Urteil
17 K 5488/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hinterliegerflurstück ist nur dann gesondert zu straßenreinigungsrechtlichen Gebühren heranzuziehen, wenn es auch für sich allein wirtschaftlich nutzbar ist.
• Mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn einzelne Grundstücke für sich nicht wirtschaftlich nutzbar sind, wohl aber in ihrer Gesamtheit.
• Für die Beurteilung der eigenständigen Wirtschaftlichkeit von Gartenflächen sind Größe, Zuschnitt, Lage und erforderliche Zuwegung maßgeblich; bei geschlossenen Ortslagen sind Flächen deutlich unter 100 qm regelmäßig nicht eigenständig nutzbar.
Entscheidungsgründe
Zusammenfassung von Buchgrundstücken bei nicht eigenständig nutzbarem Hinterliegerflurstück • Ein Hinterliegerflurstück ist nur dann gesondert zu straßenreinigungsrechtlichen Gebühren heranzuziehen, wenn es auch für sich allein wirtschaftlich nutzbar ist. • Mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn einzelne Grundstücke für sich nicht wirtschaftlich nutzbar sind, wohl aber in ihrer Gesamtheit. • Für die Beurteilung der eigenständigen Wirtschaftlichkeit von Gartenflächen sind Größe, Zuschnitt, Lage und erforderliche Zuwegung maßgeblich; bei geschlossenen Ortslagen sind Flächen deutlich unter 100 qm regelmäßig nicht eigenständig nutzbar. Der Kläger ist Eigentümer eines grundstücks in P (Xstraße 12). Früher bestand sein Eigentum aus zwei im Grundbuch getrennt geführten Flurstücken (87 an der Straße mit 535 qm; 88 hinterliegend mit 126 qm, Tiefe ca. 8 m, Breite zur Straße 15,21 m), die zusammen genutzt wurden. Die Beklagte stellte nach Hinweisbescheid die Straßenreinigungsfrontmeter neu fest und setzte für die Jahre 2007–2011 die Gebühren unter Zugrundelegung von insgesamt 30,30 Frontmetern fest; der Änderungsbetrag belief sich auf 435,01 Euro. Der Kläger klagte und rügte, das hinterliegende Flurstück 88 sei nicht eigenständig wirtschaftlich nutzbar, sondern eine "gefangene" Fläche. Zwischenzeitlich wurden die Flurstücke zu einem Flurstück verschmolzen. • Rechtliche Grundlage der Gebührenfestsetzung sind § 3 StrReinG NRW in Verbindung mit § 5 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten sowie kommunalabgaberechtliche Vorschriften. • Das angefochtene Verwaltungsverfahren ist aus seiner Darstellung als zwei getrennte Veranlagungen verständlich; maßgeblich ist jedoch, ob das hinterliegende Flurstück 88 für sich wirtschaftlich nutzbar ist (§ 4 Abs.1 StrRS i.V.m. Grundbuchmäßiger Einordnung). • Erschlossenheit im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist weiter zu verstehen als im Baurecht: Maßgeblich ist die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, hier insbesondere Gartennutzung. • Obwohl Flurstück 88 rechtlich und tatsächlich Zugang zur Straße über das anliegende Flurstück 87 hatte, reicht das allein nicht zur selbstständigen Heranziehung, wenn das Hinterliegerflurstück wegen Zuschnitts, Größe oder Lage für sich nicht wirtschaftlich nutzbar ist. • Rechtsprechung des OVG NRW erlaubt die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn einzelne Buchgrundstücke allein nicht wirtschaftlich nutzbar sind, wohl aber zusammen. • Zur Prüfung der eigenständigen Gartennutzung sind konkrete Orientierungswerte heranzuziehen: in geschlossenen Ortslagen besteht regelmäßig kein nennenswertes Interesse an Flächen deutlich unter 100 qm; schmale Zuschnitte mit Tiefe oder Breite unter rund 5 m sind regelmäßig untauglich. • Bei Hinterliegerflächen ist zusätzlich die für einen Dritten erforderliche Zuwegung zu berücksichtigen; die erforderliche Zuwegung reduziert die nutzbare Fläche und kann eine eigenständige Nutzung wirtschaftlich ausschließen. • Im vorliegenden Fall überstieg Flurstück 88 zwar den Orientierungswert von 100 qm nur um 26 qm, die notwendige fußläufige Zuwegung hätte jedoch erhebliche Fläche (ca. 42 qm) beansprucht und damit die wirtschaftliche Nutzbarkeit auf Drittinteresse entwertet; daher war Flurstück 88 nicht selbstständig nutzbar und wirtschaftlich dem Vordereigentum zuzuordnen. Die Klage ist erfolgreich; der Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.08.2011 wird aufgehoben, weil das hinterliegende Flurstück 88 nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbar war und somit nicht gesondert zu Straßenreinigungsgebühren hätte herangezogen werden dürfen. Die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit war geboten, sodass die gesonderte Berechnung der Frontmeter für beide Buchgrundstücke unzulässig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.