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Urteil

20 K 4907/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0927.20K4907.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kammerbeiträgen - Grundbeitrag und Umlagebeitrag - durch die Beklagte für die Jahre 2001, 2002 und 2005. 3 Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das sich auf dem Grundstück Hstraße 3 in W befindliche Gebäude an eine GmbH (N GmbH) vermietet, welche Fenster- und Türbeschläge herstellt. Zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und denen der N GmbH besteht Personenidentität. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Vermietung des Gebäudes Hstraße 3 in W. Weitere Dienstleistungen oder andere Tätigkeiten werden nicht angeboten oder ausgeführt. 4 Mit Bescheid vom 08.09.2005 zog die Beklagte die Klägerin zur Beitragszahlung für die Jahre 2001, 2002 und 2005 in Höhe von insgesamt 766,06 EUR heran. 5 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich betrachtet habe sie einen Gewerbebetrieb. Mangels betrieblicher Tätigkeit unterhalte sie keine Betriebsstätte und es bestehe weder eine gewerbliche Niederlassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG. Nur aufgrund der steuerlichen Rechtsprechung würden die Vermietungseinkünfte im Sinne des § 21 EStG als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG umqualifiziert, obwohl an sich keine gewerbliche Tätigkeit vorliege. Sie sei deshalb nicht kammerzugehörig und mithin nicht beitragspflichtig. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 3 Abs. 3 IHKG würden die Beiträge als Umlagen und Grundbeiträge erhoben. Da die Klägerin der Gewerbesteuerpflicht unterliege, gehöre sie zum Kreis der kammerzugehörigen Unternehmen. Bei dem angefochtenen Beitragsbescheid handele es sich um Abrechnungen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 sowie um eine Vorauszahlung für das Haushaltsjahr 2005. Maßgebend für die Berechnung der Umlagebeiträge sowie für die Einstufung in die Grundbeitragsklassen seien die von der Finanzverwaltung festgesetzten Gewerbeerträge. Diese Beträge seien für die Kammer verbindlich und hätten für sie kraft Gesetzes Tatbestandswirkung. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller kammerzugehörigen Unternehmen könne die Klägerin nicht von der Beitragspflicht befreit werden. 7 Die Klägerin hat am 11.11.2005 Klage erhoben. 8 Sie trägt vor: Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ergebe sich aus einer grammatikalischen, einer systematischen und teleologischen Auslegung der zu beachtenden Rechtsnormen. Entscheidungserheblich sei die grammatikalische Auslegung des § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz IHKG, der bestimme, dass Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer Industrie- und Handelskammer bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren Veranlagung zur Gewerbesteuer sei, dass sie im Bezirk der Industrie- und Handelskammer auch entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalte. Es reiche für die Kammerzughörigkeit eben nicht aus, dass die nicht rechtsfähige Personenmehrheit zur Gewerbesteuer veranlagt sei. Vorliegend fehle es an einer gewerblichen Niederlassung bzw. Betriebsstätte. Eine gewerbliche Niederlassung sei nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende einen zum Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitze. Das vermietete Grundstück diene im Moment der Produktion von Wirtschaftsgütern dem Gewerbebetrieb der Betriebsgesellschaft und nicht der Besitzgesellschaft. Bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung vom 18.08.2005 - IV R 59/04 - zeige sich, dass die Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Vermögen sei. Wenn aber die Vermietungsgesellschaft kein Betriebsgrundstück besitze, könne das Grundstück auch nicht gewerbliche Niederlassung oder Betriebsstelle der Vermietungsgesellschaft sein. 9 Auch Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 IHKG gebiete es nicht, eine Kammerzugehörigkeit der Klägerin anzunehmen. Die Aufgaben seien den Industrie- und Handelskammern durch § 1 IHKG zugewiesen. Betrachte man die dort aufgelisteten Aufgaben, so müsse die Frage erlaubt sein, wo sich derjenige wieder finde, dessen Tätigkeit weder mit der eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens, noch mit der Tätigkeit eines Kaufmanns im verkehrsüblichen Sprachgebrauch vergleichbar sei und einer solchen nicht einmal im Entferntesten ähnelte. So kämen die Industrie- und Handelskammern auch nicht auf den Gedanken, jeden Vermieter, der ein Grundstück vermiete, das durch den gewerblichen Mieter zur Produktion von Gütern oder sonst in Ausübung eines klassischen Gewerbes genutzt werde, zum Pflichtmitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer machen zu wollen. Bei schlichter Vermietung könne auch nicht von einem Gewerbezweig im Sinne von § 1 IHKG gesprochen werden. Der Begriff des Gewerbebetriebes sei im Zusammenhang mit seinem Sprachgebrauch zu sehen, so wie er im allgemeinen Sprachgebrauch und auch vom Gesetzgeber in § 1 IHKG verwendet werde. Eine schlichte Vermietungstätigkeit könne deshalb nach jeder Auslegungsmethode nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1 IHKG führen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor: Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kammerbeitrags seien § 3 Abs. 2 und 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und der jeweiligen Haushaltssatzung der Beklagten. Hiernach würden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Die Kammerzugehörigkeit der Klägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 1 IHK, insbesondere aus dessen Wortlaut. Die Klägerin werde unstreitig als Personengesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es für die Kammerzugehörigkeit nach dem IHKG ohne Bedeutung, ob der Gegenstand des Unternehmens handelsrechtlich eine originär gewerbliche Tätigkeit darstelle, da es für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nach ständiger Rechtsprechung allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht ankomme. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass weitere Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit das Vorliegen eines originären Gewerbebetriebes sei, werde vom Wortlaut der Vorschrift nicht gefordert. Der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift selbst zu erkennen gegeben, dass die tatsächliche Unterhaltung eines Gewerbebetriebes für ihn keine unabdingbare Voraussetzung für die Kammerzugehörigkeit sei. Verdeutlicht werde dieser Wille des Gesetzgebers durch die Regelung in § 2 Abs. 2 IHKG, nach der bei Gewerbesteuerpflicht und Eintragung ins Handelsregister auch freiberufliche Tätigkeiten zur Kammerzugehörigkeit führten. 15 Die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, da sie als Besitzgesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trotz der reinen Vermietungstätigkeit aufgrund der bestehenden sachlichen und personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen und der damit einhergehenden Beteiligung am Wirtschaftsverkehr als gewerbliche Tätigkeit gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 EStG erziele. Diese Rechtsgrundsätze seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei es zutreffend, dass grundsätzlich nur das Vorliegen eines Gewerbes im allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Sinne zur Kammerzugehörigkeit führen könne. Da jedoch § 2 Abs. 1 IHKG an den Gewerbebegriff des GewStG anknüpfe, sei bei Vorliegen der Gewerbesteuerpflicht aufgrund Gewerbebetriebs gemäß § 2 Abs. 1 GewStG stets davon auszugehen, dass der Gewerbebetrieb der Art nach ein solcher sei, von dem das IHKG ausgehe. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne ausnahmsweise etwas anderes gelten. Bei der Betriebsaufspaltung handele es sich jedoch um keinen besonderen Umstand, der zur Verneinung eines Gewerbebetriebes im Sinne des IHKG führen könnte. Das Unternehmen der Klägerin stelle einen Gewerbebetrieb im Sinne des IHK-Gesetzes dar, da die Klägerin sowohl wegen der Vermietung der wesentlichen Betriebsgrundlagen als auch wegen der Beherrschung der Betriebsgesellschaft selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausübe und nicht nur gewerbliche Einkünfte aufgrund einer gesetzlichen Fiktion erziele. Schließlich unterhalte die Klägerin im Bezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Mangels einer eigenen Definition diese Begriffs im IHKG sei auf den steuerlichen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO zurückzugreifen. Hiernach sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens diene. Hierzu gehörten bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellten, aber einem Unternehmen unmittelbar dienten. Die vermieteten Gebäude stellten eine feste Geschäftseinrichtung und den Betriebssitz der Klägerin dar, da sie unmittelbar der Tätigkeit der Klägerin dienten und in ihrer alleinigen und nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht stünden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig. 19 Der Klägerin kommt die in jedem Verfahrensstadium zu prüfende Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO zu. Nach dieser Vorschrift sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit dem nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Hat sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist hiernach in dem Umfang als im Zivilprozess parteifähig anzusehen, in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, 20 BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341. 21 Nichts anderes gilt dann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da die Klägerin vorliegend als Kammerzugehörige nach § 2 Abs. 1 IHKG behandelt und als Schuldnerin einer Beitragsforderung in Anspruch genommen wird, nimmt sie am Rechtsverkehr Teil und ist Trägerin von Rechten und Pflichten. 22 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 - NVwZ-RR 2003, 149, wonach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche Eigentümerin eines Grundstücks und damit auch Beitragspflichtige nach § 8 KAG NRW sein kann 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 IHKG in Verbindung mit der Beitragsordnung und den Haushaltssatzungen der Beklagten. Danach sind die Kammerzugehörigen beitragspflichtig. 25 Die Klägerin ist kammerzugehörig. 26 Zur Industrie- und Handelskammer gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. 27 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit, die zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, 28 BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 1 B 69.98- GewArch 1999, 36, unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 - BVerwGE 55, 1, ferner Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 - GewArch 2005, 24. 29 Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist ohne Bedeutung. Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit, 30 BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 - BVerwGE 122, 344 unter ausdrücklicher Bestätigung der Entscheidung des OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10101/04 - GewArch 2004, 426 m.w.N.; vgl. auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 56 ff. 31 Dies wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 IHKG, der ausdrücklich auf natürliche Personen und Gesellschaften, die einen freien Beruf ausüben, Bezug nimmt. Die frühere gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit dem Urteil vom 25. Oktober 1977 a.a.O. aufgegeben worden. Eine von anderen Obergerichten ebenfalls vertretene abweichende Auffassung, welche die Gesetzesänderung vom 23. Juli 1998 noch nicht berücksichtigen konnte, muss als überholt gelten. Für eine einschränkende Auslegung der nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 IHKG ist kein Raum, 32 BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. 33 Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Gewerbesteuerpflicht führt zu einer Vereinfachung und Entlastung des Beitragsverfahrens und entspricht deshalb dem im IHKG zum Ausdruck gebrachten Anliegen, den Aufwand der Kammer niedrig und die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder gering zu halten. Sie bedeutet für die Praxis, dass die Kammern für dieses Tatbestandsmerkmal auf die Mitteilung des Finanzamtes über die Gewerbesteuerpflichtigen und ihre Gewerbeerträge oder Gewinne angewiesen sind. Rechtlich ist die Kammer an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden und kann nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 4720/94 - GewArch 1997, 296; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 41. 35 Die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht hat damit für die Kammer kraft gesetzlicher Anordnung Tatbestandswirkung, 36 BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - GewArch 1999, 73. 37 Ungeachtet dessen, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHKG ist, liegt - aus steuerrechtlicher Sicht - eine solche gewerbliche Tätigkeit der Klägerin hier vor. Die Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer findet ihren Grund vorliegend in der vorgenommenen Betriebsaufspaltung, d.h. in der persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen der Vermietungstätigkeit der Klägerin und der Tätigkeit der GmbH, die dazu führt, dass auch in Bezug auf die Klägerin die Voraussetzungen eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG vorliegen, 38 vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - X R 118/98 - JURIS. 39 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Nach S. 2 dieser Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Dabei muss die Tätigkeit über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen, 40 vgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. November 1971 - GrS 2/71 - BB 1972, 30. 41 Vermögensverwaltung liegt (nach § 9 GewStDV) in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Danach stellt die Vermietung von Grundbesitz in der Regel zwar eine bloße Vermögensverwaltung dar. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Dies zeigt die Vorschrift des § 21 Abs. 3 EStG, nach der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anderen Einkunftsarten, also auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, soweit sie zu diesen gehören. Als besondere Umstände, die bei einer Betriebsaufspaltung die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens rechtfertigen, sind sowohl sachliche als auch personelle Begebenheiten anzusehen, 42 vgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. November 1971 a.a.O. 43 Bei der Frage, ob sich das Besitzunternehmen gewerblich betätigt, kommt es nicht darauf an, ob dieses Unternehmen mit der Betriebsgesellschaft wirtschaftlich ein einheitliches Unternehmen bildet. Entscheidend ist vielmehr, ob die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Denn dann unterscheidet sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der Tätigkeit eines normalen Vermieters. Dieser einheitliche geschäftliche Betätigungswille tritt am klarsten zutage, wenn an beiden Unternehmen - wie hier - dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind, 44 vgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. November 1971 a.a.O. 45 Die klägerische GbR übt hier nicht nur eine (nichtgewerbliche) Vermietungstätigkeit aus, denn sie ist mit der Betriebskapitalgesellschaft sachlich (durch Vermietung der wesentlichen Betriebsgrundlagen) und personell (durch enge persönliche Verflechtung) verbunden. Ist - wie im Streitfall - Betriebsgesellschaft eine GmbH, die nach § 2 Abs. 2 GewStG Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist, so ist damit - wenn im übrigen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind - auch der gewerbliche Charakter des Besitzunternehmens zu bejahen, 46 BFH, Urteil vom 13.10.1983 - I R 187/79 - JURIS. 47 Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt ihre Gewerbesteuerpflicht nach alledem nicht aus einer bloßen Umqualifizierung ihrer Einkünfte nach § 21 Abs. 3 EStG, sondern vielmehr daraus, dass sich ihre Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter Berücksichtigung der Betriebsaufspaltung als eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Damit liegt steuerrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, sie wird nicht etwa nur fingiert, wie dies in § 2 Abs. 2 und 3 GewStG („gilt stets" bzw. „gilt auch") der Fall ist. 48 Es kommt auch nicht darauf an, ob die Besitzgesellschaft möglicherweise zivil- oder handelsrechtlich nicht als Gewerbebetrieb behandelt wird. Denn es liegt nahe, im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen an den steuerrechtlichen Begriff anzuknüpfen, weil das Beitrags- wie das Steuerrecht Abgabenrecht ist und demzufolge hierzu nähere Bezüge aufweist als zum Handelsrecht, 49 VG Arnsberg, Urteil vom 20. November 1995 - 13 K 3309/94 - GewArch 1996, 284. 50 Die Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist insoweit, wie sich aus systematischen Erwägungen ergibt, der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.O., m.w.N., 52 ohne dass eine Bindung an eine finanzbehördliche Feststellung bestünde, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 a.a.O. 54 Die Kammerzugehörigkeit ist - wie bereits dargelegt - u.a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1965 - BVerwG 7 C 52.62 - BVerwGE 22, 58. 56 Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. Dies würde einer möglichst einfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts widersprechen, 57 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 a.a.O. 58 Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage. 59 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2. 60 Demgemäß lässt es die Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsstätte z. B. genügen, wenn im Kammerbezirk ein Einfamilienhaus gelegen ist, dessen Verwaltung nach dem Gesellschaftsvertrag den alleinigen Unternehmensgegenstand bildet, 61 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2004 a.a.O. und nachgehend BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2005 a.a.O., 62 oder wenn die Gesellschaft im Kammerbezirk zumindest einen Telefonanschluss hat, 63 VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 8 E 1697/05 - GewArch 2006, 213. 64 In diesem Sinne ist die von der Klägerin vermietete Liegenschaft zugleich ihr Betriebssitz. 65 Die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist auch verfassungskonform, 66 BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107,169 ; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - GewArch 2002, 11. 67 Wer von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen, 68 BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. 69 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Rechtmäßigkeit des Beitrags schließlich nicht darauf an, ob die Klägerin Vorteile aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten hat. 70 Bei den von den Industrie- und Handelskammern erhobenen Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Beiträge im rechtlichen Sinn. Der Beitrag zu der Industrie- und Handelskammer ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht. Dieser besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt. Die Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen. Dabei ist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach diesem Prinzip darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, der durch die Zahlung abgegolten werden soll. Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden, 71 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 - GewArch 1990, 398. 72 Auch unter Berücksichtigung dieses Äquivalentsprinzips besteht die Beitragspflicht unabhängig von einer konkreten Gegenleistung der Industrie- und Handelskammer und unabhängig davon, ob die Begünstigten die bereitgestellten Einrichtungen tatsächlich nutzen. Der beitragsrechtliche Vorteil braucht hiernach nur abstrakt und mittelbar zu sein. Für die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes genügt somit der allgemeine Nutzen, der sich für die Kammerzugehörigen aus der Wahrung der Kammeraufgaben durch die Industrie- und Handelskammer ergibt, 73 vgl. VG München, Urteil vom 15. Juli 2003 - M 16 K 02.326 - JURIS, m.w.N. 74 Der durch den Mitgliedsbeitrag abgegoltene Vorteil besteht in der Erfüllung der der Beklagten zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben. 75 Im Übrigen hat die Klägerin keine weiteren Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Beiträge - insbesondere nicht hinsichtlich ihrer Höhe - erhoben, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen, 76 so auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2005 a.a.O.. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 78 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 79