Urteil
17 K 3920/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0723.17K3920.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Flurstücks 662, Flur 4, Gemarkung G1 in N. Das 300 qm große Flurstück wird als Garten genutzt. Es grenzt nicht direkt an eine Straße an, sondern liegt hinter dem Flurstück 952, welches unmittelbar an die Lstraße angrenzt. Das Flurstück 952 steht im Eigentum der Kläger und der Ehefrau des Klägers zu 1., Frau E. Die südliche Begrenzungslinie des Flurstücks 662 verläuft in einer Länge von 15 Meter parallel zur Lstraße. Mit Grundabgabenbescheid vom 28. März 2013 zog die Beklagte die Kläger für das Flurstück 662, Flur 4, Gemarkung G1 zu Straßenreinigungsgebühren unter Zugrundelegung von 15 der Lstraße zugewandten Frontmeter für die Jahre 2009 bis 2013 in Höhe von 326,40 Euro heran. Die Kläger haben am 22. April 2013 Klage erhoben und tragen im Wesentlichen vor, das Flurstück 662 könne nicht Veranlagungsgegenstand für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sein, weil es nicht unmittelbar an eine Straße grenze. Es sei vielmehr als Einheit mit dem Flurstück 952 zu sehen. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 28. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Flurstück 662 sei bereits deshalb als selbstständiges Flurstück zu veranlagen, weil zwischen den Eigentümern der Flurstücke 662 und 952 keine Identität bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Grundlage in § 5 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungssatzung - StrRS). Die Beklagte erhebt nach § 5 Satz 1 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land NRW (StrReinG NRW). Nach § 3 StrReinG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die öffentliche Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird. Bei dem im Eigentum der Kläger stehenden Flurstück 662 handelt es sich um ein selbstständig zu veranlagendes Grundstück (1.), welches im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine von der Beklagten gereinigte öffentliche Straße erschlossen wird (2.). Die Gebühren für das Flurstück 662 wurden schließlich auch der Höhe nach zutreffend berechnet (3.). 1. Richtiger Veranlagungsgegenstand ist das Flurstück 662. Eine gemeinsame Veranlagung des Flurstücks zusammen mit dem Flurstück 952 ist nicht angezeigt. § 4 Abs. 1 StrRS stellt in grundsätzlich zulässiger Weise, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7, für die Bestimmung des Veranlagungsgegenstandes auf das einzelne Buchgrundstück ab. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Flurstück 662, da es im Grundbuch der Beklagten auf einem besonderen Grundbuchblatt geführt wird. Das Flurstück 662 ist auch nicht ausnahmsweise mit dem Flurstück 952 zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers als „wirtschaftliche Einheit“ zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Ausreichend für die Bildung einer „wirtschaftliche Einheit“ von Buchgrundstücken ist dabei nicht, wenn diese in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sie wegen ihres Zuschnitts, ihrer Lage oder Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Die Zusammenfassung kommt auch dann in Betracht, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 - 17 K 5972/08 -, juris Rn. 23. Für die gemeinsame Veranlagung der Flurstücke 662 und 952 als „wirtschaftliche Einheit“ fehlt es bereits an der nach der vom OVG NRW aufgestellten Definition zwingenden Voraussetzung der Identität des Eigentümers bzw. der Eigentümer der Buchgrundstücke, deren wirtschaftliche Einheit angenommen werden soll. Während das Flurstück 662 im Eigentum nur der Kläger steht, sind Eigentümer des Flurstücks 952 die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1. Darüber hinaus sind beide Flurstücke nach Zuschnitt, Lage und Größe unabhängig voneinander wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Das Flurstück 952 zu Wohnzwecken und das Flurstück 662 – eine bauliche Nutzung außen vor gelassen – jedenfalls als Gartenland. Mit einer Größe von ca. 300 qm und einem rechteckigen Zuschnitt (20 m Länge und 15 m Breite) weist das Flurstück 662 sowohl was Größe als auch Zuschnitt anbelangt eine als Gartenland günstige Beschaffenheit auf, zur Ungeeignetheit von Grundstücken zur Gartennutzung von deutlich unter 100 qm und sonstigen Beschaffenheitskriterien vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 -, juris Rn. 33. Ein lagebedingter Nachteil, der gegen die selbstständige Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks 662 sprechen würde, ergibt sich zudem nicht daraus, dass es sich bei dem Flurstück um ein Hinterliegerflurstück handelt. Bei im Hinterland liegenden Grundstücksflächen wirkt sich die Lage dahingehend aus, dass für eine selbstständige Nutzung durch einen Dritten der Eigentümer des an der Straße gelegenen Grundstücks ein Wegerecht dorthin einräumen müsste. Da dies regelmäßig nicht ohne Entgelt bzw. Einpreisung beim Verkauf des Grundstücks geschehen wird, schmälert es schon rein wirtschaftlich realistische Nutzungsinteressen an dem Hinterliegerflurstück, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 -, juris Rn. 35. Für einen Dritten ist die Nutzung dann ggf. nicht mehr sinnvoll; ebenso deren Einräumung für den Eigentümer, der zwar die selbstständige Nutzung des Hinterliegerflurstücks eröffnen kann, durch die Regelung über die Zuwegung aber sein Vorderliegerflurstück gleichzeitig entwerten würde. Das Gericht hat deshalb etwa eine über 100 qm große Gartenfläche im Hinterland jedenfalls dann nicht als eigenständig nutzbar angesehen, wenn ein wirtschaftlich denkender Dritter aller Voraussicht nach von der Zuwegung absehen würde, weil der Aufwand der Zuwegung außer Verhältnis zum Nutzen der dadurch erschlossenen Fläche steht. Im Interesse einer einfacheren und rechtssicheren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Straßenreinigungsrecht sieht es das Gericht als überzeugend an, dass der Aufwand der Zuwegung in der Regel dann außer Verhältnis zum Nutzen am hinterliegenden Grundstück steht, wenn nach Abzug der für die erforderliche Zuwegung benötigte Fläche von dem hinterliegenden Grundstück die verbleibende Fläche deutlich unter 100 qm sinkt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 17 K 5488/11 - , juris Rn. 35. Gemessen an diesen Maßstäben sieht das Gericht für das Flurstück 662 einen der selbstständigen Nutzung durch einen Dritten entgegenstehenden Lagenachteil nicht als gegeben an. Die für eine vom Flurstück 952 unabhängige eigenständige Nutzung erforderliche – zumindest fußläufige, 1,20 m breite – Zuwegung wäre für den Dritten über das Flurstück 952 möglich und stünde auch was den Umfang betrifft nach den oben dargestellten Kriterien nicht derart außer Verhältnis zum möglichen Nutzen des hinterliegenden Flurstücks, dass sie ein wirtschaftlich denkender Dritter nicht vornehmen würde. Denn erforderlich wäre – bei einem ca. 32 m langen Fußweg über das Flurstück 592 eine Fläche von ca. 28 qm. Zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff. 2. Das Flurstück 662 wird auch im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine von der Beklagten gereinigte öffentliche Straße erschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Lstraße nicht um eine öffentliche Straße handelt, sind nicht gegeben und wurden auch nicht vorgetragen. Die Lstraße wird ausweislich des Straßenverzeichnisses einmal in der Woche durch die von der Beklagten beauftragte N Entsorgungsgesellschaft mbH gereinigt. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41. Dieser Vorteil wird dann angenommen, wenn das Flurstück – wie hier – durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Erschlossen wird ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit besteht, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird. Das Flurstück 662 grenzt zwar nicht unmittelbar an die Lstraße an, ist aber über das Flurstück 952 von der Straße aus zu erreichen und damit von dieser aus tatsächlich zugänglich. Da die Kläger als Miteigentümer des Flurstücks 952 gemäß § 743 Abs. 2 BGB zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands befugt sind, soweit nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird – wovon bei der Benutzung des Flurstücks 952, um auf das hinterliegende Flurstück zu gelangen, ausgegangen werden kann – , ist diese tatsächliche Zugangsmöglichkeit auch in rechtlicher Hinsicht abgesichert. Durch die Zugangsmöglichkeit wird schließlich eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt. Dafür muss nämlich nicht die Möglichkeit einer speziellen baulichen oder gewerblichen Nutzung eröffnet sein. Die Nutzung als Gartenland stellt eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Nutzung dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 42 m.w.N. 3. Auch hinsichtlich der Höhe der erhobenen Gebühren bestehen keine Bedenken. Die Zugrundelegung der südlichen, 15 m langen Seite des Flurstücks 662, die parallel zur Lstraße verläuft ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 lit a) StRS ist Maßstab für die Benutzungsgebühr (u.a.) die Grundstücksseite entlang der öffentlichen Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein Grundstück nicht an diese Straße, so wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StrRS anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandte Grundstücksseiten gelten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 StrRS diejenigen Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen. Bei der Festlegung der Frontlängen werden gemäß § 6 Abs. 4 StrRS die Längenmaße jeweils auf volle Meter nach unten abgerundet. Auch können die Kläger nichts daraus für sich herleiten, dass es sich bei dem Grundstück um ein sog. Hinterliegergrundstück handelt. Die Heranziehung der Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken zu Straßenreinigungsgebühren nach demselben Maßstab führt weder zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, juris, noch verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn. 5. Denn zum einen steigt durch die Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter vermindert. Zum anderen wird mit der Straßenreinigungsgebühr nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge vor einem Grundstück abgegolten, sondern derjenige Vorteil, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die Reinigung der gesamten Straße jeweils zukommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris. Dieser Vorteil unterscheidet sich mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und die Hinterliegergrundstücke andererseits nach Umfang und Maßen allenfalls geringfügig und nur in atypischen Ausnahmefällen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn. 5, weshalb grundsätzlich eine Veranlagung nach denselben Maßstäben angezeigt ist. 4. Es bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Kläger nachträglich zu Gebühren für die Jahre 2009 bis 2013 herangezogen wurden. Insbesondere ist die Festsetzung der Gebühren für jedes Veranlagungsjahr innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 Abgabenordnung, erfolgt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 326,40 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.