Urteil
4 K 5106/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0718.4K5106.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 53, Flurstücke 34, 59 und 43 – postalisch Am C. 75 und 75 a - in E. . Das Grundstück liegt südlich der A 00 im Landschaftsschutzgebiet. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft aus. Ein Bebauungsplan existiert nicht. 3 Von der S1.---------allee aus E. S. kommend ist das Grundstück über die durch den Wald führende Straße Am C. erreichbar. Nach mehreren Hundert Metern findet sich ein Gebäude der C1. Church sowie „O. B. Q. School“. Nach weiteren 300 – 400 m führt die Straße zu einem Hotel- und Gaststättenbetrieb „Am C. “ sowie den Wohnhäuser Am C. 34-40 (Flurstücke 69 und 53). Schräg gegenüber befinden sich 2 weitere Wohnhäuser, Am C. 41 und 43 (Flurstücke 56, 90, 118). Die öffentliche Straße mündet in einen Privatweg. Südlich des Privatwegs befindet sich ein Teich, um dessen südwestliches Ufer die Wohngebäude Am C. 43, 45 (Flurstück 25) und 49 (Flurstück 27) in einem Halbkreis angeordnet sind. Das Wohngebäude Am C. 57 (Flurstück 120) liegt auf einer Anhöhe in einer Entfernung von etwa 110 m östlich zum Teich. 4 Nördlich des Privatwegs befindet sich das Vorhabengrundstück, das über den weiteren Verlauf der öffentlichen Straße Am C. erreichbar ist. Diese Straße verläuft südwestlich der Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks. Auf dem westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück befindet sich in einer Entfernung von etwa 80 Metern zur nächstgelegenen Bebauung Am C. 43 ein Doppelhaus – Am C. 71, 71 a (Flurstücke 125, 126). Auf dem östlich angrenzenden Grundstück befindet sich ca. 130 m nordöstlich des Teichs in einer Entfernung von 180 m, 230 m und 180 m zu den 3 um den Teich angeordneten Wohnhäusern ein Mehrfamilienhaus ‑ L.----------weg 4 (Flurstück 35). Die Freifläche zwischen den Gebäuden Am C. 71, 71 a und L.----------weg 4 – ist ca. 80 m breit. Nördlich des Vorhabengrundstücks ist keine Bebauung vorhanden. 5 Unter dem 5. Januar 2012 beantragte die Klägerin einen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit beschränkten Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garagen auf den Flurstücken 34 und 59. Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 versagte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Eine Zulassung des Vorhabens im Außenbereich komme nicht in Betracht, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden - § 35 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und liege im Landschaftsschutzgebiet. 6 Die Klägerin hat am 16. Juli 2012 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben befinde sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Das Vorhaben sei aber auch zulässig, wenn es mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben an § 35 Abs. 2 BauGB zu messen wäre, da es keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Zwar widerspreche es den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes - § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Dieser sei indes nicht mehr maßgeblich, weil er mit Blick auf die bereits vorhandene Bebauung ohnehin nicht mehr verwirklicht werden könne. Das Vorhaben führe auch nicht zu einer unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung - § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Im Falle der Realisierung des Vorhabens würde lediglich eine Baulücke geschlossen, die bestehende Splittersiedlung abgerundet. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch nicht die Belange der Landschaftspflege ‑ § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Dass noch keine landschaftsrechtliche Befreiung beantragt und erteilt worden sei, stehe der planungsrechtlichen Voranfrage nicht entgegen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30. Mai 2012 der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garagen auf dem Grundstück Am C. 75, 75 a in E. , Gemarkung S. , Flur 53, Flurstücke 34 und 59 entsprechend des Antrags der Klägerin vom 5. Januar 2012 zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt aus, die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 BauGB, denn das Grundstück der Klägerin könne nicht mehr einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugerechnet werden. Um das Vorhaben herum befänden sich verstreut angeordnete Einzelgebäude, die durch ausgedehnte Freiflächen voneinander getrennt seien, die den Bebauungszusammenbang unterbrächen und aufgrund ihrer Größe und landschaftlichen Einbindung nicht als Baulücken eingestuft werden könnten. Es fehle ein planerisches Konzept, eine Siedlungsstruktur sei nicht erkennbar. Die Genehmigung weiterer Wohngebäude würde die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung bedeuten - § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Die Wohnbebauung stehe im Widerspruch zum Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet, Ziff. 202 Nr. 1 LP. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen nicht vor. Ferner widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes - § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dessen Festsetzungen seien durch die vorhandenen Einzelgebäude nicht obsolet geworden. Schließlich stünden auch Belange des Artenschutzes entgegen – § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Die Freiräume zwischen den Gebäuden hätten große für geschützte Tierarten. 12 Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 19. Dezember 2012, insbesondere auf die dabei angefertigten Lichtbilder verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Bauvorbescheid für den Neubau von zwei Doppelhaushälften gemäß ihrem Antrag vom 1. Januar 2012, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 16 Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB, da das Antragsgrundstück ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials und des Eindrucks aus dem Ortstermin nicht (mehr) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sondern im Außenbereich liegt. 17 Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 – 7 A 2974/05 -, zitiert nach Juris. 19 Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig längs der letzten Baukörper des betroffenen Ortsteils, auch wenn bei etwas versetzten Gebäuden keine gerade Trennlinie entsteht. Im Einzelfall kann allerdings auch eine sich daran anschließende Fläche noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen sein, wenn besondere topographische, geographische oder sonstige Umstände eine unbebaute Fläche noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lassen. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1994 – 4 B 50.94-, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165; Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 – 7 A 2974/05 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 ‑ 10 A 1654/05 -, zitiert nach Juris.. 21 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe endet der Bebauungszusammenhang des Ortsteils S. an der Kreuzung S1.---------allee /Am C. . Die Straße am C. führt mehrere hundert Meter durch den Wald. Erst dann finden sich zwei Einzelgebäude, das Gebäude der C1. Church sowie „O. B. Q. School“. Schon diese Gebäude gehören nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Die weitere 300-400 m tiefer im Wald befindliche Bebauung um den Hotel und Gaststättenbetrieb „Am C. “ kann dem Bebauungszusammenhang des Stadtteils S. erst recht nicht mehr zugeordnet werden. 22 Die dort vorhandene Bebauung stellt auch keinen eigenständigen Ortsteil dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Ortsteil jeder Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 23 Schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22. 24 Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. 25 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 = BRS 42 Nr. 80 sowie vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 -, zitiert nach juris. 26 Die Anzahl der vorhandenen Gebäude reicht mit Blick auf die Siedlungsstruktur in E. nicht aus. Für die Annahme eines Ortsteils bedarf es in E. einer deutlich größeren Anzahl von Gebäuden, wie sie etwa in den benachbarten Ortsteile L1. und I. vorhanden ist. Die vorhandenen Gebäude stellen lediglich eine Splittersiedlung dar. 27 Das Vorhaben der Klägerin ist als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hiernach ist es unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. 28 Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange jedenfalls insofern, als es die Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung befürchten lässt - § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 29 Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. Das ergibt sich für die Terminologie des Gesetzes daraus, dass es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern - mit einem sich (erst) daraus ergebenden negativen Akzent - darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu "befürchten" ist. Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt, und unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr "ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird", 30 schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 137, 139 f. 31 Nicht anders liegt es mit der "Erweiterung", mithin der räumlichen Ausdehnung, und der "Verfestigung", also der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu "befürchten" und "unerwünscht", nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das wird zwar, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall sein; für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 aaO. 33 Es bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung (und nicht der Erweiterung) - einer konkreten Begründung für die Missbilligung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich. Als Grund für eine Missbilligung kommt etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 -, zitiert nach juris. 35 Zwar besteht hier die Verfestigung gerade darin, dass mit dem Vorhaben die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende "Lücke" ausgefüllt werden soll. Dass sich das Vorhaben in die tatsächlich vorhandene Bebauung gewissermaßen „einfügt“, ist unerheblich. Denn bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Bebauung im Außenbereich ist – anders als im unbeplanten Innenbereich – nicht entscheidend, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, sondern wie es im Außenbereich siedlungsstrukturell zu bewerten ist. Das Vorhaben der Klägerin besäße aber jedenfalls eine nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, da sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des Antragsgrundstücks mehrere, in vergleichbarere Weise zur Bebauung geeignete Grundstücke befinden, insbesondere Flurstücke 103, 120 und 111. Es ist daher siedlungsstrukturell unerwünscht. 36 Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in der Vergangenheit für Gebäude auf den Nachbargrundstücken wohl Genehmigungen für Erweiterungen erteilt wurden. Ein Genehmigungsanspruch der Klägerin kann daraus nicht folgen. 37 Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob dem Vorhaben auch die von der Beklagten angeführten weiteren öffentlichen Belange entgegenstehen. 38 Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1VwGO abzuweisen 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.