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Urteil

7 K 7464/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0731.7K7464.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre zu befristen, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise am 17. Juni 2013. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1978 in Ms geborene Klägerin ist nigerianische Staatsbürgerin und wendet sich gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie gegen ihre Ausweisung. 3 Sie reiste am 2. September 2010 mit einem bis zum 24. September 2010 gültigen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. September 2010 heiratete sie in T in Dänemark den in E wohnenden deutschen Staatsangehörigen I, geb. am 00.0.1962. Anschließend stellte sie in E am 7. September 2010 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und erhielt in der Folge Fiktionsbescheinigungen bis zum 5. Dezember 2012. 4 Am 15. Oktober 2010 forderte die Saarländische Polizei von der Ausländerbehörde der Beklagten die Heiratsurkunde an und teilte mit, es gehe um einen Ermittlungskomplex wegen Menschenhandels und Scheinehen. Auf telefonische Nachfrage ergänzte die Polizei, der Vermittler der Scheinehe zwischen der Klägerin und Herrn I sei inhaftiert; es sei bekannt, dass Herr I Anfang 2010 zunächst eine andere Frau habe heiraten sollen bzw. wollen, was den Verdacht einer Scheinehe stütze. 5 Nach einem Vermerk vom 4. März 2011 traf die Ausländerbehörde bei einem Hausbesuch vom selben Tage in der M1allee 13 die Klägerin nicht an. Stattdessen führte Herr I die Mitarbeiter durch die Wohnung, in der auch seine 20-jährige Tochter wohnte. Im Wohnzimmer wurde ein zum Trocknen aufgehängter Damen-String vorgefunden, im Schlafzimmerschrank weitere Damenbekleidung, die z.T. noch mit Preisschildern versehen war. Hygieneartikel im Bad konnten nicht eindeutig zugeordnet werden. 6 Am 12. Mai 2011 gegen 6.30 Uhr fand ein weiterer Hausbesuch statt. Herr I war bereits angezogen, die Klägerin befand sich im Schlafzimmer. Weitere Erkenntnisse sind dem Aktenvermerk vom selben Tag nicht zu entnehmen. 7 Die Beklagte forderte im Mai und Juni 2011 die Strafakten betreffend den „Vermittler der Scheinehe“, V, in T1 an. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 21. September 2010 ergaben sich Hinweise darauf, dass die Klägerin im August 2010 Probleme mit einem Visum für England gehabt habe und nach Deutschland kommen wolle, wo man für sie einen Ehemann suche, damit sie ein ständiges Aufenthaltsrecht für Europa erhalte. Das Leben in ehelicher Gemeinschaft sei von vorneherein nicht beabsichtigt. Weiter heißt es dort: 8 „... hat in seinem Bekanntenkreis eine Person, welche für die Zahlung von 12.000 Euro bereit ist, eine solche Scheinehe einzugehen. Bereits im Januar 2010 wollte er seine damalige Freundin ... mit dieser Person verheiraten. Bei dem Scheinehemann handelt es sich um den I, geb. 00.0.1962 in Nigeria, M1allee 13, E. Die Ehe soll in Dänemark geschlossen werden. ... erhält für die Vermittlung dieser Scheinehe einen Betrag von 800 Euro. Die Scheinehe wird am 00.00.2010 in Dänemark geschlossen.“ 9 Die vorstehenden Erkenntnisse ergaben sich aus abgehörten Telefonaten und fanden Aufnahme in die Anklage gegen den Vermittler der Scheinehe, der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T1 am 24. Februar 2011 – 00 Ls 0 Js 000/11 (000/11) – die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich gestand und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Vermittlung der Scheinehe mit der Klägerin wurde eine Einzelstrafe von acht Monaten festgesetzt. Das Urteil wurde rechtskräftig und der Vermittler im März 2011 abgeschoben. 10 Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestritt die Klägerin den Vorwurf der Scheinehe. Sie kenne ihren Ehemann bereits seit 2007 aus M. Er habe sie in Nigeria mehrfach besucht, wie seine Touristenvisa ergäben. Die Bekanntschaft habe sich 2009 vertieft. Im September 2010 habe sie, die Klägerin, ihren Mann in Deutschland besucht und man habe beschlossen, in Dänemark zu heiraten. Der verurteilte Ehevermittler sei ihr nicht bekannt. Sie selbst sei nicht verurteilt worden. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 30. November 2011 wies die Beklagte die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte sie unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil sie die Ehe geschlossen habe, um sich unter Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Es handele sich daher auch nicht um eine schutzwürdige Ehe im Sinne des Art. 6 GG. Die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte seien bei der Ausweisungsentscheidung berücksichtigt worden, ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG bestehe nicht. Bei der Ermessensausübung seien die für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände abgewogen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet worden. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, zur Beachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht bereit zu sein. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich Einreise und Aufenthalt in geordneten Bahnen vollzögen. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe stünden einer Ausweisung nicht entgegen, weil sich das Bestreiten der Scheinehe nach Auswertung der abgehörten Telefonate als falsch erweise. Dass sich bei den beiden Hausbesuchen keine Feststellungen hätten treffen lassen, stehe dem nicht entgegen, weil es nicht außergewöhnlich sei, dass unter dem Druck eines anhängigen Verfahrens Vorkehrungen getroffen würden, um eine intakte Lebensgemeinschaft vorzutäuschen. Das Ermessen werde zweckgerichtet ausgeübt, weil durch die Ausweisung darauf hingewirkt werden solle, dass sich andere im Bundesgebiet lebende Ausländer rechtstreu verhielten und keine unrichtigen Angaben machten (Generalprävention). Grundrechte der Klägerin und Art. 8 EMRK würden angesichts ihres erst kurzen Aufenthalts in Deutschland nicht verletzt; eine schützenswerte wirtschaftliche Existenz habe sie sich hier nicht aufgebaut. Es sei ihr daher zumutbar, nach Nigeria zurückzukehren. 12 Aus den dargelegten Gründen werde auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 AufenthG abgelehnt. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aufweise. Ferner sei sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, sodass der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Sie habe Deutschland nach der Einreise am 2. September 2010 wieder verlassen, um in Dänemark zu heiraten. Anschließend sei sie erneut eingereist. Der sich aus der Ehe ergebende Anspruch sei also vor der Einreise entstanden, die Ausnahmevorschrift des § 30 Nr. 3 AufenthV sei nicht anwendbar. 13 Die Klägerin hat am 9. Dezember 2011 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung gegen die Ordnungsverfügung vom 30. November 2011 wiederherzustellen (7 L 1902/11). Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, man habe ihr keine Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft T1 gewährt und ihr auch das Ergebnis der beiden Hausbesuche nicht mitgeteilt. Die Behauptung der Beklagten, bei der mit I geschlossenen Ehe handele es sich um eine Scheinehe, treffe nicht zu. Tatsächlich habe sie ihren Ehemann bereits in Nigeria bei einem Verwandtenbesuch kennen gelernt und sei mit ihm locker befreundet gewesen. Im Jahr 2009 habe sich die Beziehung vertieft und man habe beschlossen zu heiraten. Sie berufe sich daher auf den Schutz des Art. 6 GG. Ihre Ehe sei nicht vermittelt worden, man lebe noch immer mit den drei erwachsenen Kindern aus der ersten Ehe ihres Mannes in der M1allee 13 in E. Das Geständnis des I (gemeint ist offenbar das Geständnis des Ehevermittlers V) sei interessengeleitet und stehe daher ihrer Einlassung nicht entgegen. Ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse ließen sich durch die Vernehmung von Zeugen feststellen. 14 Das erkennende Gericht hat den Eilantrag des Verfahrens 7 L 1902/11 mit Beschluss vom 28. Juni 2012 abgelehnt und insbesondere im Einzelnen ausgeführt, dass es sich um eine Scheinehe handele. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2013 – 18 B 837/12 – zurückgewiesen, wobei es u.a. die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Scheinehe billigte („überzeugende Ausführungen“, „diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt“). 15 Die Staatsanwaltschaft E hat die Beklagte unter dem 2. August 2012 darauf hingewiesen, mit der Klägerin nach § 154b StPO verfahren zu wollen. 16 Mit an die Beklagte gerichtetem Schriftsatz vom 23. Mai 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, da die Wiederherstellung der „gelebten“ ehelichen Gemeinschaft „nach Klärung der Missverständnisse“ beabsichtigt sei. Hierüber hat die Beklagte bislang nicht entschieden. 17 Die Klägerin ist am 17. Juni 2013 freiwillig ausgereist, ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 24. Juli 2013 an ihren Prozessbevollmächtigten, bis zum Verhandlungstermin eine aktuelle Anschrift der Klägerin mitzuteilen, erfolgte keine Reaktion. 18 Zur mündlichen Verhandlung sind weder die – ausgereiste – Klägerin noch deren ordnungsgemäß geladener Prozessbevollmächtigter erschienen. 19 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 20 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 30. November 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 21 hilfsweise, 22 die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt der Ausreise zu befristen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie beruft sich auf die angegriffenen Ordnungsverfügungen. 26 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 L 1902/11, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft T1 (00 Js (OK) 000/11) ergänzend Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Entscheidung konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten ergehen, weil letzterer in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. 29 Die Klage hat keinen Erfolg. 30 Sie ist bereits unzulässig, da es an einer vollständigen Bezeichnung der Klägerin im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift der am 17. Juni 2013 via Dubai ausgereisten Klägerin nicht bekannt, weil deren Prozessbevollmächtigter sie trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht mitgeteilt hat. Die ladungsfähige Anschrift der Klägerin gehört gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO zu den notwendigen Bestandteilen einer Klage, schon um die etwaige Vollstreckung wegen der Kosten nicht zu gefährden, 31 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 82 Rn. 4. 32 Darüberhinaus wäre die Klage selbst bei Zulässigkeit mit dem Hauptantrag auch unbegründet. Die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung und die Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 33 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung der Klägerin ist § 55 Abs. 1 AufenthG. Hiernach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Insbesondere kann er nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. 34 Das trifft bei der Klägerin zu, denn sie hat gegen die Regelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Indem die Klägerin bei dem Antrag auf Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis Herrn I als Ehemann angab, hat sie wissentlich unrichtige Angaben gemacht, weil sie nicht die Absicht hatte, mit ihm die Ehe in Deutschland zu führen. 35 Vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 22. September 1989 – RReg 4 St 200/89 – StV 1989, 535/juris, Rn. 7 zur Vorgängervorschrift § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 m.w.N.: Wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis mit der Behauptung beantragt, sich mit einem Deutschen verheiratet zu haben, macht er in aller Regel zugleich geltend, mit einem deutschen Ehepartner die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland führen zu wollen. 36 Bei dieser Ehe handelt es sich nämlich um eine Scheinehe, bei der der Zweck der Eheschließung allein darin besteht, dem ausländischen Partner eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, auf die er sonst keinen Anspruch hätte. Das ergibt sich aus dem Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den nigerianischen Staatsangehörigen V, der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts T1 vom 24. Februar 2011 (Az: 00 Ls 0 Js 000/11 (000/11)) unter anderem wegen des Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei für die Vermittlung der Scheinehe mit der Klägerin eine Einzelstrafe von acht Monaten festgesetzt wurde. Das Amtsgericht sah es aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten als erwiesen an, dass der Angeklagte der Klägerin den deutschen Staatsangehörigen I als „Scheinehemann“ vermittelt habe. Herr I habe für die Eheschließung 12.000 Euro erhalten, wobei das Leben in ehelicher Lebensgemeinschaft von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei. Im Rahmen der gerichtlich genehmigten Telekommunikationsüberwachung im Ermittlungsverfahren konnten die Ermittler Gespräche abhören, aus denen sich ergab, dass Herr V Kontakt zu anderen nigerianischen Staatsangehörigen unterhielt, die für eine nigerianische Staatsangehörige einen deutschen Ehemann suchten, den sie heiraten könne, um einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen. Herr V nannte als Kandidaten für eine solche Scheinehe Herrn I. Die Ermittler konnten feststellen, dass es sich bei der Person, für die ein Ehepartner gesucht wurde, um die Klägerin handelte (vgl. Heft 2, S. 269, Heft 1, S. 70). In weiteren abgehörten Gesprächen des V im Juli und August 2010 wurde der von Herrn I verlangte Preis für die Eheschließung erörtert, der 12.000 Euro betragen sollte (Heft 2, S. 270, Heft 1, S. 71). Herr V hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T1 vom 24. Februar 2011 geständig gezeigt und eingeräumt, die Ehe zwischen Herrn I und der Klägerin für den genannten Preis arrangiert zu haben. 37 Dieser Einschätzung stehen die Einlassungen der Klägerin nicht entgegen. 38 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben durch das Gericht Einsicht in die beigezogenen Strafverfahrensakten erhalten. Soweit vorgetragen wird, das gerichtliche Geständnis des Angeschuldigten V könne nicht als Begründung für die Annahme einer Scheinehe herangezogen werden, da es nur darauf zurückgehe, dass dem V eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei, vermag der Einwand nicht zu überzeugen. Der Eindruck der Scheinehe beruht nicht allein auf der geständigen Einlassung des V, sondern wesentlich auch auf den durch die Telefonüberwachung gewonnen Erkenntnissen, die keinen Spielraum für eine andere Interpretation lassen. Der Vortrag der Klägerin, sie kenne Herrn V nicht, führt ebenfalls nicht dazu, die im Strafverfahren ermittelten Erkenntnisse als nicht überzeugend einzustufen. Zum einen ergibt sich aus der Überwachung, dass die an der Ehevermittlung Beteiligten sich häufig in codierter Form und mit Alias-Namen ansprachen. Es spricht deshalb nicht gegen den ermittelten Sachverhalt, wenn die Antragstellerin den V nicht unter seinem bürgerlichen Namen kennt. Zum anderen hat die Überwachung ergeben, dass die Eheschließung mit Herrn I im Wesentlichen über die Schwester der Klägerin eingefädelt wurde, die sich bereits in Deutschland befand. Es ist deshalb gut möglich, dass die Klägerin Herrn V selbst nie persönlich kennengelernt hat oder mit ihm in Kontakt getreten ist. 39 Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Ermittlungen kann auch der Vortrag der Klägerin, sie habe ihren jetzigen Ehemann schon 2007 in M getroffen und mit ihm zunächst eine „lockere Freundschaft“ geführt, die dann im Jahre 2009 enger geworden sei, nicht überzeugen. Die in dem Strafverfahren gegen den V gewonnen Erkenntnisse sprechen eindeutig gegen diese Schilderung. Die Klägerin hat bislang nicht substantiiert vorgetragen, wie genau sie ihren jetzigen Ehemann in Nigeria kennengelernt haben will und wie sich die Beziehung zum ihm im Einzelnen entwickelt haben soll, obwohl sie spätestens nach Einsichtnahme in die Strafakten dazu Anlass genug gehabt hätte. Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Angabe, mit Herrn I seit 2007 bekannt gewesen zu sein und ihn bei verschiedenen Besuchen in Nigeria näher kennengelernt zu haben. Auch die von ihr eingereichten Kopien aus dem Pass des Herrn I vermögen nicht, die im Strafverfahren durch die Telefonüberwachung ermittelten und durch das Geständnis des V bestätigten Hergänge grundlegend zu erschüttern. Aus den Sicht- und Visavermerken ergibt sich lediglich, dass Herr I zweimal im Jahr 2007 und zweimal im Jahr 2009 nach Nigeria gereist ist. Die von der Klägerin behauptete Intensivierung der Kontakte seit 2007 ist auf diese Weise keineswegs zwingend dargelegt. Es ergibt sich lediglich, dass Herr I regelmäßig nach Nigeria reist, wobei sein letzte Einreise dort ausweislich des Stempels vom N International Airport am 11. September 2010 und damit nach der Eheschließung mit der Klägerin erfolgte. 40 Es kann ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie mittlerweile in einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG mit Herrn I lebt. Zwar mag denkbar sein, dass zwei Menschen nach einer zu Täuschungszwecken eingeleiteten Vermittlung ihrer Ehe tatsächlich beschließen, ihre bis dahin nur auf dem Papier bestehende Scheinehe mit Leben zu erfüllen. Für die Annahme einer solchen nachträglich entstandenen familiären Lebensgemeinschaft müssen aber jedenfalls für den Fall, dass feststeht, dass es sich bei der Beziehung – wie hier – zumindest ursprünglich um eine Scheinehe handelte, stichhaltige und gewichtige Anhaltspunkte bestehen. Daran fehlt es hier. Bereits der Vortrag der Klägerin enthält keinerlei Angaben oder Hinweise, aus denen sich auf eine nach der Vermittlung entstandene familiäre Lebensgemeinschaft schließen ließe. Die Klägerin beharrt darauf, dass die Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann bereits auf das Jahr 2007 zurückgehe und ein Arrangement der Verbindung nicht stattgefunden habe. Dieser Vortrag ist aber aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unglaubhaft. Der Umstand, dass Mitarbeiter der Beklagten bei einem Hausbesuch am 12. Mai 2011 um 6 Uhr 30 in der Wohnung des Herrn I auch die Klägerin antrafen, kann vor diesem Hintergrund deshalb ebenfalls nicht zu der Annahme führen, dass mittlerweile eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin und Herr I dazu entschlossen sind, die Fassade eines ehelichen Zusammenlebens zum Schein aufrecht zu erhalten und auf diese Weise versuchen, ihren Vortrag (Kennenlernen bereits im Jahr 2007 in Nigeria, dann Vertiefung der Beziehung durch Besuche, schließlich Heirat) für die Klägerin glaubhaft erscheinen zu lassen. Sie hatte ausreichenden Anlass, sich zu diesem Zweck in der Wohnung des Herrn I aufzuhalten. Spätestens nach einem ersten Hausbesuch am 4. März 2011, bei dem die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin nicht in der Wohnung des Herrn I antrafen und auch sonst keine Feststellungen treffen konnten, die eindeutig für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprachen (vgl. Vermerk, Heft 1, Blatt 46), war die Klägerin gewarnt. Sie hat darüber hinaus selbst bei der Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2011 einen erneuten Hausbesuch angeregt, sodass der Besuch am 12. Mai 2011 für sie zu erwarten war. Die Einlassungen der Klägerin lassen auch deshalb nicht den Schluss zu, dass ihr Aufenthalt in der Wohnung einer nachträglich entstandenen familiären Lebensgemeinschaft geschuldet ist, sondern sprechen für den Versuch, durch diesen Aufenthalt die Fassade einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. 41 Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 grundsätzlich nicht erforderlich. Der Rechtsverstoß ist auch nicht als geringfügig anzusehen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 ff. (66) und Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 ff. (357). 43 Zwar kann es auch bei vorsätzlichen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 ff. (67). 45 Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nicht wegen Geringfügigkeit, sondern lediglich im Hinblick auf die (bevorstehende) Ausweisung nicht weiter verfolgt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Rechtsverstoß der Klägerin ausnahmsweise eine von obigen Grundsätzen abweichende Bewertung gebieten würde. Es handelt sich zwar nicht um ein schwer wiegendes Delikt, doch ist es angesichts der erheblichen kriminellen Energie, die zur Tatbegehung aufgewendet wurde, und der hohen Sozialschädlichkeit auch nicht nur geringfügig. 46 Die Klägerin genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG berufen, da aufgrund der obigen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass sie mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. 47 Ist somit der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, stand es im Ermessen der Beklagten, die Klägerin auszuweisen. Diese Entscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO), lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte hat sich an dem – ordnungsrechtlichen – Zweck der Ermächtigungsgrundlage orientiert und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Insbesondere hat sie die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt. Zu Recht hat sie dabei schutzwürdige Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet verneint und schutzwürdige persönliche oder wirtschaftliche Bindungen abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung hat sie demgegenüber als überwiegend angesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse, aus den Falschangaben zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft möglichst umgehend aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, ist erheblich. Sowohl den im Bundesgebiet lebenden als auch den einreisewilligen Ausländern muss zeitnah deutlich vor Augen geführt werden, dass der grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Ehe nicht zur Umgehung der Einwanderungskontrolle missbraucht werden darf und dass solche Versuche nicht hingenommen werden. Zudem ist weiteren Rechtsverstößen der Klägerin effektiv zu begegnen. Sie hat in der Vergangenheit ihre Entschlossenheit gezeigt, aufenthaltsrechtliche Vorschriften zur Durchsetzung eigener Interessen zu verletzen. Einsicht in den Unrechtsgehalt ihres Tuns ist nicht erkennbar. Im Gegenteil verdeutlicht ihr Einlassungsverhalten, dass sie ihre Haltung auch gegenwärtig nicht aufgegeben hat. Dies lässt auf eine verfestigte Fehleinstellung zur Beachtung von Rechtsnormen und damit auf die Gefahr weiterer Straftaten schließen. 48 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Umstand, dass die Beklagte die Ausweisung (noch) nicht mit einer Befristung ihrer Wirkungen versehen hat, nicht zur Aufhebbarkeit der ansonsten rechtmäßigen Ausweisung führt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 -, InfAuslR 2013, 141-143 und juris. 50 2. Die Klägerin hat infolge der nach alledem rechtmäßigen Ausweisung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Dem steht § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegen. Hiernach darf sich ein Ausländer, der ausgewiesen wurde, nicht erneut in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten; ein Aufenthaltstitel wird ihm auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht erteilt. Diese Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch weiterhin. Einer Aufenthaltserlaubnis stünde darüber hinaus § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegen. Ein Familiennachzug wird danach nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von einer solchen Motivation der Eheschließung ist nach den obigen Ausführungen auszugehen. 51 3. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 59 AufenthG, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin ist ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG, weil sie nicht (mehr) im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung (Nigeria) ist eindeutig benannt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides entspricht § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist angemessen. 52 Der im Klageverfahren nicht ausdrücklich gestellte Antrag, hilfsweise die Wirkung der Ausweisung auf den Zeitpunkt der Ausreise zu befristen, fusst auf dem im Verwaltungsverfahren dem Grunde nach gestellten Befristungsantrag. Er entspricht dem Grunde nach und hinsichtlich der Länge der Frist dem Interesse der Klägerin und ist daher der Entscheidung zu Grunde zu legen. 53 Allerdings ist auch der so verstandene Antrag hinsichtlich der Länge der Frist („ab Ausreise“) ebenfalls abzuweisen. Stattdessen setzt das Gericht die Frist auf vier Jahre fest, beginnend mit der am 17. Juni 2013 erfolgten Ausreise. 54 Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen. Damit wird seinem Anspruch auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte – die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits – vorsieht. Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich – als minus – für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern nicht der Antrag ausdrücklich oder, wie hier, durch den unbeschiedenen Befristungsantrag im Verwaltungsverfahren als Hilfsantrag jedenfalls sinngemäß gestellt wurde. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. 56 Zur Bemessung der Frist hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt: 57 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von 10 Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 58 Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen 59 Dem schließt das Gericht sich an. Hinsichtlich der Bestimmung der Fristlänge steht der Ausländerbehörde seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 kein Ermessen mehr zu. Vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die ggf. vom Verwaltungsgericht vollumfänglich zu überprüfen ist. 60 Vgl. BVerwG Urteile vom 10. Juli 2012, 1 C 19/11, InfAuslR 2012, 397, und vom 14. Februar 2012, 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013, 18 A 139/12 (www.nrwe.de). 61 An den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften der VwV-AufenthG ist deshalb für die Fristbemessung nicht festzuhalten. Vielmehr ist die Länge der Frist unmittelbar aus den Besonderheiten des Einzelfalls abzuleiten. 62 Vgl. OVG NRW a.a.O. 63 Danach wird die Frist hier mit vier Jahren festgesetzt. Die auch spezialpräventiv begründete Ausweisung zeichnet sich dadurch aus, dass die Klägerin durch die bewusst unrichtige Angabe einer in Deutschland gelebten ehelichen Gemeinschaft mit Herrn I versucht hat, sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Damit hat sie gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen, der für derartige Täuschungshandlungen einen Strafrahmen von immerhin bis zu drei Jahren vorsieht. Diese Straftat hat die Klägerin gezielt und mit erheblicher krimineller Energie begangen, wie ihre Vorbereitung auf den Hausbesuch durch Mitarbeiter der Beklagten und ihr hartnäckiges Festhalten an widerlegten Sachverhalten bis heute zeigt. Sie hat zudem weder vorgetragen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass sie sich in näherer Zukunft rechtstreu verhalten wird. Als Obergrenze der Frist sind hier fünf Jahre festgelegt, da die Klägerin nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Dass eine solche Verurteilung lediglich wegen der bevorstehenden Ausweisung unterblieben ist, wie der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf § 154b StPO zeigt, steht dem nicht entgegen, da der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 („auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen“) eindeutig ist. 64 Andererseits handelt es sich nicht um Straftaten der schweren Kriminalität. Eine Frist, die deutlich unterhalb der Obergrenze von fünf Jahren bleibt, erscheint deshalb angemessen. Dabei waren die festgesetzten vier Jahre aber erforderlich, da schon angesichts des Lebensalters der Klägerin von 34 Jahren und der bei der Verschleierung der Scheinehe aufgewandten Energie jedenfalls während dieses Zeitraums mit einer Wiederholung dieser oder ähnlicher Taten zu rechnen ist. 65 Die auf vier Jahre festzusetzende Frist erfährt nicht deswegen eine Verkürzung, weil die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte als Ausprägung höherrangigen Rechts das erforderten. Vielmehr ist die Klägerin ohne jegliche Verwurzelung aufenthaltsrechtlicher oder familiärer Prägung im Bundesgebiet. Einen Aufenthaltstitel hat sie nie besessen, ihr zwischenzeitlicher Aufenthalt ist deshalb nicht geeignet, ein besonderes Schutzbedürfnis auszulösen. Auch engere familiäre Bindungen, insbesondere zu Herrn I, sind nicht gegeben, da es sich, wie ausgeführt, um eine Scheinehe handelt. 66 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beklagte nur hinsichtlich der Frist und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.