Beschluss
12 A 2298/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1012.12A2298.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 3 Das Zulassungsvorbringen begründet zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gewährung eines Integrationshelfers für den Besuch der Betreuung im Rahmen des Offenen Ganztags sei im Fall des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eine erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 4 Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Maßnahme i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglhV bejaht hat, zeigt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Ist eine Entscheidung in jeweils selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss nämlich im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 6 - 12 A 310/09 -, juris, m.w.N. 7 Die Beklagte setzt sich aber nicht mit den durch das Urteil vom 2. September 2014 in Bezug genommenen selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Juli 2013 - 19 L 1042/13 - auseinander, dass ein Anspruch auf Integrationshilfe für den Besuch der Offenen Ganztagsbetreuung auch dann bestehe, wenn man davon ausgehe, dass der Besuch nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu betrachten sei, weil jedenfalls eine Maßnahme i.S.d. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, auf den § 54 Abs. 1 SGB XII verweise, gegeben sei. 8 Auch soweit die Beklagte die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begehrt, genügen ihre Darlegungen, das Gericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht korrekt ermittelt, nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beklagte legt nämlich nicht dar, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist, 9 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, 10 sondern zweifelt die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit des Integrationshelfers für den Besuch der Offenen Ganztagbetreuung an. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels reicht es aber nicht aus, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für unzutreffend gehalten und durch eine eigene Würdigung ersetzt wird. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2006 12 - 12 A 2255/04 -, juris. 13 In der Sache greift die Beklagte mit ihrem Vorbringen die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts an, auch während des Besuchs der Offenen Ganztagsbetreuung sei für die gesamte Zeit die Begleitung des Klägers durch einen Integrationshelfer erforderlich gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annimmt, sie mache mit dem von ihr selbst § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugeordneten Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, reichen ihre Ausführungen zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus. 14 Soweit die Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen habe, dass sie, die Beklagte, selbst die Erforderlichkeit der begehrten Integrationshilfe im Hinblick auf zusätzliche Gelegenheiten zur Einübung sozialen Verhaltens festgestellt habe, geht ihr Vorbringen ins Leere. Dem angegriffenen Satz: „Dies ist nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin auch erforderlich“, lässt sich nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte selbst von der Erforderlichkeit der Maßnahme ausgeht; vielmehr soll dieser Satz - wie sich aus den folgenden Erläuterungen des Verwaltungsgerichts ergibt - ausdrücken, dass das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der Ermittlungen der Beklagten die Erforderlichkeit bejaht. 15 Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht ordne die Äußerung in der Vorlage zur Fallentscheidung vom 29. Oktober 2012, das Störungsbild des Klägers sei so ausgeprägt, dass er ohne Begleitung in der Offenen Ganztagsbetreuung nicht ausreichend betreut werden könne, zu Unrecht der Sachbearbeiterin der Beklagten zu, während es sich um die Problembeschreibung aus der Sicht der Mitarbeiter der Offenen Ganztagsbetreuung handle, legt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Urteils dar. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfallvorliegen sollen. 16 OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 17 - 1 A 362/11 -, juris. 18 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, denn diese legt nicht ansatzweise dar, dass die Frage der Urheberschaft der obigen Äußerung in der Vorlage vom 29. Oktober 2012 für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Rolle gespielt hat und es sich damit um eine erhebliche Tatsachenfeststellung handelt. 19 Soweit die Beklagte darüber hinaus die im Rahmen der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung vorgenommene Würdigung der vorliegenden Stellungnahmen und Berichte durch das Verwaltungsgericht angreift, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beklagte bemängelt zwar die Wertung der Berichte und Stellungnahmen der Schule einer- und der Trägerin der Offenen Ganztagsbetreuung andererseits, setzt sich aber nicht mit der zentralen Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, eine Teilhabebeeinträchtigung liege unverändert vor, auch wenn es dem Kläger nunmehr gelinge, besser mit anderen Kindern in Kontakt zu treten, weil er auf Anforderungen, vor allem wenn es sich um die Erarbeitung neuer Inhalte handle, immer noch mit Verweigerung reagiere. 20 Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts: „Inzwischen stellt sich die Situation zwar besser dar, als es dem Kläger - aufgrund der Leistungen der Integrationshelferin - wie der Träger der P. in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2014 betont - gelingt, mit den anderen Kindern im Offenen Ganztag besser in Kontakt zu kommen“, wendet, geht ihr Vortrag ins Leere. Der Einwand, das Gericht ziehe falsche Schlüsse, weil die Stellungnahme vom 10. Januar 2014 dahin zu verstehen sei, dass es lediglich um die Leistungen der Integrationshelferin im Schulbereich gehe, geht in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen betont die Stellungnahme vom 10. Januar 2014 ausdrücklich die „intensive Arbeit der Integrationshilfe, Frau B. T. , im Schulbereich und in der offenen Ganztagsbetreuung “ (Hervorhebung durch den Senat). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht allein auf die „Leistungen der Integrationshelferin“ abgestellt, ohne näher zu konkretisieren, um welchen Einsatzbereich und um welche Einsatzzeiträume es sich hierbei handelte. 21 Soweit die Beklagte vorträgt, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Integrationshilfe für die Hausaufgabenerledigung nicht erforderlich sei, wie sich aus der im Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 2014 wiedergegebenen Stellungnahme der Leiterin der Offenen Ganztagsbetreuung ergebe, nach deren Angaben der Kläger durchaus in der Lage sei, seine Aufgaben ohne große Unterstützung zu bewältigen und er, wenn er arbeite, die ausgewählten Aufgaben selbständig erledige, zeigt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteil ebenfalls nicht auf. Die Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme nicht vollständig berücksichtigt habe, setzt sich aber selbst nicht mit den Angaben in der Stellungnahme auseinander, dass es regelmäßig vorkomme, dass der Kläger versuche, der Hausaufgabenerstellung auszuweichen, er gern abschweife und die Zeit verträume und es zu Verweigerungen komme. Überdies zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass sich aus der am 1. April 2014 abgegebenen Situationsbeschreibung auf die Entbehrlichkeit einer Integrationshilfe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum des Besuchs des Offenen Ganztags schließen lässt. 22 Das Vorbringen der Beklagten, das Gericht habe den Bericht des Trägers der Offenen Ganztagsbetreuung vom 9. Oktober 2013 nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, dass die Integrationshilfe für den Besuch des Offenen Ganztags bereits bei Beginn der Maßnahme am 9. Oktober 2013 nicht erforderlich gewesen sei, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Die in dieser Stellungnahme getroffene Aussage, dass der Kläger es schaffe, seine Hausaufgaben selbständig mit kleineren Hilfestellungen zu erledigen, wird bereits dadurch relativiert, dass die Trägerin der Offenen Ganztagsbetreuung - wie sich aus der Stellungnahme vom 10. Januar 2014 ergibt - es offensichtlich nicht als erheblich betrachtet hat, dass der Kläger sein Pensum in der für die Hausaufgaben angesetzten Zeit nicht erledigen konnte; mit den diese Betrachtung infrage stellenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen aber nicht auseinander. 23 Der Vorwurf der Beklagten, das Gericht habe nicht für den gesamten Nachmittagsbereich im Anschluss an die Hausaufgabengabenzeit eine Integrationshilfe zusprechen dürfen, weil sich spätestens aus dem Bericht vom 10. Januar 2014 ergebe, dass der Kläger eine solche nicht mehr benötige, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Insbesondere greift die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, zu beurteilen sei die Erforderlichkeit zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, nicht anhand der Fortschritte, die der Betroffene während und aufgrund der Maßnahme gemacht habe, nicht substantiiert an. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht den Bericht vom 9. Oktober 2013 nicht berücksichtigt habe, dem jedenfalls entnommen werden könne, dass der Kläger bereits bei Beginn der Maßnahme keine Integrationshilfe mehr für den Zeitraum nach der Hausaufgabenzeit benötigt habe, legt sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Auf den konkreten Inhalt des Berichts und seine Aussagekraft für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger in die Kindergruppe in der Offenen Ganztagsbetreuung integriert ist oder an seiner selbstbestimmten Teilhabe in diesem Lebensbereich weiterhin gehindert ist, geht die Beklagte nicht näher ein. 24 Auch das Vorbringen der Beklagten, nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der Kläger jedenfalls auch ohne die Begleitung durch eine Integrationshilfe von dem Besuch des Offenen Ganztags hinsichtlich seiner Sozialkompetenz profitieren könne, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Zum einen setzt die Beklagte im Wesentlichen lediglich ihre Wertung an die Stelle der Wertung des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, dass das Gericht den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen überschritten hat. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 26 - 12 A 347/14 -, juris, m.w.N. 27 Zum anderen setzt die Beklagte, die - wie dargelegt - die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger benötige zur Erledigung seiner Hausaufgaben eine Integrationshilfe, nicht durchgehend in Zweifel zieht, sich nicht damit auseinander, dass in diesem Fall dem Kläger zugemutet würde, seine Hausaufgaben zu Hause zu erledigen, was nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Überforderung für den Kläger bedeuten würde. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. 29 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).