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Beschluss

6 B 29/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klageänderung ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Beklagten zulässig, wenn diese sich gemäß § 91 Abs. 2 VwGO rügelos auf die geänderte Klage einlässt. • Schriftsätze, die nur auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag reagieren, begründen regelmäßig keine rügelose Einlassung nach § 91 Abs. 2 VwGO. • Die Stellungnahme der Beklagten zur Zulässigkeit der geänderten Klage in einem früheren Schriftsatz kann eine rügelose Einlassung darstellen, wenn die Zulässigkeitsfragen ersichtlich einen Schwerpunkt des weiteren Verfahrens bilden.
Entscheidungsgründe
Klageänderung durch Feststellungs- und Leistungsklage: rügelose Einlassung der Beklagten nach § 91 Abs. 2 VwGO • Eine Klageänderung ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Beklagten zulässig, wenn diese sich gemäß § 91 Abs. 2 VwGO rügelos auf die geänderte Klage einlässt. • Schriftsätze, die nur auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag reagieren, begründen regelmäßig keine rügelose Einlassung nach § 91 Abs. 2 VwGO. • Die Stellungnahme der Beklagten zur Zulässigkeit der geänderten Klage in einem früheren Schriftsatz kann eine rügelose Einlassung darstellen, wenn die Zulässigkeitsfragen ersichtlich einen Schwerpunkt des weiteren Verfahrens bilden. Der Kläger focht einen Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten an und begehrte nach teilweiser Erledigung Erstattung einer Erledigungsgebühr. Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 erweiterte er die Klage um die Feststellung, dass keine psychisch relevanten Anhaltspunkte für Dienstunfähigkeit bestanden, und verlangte die Entfernung entsprechender Behördenfeststellungen. Das Verwaltungsgericht hielt diese Klageänderung für unzulässig und wies die Klage ab. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, beschränkte sich dabei auf den Antrag auf Feststellung und Entfernung von Aktenfeststellungen. Der Senat prüfte, ob die Beklagte sich auf die Klageänderung rügelos eingelassen habe. • Die Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klageänderung unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 und 2 VwGO als unzulässig beurteilt hat. • Eine rügelose Einlassung der Beklagten liegt vor, wenn sie sich im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage einlässt; dies kann auch ohne ausdrückliche Einwilligung geschehen. • Schriftsätze, die lediglich auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag reagieren, begründen wegen der typischen Reaktion auf Vergleichsangebote grundsätzlich keine rügelose Einlassung. • Der Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2010 enthielt jedoch eine substanzielle Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage (Fehlen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, fehlendes Feststellungsinteresse, Subsidiarität), sodass hierin eine rügelose Einlassung auf die Klageänderung zu sehen ist. • Die Frage, ob für eine rügelose Einlassung eine materielle Erwiderung erforderlich ist, kann offen bleiben; hier reicht die Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit, weil diese Frage ersichtlich einen Schwerpunkt des Verfahrens bildet. • Wegen des Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil im streitgegenständlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, weil die Klageänderung zulässig ist: die Beklagte hat sich durch ihren Schriftsatz vom 10. Mai 2010 rügelos auf die geänderte Feststellungs- und Leistungsklage eingelassen. Schriftsätze, die nur auf einen Vergleichsvorschlag reagieren, begründen dagegen nicht ohne Weiteres eine Einlassung. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dort über die inhaltliche Zulässigkeit und Begründetheit der geänderten Klage entschieden werden kann. Die Entscheidung dient der Beschleunigung des Verfahrens und rügt den Verfahrensfehler des Erstgerichts.