Beschluss
19 L 1042/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0726.19L1042.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für das erste Halbjahr des Schuljahres 2013/2014 Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe während seiner Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule an der G. -Schule zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Gegenstandswert wird auf 8.796,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 00.0.2005 geborene Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe für den Besuch der Offenen Ganztagsschule an der G. -Schule in X. . 4 Er lebt zusammen mit seiner Mutter und seiner im Oktober 2003 geborenen Schwester im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Sein Vater verstarb, als er noch ein Baby war. Die Mutter übt eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden aus, bei der sie in der Regel dienstags, mittwochs und donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.30 arbeitet, wobei sie auch montags oder freitags eingesetzt werden kann. Ihr Weg zur Arbeit dauert eine Stunde. 5 Der Antragsteller besuchte wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten zunächst einen integrativen Kindergarten, wo er motopädische und heilpädagogische Förderung sowie eine Sprachtherapie erhielt. Das Sozialpädiatrische Zentrum des Marienhospitals in X. diagnostizierte im Oktober 2010 bei dem Antragsteller eine tiefgreifende Entwicklungsstörung des autistischen Spektrums (ICD 10: F 84.9) mit Zeichen einer geistigen Retardation (ICD 10: F 70.0). Der Antragsteller hatte bei der Testung im K-ABC einen Intelligenzquotienten von 66 erreicht, wobei nach den Ausführungen des Gutachters dieses Ergebnis vor der Diagnose einer Autismus-Spektrums-Störung zu sehen sei. 6 Laut dem Gutachten zur Ermittlung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs vom Dezember 2010 konnte die Kindergärtnerin die Diagnose einer geistigen Behinderung nicht nachvollziehen. Auch nach der Testung der Sonderschulpädagogin konnte der Antragsteller nicht als geistig behinderter Junge eingestuft werden, wobei der Test Stärken in der visuellen Wahrnehmung und Schwächen in der auditiven Wahrnehmung zeigte. In dem Gutachten wird ausgeführt, bei dem Antragsteller liege ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Förderschwerpunkt Autismus gemäß § 4 Abs. 6 AO-SF vor. Unter der Überschrift „Ressourcenanalyse“ heißt es weiter, der Antragsteller benötige keine durchgehende sonderpädagogische Betreuung, aufgrund seines Autismus brauche er aber eine qualifizierte Integrationshilfe, die ihn während des Unterrichts begleite und ihn auch beim Besuch der Offenen Ganztagsschule begleite, damit er dort seine Hausaufgaben machen könne. 7 Die Mutter des Antragstellers beantragte daraufhin beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für den Schulbesuch. Dabei legte sie eine Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters N. vor, in der es heißt, es liege eine autistische Störung vor, wie sie auch vom Sozialpädiatrischen Zentrum bereits diagnostiziert worden sei. Der kognitive Begabungsgrad sei unklar, im Spontangespräch allerdings höher einzuschätzen als nach dem Ergebnis des K-ABC-Tests im Sozialpädiatrischen Zentrum in X. . Bei der Testbeurteilung werde das grundsätzliche Problem der Testbarkeit von Autisten deutlich, die in der Regel keine Motivation hätten, in einem Test gut abzuschneiden und deshalb ein schlechteres Ergebnis erreichten als ihre eigentliche Begabung. Auch er halte die Einschulung in einer Regelschule mit Schulbegleitung für den Antragsteller für die beste Lösung. Das Sozialpädiatrische Zentrum des Marienhospitals testete den Antragsteller im März und April 2011 erneut. Laut dem Befundbericht vom 7. Juni 2011 wurden die Diagnosen Störung aus dem Autismus-Spektrum, am ehesten einem atypischen Autismus (ICD 10: F 84.1) zuzuordnen, mit Zeichen einer grenzwertigen kognitiven Retardation/Lernbehinderung (ICD 10: F 70) gestellt. Im K-ABC-Test erreichte der Antragsteller bei dieser Untersuchung einen Intelligenzquotienten von 72. Es habe sich im Vergleich zur vorigen Testung eine Verbesserung in der ganzheitlichen Informationsverarbeitung gezeigt, die als bedeutsam anzusehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die autistische Symptomatik als negativer Trigger auf Leistungssituationen wie Testungen auswirke. Mit zunehmendem Lebensalter sei jedoch eine Stabilisierung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Auch das Sozialpädiatrische Zentrum befürwortete unter diesem Gesichtspunkt die Einschulung des Antragstellers an einer Regelschule mit Unterstützung eines Integrationshelfers. 8 Zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 wurde der Kläger an der Gemeinschaftsgrundschule G. eingeschult, das Schulamt für den Kreis X. stellte mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 sonderpädagogischen Förderbedarf mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung und Autismus fest und gab als Förderort für den Antragsteller den gemeinsamen Unterricht der Gemeinschaftsgrundschule G. an. 9 Mit Bescheid vom 8. August 2011 bewilligte das Sozialamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erstattung der Aufwendungen, die aufgrund des Einsatzes einer Integrationshilfe FSJ-ler, Student, Aushilfe, Praktikant u.ä. für das Schuljahr 2011/2012 anfielen. Dabei sollte die Übernahme der Kosten für die Regelschulzeit einkommensunabhängig, die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule einkommensabhängig erfolgen. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Antragstellers Widerspruch ein und beantragte, unterstützt durch eine entsprechende Stellungnahme der Schule, den Einsatz eines erfahrenen Integrationshelfers. Die Schulleiterin der G. -Schule legte in dieser Stellungnahme vom 26. September 2011 dar, der Antragsteller habe in den ersten Schulwochen gezeigt, dass er kognitiv in der Lage sei, die Anforderungen des ersten Schuljahres zu meistern. Aufgrund seines Autismus könne er sich aber nur unter individueller Begleitung in soziale Systeme eingliedern, was sich in der Schule dadurch zeige, dass er die ihm aufgetragene Arbeit meist verweigere und dabei bockig und wütend werde. Er müsse dann von der Integrationshilfe zur Mitarbeit motiviert werden, wozu eine Abiturientin aber nicht in der Lage sei, obwohl sie sich alle erdenkliche Mühe gebe. Die Aussage im Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums, der Antragsteller sei geistig behindert, werde durch die Arbeit in der Schule nicht bestätigt. 10 Der Landrat des Kreises X. bewilligte daraufhin eine Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe ohne formale Qualifikation. Gleichzeitig wies er das Sozialamt der Antragsgegnerin an, den Fall an das Jugendamt abzugeben, weil bei Auswertung der vorgelegten Unterlagen keine geistige, sondern eine seelische Behinderung vorliege. Das Sozialamt leitete daraufhin den Antrag unter dem 27. Januar 2012 an das Jugendamt der Antragsgegnerin weiter, wobei es ausführte, dass die Begleitung des Antragstellers durch die Integrationskraft sowohl während der Regelschulzeit als auch im Rahmen der Offenen Ganztagsschule notwendig sei. 11 Die Mutter des Antragstellers äußerte in einem Gespräch mit dem Jugendamt am 20. März 2013, im Freizeitbereich sei dieser meist allein. Einen Freund aus der Schule habe er, den er ab und zu auch außerhalb der Schule treffe. An einen Verein sei er nicht angegliedert, weil er sich dort nicht integrieren würde. Zu den Großeltern mütterlicherseits habe er regelmäßig Kontakt, diese würden auch die Betreuung übernehmen, wenn sie selbst länger arbeiten müsse. Es sei jedoch manchmal schwierig mit ihren Eltern, weil sie eher traditionell türkisch ausgerichtet seien und deshalb eine andere Auffassung von Erziehung hätten als sie selbst. Sie, die Mutter, setze deutlich mehr Regeln und Grenzen für den Antragsteller, was aus ihrer Sicht für ihn auch wichtig sei. 12 Bei einem Hausbesuch am 15. Mai 2012 teilte die Antragsgegnerin der Mutter des Antragstellers mit, dass zur Überprüfung eine erneute Vorstellung des Antragstellers im Sozialpädiatrischen Zentrum des Marienhospitals erforderlich sei. Dabei müsse auf jeden Fall noch einmal ein IQ-Test gemacht werden, um einen aktuellen Wert zu erhalten. 13 Die Gemeinschaftsgrundschule G. berichtete unter dem 15. Juni 2012 an das Jugendamt, dem Antragsteller falle die Orientierung im Zahlenraum bis 10 noch schwer und er beherrsche die Addition und Subtraktion noch nicht. Er könne auch noch nicht lesen und schreiben. Je nach Tagesform könne er maximal 15 Minuten am Stück arbeiten. Kleinste nur für ihn wahrnehmbare Veränderungen könnten Auslöser dafür sein, dass er seine Arbeit nicht beenden könne. Seine emotionale Befindlichkeit werde stark von Situationswechseln beeinflusst. In wenigen Minuten könnten seine Emotionen aus Gründen, die für Außenstehende oftmals nicht nachvollziehbar seien, umschlagen. Aus Freude werde dann zunächst Trauer und dann Wut. Er benötige viel Zeit, um dann wieder ansprechbar zu sein. Er sei aber, dank seiner Integrationskraft, gut in die Klasse integriert. Durch diese erhalte er auch jeden Tag eine Stunde Einzelförderung, wobei die Aufgaben in Absprache mit dem Koordinator für den gemeinsamen Unterricht im Kreis X. gestellt würden. Bei Bedarf könne er auch in einem separaten Raum arbeiten und erhalte mehr Zeit bzw. Ruhephasen. Die schulische Förderung nehme er zunehmend besser an. Wegen der vorhandenen Leistungsdefizite sei ein erneuter Besuch der 1. Klasse empfehlenswert. Das Kompetenzzentrum für sonderpädagogische Förderung im Kreis X. gab in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2013 an, der Antragsteller könne sich in sozialen Interaktionen nur bedingt auf seine Mitschüler einstellen. Jede nicht geplante Veränderung im Schulleben wie Klassenwechsel, Vertretungsunterricht etc. werfe ihn völlig aus der Bahn und er reagiere dann mit aggressiven Ausbrüchen. Er müsse auch immer wieder an seine Aufgaben herangeführt werden. Das Arbeitstempo könne nur in direktem Kontakt zur Integrationshilfe einigermaßen stabilisiert werden. Arbeitsschritte müssten ihm im einzelnen vorgegeben und kleinschrittig erklärt werden. Er werde daher bis auf weiteres auf die Integrationshilfe angewiesen sein. 14 Mit Schreiben vom 16. August 2012 bat die Mutter des Antragstellers, die Integrationshilfe für das Schuljahr 2012/2013 zunächst vorläufig zu bewilligen. Sie bemühe sich sehr um eine erneute Testung des Antragstellers, sei aber auf die Termine der Ärzte angewiesen. Die Antragsgegnerin erwiderte darauf, dass vor einer erneuten IQ-Testung keine Entscheidung über den Antrag auf Integrationshilfe getroffen werden könne. In einem weiteren Telefonat mit der Mutter des Antragstellers am 20. August 2012 wurde dieser mitgeteilt, dass sie zunächst schriftlich einen neuen Antrag für das neue Schuljahr stellen müsse. Gleichzeitig ermittelte die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller 22,5 Stunden Unterricht in der Woche habe und 17 Stunden Nachmittagsbetreuung/Hausaufgaben. Der Organisation, die die Integrationshelferin des Antragstellers für die Schule stellte, wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Jugendamt ab dem 22. August 2012 die Integrationshilfe im Umfang von 22,5 Stunden bewilligen werde, die Notwendigkeit einer Betreuung am Nachmittag bei den Hausaufgaben müsse in einem zeitnah zu vereinbarenden Hilfeplangespräch überprüft und der Hilfebedarf dann aktuell konkretisiert und festgehalten werden. Grundsätzlich würden Integrationshilfen vom Jugendamt nur für den schulischen Bereich bewilligt. 15 Am 21. August 2012 unterschrieb die Mutter für den Antragsteller im Jugendamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe und einer Autismustherapie. 16 Die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. L. stellte in ihrem Befundbericht vom 28. August 2012 folgende Diagnosen: tiefgreifende Entwicklungsstörung, frühkindlicher Autismus F84.0, kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten F81.3, kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen F92.0, Probleme in der Bezugsgruppe, einschließlich des familiären Umfeldes Z63. Weiter führte sie aus, der Antragsteller habe in dem standardisierten K-ABC-Test einen Gesamt-IQ von 85 gezeigt. Er erfülle mit einem Score von 7 Punkten die Kriterien zum Vorliegen eines tiefgreifenden frühkindlichen Autismus. Bei der Überprüfung der Motorik seien deutliche grob- und feinmotorische Schwierigkeiten aufgefallen. Zu Bedenken sei, dass der Antragsteller bei den Testungen häufiger sagte: „Das kann ich nicht.“ Er habe immer wieder motiviert werden müssen und deutliche Unsicherheiten gezeigt. Er bedürfe aufgrund seiner autistischen Verhaltensweisen und sozialen Anpassungsstörungen dringend auch weiterhin eine Schulbegleitung. Aufgrund der schwierigen familiären Situation halte sie zusätzlich eine Freizeitbegleitung für notwendig, erforderlich und sinnvoll. Sie unterstütze deshalb auch den Antrag auf eine Integrationshilfe im Freizeitbereich. Die bereits früher begonnene autismusspezifische psychotherapeutische und heilpädagogische Therapie am Autismustherapiezentrum solle jetzt dringend fortgesetzt werden. 17 Die Initiative J e.V., die die Integrationshelferin des Antragstellers stellt, berichtete unter dem 12. September 2012, er verstehe Aufgaben gut, bei ihrer Bearbeitung scheitere er jedoch häufiger aufgrund seiner Arbeitshaltung und mangelnden Eigenmotivation. Nach einer Eingewöhnungsphase habe sich der Antragsteller gut auf die Integrationsfachkraft eingelassen. Auch mit seinen Mitschülern und den anderen Kindern in der OGATA komme er gut zurecht, wenn diese auf ihn Rücksicht nähmen. Er gehe offen auf andere Kinder zu, wolle aber in den Kontakten den Ablauf gerne bestimmen und könne schlecht damit umgehen, wenn etwas nicht nach seinem Willen funktioniere. Auch auf Erwachsene gehe er zunächst offen zu, benötige aber eine gewisse Zeit, um sich dann letztendlich gut auf den Kontakt einlassen zu können. Die Integrationskraft biete ihm Alternativen zur Bewältigung seiner Wut an, auch das Einhalten von Ruhephasen mit entsprechenden Rückzugsmöglichkeiten sei für ihn sinnvoll und er frage inzwischen gezielt danach. Er benötige im Schulalltag und während der Offenen Ganztagsschule eine „eins zu eins“-Begleitung und Unterstützung. 18 Am 10. September 2012 beraumte die Antragsgegnerin für den 12. September 2012 ein Hilfeplangespräch an, an dem die Mutter des Antragstellers nicht teilnehmen konnte, sie war jedoch damit einverstanden, dass es ohne sie stattfand. Laut dem am 19. Dezember 2012 erstellten Protokoll dieses Hilfeplangesprächs wurde festgestellt, dass der Antragsteller in allen drei Teilbereichen in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deutlich beeinträchtigt ist. In das Familienleben sei er zwar integriert und werde dort gefördert, auch habe er unter Berücksichtigung des frühkindlichen Autismus enge Bindungen an seinen Großvater. Veränderungen im Tagesablauf gestalteten sich aber für die Familie schwierig, weil der Antragsteller darauf mit großer Aggression oder Verweigerung reagiere. Die Mutter gerate öfter an ihre Belastungsgrenzen, weil der Umgang mit dem Antragsteller schwieriger werde. Im Freizeitbereich sei er sehr isoliert. Dies liege zum Teil daran, dass er sich lieber zurückziehe und am liebsten die Zeit vor dem Fernseher oder mit dem Gameboy verbringe. Zu anderen Kindern in der Nachbarschaft nehme er selten Kontakt auf, werde von diesen aber auch aufgrund seines Verhaltens abgelehnt. In die Schule gehe er gern, dabei habe er hohe Anforderungen an sich und seine Leistungen. Hierbei komme er oft an seine Grenzen und reagiere dann sehr ungehalten, aggressiv oder ziehe sich zurück. Für die anderen Kinder sei er wegen seines Verhaltens und seiner Stimmungsschwankungen sehr schwer einzuschätzen, deshalb lehnten sie oftmals den Kontakt mit ihm ab. Die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin erklärte in dem Gespräch, dass sich die Hilfeplanung und die vereinbarten Betreuungsstunden für die Integrationshilfe ausschließlich auf den Schulbereich bezögen. Die Integrationshilfe für den offenen Ganztag werde noch überprüft und werde demzufolge nicht vom Jugendamt finanziert. 19 In der Vorlage zur Fallentscheidung vom 29. Oktober 2012 führte die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin u.a. aus, das Störungsbild des Antragstellers sei so ausgeprägt, dass er ohne Begleitung in der Offenen Ganztagsschule nicht ausreichend betreut werden könne. Durch seine schnell wechselnden Stimmungen und seine teilweise nicht sichtbaren Emotionen sei es für die Mitarbeiterin der Offenen Ganztagsschule häufig nicht möglich, auf den Antragsteller und seine Bedürfnisse angemessen zu reagieren. In der Offenen Ganztagsschule würden 75 bis 85 Kinder betreut. Durch die Begleitung der Integrationshilfe sei es bisher möglich gewesen, den Antragsteller im Offenen Ganztag zu halten. Ohne die Begleitung durch die Integrationshilfe sei der Antragsteller dort nicht zu betreuen, weil er in vielen Situationen intensive Zuwendung benötige, die das vorhandene Personal nicht aufbringen könne. Mehrfach habe der Antragsteller versucht, wegzulaufen bzw. sei kaum zu beruhigen gewesen. Die Mutter sei durch die Betreuung des Antragstellers so sehr belastet, dass sie das Gefühl habe, ihre Tochter erhalte zu wenig Aufmerksamkeit. Sie wünsche sich, dass der Antragsteller in seiner Freizeit Kontakt zu anderen Kindern habe. In der Fallbesprechung am gleichen Tag entschied die Antragsgegnerin, eine Autismustherapie sowie eine Integrationshilfe während der Schulzeit zu bewilligen, die Integrationshilfe für die Offene Ganztagsschule aber weiter zu überprüfen. 20 Nachdem die Mutter des Antragstellers im Oktober zweimal um eine Bescheidung ihres Antrages gebeten hatte und sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 14. Januar 2013 eingeschaltet hatte, bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Januar 2013 Eingliederungshilfe im Form einer Integrationshilfe für 22,5 Stunden pro Woche für den Schulunterricht (20,5 Stunden direkte und 2 Stunden indirekte Betreuung). Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte sie mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf eine Integrationshilfe während der Betreuung während der Offenen Ganztagsschule abzulehnen. Sie führte aus, die Integrationshelferin für den Besuch des Offenen Ganztages stelle keine Hilfe im Sinne des § 54 SGB XII zu einer allgemeinen Schulbildung dar. Da die Integrationshilfe bereits seit dem 22. August 2012 für den Antragsteller auch während der Offenen Ganztagsschule tätig sei, handele es sich um eine selbstbeschaffte Hilfe, eine Übernahme der entstandenen Kosten komme daher nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass eine Prüfung, ob ein Bedarf für eine Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII bestehe, nicht erfolgen könne, weil die Mutter des Antragstellers ihre genauen Arbeitszeiten noch nicht mitgeteilt habe. Sollte die Mutter eine Tagesmutter benötigen, so seien entsprechende Nachweise einzureichen. 21 Der Antragsteller ließ dazu vortragen, seine Mutter benötige keine Tagesmutter, sondern er selbst eine Integrationshilfe für die Offene Ganztagsschule. Die angesprochene Kindertagespflege könne seine Bedürfnisse nicht decken. Es liege auch keine unzulässige Selbstbeschaffung vor, weil die Antragsgegnerin geraume Zeit vor der Beschaffung über den Bedarf unterrichtet worden sei. 22 Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin eine Prüfung der Offenen Ganztagsschule an der G. Schule und ermittelte bei dem Träger, der Caritas für die Dezernate E. -X. , dass an der G1. 94 Kinder in drei Gruppen betreut würden. Die Offene Ganztagsschule verfüge dort über einen Basisgruppenraum, zwei Klassenzimmer, eine Küche und eine kleine Mensa, die auf einer Ebene lägen. Außerdem könnten im Untergeschoss ein Gruppenraum durchgängig sowie bei Bedarf weitere Klassenräume, die Rundsporthalle und das Außengelände genutzt werden. Außer dem Antragsteller würden noch weitere sieben Kinder aus seiner Klasse in der Offenen Ganztagsschule betreut. Die Betreuung finde in einem Zeitfenster vom Ende des Schulunterrichts bis mindestens 15.00 Uhr statt. Nach dem Unterricht nähmen die Kinder in organisierten Strukturen in kleineren Gruppen das Mittagessen ein und machten die Hausaufgaben. Bei den Hausaufgaben finde eine Beaufsichtigung statt, Kontrolle und Hilfestellung könnten nicht gewährleistet werden. Während der Woche stünden sechs Lehrerstunden dafür zur Verfügung. Spezielle Fördermaßnahmen oder spezielle Lernangeboten würden nicht angeboten. Im Anschluss daran werde ein wechselndes Angebot an Sport und Bewegung, hauswirtschaftlichen Angeboten, Einzel- und Gruppenspielen, Kreativprojekten usw. geboten. 23 Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung einer Integrationshilfe für den Besuch der Offenen Ganztagsschule ab und führte zur Begründung aus, der Besuch der Offenen Ganztagsschule sei keine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, weil dies keine Maßnahme zur Verbesserung der schulischen Fähigkeiten des Antragstellers darstelle. Eine spezielle Förderung oder Begleitung bei den Hausaufgaben werde nicht geboten. Außerdem sei der Besuch der Offenen Ganztagsschule keine geeignete Maßnahme für den Antragsteller, denn aufgrund des diagnostizierten frühkindlichen Autismus stelle die Betreuung dort auch bei Gewährung einer Integrationshilfe eine Überforderung für den Antragsteller dar. Vielmehr sei eine Betreuung in einem kleineren Rahmen wie bei einer Tagesmutter erforderlich. Da die Kindertagespflege aber aus der Sicht der Mutter des Antragstellers diesen Bedarf nicht decken könne, sei eine weitere Prüfung des Einsatzes einer Tagesmutter nicht möglich gewesen. Außerdem liege eine unzulässige Selbstbeschaffung vor. 24 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 3. Juni 2013 Klage erhoben und am 12. Juni 2013 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung erweitert und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und lässt ergänzend vortragen, die Ermöglichung und Erleichterung des Schulbesuchs erfolge in seinem Fall in der Offenen Ganztagsschule durch die Hausaufgabenbetreuung und die Verbesserung und Förderung seiner sozialen Kompetenzen. Die von der Antragsgegnerin favorisierte Kindertagespflege könne seinen Bedarf nicht decken. Es sei für ihn überaus wichtig, sich in seiner sozialen Kompetenz im Kontakt mit anderen Mitschülern zu üben und weiterzuentwickeln. Eine Überforderung durch die Offene Ganztagsschule werde ausdrücklich bestritten und weder von der Schule noch von den Mitarbeitern der Offenen Ganztagsschule beschrieben. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil der bisherige Leistungserbringer die Betreuung durch die Integrationshilfe während der Zeiten des Offenen Ganztags am 27. Mai 2013 eingestellt habe und es seiner Mutter finanziell nicht möglich sei, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die erheblichen Kosten für die Integrationshilfe während des Offenen Ganztags vorzustrecken. 25 Der Antragsteller beantragt, 26 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine qualifizierte Integrationshilfe während seiner Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule in der G. -Schule bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu bewilligen. 27 Die Antragsgegnerin beantragt, 28 den Antrag abzulehnen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. 30 II. 31 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 32 Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 33 Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Eingliederungshilfe ist § 35a SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 34 Die seelische Gesundheit des Antragstellers weicht seit mehr als sechs Monaten von dem für sei Lebensalter typischen Zustand ab. Das sozialpädiatrische Zentrum des Marienhospitals in X. stellte bei ihm bereits im Oktober 2010 eine tiefgreifende Entwicklungsstörung des autistischen Spektrums fest und hat diese Diagnose, nur leicht modifiziert, im Juni 2011 bestätigt. Neben Dr. N. , der ebenfalls zu dieser Auffassung gekommen war, diagnostizierte auch Frau Dr. L. aufgrund ihrer eigenen Testungen bei dem Antragsteller eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten und eine kombinierte Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens. 35 Diese psychischen Erkrankungen beeinträchtigen auch die Teilnahme des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule und sozialem Umfeld wie etwa Freundeskreis und Sport. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermittlungen festgestellt, dass die Teilhabe des Antragstellers in allen drei Bereichen beeinträchtigt ist bzw. eine Beeinträchtigung droht, weil der Antragsteller einerseits dazu neigt, sich zurückzuziehen und den Kontakt mit anderen zu vermeiden, andererseits aber auch von anderen abgelehnt wird, weil er auf Anforderungen im Tagesablauf mit Verweigerung, Wut und Aggressionen reagiert. Sogar für seine Mutter ist es manchmal schwierig, mit ihm zu recht zu kommen, und im Familienleben muss in hohem Umfang auf ihn Rücksicht genommen werden. 36 Die Antragsgegnerin bestreitet auch nicht, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorliegen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Hilfe für den Besuch des Offenen Ganztags nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe gehöre, weil sie keine Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung darstelle. 37 Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe nach den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit solche Bestimmung auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII sieht als Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung vor. § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (EingliederungshilfeV) bestimmt dazu, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten des betroffenen Kindes umfasst, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. 38 Der Besuch der Offenen Ganztagsschule stellt im vorliegenden Fall eine Maßnahme im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeV dar. Bei der Offenen Ganztagsschule handelt es sich um ein schulisches Angebot. Sie ist in § 9 Abs. 3 SchulG geregelt. Darin wird der Schulträger ermächtigt, zusammen mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit zu vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (Abl. NRW 1/11, S. 38, berichtigt 2/11, S. 85) regelt insoweit, dass der Schulträger mit Zustimmung der Schulkonferenz entscheidet, ob eine Schule als Offene Ganztagsschule geführt wird. 39 Die offene Ganztagsschule unterstützt den Bildungsauftrag der Schule. Denn die Schule dient nicht nur der Wissensvermittlung, sondern insbesondere auch der Vermittlung sozialer Kompetenzen. Das ergibt sich aus § 2 SchulG, wonach als vornehmstes Ziel der Erziehung in der Schule u.a. das Wecken der Bereitschaft zu sozialem Handeln genannt wird (§ 2 Abs. 2 SchulG). Nach § 2 Abs. 4 SchulG vermittelt die Schule die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen. Schüler und Schülerinnen sollen im Rahmen dieser Erziehung befähigt werden, u.a. am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen. Dabei sollen Schüler und Schülerinnen lernen, für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen, die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten sowie Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln (vgl. § 2 Abs. 5 SchulG). Die Offenen Ganztagsschule an der G. -Schule nimmt diese Bildungsziele auf. Denn wie sich aus der Stellungnahme der Caritas E. X. vom 21. Mai 2013 ergibt, wird dort nicht nur dafür gesorgt, dass die Kinder gemeinsam die Hausaufgaben erledigen können, sondern es werden auch Angebote mit Sport und Bewegung, Einzel- und Gruppenspielen sowie Kreativprojekten angeboten. Damit wird einerseits die Möglichkeit zum gemeinsamen Lernen geboten und andererseits die Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit als auch die Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport gefördert. 40 Auch die individuellen Beeinträchtigungen des Antragstellers lassen dessen Besuch der Offenen Ganztagsschule als eine Maßnahme erscheinen, die geeignet und erforderlich ist, den Besuch der Grundschule zu erleichtern und zu fördern. Wie auch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermittlungen zur Teilhabebeeinträchtigung festgestellt hat, ist die Eingliederung des Antragstellers in die Gruppe der Gleichaltrigen stark beeinträchtigt. Da in der Schule, wie bereits dargelegt, auch die Fähigkeit zum gemeinsamen Arbeiten und Lernen gefordert und gefördert werden soll, wird der Schulbesuch für den Antragsteller erleichtert, wenn er weitere Gelegenheiten erhält, in denen er soziale Kompetenzen erwerben und einüben kann. Dies ist nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin auch erforderlich. Bedingt durch den frühkindlichen Autismus zieht sich der Antragsteller in seiner Freizeit am liebsten zurück und spielt für sich allein. Er hat nur einen Freund, den er gelegentlich außerhalb der Schule trifft. Eine Anbindung an einen Verein ist bisher gescheitert. Außerhalb der Offenen Ganztagsschule hat der Antragsteller nur wenig bis keine Gelegenheiten, die für den Schulbesuch erforderlichen sozialen Kompetenzen zu erwerben. 41 Vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen der Besuch der Offenen Ganztagsschule als Maßnahme im Sinne des § 12 EingliederungshilfeV angesehen werden kann: LSG NW, Beschluss vom 12. März 2010 – L 20 B 106/09 SO -, dort offengelassen, zitiert nach juris. 42 Dass in der Offenen Ganztagsschule an der G. -Schule keine Kontrolle und Hilfestellung bei den Hausaufgaben gewährleistet werden kann, steht dem nicht entgegen. Einerseits stehen für den Betrieb des Offenen Ganztags sechs Lehrerstunden zur Verfügung, so dass zumindest gelegentlich derartige Hilfe in Anspruch genommen werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Schule nicht nur dem Wissenserwerb dient, sondern insgesamt soziale Kompetenzen fördern soll. Gerade insoweit benötigt der Antragsteller jedoch Hilfen. 43 Auch dass der Antragsteller nicht im Hinblick auf seine Behinderung durch die Mitarbeiter der Offenen Ganztagsschule besonders gefördert wird, spricht nicht dagegen, dass der Schulbesuch des Antragstellers seinen Schulbesuch insgesamt fördert und erleichtert. Denn der Antragsteller kann dank der Hilfe der Integrationshelferin die Angebote der Offenen Ganztagsschule nutzen und damit von den dort gebotenen Bildungsangeboten profitieren. Außerdem fördert, wie bereits dargelegt, das Spiel und die Auseinandersetzung mit anderen Kindern, wenn es durch die Integrationskraft fachlich begleitet wird, seine soziale Kompetenz, was es ihm wiederum erleichtert, sein Leben mit der Behinderung zu meistern. 44 Unabhängig davon hat der Antragsteller auch dann einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Besuch der Offenen Ganztagsschule, wenn man der Ansicht der Antragsgegnerin folgt, dieser Besuch sei nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin umfasst die Eingliederungshilfe für Kinder nicht nur Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Wie sich schon aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt, handelt es sich bei der Aufzählung der Maßnahmen in § 54 Abs. 1 SGB XII lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, was weiter dadurch unterstrichen wird, dass auf die weiter gefassten Leistungskataloge der §§ 26, 33 und 41 und 55 SGB IX verwiesen wird. 45 Vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 54, Rn 1 46 So umfasst der § 55 SGB IX ganz allgemein Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen sollen. Im vorliegenden Fall benötigt der Antragsteller umfassende Hilfe, wenn er in Kontakt mit Gleichaltrigen treten soll. Dementsprechend hat auch Frau Dr. L. darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei der Gestaltung seiner Freizeit Hilfe in Form einer Integrationshilfe benötigt. Der Besuch der Offenen Ganztagsschule ist eine Möglichkeit, den Kontakt mit anderen Kindern zu fördern und seine Fähigkeiten insoweit zu trainieren. Auf diese Weise besteht auch die Möglichkeit, dass es ihm im Laufe der Zeit gelingen könnte, die Schule teilweise ohne Integrationshilfe zu besuchen. Wie beim Hilfeplangespräch am 9. April 2013 protokolliert wurde, hat er seine sozialen Kompetenzen durch die intensive Betreuung seitens der Integrationshelferin bereits erweitern können. Seine Wutanfälle sind geringer geworden und seine Leistungsbereitschaft hat sich verbessert. Auch hat er gelernt, dass sich soziale Beziehungen verändern können und ein Streit nicht das Ende einer Freundschaft bedeutet. 47 Der Vortrag der Antragsgegnerin, diese Hilfe sei für den Antragsteller ungeeignet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder die Schule noch die Mitarbeiter der Offenen Ganztagsschule noch die Mutter haben Sachverhalte berichtet, die auf eine Überforderung des Antragstellers durch den Besuch der Offenen Ganztagsschule schließen lassen. Auch der Bericht der Integrationshelferin vom 27. März 2013 lässt insoweit keine Rückschlüsse zu. Vielmehr ergibt sich sowohl aus diesem Bericht als auch aus dem Hilfeplanprotokoll vom 16. Mai 2013, dass der Antragsteller gern zur Schule geht. Es werden auch keine Probleme berichtet, den Antragsteller zum Schulbesuch zu bewegen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller in seiner Entwicklung bzw. bei der Bewältigung seiner umfassenden Entwicklungsstörung durch den Besuch der Offenen Ganztagsschule behindert werden könnte, nennt auch die Antragsgegnerin nicht. Sie geht lediglich davon aus, dass bei einer autistischen Störung die große Gruppe der Offenen Ganztagsschule von insgesamt 95 Kindern eine Überforderung darstellen könnte. Dem ist sicher insoweit zu folgen, als es für den von einer autistischen Störung Betroffenen in der Regel besonders schwierig ist, sich in unübersichtlichen Situationen mit vielen Menschen zu Recht zu finden und angemessen zu verhalten. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller bereits seit dem Sommer 2011 an der Offenen Ganztagsschule teilnimmt, ohne dass es einen Anlass gegeben hätte, der auf eine Überforderung hätte schließen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest aktuell keine Überforderung eintritt, wobei offenbleiben kann, ob dies dem individuellen Störungsbild des Antragstellers, der besonderen Rücksichtnahme der anderen Kinder in der Offenen Ganztagsschule oder dem Geschick der Integrationshelferin geschuldet ist. 48 Der Hinweis der Antragsgegnerin auf einen Anspruch des Antragstellers auf eine Betreuung nach § 24 SGB VIII in diesem Zusammenhang ist ebenfalls nicht zielführend. Der Antragsteller hat als Schulkind keinen Anspruch mehr auf eine Betreuung in der Kindertagespflege, vgl. § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 KiBiz. Er wird lediglich darauf verwiesen, dass der Träger der Kinder- und Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen vorhalten muss. 49 Vgl. Struck in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, Rdnr. 29 und 36 zu § 24 SGB VIII für die vorherige Gesetzesfassung. 50 Ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung entsprechender Plätze kommt die Antragsgegnerin aber bereits dadurch nach, dass sie als Schulträger der G. -Schule sowie an den anderen X1. Grundschulen Offene Ganztagsschulen eingerichtet hat (vgl. Ziff. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (Abl. NRW 1/11, S. 38, berichtigt 2/11, S. 85). Darüberhinausgehende Ansprüche des Antragstellers gibt es daher nicht. Außerdem hat die Antragsgegnerin insoweit bisher kein konkretes Angebot unterbreitet, so dass es darauf auch nicht ankommt. 51 vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 12 B 1360/12 -, zitiert nach juris. 52 Abgesehen davon bestimmt die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin der G. -Schule die Qualität der dort angebotenen Offenen Ganztagsschule im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII (vgl. Ziff. 4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (Abl. NRW 1/11, S. 38, berichtigt 2/11, S. 85). Soweit sie der Auffassung ist, dass im Hinblick auf die Betreuung von Kindern mit Entwicklungsstörungen das Angebot nicht ausreichend ist, ist sie verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot zu erstellen. Ein genereller Ausschluss dieser Kinder vom Besuch der Offenen Ganztagsschule dürfte schon im Hinblick auf die dort gebotenen Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zulässig sein. 53 Schließlich scheitert der Anspruch des Antragstellers auf Eingliederungshilfe auch nicht an einer unzulässigen Selbstbeschaffung. Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII trägt zwar der Träger der Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplanes unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt seiner Gesamtverantwortung als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachkommen kann. Eine Übernahme der Kosten einer selbstbeschafften Maßnahme kommt jedoch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII dann in Betracht, wenn 54 55 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 56 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 57 3. die Deckung des Bedarfsa.) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oderb.) zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelegten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. 58 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mutter des Antragstellers hat bereits vor Beginn des Schulbesuchs beim Sozialamt der Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einer Integrationshilfe sowohl für die Regelschulzeit als auch für den Besuch der Offenen Ganztagsschule gestellt. Es kann hier dahinstehen, ob das Jugendamt der Antragsgegnerin diese Antragstellung als Unterrichtung über den Hilfebedarf gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gegen sich gelten lassen muss. Denn das Sozialamt hat diesen Antrag bereits im Januar 2012 an das zuständige Jugendamt weitergeleitet. Bei einem Gespräch im März 2012 wurde die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin von der Mutter des Antragstellers eingehend über dessen Beschwerdebild und die Notwendigkeit einer Integrationshilfe für ihn während des offenen Ganztags in Kenntnis gesetzt. Bei Beginn der Schule im August 2012 wusste die Antragsgegnerin deshalb bereits gut als sieben Monate von dem Hilfebedarf, der zudem durch ihr Sozialamt bereits überprüft worden war. Unter diesen Umständen bestand für den Antragsteller bzw. seine Mutter keine Veranlassung, weiter auf eine Bescheidung seines/ihres Antrages zu warten. Eine so lange Bearbeitungszeit ist im Gesetz außerdem nicht vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 2 SGB IX). 59 Dem Antragsteller war auch nicht zuzumuten, nach dem Auslaufen der Sozialhilfe bis zu einer Bescheidung seines Antrages durch das Jugendamt die Offene Ganztagsschule ohne Integrationshilfe zu besuchen. Dass der Antragsteller ohne diese Hilfe dort nicht betreut werden kann, hat die Leiterin der Offenen Ganztagsschule bereits per e-mail vom 22. August 2012 noch einmal eindringlich geschildert und wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Deren Sachbearbeiterin hat den Hilfebedarf für den Besuch der Offenen Ganztagsschule bereits in ihrer Vorlage für die Fallbesprechung am 29. Oktober 2012 dargestellt und ihn auch in den Hilfeplanungen wiederholt bestätigt.Zudem würde eine etwa unzulässige Selbstbeschaffung nicht, wie hier, für einen neuen Zeitabschnitt gelten. 60 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Initiative J e.V. hat, nachdem die Antragsgegnerin den Bescheid vom 22. Mai 2013 erlassen hat, ihre bisher auch für die Zeiten der Offenen Ganztagsschule gestellte Integrationshelferin abgezogen. Die Mutter des Antragstellers arbeitet als Angestellte auf halber Stelle und muss mit dem so erwirtschafteten Gehalt zwei Kinder unterhalten. Es ist daher nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie die Kosten für die Integrationshilfe im Nachmittagsbereich in Höhe von durchschnittlich 1.466,- Euro pro Monat nicht aufbringen kann. Sie hat dies auch in der Vergangenheit nicht getan, die J e.V. ist dafür in Vorleistung getreten. 61 Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens und die vom Gesetz vorgesehene zeitabschnittsweise Bewilligung von Jugendhilfe wird die Verpflichtung der Antragsgegnerin zeitlich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres befristet. 62 Dem Antrag war daher nur teilweise zu entsprechen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 33 RVG, § 52 GKG erfolgt, wobei wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens lediglich die für ein halbes Jahr anfallenden Kosten einer Integrationshilfe für die Offene Ganztagsschule berücksichtigt wurden.