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Gerichtsbescheid

20 K 4464/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0802.20K4464.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 23. August 2005 selbständiger Hufbeschlagschmied mit Sitz in N. . Er besitzt außerdem einen Bauernhof in X. mit dazugehöriger landwirtschaftlicher Fläche. Der Kläger ist Mitglied der Landwirtschaftskammer NRW. Mit Bescheid vom 11. Mai 2013 erhob die Beklagte von dem Kläger Beiträge für die Jahre 2008 bis 2012 in Höhe von zusammen 529,05 Euro. Am 12. Juni 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, er sei als Hufbeschlagschmied nicht Mitglied der Beklagten und damit auch nicht beitragspflichtig, weil ein Zusammenhang mit seinem Bauernhof bestehe. Es handele sich um einen Tierberuf, welcher der Landwirtschaft zuzuordnen sei. Ein Gewerbe übe er nach § 3 Hufbeschlaggesetz nicht aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Da der Kläger gewerbesteuerpflichtig sei, müsse er als Mitglied der Beklagten angesehen werden und auch Beiträge zahlen. Die Finanzverwaltung habe gegenüber dem Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 Gewerbeerträge festgesetzt und für die Jahre 2011 und 2012 Vorauszahlungen geltend gemacht. Die Privilegierung des § 2 Abs. 2 IHKG greife nicht ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Parteien zu diesem Verfahren angehört wurden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 IHKG. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und daher beitragspflichtig. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören natürliche Personen, welche zur Gewerbesteuer veranlagt werden, zur Industrie- und Handelskammer, wenn sie im Bezirk der Kammer eine Betriebsstätte unterhalten. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Er ist nach seinen Angaben selbständiger Hufbeschlagschmied mit Sitz in N. , hat also als natürliche Person einen Betriebssitz im Bezirk der Beklagten. Für die im Streit stehenden Jahre 2008 bis 2012 ist er nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten von der Finanzverwaltung auch zur Gewerbesteuer veranlagt worden. An diese Grundentscheidung der Finanzbehörden ist die Beklagte gebunden, d.h. in dem Verfahren zur Beitragserhebung findet eine inhaltliche Prüfung, ob das Mitglied tatsächlich gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht, nicht mehr statt. Vielmehr haben die Gewerbesteuerbescheide für die Frage der Mitgliedschaft bei der Beklagten nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung. Die Bindungswirkung erfasst das Verwaltungsverfahren ebenso wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19/97 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 1997 – 25 A 4720/94 -; Urteil der Kammer vom 27. September 2006 – 20 K 4907/05 -, zitiert nach juris. Der Kläger kann daher im vorliegenden Klageverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei nicht gewerbesteuerpflichtig, weil er kein Gewerbe ausübe, sondern einen Tierberuf, welcher der Landwirtschaft zuzuordnen sei. Eine Ausnahme von der Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 2 IHKG liegt nicht vor. Nach der Vorschrift sind natürliche Personen, welche Land- und Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur dann Mitglied der Industrie- und Handelskammer, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Letzteres ist bei dem Kläger zwar nicht der Fall. Es fehlt bei ihm aber an der maßgeblichen Voraussetzung, dass er Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreibt. Die Tätigkeit des Klägers als Hufbeschlagschmied ist weder Landwirtschaft, noch mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers als Nebengewerbe verbunden. Wie § 13 Abs. 1 EStG zu entnehmen ist, gehören zur Landwirtschaft solche Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Tierzucht und Tierhaltung gehören zur Landwirtschaft, wenn der Tierbestand mit der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen im Zusammenhang steht. Außerdem gehören zur Landwirtschaft die sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 62 Bewertungsgesetz zählt dazu die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei und die Saatzucht. All diesen landwirtschaftlichen Nutzungen gemein ist die Erzeugung eines Urproduktes. Zusammen gefasst ist Landwirtschaft also die zielgerichtete Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse auf einer zu diesem Zweck bewirtschafteten Fläche. Die Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes als solches gehört dazu nicht. § 2 HufBeschlG definiert die Tätigkeit des Hufbeschlags als die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zwecke des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Der Hufbeschlagschmied erbringt also eine Dienstleistung an Tieren, die Hufe haben. Pflanzliche oder tierische Produkte erzeugt er nicht. Er betreibt damit auch keine Landwirtschaft. Die Tätigkeit des Hufbeschlagens ist im Falle des Klägers auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG. Der Begriff des landwirtschaftlichen Nebenbetriebes ist § 3 Abs. 3 HGB zu entnehmen. Die Verbindung zwischen dem Hauptbetrieb und dem Nebenbetrieb muss landwirtschaftlicher Art sein, bezieht sich also in erster Linie auf die Verarbeitung oder Verwertung der Erzeugnisse des Hauptbetriebes durch den Nebenbetrieb. Es genügt nicht, dass sich Landwirtschaft und ein daneben betriebenes Gewerbe gegenseitig wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen. Für die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes ist vielmehr die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb Voraussetzung. Der Nebenbetrieb muss dem Hauptbetrieb dienen und ihm untergeordnet sein. Dies ist wiederum nur der Fall, solange im Nebenbetrieb weit überwiegend eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse des Hauptbetriebes verwertet und bearbeitet werden, vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Auflage 2009, § 2 Rdn. 106. Für eine solche Abhängigkeit des Hufbeschlagbetriebes des Klägers von dem Betrieb seiner Landwirtschaft ist nichts ersichtlich. Der Kläger ist daher als Mitglied der Beklagten beitragspflichtig, solange er zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 529,05 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.