88 ff., der für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungsgehalt fehlt. Die Bescheinigung über die Höhe des Gesamteinkommens dient allein der Vorbereitung der Entscheidung der O.BANK über den vom jeweiligen Darlehensnehmer gestellten Antrag auf Zinssenkung. Es handelt sich damit um eine Vorbereitungshandlung innerhalb eines gestuften Verfahrens, die mangels Regelungsgehalts als Verwaltungsinternum, vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 35 VwVfG, Rn. 112, zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund fehlt es auch an der erforderlichen Außenwirkung, da die Einkommensbescheinigung – wie sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt – dem Antragsteller nicht bekannt gegeben, sondern unmittelbar an die O.BANK zwecks Entscheidung über den Zinssenkungsantrag übermittelt wird. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 35 VwVfG, Rn. 127 f.. Der insoweit statthaften Klage fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, Vorb § 40 VwGO, Rn. 37 f., weil der Klägerin selbst ein vollständiges Obsiegen, mithin die Ausstellung einer Bescheinigung, wonach die maßgebliche Einkommensgrenze zum Stichtag 01.01.2010 um 100 % unterschritten würde, keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. Die von der Klägerin begehrte Einkommensbescheinigung dient allein dazu, einen Anspruch auf Zinssenkung für das bei der O.BANK geführte Aufwendungsdarlehen gegenüber der O.BANK durchzusetzen. Die O.BANK hat jedoch auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 06.06.2013 ausdrücklich mitgeteilt, dass einem Zinssenkungsantrag unabhängig von der Höhe der Unterschreitung der Einkommensgrenze zum Stichtag 01.01.2010 nicht entsprochen werden könne, weil die Klägerin den Antrag auf Zinssenkung nicht bis zum 30.04.2010 gestellt hat und der ursprünglich geförderte Wohnraum zum Stichtag 01.01.2010 bereits an die Tochter der Klägerin vermietet war. Diese Angaben korrespondieren mit dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Hiernach hat die Klägerin den entsprechenden Zinssenkungsantrag erst am 23.07.2010, mithin nach dem 30.04.2010 gestellt. Das Erd- und Obergeschoss des Wohnhauses mit einer Gesamtfläche von 108 qm hat sie bereits mit Wirkung zum 03.07.2009 an die Familie ihrer Tochter L. H. vermietet. Eine Zinssenkung ließe sich demnach auf Grundlage der Mitteilung der O.BANK selbst dann nicht realisieren, wenn die Beklagte der Klägerin eine Unterschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze um 100 % zum Stichtag 01.01.2010 bescheinigen würde. Die Erteilung der begehrten Bescheinigung brächte der Klägerin folglich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einen Vorteil, die Rechtsschutzgewährung wäre mithin offensichtlich nutzlos. Im Übrigen weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW auf Erteilung einer Bescheinigung nach der das anrechenbare Gesamteinkommen zum Stichtag 01.01.2010 die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW um 100 % unterschreitet. Für die Einkommensberechnung zwecks Erreichens einer Zinssenkung gemäß § 36 Abs. 1 WFNG NRW ist hinsichtlich einer Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WFNG NRW maßgeblich auf die Verhältnisse am ersten Tag des Leistungsabschnitts, ab dem eine Zinsbegrenzung begehrt wird, abzustellen. Dies ist vorliegend der 01.01.2010, weil ab diesem Zeitpunkt der noch nicht getilgte Restbetrag des Aufwendungsdarlehens mit 6 % p.a. verzinst wird. Insoweit verdrängt § 36 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WFNG NRW als speziellere Regelung hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Stichtages für die Einkommensprüfung die allgemeine Regelung des § 15 Abs. 1 WFNG NRW, die auf den Zeitpunkt der Antragstellung rekurriert. Vgl. hierzu auch LT-Drs. NRW 14/9394, S. 109. Demgemäß ist der Einkommensermittlung nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WFNG NRW regelmäßig der Einkommensteuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres – hier des Kalenderjahres 2009 – zugrundezulegen. Die von der Klägerin geltend gemachten Einkommensveränderungen können keine Berücksichtigung finden, weil deren Ausmaß gemäß § 15 Abs. 1 Satz 7 WFNG NRW bei der gebotenen ex-ante Betrachtung nicht hinreichend ermittelt werden konnte. Aus den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Klägerin bis April 2010 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat. Die im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.07.2010 vorgelegte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Monate April bis Juni 2010 lässt aus ex-ante Sicht das Ausmaß der behaupteten Einkommensveränderung angesichts des sehr kurzen Zeitraumes von nur drei Monaten nicht hinreichend erkennen und hat daher bei der Einkommensberechnung außer Betracht zu bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen ihrer Einkommensberechnung die Einkommensgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 20.500,00 Euro (§ 13 Abs. 1 WFNG NRW) zugrundezulegen. Denn die Klägerin bildete zum Stichtag 01.01.2010 mit ihrer Tochter L1. H. einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von § 13 Abs. 2 WFNG NRW. Haushaltsangehörige sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, d.h. gemeinsam wohnen und wirtschaften. Vgl. LT-Drs. NRW 14/9394, S. 90. Dies war bezogen auf die Tochter L1. H. zum Stichtag 01.01.2010 der Fall. So ist bereits die Tatsache, dass die Tochter L1. H. durchgehend, jedenfalls bis zum 31.10.2010, unter der Anschrift D.---------straße 00 gemeldet war ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie auch im Haus der Klägerin gewohnt hat. Dass insoweit zwischen der Klägerin und ihrer Tochter getrennte Haushalte bestanden wird lediglich behauptet, wurde jedoch nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, ihre Tochter habe ebenso wie sie im Dachgeschoss gewohnt. Da das ausgebaute Dachgeschoss jedoch nur über zwei Zimmer und eine Küche verfügt, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass auf solch engem Raum zwei Personen zusammenleben, jedoch trotz des gemeinsamen Wohnens getrennte Haushalte führen. Die Behauptung der Klägerin, ihre Tochter habe nicht mehr im Dachgeschoss gewohnt, sondern mit ihrem – nicht namentlich benannten – Freund zusammengelebt ist durch nichts belegt. Insbesondere wurde nicht substantiiert dargelegt, in welchem Zeitraum das Zusammenleben mit dem Freund stattgefunden haben soll und unter welcher Anschrift die Tochter wohnhaft gewesen sein soll. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter L1. H. im Haushalt ihrer Schwester L. H. im Erd- und Obergeschoss gelebt hat. Diesbezüglich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Familie der Schwester zum Stichtag Leistungen nach dem SGB II, bezogen auf einen Drei-Personen-Haushalt, in Anspruch genommen hat. Sofern L1. H. mit der Familie ihrer Schwester einen gemeinsamen Haushalt gebildet hätte, hätte eine Anrechnung erfolgen müssen. Eine derartige Anrechnung ist jedoch unterblieben. Letztlich hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass die Tochter L1. H. jedenfalls im Zeitraum vom 25.07.2010 bis zum 31.10.2010 das Dachgeschoss bewohnt hat. Insbesondere führt die nur vorübergehende weiterbildungsbedingte Abwesenheit der Klägerin im vorbenannten Zeitraum nicht zu einer dauerhaften Auflösung der Wohnverhältnisse. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass die Wohnverhältnisse zum Stichtag 01.01.2010 anders gewesen sind. Nicht zuletzt hat die Klägerin mit der ungefragten Vorlage der Einkommensnachweise ihrer Tochter L1. H. bei der Antragstellung am 23.07.2010 zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst davon ausging, ihre Tochter wohne im Haus D.---------straße 00. Anders lässt sich nicht plausibel erklären, warum die Klägerin die Einkommensnachweise ihrer Tochter B. G. (geb. H. ), die ersichtlich nicht im Förderobjekt wohnhaft war, nicht ebenfalls bei der Antragstellung vorgelegt hat. Auch die Fiktion des § 13 Abs. 2 Satz 3 WFNG NRW, wonach Personen als nicht mehr haushaltsangehörig gelten, die alsbald aus dem Haushalt ausscheiden werden, greift nicht ein. Ein „alsbaldiges“ Ausscheiden dürfte jedenfalls bei einem erst 10 Monate nach dem maßgeblichen Stichtag eintretenden Auszug nicht mehr anzunehmen sein. Bereits die Formulierung „alsbald“ legt nahe, dass insoweit nur ein zeitnahes Ausscheiden aus dem Haushalt berücksichtigungsfähig sein kann. In Anbetracht der Tatsache, dass die behauptete Ausreise der Tochter L1. H. aus Deutschland erst 10 Monate nach dem Stichtag erfolgt sein soll, kann ein alsbaldiges Ausscheiden aus dem Haushalt nicht angenommen werden. Demnach ist der Einkommensberechnung nach §§ 14 und 15 WFNG NRW zum Stichtag 01.01.2010 ein Zwei-Personen-Haushalt zugrundezulegen. Maßgebendes Einkommen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der anrechnungsfreien Beträge nach § 15 Abs. 3 WFNG NRW. Das jeweilige Jahreseinkommen errechnet sich nach § 14 Abs. 2 bis 4 WFNG NRW. Im Hinblick auf die am 00.00.1979 geborene Tochter der Klägerin, B. G. (geb. H. ), die zum Stichtag 01.01.2010 bereits das Alter von 30 Jahren überschritten hatte und nicht im Förderobjekt wohnhaft war, kommt ein Abzug gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 8 WFNG NRW nicht in Betracht, da die Klägerin angesichts des Alters ihrer Tochter nicht ansatzweise substantiiert belegt hat, dass sie insoweit eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (vgl. § 1601, § 1610 BGB) im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 8 WFNG NRW zu erfüllen hat. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat sie zudem das Vorliegen eines Unterhaltstitels verneint. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie gegenüber ihrer erwachsenen Tochter gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Die isolierte Vorlage eines Kontoauszuges, aus dem sich eine Zahlung mit dem Verwendungszweck „Unterhalt“ zugunsten von „B. H. “ ergibt, ist zum Nachweis einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung – vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Umstände – nicht geeignet. Denn diese Zahlung kann auch auf freiwilliger Basis erfolgt sein, ohne dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien ist folglich zum Stichtag 01.01.2010 von einem berücksichtigungsfähigen Haushaltsjahreseinkommen in Höhe von 25.265,06 Euro auszugehen, so dass die maßgebliche Einkommensgrenze von 20.500,00 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt (vgl. § 13 Abs. 1 WFNG NRW) um einen Betrag in Höhe von 4.765,06 Euro überschritten wird. Eine Unterschreitung der Einkommensgrenze ist mithin nicht gegeben. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Einkünfte der Klägerin (Einkommensteuerbescheid 2009) 41.956,00 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 953,00 Euro + Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 41.003,00 Euro) Abzüglich Werbungskosten (§ 14 Abs. 2 WFNG NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) in Höhe von 14.373,00 Euro = 27.583,00 Euro Abzüglich 34 % (§ 15 Abs. 2 WFNG NRW) = 18.204,78 Euro Einkünfte der Tochter L1. H. (Einkommensteuerbescheid 2009) 20.800,00 Euro (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Abzüglich Werbungskosten (§ 14 Abs. 2 WFNG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) in Höhe von 4.042,00 Euro = 16.758,00 Euro Abzüglich 34 % (§ 15 Abs. 2 WFNG NRW) = 11.060,28 Euro Haushaltseinkommen 18.204,78 Euro + 11.060,28 Euro = 29.265,06 Euro Abzüglich 4.000,00 Euro für Zwei-Personen-Haushalt (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 WFNG NRW) Anrechenbares Einkommen = 25.265,06 Euro Überschreitung der Einkommensgrenze von 20.500,00 Euro um 4.765,06 Euro Selbst wenn zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Ein-Personen-Haushaltes unterstellt würde, ergäbe sich nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung immer noch ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsjahreseinkommen der Klägerin in Höhe von 18.204,78 Euro und somit eine Überschreitung der dann maßgeblichen Einkommensgrenze von 17.000,00 Euro (vgl. § 13 Abs. 1 WFNG NRW) um einen Betrag von 1.204,78 Euro. Mithin wäre auch insoweit eine Unterschreitung der Einkommensgrenze nicht feststellbar. 2.) Die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Klage bleibt ebenfalls erfolglos. Bei der durch Schriftsatz vom 03.06.2013 vorgenommenen Erweiterung der Klage handelt es sich in der Sache um eine Klageänderung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 6 B 29.12 –, Rn. 2, juris. Die Klageänderung ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht erfüllt sind. Die Beklagte hat in die Klageänderung weder ausdrücklich eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) noch hat sie sich schriftsätzlich bzw. in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sachdienlichkeit ist nur anzunehmen, wenn auch für die geänderte bzw. erweiterte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 – 9 B 20.09 –, Rn. 6, juris; BVerwG, Urteil vom 22.07.1999– 2 C 14.98 –, Rn. 21, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 91 VwGO, Rn. 19. Die vorgenannten Voraussetzungen der Sachdienlichkeit sind nicht gegeben. Die ursprüngliche mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Klage betrifft die Frage, ob und inwieweit das Einkommen der Klägerin die in § 13 WFNG NRW normierten Einkommensgrenzen unterschreitet. Demgegenüber betrifft die erweiterte Klage die räumlichen Verhältnisse im geförderten Wohnhaus nach dem im Jahr 2009 vorgenommenen Dachgeschossausbau sowie die Frage, ob die durch den Ausbau hinzugewonnene Wohnfläche als öffentlich gefördert gilt. Es fehlt damit an der Sachdienlichkeit, denn der Streitstoff der erweiterten Klage ist nicht im Wesentlichen derselbe, der auch der ursprünglich erhobenen Klage zugrundeliegt. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klageänderung weist das Gericht darauf hin, dass auch die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Klage unzulässig ist. Insoweit fehlt es bereits an dem für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage erforderlichen feststellungsfähigen streitigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass durch den Ausbau des Dachgeschosses im Jahr 2009 keine baulich getrennten Wohnungen entstanden sind und der durch den Ausbau hinzugewonnene Wohnraum als öffentlich gefördert gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2009 – 8 C 1.09 –, Rn. 15, juris, m.w.N.. Dagegen bilden bloße Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 3 C 44.02 –, Rn. 18, juris. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der begehrten Feststellung, dass durch den Dachgeschossausbau keine getrennten Wohnungen entstanden sind, überhaupt um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im vorgenannten Sinne handelt. Ferner kann offenbleiben, ob die Feststellung, dass der durch den Dachgeschossausbau entstandene Wohnraum als öffentlich gefördert gilt, zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann. Denn jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen streitigen Rechtsverhältnis. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass der hinzugewonnene Wohnraum im Dachgeschoss des Förderobjekts als öffentlich gefördert gilt und durch den Dachgeschossausbau keine baulich getrennten Wohnungen entstanden sind. Ganz im Gegenteil hat sie bereits mit Schreiben vom 07.05.2012 gegenüber der O.BANK wörtlich ausgeführt „… Der neu entstandene Wohnraum ist baulich vom ursprünglich genehmigten Wohnraum (108 qm) nicht getrennt und gilt auch als öffentlich gefördert …“. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf behördeninterne Emails verweist, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte von ihrer vorzitierten Stellungnahme vom 07.05.2012 abweicht und zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits ein Meinungsstreit besteht. Die von Klägerseite angesprochenen Emails enthalten lediglich eine Korrespondenz über die Rechtsauffassung der O.BANK bezüglich der Ablehnung des Zinssenkungsantrages. Es ist daher nicht ansatzweise ersichtlich, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zwischen den Beteiligten des hiesigen Rechtsstreits ernstlich streitig sind. Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung der O.BANK hinsichtlich der Ablehnung ihres Zinssenkungsbegehrens trotz einer von der Beklagten zum Stichtag 03.08.2011 bescheinigten Einkommensunterschreitung um 100 % für unrichtig hält, muss sie diese Frage vor den Zivilgerichten klären lassen, denn der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist diesbezüglich von vornherein nicht eröffnet. Infolge des zweistufigen Bewilligungsverfahrens bei der Gewährung öffentlicher Mittel für den sozialen Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen fällt die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, Zinsen zu zahlen, sowie über die Höhe des geforderten Zinssatzes – mithin auch die Geltendmachung eines Anspruches auf Zinssenkung – ausschließlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1987 – III ZR 88/86 –, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 09.11.1989– III ZR 106/88 –, Rn. 2, juris; BGH, Urteil vom 12.07.1984 – III ZR 98/83 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 16.12.1971 – III ZR 204/69 –, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 04.07.1979 – 8 C 56.78 –, Rn. 10, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 – 14 K 6898/12 –. Demgemäß ist ein behaupteter Anspruch auf Gewährung einer Zinssenkung gegen die O.BANK als darlehensverwaltende Stelle – nicht aber gegen die Beklagte – zu richten und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten rechtshängig zu machen. Die Klägerin ist mithin gehalten insoweit die O.BANK vor den Zivilgerichten zur Durchsetzung ihres Zinssenkungsbegehrens in Anspruch zu nehmen. Fehlt es damit mangels eines zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits bestehenden Meinungsstreites an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen streitigen Rechtsverhältnis, steht der Klägerin auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Seite. Vgl. zu diesem Aspekt VG Berlin, Urteil vom 14.08.2012 – 16 K 109.11 – Rn. 38, juris. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).