Beschluss
13 L 1065/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0627.13L1065.13A.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Unter entsprechender Abänderung der Beschlüsse der Kammer vom 17. September 2012, Az. 13 L 1447/12.A, und vom 24. September 2012, Az.: 13 L 1596/12.A, wird die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6135/12.A gegen Ziffer 2. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. August 2012 angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Unter entsprechender Abänderung der Beschlüsse der Kammer vom 17. September 2012, Az. 13 L 1447/12.A, und vom 24. September 2012, Az.: 13 L 1596/12.A, wird die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6135/12.A gegen Ziffer 2. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. August 2012 angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 14. Juni 2013 bei Gericht eingegangene, dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und insbesondere nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil sich der Rechtsschutz der Antragstellerin in der Hauptsache nach § 42 Abs. 1 VwGO richtet. Vgl. zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen in einen Drittstaat angeordnet worden ist, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A -, juris, Rdn. 15 ff. § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), der seinem Wortlaut nach die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 oder § 123 VwGO bei Abschiebungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG - dies meint Abschiebungen in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) - ausschließt, steht hier der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht entgegen. Denn die genannte Vorschrift ist nach der - sinnentsprechend auch auf die Fälle des § 27a AsylVfG zu beziehenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahin auszulegen (bzw. zu reduzieren), dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlich solchen Abschiebungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) ergehen, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem der gesetzlichen Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der normativen Versicherung nicht aufgefangen wird. Vgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (99 f.) = juris, Rdn. 189 ff., 198; dem folgend etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, Rdn. 8 f. Dies steht auch mit den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Einklang. Namentlich besteht eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Dublin II-VO nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 4 Dublin II-VO selbst vor. Vgl. - dort Überstellungen nach Griechenland betreffend - etwa Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318, und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 -, juris. Zwar geht auch Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO prinzipiell davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Dies gilt nach derselben Vorschrift allerdings dann nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden und solches nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Wenn für das deutsche innerstaatliche Recht der letztgenannte Weg durch Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG sowie § 34a Abs. 2 AsylVfG auch grundsätzlich verschlossen ist, was das Bundesverfassungsgericht als solches nicht beanstandet hat, vgl. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, a.a.O. = juris, Rdn. 151, bleiben bei der Prüfung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht doch jedenfalls die vom Bundesverfassungsgericht zugelassenen Ausnahmefälle zu beachten, wobei die für deren Behandlung aufgestellten Grundsätze als Teil des geltenden innerstaatlichen Rechts zu werten sind. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, Rdn. 14. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Anwendung der Dublin II-VO auf der Grundlage einer unwiderleglichen Vermutung, dass die (Unions- )Grundrechte der Asylbewerber in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Dublin II-VO unvereinbar ist. Es obliegt nach Auffassung des EuGH den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris (Nrn. 86, 94 und 99 der Entscheidung). Hiervon ausgehend gelangt der durch § 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist (u. a.) der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte-Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, Rdn. 17 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2012 - 13 L 1447/12.A -, juris Rdn. 20 ff. Nach den für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Maßstäben der summarischen Prüfung hält das Gericht das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls, was die Beurteilung der Verhältnisse in Italien betrifft, auf der Grundlage der bislang vorliegenden Erkenntnisse in einem Grad für ernstlich wahrscheinlich, der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis rechtfertigt. Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass das in Rede stehende vorläufige Rechtsschutzverfahren es vor allem bezweckt, die (hier: weitere) Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens zu sichern, ohne dass die Antragstellerin - wie gegebenenfalls bei ihrer Überstellung nach Italien noch während der Dauer jenes Verfahrens - Rechtsbeeinträchtigungen befürchten muss, die diesen Zweck gefährden und die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können. Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, Rdn. 19. Dabei kann hier offenbleiben, ob auf der Grundlage der gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisse durchgreifende Anhaltspunkte für generelle systemische Mängel des Asylverfahren und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien bestehen. Selbst wenn man dies - insoweit zu Lasten der Antragstellerin - nicht annähme, - so etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A - und Beschluss vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A -, jeweils veröffentlicht in juris; ebenso noch Beschluss der Kammer vom 17. September 2012 - 13 L 1447/12.A -, juris, Rdn. 23 - kann es im Einzelfall aus subjektiven, in der Person des Asylbewerbers liegenden und damit von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" von vornherein nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - geboten sein, die Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG gemäß § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Antragsteller zu den in Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl. Nr. L 31 Seite 18) vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten aufgeführten Personengruppen zählt. Danach gelten als besonders schutzbedürftig Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, jedoch nur unter der Einschränkung nach Abs. 2, dass sie nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt werden. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A -, juris, Rdn. 31 f. Danach ist hier die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien deshalb auszusetzen, weil nach den dem Gericht nunmehr vorliegenden Erkenntnissen und der jüngsten Einlassung der Antragstellerin zur Unwahrhaftigkeit ihres Vorbringens im Rahmen ihrer Anhörung vieles dafür spricht, dass sie in diesem Sinne besonders schutzbedürftig ist, ohne dass der erforderliche Schutz in Italien mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet wäre. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen leidet sie an einer Diabetes mellitus Erkrankung Typ II und muss dementsprechend regelmäßig Medikamente einnehmen, derzeit das Medikament Repaglinid. Diese Diagnose und die entsprechende Behandlungsbedürftigkeit ergeben sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Entlassungsbericht der Q Klinik in I vom 4. Februar 2011, der Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin G aus S vom 13. August 2012 und dem Attest der Gemeinschaftspraxis T vom 4. April 2013. Dementsprechend ist die Antragstellerin im Sinne der o.g. Kriterien besonders schutzbedürftig. Dass die hiernach erforderliche Behandlung der Diabetes-Erkrankung der Antragstellerin in Italien hinreichend gesichert ist, vermag das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse derzeit nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen. Zwar haben Asylbewerber in Italien Anspruch auf freie medizinische Versorgung und wird ihre Betreuung während des Asylverfahrens grundsätzlich von dem SPRAR-Schutzsystem (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugati), dem System der Aufnahmezentren, gewährleistet. Vorgesehen ist grundsätzlich eine spezielle Versorgung und Betreuung, die auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Person eingehen soll. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Januar 2013 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Abschnitt 6.1, 7.3 und 8.1. Allerdings setzt die Inanspruchnahme der freien medizinischen Versorgung durch Asylsuchende voraus, dass diese sich beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale) angemeldet haben und ihnen ein Gesundheitsausweis ausgestellt worden ist. Für diese Anmeldung benötigen Ausländer ihren Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer, die bei der Einreiseagentur (Agenzia delle Entrate) erhältlich ist, sowie eine feste Adresse, wobei Letztere auch durch die Angabe einer z.B. von der CARITAS angebotenen Sammeladresse belegt werden können soll. Auswärtiges Amt, a.a.O., Abschnitt 6.2. Nach den Erkenntnissen der Flüchtlingsorganisation borderline-europe Menschenrechte ohne Grenzen e.V. (im Folgenden: borderline-europe) soll aber bisher nur in Rom bekannt sein, dass die Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst mit einer virtuellen Adresse recht gut funktioniert. In anderen Städten - so borderline-europe - sei dies weitestgehend nicht möglich. Entsprechend bleibe die Mehrheit der nicht untergebrachten Asylsuchenden ohne Zugang zu medizinischer Versorgung. Borderline-europe, Gutachten für das Verwaltungsgericht Braunschweig, Dezember 2012, Seite 46. Hinzu kommt, dass sog. Dublin-Rückkehrer nach den Erkenntnissen von borderline-europe nur dann in einer SPRAR-Einrichtung Aufnahme und entsprechend vermittelten Zugang zu medizinischer Versorgung finden, wenn sie noch nie einen Platz in einer derartigen Einrichtung in Anspruch genommen haben. Borderline-europe, a.a.O., Seiten 12 und 16. Gleiches soll für die Aufnahmeeinrichtungen CARA und CDA gelten, die etwa Erstaufnahmeeinrichtungen in Deutschland vergleichbar sind. Zudem ist die Dauer der Aufnahme in diesen Einrichtungen auf 20 bis 35 Tage beschränkt. Borderline-europe, a.a.O., Seiten 12 und 13. Auch die italienische Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung ("Associazione per gli Studi Giuridici sull' Immigrazione - ASGI -") berichtet, dass viele Flüchtlinge nur begrenzt in den Genuss des Gesundheitssystems kämen und lediglich notfallmäßig versorgt würden, weil sie aufgrund von bürokratischen und restriktiven Interpretationen seitens der Gemeinden nicht im Einwohnermelderegister eingetragen würden. ASGI, Auskunft vom 20. November 2012 an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Seite 12. Darüber hinaus besteht für Asylsuchende nach Ablauf von sechs Monaten wie für Inhaber eines Schutztitels das Problem, dass diese grundsätzlich nicht von dem sogenannten "Ticket", einer Art Praxisgebühr, befreit sind, die je nach Untersuchung und Arzt unterschiedlich hoch sein kann. Schutzberechtigte können sich von dieser nur befreien lassen, wenn sie zuvor registriert legal gearbeitet haben und sich dann arbeitslos melden. Borderline-europe, a.a.O., Seite 59. In Übereinstimmung mit diesen Erkenntnissen hat der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in seiner Stellungnahme vom 24. April 2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht Braunschweig ausgeführt, dass zwar davon auszugehen ist, dass Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt sind, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, dass dies aber nur gilt, solange der Zeitraum von sechs Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Entsprechend hat der UNHCR in seiner Stellungnahme weiter ausgeführt, dass eine angemessene Versorgung für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG in Italien nicht sichergestellt erscheint. Erkenntnisse darüber, dass diese Auskünfte unzutreffend wären und/oder gleichwohl ein Zugang der Antragstellerin zu der erforderlichen medizinischen Versorgung gesichert wäre, liegen dem Gericht nicht vor. Da die Antragstellerin nunmehr auch klargestellt hat, dass ihre Angaben in ihrer Anhörung nicht der Wahrheit entsprachen, sind die Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit zwar nicht in Gänze ausgeräumt, aber doch insoweit gemindert, als dass die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu ihrer Situation in Italien nicht ausgeschlossen ist. Soweit in der bereits zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ausgeführt wird, dass eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zustehe, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht seien, bezieht sich diese Aussage offenkundig auf die nachfolgende Feststellung, dass die Behandlung in einer Notambulanz in Italien kostenfrei ist. Hierauf muss die Antragstellerin sich jedoch nicht verweisen lassen. Es ist ihr nicht zuzumuten, Defizite in der gebotenen Versorgung ihrer Diabetes-Erkrankung hinzunehmen, weil in der dann zu erwartenden Notfallsituation eine kostenfreie medizinische Versorgung gesichert wäre. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse scheint es deshalb schon im Hinblick auf die beschriebenen Verfahrensanforderungen derzeit nicht gesichert, dass die notwendige Versorgung der Antragstellerin mit den erforderlichen Medikamenten in Italien innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sichergestellt wäre. Auf die von der Antragsgegnerin insoweit aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin nicht zwischenzeitlich hinreichend darüber informiert worden ist, die Anzeichen einer Unter- bzw. Überzuckerung zu erkennen und entsprechende „Gegenmaßnahmen“ zu ergreifen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Besteht danach aber die ernste Gefahr, dass die Diabetes-Erkrankung der Antragstellerin in Italien nicht (rechtzeitig) behandelt würde und sie deshalb durch eine Rückführung nach Italien der Gefahr einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Situation von dem § 34a Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der normativen Versicherung nicht erfasst wird und diese Bestimmung der Aussetzung ihrer Abschiebung mithin ausnahmsweise nicht entgegensteht. Der Antrag ist hiernach nicht nur statthaft und auch im Übrigen zulässig, sondern er ist auch begründet. Das Gericht kommt im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das private Interesse der Antragstellerin, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Italien abgeschoben zu werden, höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebung. Denn jenes Interesse hat gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf einen Schutz entsprechend den im Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbarten Mindeststandards zurückzutreten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier - wie oben ausgeführt - ins Gewicht fallende Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen Abschiebungsanordnung bestehen und sich derzeit eine für die Antragstellerin nachteilige Prognose für den endgültigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht treffen lässt. Überwiegendes Gewicht erlangt das öffentliche Interesse an zeitnaher Durchsetzung der Abschiebung dabei auch nicht vor dem Hintergrund eines etwa drohenden Ablaufs der Rückstellungsfristen des Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO. Denn es ist keineswegs sicher, dass es zu einem solchen Ablauf während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens kommen wird. Hierzu wird von verschiedenen Gerichten die (gut nachvollziehbare) Auffassung vertreten, dass ausgehend von den vom EuGH in dem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 ("Petrosian u. a.") - , juris, allgemein aufgestellten Grundsätzen auch unter Berücksichtigung des deutschen innerstaatlichen Rechts die betreffenden Fristen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnen, jedenfalls dann, wenn die Gerichte aufgrund der Annahme eines Ausnahmefalles tatsächlich vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, Rdn. 27; für einen entsprechenden Fristbeginn etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 6 K 2643/12.A -, juris, Rdn. 28 ff., m.w.N. Der weitere Ausspruch betreffend die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.