Urteil
22 K 2471/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0624.22K2471.11A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1984 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er wurde am 12. November 2010 durch die Bundespolizei T. als Fahrgast des ICE 0000 festgestellt und in Gewahrsam genommen. Nach Auswertung der Fingerabdrücke und Lichtbilder wurde ein Treffer der EURODAC-Kartei in Italien festgestellt. In seiner Vernehmung gab der Kläger an, er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen. Er habe in Italien keinen ausdrücklichen Asylantrag gestellt. Er sei dort vielmehr lediglich festgehalten und gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Der Schleuser habe ihm gesagt, er solle keine Angaben machen, wenn er dazu befragt werde. Es erging sodann durch die Bundespolizeidirektion L. eine Verfügung über die Zurückschiebung nach Italien. Das Amtsgericht T. ordnete mit Beschluss vom 12. November 2010 die Zurückschiebungshaft an. Unter dem 25. November 2010 stellte der Kläger handschriftlich einen Asylantrag aus der Haftstätte heraus (Blatt 101 der Beiakte Heft 1). Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 beantragte sein Prozessbevollmächtigter ebenfalls die Gewährung von Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führte daraufhin das Asylverfahren unter dem Az.: 5453374-438. Am 27. Dezember 2010 stimmten die italienischen Behörden (Ministero dell´Interno) dem Übernahmeantrag des Bundesamtes zu. Nachdem der Kläger am 23. Dezember 2010 aus der Haft entlassen worden war, meldete er sich am 27. Dezember 2010 in M. bei der Zentralen Ausländerbehörde als Asylsuchender und wurde dann der Erstaufnahmeeinrichtung in E. zugewiesen. Das Bundesamt eröffnete sodann unter dem 30. Dezember 2010 ein weiteres Asylverfahren unter dem Az.: 5460699-439. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er am 5. Januar 2011 in E. zu seinem Asylantrag angehört. Der Kläger erklärte: er habe in Italien am 8. November 2010 keinen Asylantrag gestellt. Er sei lediglich in der Form behandelt worden, dass ihm Fingerabdrücke genommen und er fotografiert worden sei. Er habe nur eine Nacht in Italien verbracht, dann sei er mit einem Schlepper weitergereist, bis der Schlepper ihm eine Fahrkarte für die Weiterfahrt mit dem Zug gegeben habe. Er sei iranischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er sei im Iran in der Stadt N. aufgewachsen. Im Alter von 18 Jahren habe er vor Ableistung seines Wehrdienstes den Iran verlassen müssen, weil er für die Demokratische Partei Kurdistans aktiv gewesen sei. Einer seiner Freunde sei nach einer Flugblattaktion verhaftet worden. Er, der Kläger, sei zunächst zu Verwandten nach T1. gegangen. Dort habe er erfahren, dass der Informationsdienst sich bei seinen Eltern nach ihm erkundigt habe. Er habe sich vom 15.1.1381 bis zum 13.3.1381 bei seinen Verwandten aufgehalten, danach das Land verlassen, um sich nach Rücksprache mit der Partei dieser im Irak anzuschließen. Er sei Mitglied der Peshmerga gewesen. Die letzten 8 Jahre habe er dort zugebracht. Das Lager habe sich in der Stadt L1. im kurdischen Gebiet befunden. Er sei für die Organisation der Wachposten des Lagers zuständig gewesen. Der Kläger erklärte, bei dieser Partei handele es sich um eine demokratische Partei, die sich für die Rechte der Kurden im Iran einsetze. Sie kämpfe für einen föderativen Iran. Zuletzt sei Mustafa Hejri vom Zentralkomitee zum Generalsekretär gewählt worden. Der Kläger legte mehrere Unterlagen und Fotos in Kopie vor. Unter dem 7. Februar 2011 wurden die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführten Asylverfahren des Klägers zusammengeführt unter dem Az.: 5460699-439 (Blatt 170 der Beiakte Heft 1). Mit Bescheid vom 8. März 2011 stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers fest und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. April 2011 zugestellt. Das erkennende Gericht (Az.: 5 L 561/11.A) ordnete gemäß § 123 VwGO mit Beschluss vom 4. April 2011 die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Verbringung des Klägers nach Italien für die Dauer von 6 Monaten an. Mit Beschluss vom 22. September 2011 (Az.: 5 L 1410/11.A) wurde die Aussetzung des Vollzugs gemäß § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet. Der Kläger hat am 13. April 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Er macht geltend, die Beklagte sei gehalten, in seinem Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da ihm in Italien ein den europäischen Rechtsvorschriften entsprechendes Asylverfahren nicht garantiert werden könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bezüglich der islamischen Republik Iran vorliegen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der islamischen Republik Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 5 L 561/11.A und 5 L 1410/11.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass dieses Verwaltungsaktes aus, wenn die Sache spruchreif ist. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfange selbst spruchreif machen, soweit dies möglich ist. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung eines begehrten Verwaltungsakts allein die Ablehnung aufhebt, um der Behörde (erneut) die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Das Gericht hat die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und abschließend in der Sache zu entscheiden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2012 ‑ A 2 S 1355/11 ‑, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 A 126/11 -, n.v.. Etwas anderes gilt auch nicht bei einer Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach §§ 27 a, 34 a Abs. 1 AsylVfG. Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass in diesem Fall dem Asylbewerber eine Tatsacheninstanz verloren ginge, liegt es beim Gericht, diesem Rechnung zu tragen, z.B. mit einer weiteren Anhörung des Asylbewerbers. Im vorliegenden Fall ist eine Benachteiligung des Klägers jedenfalls im Hinblick auf eine Anhörung durch das Bundesamt nicht eingetreten, weil diese bereits am 7. Januar 2011 auch zu den materiellen Asylgründen erfolgt ist. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig, und dieser hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Ob ein Mitgliedstaat von seinem sog. Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen europäischen Asylsystems ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris. Es trifft zwar zu, dass Italien gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO grundsätzlich zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig wäre, da dieser unstreitig aus einem Drittstaat kommend die Seegrenze von Italien illegal überschritten hatte. Die Beklagte ist jedoch vorliegend verpflichtet (gewesen), diesen Asylantrag selbst zu prüfen. Grundsätzlich lässt das europäische Asylsystem die Annahme zu, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschnrechtskonvention finden. Unter diesen Bedingungen gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrige Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, denn in einem solchen Falle wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris. Allerdings ist eine solche Verletzung des Art. 4 der Charta und des Art. 3 EMRK nur anzunehmen, wenn eine Rechtsverletzung ein Minimum an Schwere aufweist und es eine substantielle Grundlage für die Annahme einer solchen Rechtsverletzung gibt. Dabei sind die individuell vorhersehbaren Konsequenzen einer Rückführung für die betroffene Person zu beachten. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person schlechter sein wird als in dem zurückschiebenden Staat, reicht nicht aus, eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die Vorschrift verpflichtet die Länder nicht, jeden ihrer Rechtsordnung Unterworfenen mit einer Unterkunft oder mit einen bestimmten Lebensstandard sichernden Mitteln auszustatten. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR -, Urteil vom 2. April 2013 – Az.: 27725/10 ‑, Rdnr. 68 - 70. Die grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in Italien in Einklang steht mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend als widerlegt anzusehen, da ernsthaft zu befürchten ist, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende systemische Mängel aufweisen, die im Fall des Klägers eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in einem über Geringfügigkeit weit hinausgehendem Maß implizieren. Nach der Auskunftslage wird das Asylverfahren derjenigen Asylbewerber, die nach den Regelungen der Dublin II-VO nach Italien zurückgeführt werden, dort in dem Stand fortgesetzt, in dem es sich bei der Weiterreise des Asylbewerbers befunden hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.Januar 2013, ‑ Az.: 508-9-516.80/47560 – an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt; Gutachten der Organisation ASGI (Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione –übersetzt: Vereinigung für juristische Studien zur Migration) mit dem Titel „Die derzeitige Situation von Asylbewerbern in Italien“ vom 20. November 2012, in deutscher Übersetzung, erstellt gegenüber dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Der Kläger hat unwiderlegt gleichbleibend vorgetragen, dass er sich nur etwa einen Tag lang in Italien aufgehalten hat und dass er in dieser Zeit eine erkennungsdienstliche Behandlung durch Fotografieren und Abnehmen der Fingerabdrücke erfahren hat. Nach den Feststellungen des Bundesamts wurden diese Maßnahmen in der Stadt P. / Apulien durchgeführt. Damit wurde allerdings ein förmliches Asylverfahren des Klägers noch nicht eingeleitet. Vielmehr hätte es dazu noch einer „Verbalisierung“ (Verbalizzazione), einer schriftlichen Antragstellung mit folgender mündlicher Anhörung, bedurft, wobei die Zeit zwischen der ersten Registrierung und dem für die formelle Verbalisierung gegebenen Termin mehrere Wochen bis zu Monaten dauern kann. Vgl. Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V., Frau Judith Gleitze, vom Dezember 2012, erstellt gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Ziffer 1.6 (S. 9f.). Nach den vorliegenden Auskünften würde der Kläger im Fall einer Rückführung nach Italien nach seiner Ankunft am Flughafen aufgefordert, sich zu dem zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu begeben, um einen förmlichen Asylantrag zu stellen (Verbalisation). Daraufhin würde am Ankunftsort für ihn nach einer Unterkunft – in diesem Fall nur für bis zu 4 Tage – gesucht werden, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger tatsächlich eine Unterkunft erhalten würde, gering ist. Denn nach dem zitierten Gutachten der Organisation borderline-europe (Ziffer 11, S. 61 ff.) haben am Flughafen Rom (wohin der Kläger im Jahr 2011 rücküberstellt werden sollte) im Jahr 2011 von 2.046 von der Bruderschaft Arciconfraternita betreuten nach der Dublin II-VO zurückgeführten Asylbewerbern nur 413 Personen eine Unterkunft erhalten; darunter waren 139 Personen, die eine Kurzzeitunterkunft für wenige Tage bis zur Weiterreise an den Ort des für sie zuständigen Polizeipräsidiums erhielten. Von Januar bis August 2012 betreute die Arciconfraternita am Flughafen Rom 1.148 Dublin-Rückkehrer, von denen ebenfalls nur etwa 20 % eine Unterkunft erhielten. Soweit die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 demgegenüber ausführt, Dublin-Rückkehrern würde nach ihrer Ankunft eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt/das Asylverfahren noch weitergeführt wird, kann dem angesichts der konkreten Zahlen in dem genannten Gutachten nicht gefolgt werden. Eine Unterbringung von Dublin-Rückkehrern erscheint danach nicht generell sichergestellt. Dies würde für den Kläger im Fall seiner Rückführung unmittelbar nach der Ankunft die Gefahr der Obdachlosigkeit bedeuten, zumal er als junger Mann ohne Familie nicht als besonders schutzbedürftig anzusehen wäre. Er hätte sich dann nach P. /Apulien zu begeben, um sein Asylverfahren förmlich zu betreiben und sich um einen Termin zur Verbalisation zu bemühen. Bis zu diesem Termin, der unter Umständen einige Monate später stattfinden würde, hätte er keinen Anspruch auf Aufnahme in eines der staatlichen Aufnahmezentren und keinen Anspruch auf sonstige Unterstützung, würde aber auch keine Erlaubnis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhalten. Auch nach Eröffnung des förmlichen Asylverfahrens wäre nicht sichergestellt, dass ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zur Verfügung stünde, sodass er auf die Unterstützung durch caritative Organisationen angewiesen wäre oder obdachlos würde - vgl. Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V., Frau Judith Gleitze, vom Dezember 2012, erstellt gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Ziffer 1.6 (S. 9f.) - und gegebenenfalls von den Behörden eine Liste der kommunalen Schlafsäle erhielte, so: Gutachten der Organisation ASGI, a.a.O., vom 20.11.2012, S. 14. Nach den in den zitierten Gutachten genannten Zahlen sind bei weitem nicht genügend reguläre Aufnahmeplätze für Asylbewerber vorhanden, und es bestehen lange Wartelisten, die die Chance auf Erhalt eines Platzes außerordentlich gering erscheinen lassen. Die Angaben des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 21. Januar 2013, wonach Engpässe durch die Schaffung von 50.000 Aufnahmeplätzen kompensiert worden seien, führen nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die genannten, auf Grund eines Notfallplans der italienischen Regierung eingerichteten zusätzlichen Plätze stehen seit dem Auslaufen der Regelung am 31. Dezember 2012 nicht mehr zur Verfügung. Nach vorliegenden Berichten - Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. März 2013 an die Innenminister der Länder, AZ: M I 3 – 21001/12#1 – B 2 645 370 ITA/0; Artikel von „ZEIT_ONLINE“, „500 Euro für ein Leben auf der Straße“ heruntergeladen am 19.6.2013 von http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/fluechtlinge-asyl-italien-notlage/ - haben die italienischen Behörden diese Aufnahmekapazitäten zurückgefahren, woraufhin einige tausend Asylbewerber sich im Februar und März 2013 entschieden hätten, Italien zu verlassen, nachdem ihnen eine „Integrationshilfe“ von 500 Euro pro Person gezahlt worden sei. Nach vorliegenden Berichten - vgl. Bordermonitoring.eu, ein Bericht über die Unterbringung von Asylbewerbern in Italien, Titel: Zur Situation der Flüchtlinge in Italien, hier: Seite 9 und 10, bm.eu-italien.2012.pdf, heruntergeladen von: www.bordermonitoring.eu - lebt in Italien eine zunehmende Anzahl von Asylbewerbern auf der Straße. Die den Kläger somit bei einer Rückführung nach Italien erwartende Situation würde eine erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Belange darstellen, indem er realistischer Weise damit rechnen müsste, auf Monate hinaus weder eine Unterkunft noch sonstige Leistungen zum Lebensunterhalt zu bekommen, ohne dass er in die Lage versetzt würde, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Es ist völlig unsicher, ob er durch die Hilfe einer caritativen Organisation aufgefangen werden könnte. Ein derartiges Abgleiten in die Verelendung ist als unmenschlich und erniedrigend anzusehen und widerspricht den europäischen Grundsätzen des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK. Damit ist die Beklagte verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dem Kläger steht im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen seiner Mitgliedschaft bei der „Demokratischen Partei Kurdistans Iran“ – DPKI - ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer u.a. nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der „Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, - Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL -) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach Art. 9 Abs. 3 QRL muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen im Sinne des Art. 10 QRL, hier der Betätigung für die PDKI, bestehen. In Art. 9 Abs. 1 und 2 QRL werden die Handlungen beschrieben, die wegen ihrer Schwere als (- bei Verbindung mit den Verfolgungsgründen des Art. 10 QRL - politische) Verfolgung gelten, wozu u.a. eine diskriminierende Strafverfolgung zählen kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c) QRL). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. e) QRL ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die (hier) den verfolgenden Staat und seine Politik betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der der für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu stellenden Verfolgungsprognose zugrundezulegen ist, muss im Abschiebungsschutzverfahren des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG danach unterschieden werden, ob der schutzsuchende Ausländer in seiner Heimat bereits politische Verfolgung erlitten hat oder ob er unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist. Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab), vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A - , a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 – 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, und vom 5. November 1991 ‑ 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (163). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 ‑, NVwZ 1990, 171. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ungeachtet dessen, dass er nach eigenen Angaben bereits vorverfolgt aus dem Iran ausreiste, steht zur Überzeugung des Gerichts im Falle seiner Rückkehr in den Iran fest, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den iranischen Staat in Anknüpfung an seine politische Überzeugung in einer Intensität, die zu einer Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit führt, zu erwarten hat. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher vom Kläger gemachten Angaben, insbesondere betreffend das Interesse des iranischen Staates an seiner Person und die unmittelbar nach seiner Ausreise in den Irak über seinen Vater vermittelten Aufforderungen des iranischen Staates an ihn, in den Iran zurückzukehren. Der Kläger hat insgesamt von der ersten Befragung an glaubhaft, äußerst nachvollziehbar, im Kern widerspruchsfrei, mit Detailwissen und in wesentlichen Punkten durch Dokumente belegt seine Zugehörigkeit zur Demokratischen Partei Kurdistan Iran (DPKI) einschließlich der Widerstandstätigkeit in einem DPKI-Peshmerga-Lager, bis hin zur Einreise auf dem Landweg nach Deutschland geschildert, wobei er den Eindruck einer tiefen politischen Überzeugung hinterließ. Insbesondere erhärten die dem Gericht zur Verfügung stehenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gutachten und sonstigen Erkenntnismittel die Stimmigkeit dieser Angaben. Sämtlichen Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik der vergangenen Jahre und zuletzt dem Bericht vom 8. Oktober 2012 zufolge wird die DPKI von der iranischen Regierung bereits seit langem als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft, und es kommen Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen einschließlich der Todesstrafe gegen mutmaßlich radikale Mitglieder weiterhin vor. Auch gibt es demnach belastbare Hinweise darauf, dass die iranische Regierung wieder verschärft gegen kurdische Organisationen vorgeht, die aus staatlicher Sicht separatistische Ziele verfolgen. Konkret erfolge seit April 2009 eine Offensive der Pasdaran gegen Unterstützer der DPKI und anderer kurdischer Organisationen. Aus gutachterlichen Stellungnahmen - vgl. Stellungnahme des German Institue of Gobal and Area Studies (GIGA) vom 1. Juni 2007 an das VG Karlsruhe – 2323 al/br -, Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 20. November 2007 an das VG Karlsruhe - ergibt sich überdies, dass die DPKI die größte und älteste der kurdischen Parteien Irans ist und das Ziel der politischen und kulturellen Autonomie der iranischen Provinzen, die mehrheitlich von Kurden besiedelt sind, verfolgt. Seit 2004 sei es fortgesetzt zu Demonstrationen mit Verhaftungen und auch Toten im iranischen Kurdengebiet gekommen. Auch seien seit der kurdischen Autonomie im Nordirak 1991/1992 iranische Agenten im Nordirak aktiv und es bestünden vielfältige teils offene, teils verdeckte politische und geheimdienstliche Kontakte seitens des Iran nach Nordirak, um die kurdische Opposition zu bekämpfen. Auch liegen Erkenntnisse über Angriffe staatlicher iranischer Stellen auf die DPKI-Lager im Irak vor. So sind ausweislich einer Stellungnahme von amnesty international, vgl. Stellungnahme vom 22. September 1999 an das VG Leipzig – MDE 13-99.072 –, für das gesamte Jahr 1996 Militäroperationen des Iran gegen Stützpunkte der DPKI im Irak belegbar. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Angaben des Klägers, dass davon auszugehen ist, dass der iranische Staat nach seiner Ausreise in den Irak Kenntnis von seiner Peshmerga-Mitgliedschaft erlangt hat, und dass sein Vater unter Druck gesetzt wurde, um seine – des Klägers – Rückkehr in den Iran zu bewirken, für stimmig und nachvollziehbar. Auch wenn der Kläger als Stellvertretender Leiter der Wachtruppe niemals hochrangige Aufgaben für die Peshmerga wahrgenommen hat und selbst wenn dies den staatlichen iranischen Stellen bewusst gewesen sein sollte, geht das Gericht davon aus, dass angesichts der Stellung der DPKI als aus Sicht des iranischen Staates revolutionäre und potenziell gefährliche Organisation ein Interesse des Staates daran bestand, des Klägers habhaft zu werden, sei es, um diesen für mögliche künftige oppositionelle Tätigkeiten auszuschalten oder sei es, um ihn für eine Spionagetätigkeit zu gewinnen. Angesichts dieser Hintergründe hat das Gericht keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger gemachten Angaben. Ausgehend von diesen tatsächlichen Hintergründen und unter Berücksichtigung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse über die Verhältnisse in der Islamischen Republik Iran hält es das Gericht auch für beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr in den Iran Verfolgung durch den iranischen Staat in Anknüpfung an seine politische Überzeugung in Form von Folter droht. Der Kläger hat von Beginn des Verfahrens an widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass er seit seinem 17. Lebensjahr die politische Haltung der DPKI teilt und sich daran auch aktuell nichts geändert hat. Dass er im Jahr 2010 das Lager der Peshmerga in Richtung Europa verlassen hat, hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, seinen Grund darin, dass er dem Druck, der seitens der iranischen Behörden auf seine Familie ausgeübt wurde, die Grundlage entziehen wollte. Eine Abkehr von den Zielen und Überzeugungen der Partei ist darin nicht zu sehen. Würde der Kläger, der bereits vor seiner Ausreise und dessen Unterstützung der DPKI und Aufenthalt in einem Peshmerga-Lager den iranischen Behörden auch bekannt gewesen sein dürfte, nunmehr in den Iran zurückkehren, muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auch nach inzwischen verstrichener Zeit nach wie vor im Fokus des iranischen Staates steht. Diese Gefahr wird dadurch verschärft, dass der Kläger im Iran noch keinen Wehrdienst geleistet hat, was ihn bei einer Rückkehr von vornherein verdächtig machen würde. Aufgrund dieses mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Fall seiner Rückkehr anzunehmenden Interesses des iranischen Staates am Kläger ist mit ebenfalls beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Falle dieser Rückkehr Folter erleiden wird. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2012, wonach es insbesondere zur Erzwingung von Geständnissen zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Kläger vor seiner Einreise nach Deutschland bereits mehrere Jahre im Irak aufgehalten hat. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes folgt, dass eine Flüchtlingsanerkennung in einem Zweit- oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung in diesen Staat möglich ist. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 -, BVerwGE 122, 376 ff. = NVwZ 2005, 1087 ff. = DVBl 2005, 982 ff. = InfAuslR 205, 339 ff. Ob der Kläger vor seiner Ausreise im Irak hinreichend sicher vor politischer Verfolgung war, vermag das Gericht angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht abschließend zu beurteilen. Dennoch scheitert eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch insoweit nicht am Grundsatz der Subsidiarität. Denn zusätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rückführung des Klägers in den Irak möglich ist. Letzteres ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Irak behördlich registriert war. Daraus folgt, dass er zu keinem Zeitpunkt einen irgendwie gearteten Aufenthaltsstatus im Irak hatte, aus dem sich eine rechtliche Grundlage für eine freiwillige Rückkehr oder Rückführung in den Irak ableiten ließe. Da der Verpflichtungshauptantrag in der Sache Erfolg hat, war über die Verpflichtungshilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.