Beschluss
10 A 1654/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen; solche sind hier nicht dargetan.
• Flächen jenseits des letzten Baukörpers eines Ortsteils gehören grundsätzlich zum Außenbereich; nur bei besonderen topografischen, geografischen oder sonstigen Umständen kann der Bebauungszusammenhang über den letzten Baukörper hinausreichen.
• Kleine frei stehende Nebenanlagen, Einfriedungen oder Hausgärten haben nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang zu erweitern.
• Ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich kann öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB beeinträchtigen, insbesondere durch die Gefahr einer Zersiedlung (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Zulassung: Kein Innenbereich, Gefahr der Zersiedlung • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen; solche sind hier nicht dargetan. • Flächen jenseits des letzten Baukörpers eines Ortsteils gehören grundsätzlich zum Außenbereich; nur bei besonderen topografischen, geografischen oder sonstigen Umständen kann der Bebauungszusammenhang über den letzten Baukörper hinausreichen. • Kleine frei stehende Nebenanlagen, Einfriedungen oder Hausgärten haben nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang zu erweitern. • Ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich kann öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB beeinträchtigen, insbesondere durch die Gefahr einer Zersiedlung (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Der Kläger beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen ein Urteil, mit dem ihm die begehrte Bebauungsgenehmigung versagt wurde. Streitgegenstand war die Frage, ob sein Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. Der Kläger verwies auf neu errichtete Wohngebäude in der Nachbarschaft und auf garten- und einfriedungsartige Anlagen, die seiner Ansicht nach den Bebauungszusammenhang bis zu seinem Grundstück verlängerten. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein kleines Gartenhaus; entlang der nördlichen Grenze existiert ein bewachsener Erdwall und eine Thuja-Hecke. Das Verwaltungsgericht hatte das Grundstück als dem Außenbereich zugehörig eingestuft und die Baugenehmigung abgelehnt. Der Kläger rügte diese Einstufung und behauptete insbesondere, durch verlängerte Fluchten und bauliche Nebenanlagen sei sein Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. • Maßgeblich für die Zuordnung nach § 34 BauGB ist der Bebauungszusammenhang, der regelmäßig am letzten Baukörper endet; nur außergewöhnliche topografische, geografische oder sonstige Umstände können eine Ausdehnung rechtfertigen. • Die vorhandenen Nebenanlagen (Gartenhaus, Terrassen, Einfriedungen) sind zu unbedeutend, um den Eindruck einer geschlossenen Bebauung zu begründen; sie erweitern den Bebauungszusammenhang nicht. • Die nördliche Anschüttung stellt keinen natürlichen, zusammenhangbildenden Abschluss dar; sie ist lokal auf dem Klägergrundstück gelegen und könnte durch Bebauung überwunden werden. • Das Vorhaben ist als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Außenbereich einzustufen und beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, insbesondere wegen der konkret zu befürchtenden Zersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). • Die Ablehnung der Zulassung begründet die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht das Grundstück dem Außenbereich zugeordnet und die begehrte Bebauungsgenehmigung versagt. Die vom Kläger angeführten Nebenanlagen und der Erdwall sind nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu verlängern. Zudem ist das Vorhaben nicht privilegiert und würde öffentliche Belange beeinträchtigen, weil konkret die Gefahr einer Zersiedlung besteht. Daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger und der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.