Beschluss
14 L 1288/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0723.14L1288.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 4 II. 5 Der sinngemäße Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der am 15.07.2013 erhobenen Klage 14 K 5878/13.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. 8 Der Antrag ist bereits unzulässig. 9 Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 27.06.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. 10 Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht eingehalten. 11 Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27.06.2013 wurde dem Antragsteller ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 180 ZPO am Samstag, den 29.06.2013 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG). In der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird u.a. auf die für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einzuhaltende Wochenfrist hingewiesen. Infolge der am Samstag, den 29.06.2013 bewirkten Zustellung endete die Wochenfrist gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Montag, den 08.07.2013 um 24:00 Uhr. Der erst am Montag, den 15.07.2013 anhängig gemachte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher ersichtlich verfristet. 12 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist hat der Antragsteller nicht gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. 14 Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. 16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn aus der Antrags- und Klageschrift oder aus sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. 17 Der Antrag ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil durch die Versäumung der nach § 74 Abs. 1 AsylVfG auch für die Klageerhebung geltenden Wochenfrist der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Damit ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum mehr. 18 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet gewesen wäre. 19 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. 20 Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 27.06.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris. 22 Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß § 16a Abs. 1 GG und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 27.06.2013. 23 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen schon deshalb offensichtlich nicht vor, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, Rn. 7 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 – 9 C 5.97 –, Rn. 9 ff., juris. 25 Nach diesen Grundsätzen ist die Anerkennung als Asylberechtigter hier ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und den behaupteten Reiseweg auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag substantiiert dargelegt. Auch wenn die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylantragstellers angemessen berücksichtigt werden, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, insoweit nicht aus. Bleibt somit der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. 26 Dessen ungeachtet liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Antragstellers offensichtlich nicht vor. Denn selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages kann sein Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Der am 00.00.1989 geborene Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, er habe Pakistan verlassen, weil er dort ein Grundstück besessen und es Streit um dieses Grundstück gegeben habe. Ursprünglich habe das Grundstück seinem Vater gehört. Der Vater sei wegen dieses Grundstücks getötet worden. Der Antragsteller habe das Grundstück nach dem Tod des Vaters geerbt. Daraufhin sei er von Angehörigen einer Gruppe namens „Bajwa“, die er namentlich nicht benennen könne, bedroht worden. Diese hätten ihm das Grundstück abnehmen wollen und in T und M auf ihn geschossen. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, vage und oberflächlich bleibt und sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages somit schon aus § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ergibt, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise eine relevante Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er von den Mitgliedern der von ihm benannten Gruppe in irgendeiner Weise bedroht worden ist, würde es sich lediglich um Nachstellungen privater Dritter handeln, die im Übrigen kein asylrelevantes Merkmal betreffen. Insoweit müsste sich der Antragsteller darüber hinaus gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. Denn es ist ihm zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der körperlich gesunde Antragsteller hat seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit stets durch Aushilfstätigkeiten in einer Firma, die Medizinprodukte herstellt sowie in einer Bäckerei sichergestellt. Er ist daher ohne Zweifel in der Lage, sich in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Mitglieder der Gruppe namens „Bajwa“ ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. 27 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. 28 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. 29 Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10/09 –, Rn. 9, juris. 31 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 32 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die Mitglieder der Gruppe namens „Bajwa“ erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).